Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind Leitsatz Dass dem Steuerpflichtigen für sein auswärts untergebrachtes, aber noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Rn.15) (Rn.18) (Rn.27) . Orientierungssatz
(4), EFG 2009, 128, m.w.N.). Randnummer 24 Das bedeutet zwar nicht, dass die steuerliche Berücksichtigung solcher Belastungen vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt wäre. Die Eltern können sich ihnen nicht beliebig entziehen, wie das bei den anderen privaten Aufwendungen in der Regel der Fall ist. Im Gegenteil sind Eltern schon nach dem Unterhaltsrecht des BGB weitgehend dazu verpflichtet, ihren Kindern zumindest eine Berufsausbildung zu finanzieren. Hinzu kommt, dass der Wert der Investition mindestens ebenso der Allgemeinheit zu Gute kommt, in deren Interesse es liegt, dass möglichst viele ihrer Mitglieder eine qualifizierte Ausbildung erhalten. Aus diesem Grund ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu übernehmen oder ihn doch wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer Leistungsfähigkeit anzuerkennen. Randnummer 25 Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen das zu geschehen hat, liegt aber grundsätzlich beim Gesetzgeber (vgl. Beschluss des BVerfG vom 26.01.1994 1 BvL 12/86, BStBl II 1994, 307). Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362). Wählt er den Weg der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungsaufwendungen wie in § 33a Abs. 2 EStG so darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Er kann insbesondere atypische Fälle unberücksichtigt lassen, deren Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und die nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.04.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1; BFH-Urteil vom 15.07.2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841, m.w.N.). Randnummer 26 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Regelung in § 33a Abs. 2 EStG auch im Hinblick auf die von den Klägern beanstandete Altersgrenze gerecht. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Festlegung der Altersgrenze noch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er durfte typisierend davon ausgehen, dass bei minderjährigen Kindern eine auswärtige Unterbringung grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. Heger in Blümich, § 33a Rz. 48; Hufeld in Kirchhof /Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz. C 2; Fuhrmann in Korn, EStG § 33a EStG Rz. 48). Die mit einer Altersgrenze verbundene starre Regelung ist von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht durch Hinweis auf besondere Ausnahmefälle als gleichheitswidrig beurteilt werden (vgl. hierzu zur früheren Rechtslage u. a, Urteil des FG Hamburg vom 25.04.1989 I 29/86, EFG 1990, 65; Urteil des FG Düsseldorf vom 22.10.1979 VII 71/79 E, EFG 1980, 240; Urteil des FG Bremen vom 23.05.1980 I 199/79, EFG 1980, 450). Die Differenzierung nach dem Lebensalter ist bei der in § 33a Abs. 2 EStG angewandten typisierenden Betrachtungsweise sachgerecht. Sie stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen, die durch die Ausbildung volljähriger Kinder verursacht werden regelmäßig höher liegen, als die für die Ausbildung minderjähriger Kinder (vgl. FG Hamburg in EFG 1990, 65). Die mit einer Altersgrenze verbundene starre Regelung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich hingenommen werden und kann nicht durch Hinweis auf Einzelfälle, wie zum Beispiel eine Hochbegabung, als gleichheitswidrig beurteilt werden. Bei dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass eine ggf. krankheitsbedingte auswärtige Unterbringung minderjähriger Kinder über § 33 EStG berücksichtigt werden könnte (vgl. Heger, a.a.O., § 33 a EStG Rz. 48).“ Randnummer 27 Diesen Ausführungen des FG Köln schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an. Auch der BFH hat in seinem Beschluss vom
- Januar 2005 (III B 59/04, BFH/NV) keine Veranlassung gesehen, die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 33a Abs. 2 EStG in Frage zu stellen. In dem der Entscheidung des BFH zu Grunde liegenden Fall war das Kind zwar nicht minderjährig (die Frage einer etwaigen Ungleichbehandlung stellte sich daher nicht). Die Auffassung, dass der Sonderbedarfsfreibetrag des § 33a Abs. 2 EStG nur gewährt werden kann, wenn das Kind volljährig ist, vertritt jedoch auch Mellinghoff in seiner Kommentierung zu § 33a EStG (in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz,
- Aufl. 2018, § 33a Rdz. 29). Randnummer 28 Die den Klägern entstandenen Ausbildungskosten für ihre Tochter können auch nicht gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden. Randnummer 29 Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne liegt nach § 33 Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Randnummer 30 Ausbildungskosten im Hinblick auf eine auswärtige Unterbringung können allerdings gemäß § 33a Abs. 4 EStG nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden. § 33 a Abs. 4 EStG schließt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nämlich in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Sachverhalt grundsätzlich von den Spezialregelungen in § 33a Abs. 1 und 2 EStG erfasst wird. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG handelt. § 33a Abs. 2 enthält in Bezug auf die Berücksichtigung von Ausbildungskosten, die durch die auswärtige Unterbringung von Kindern entstehen, eine abschließende Regelung, die die Anwendung des § 33 EStG grundsätzlich ausschließt. Lediglich dann, wenn einem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, durch die Pauschalregelungen in § 33a Abs. 1 und 2 EStG nicht abgegoltene Aufwendungen, entstehen, wie z. B. Krankheitskosten, können diese nach § 33 EStG abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom
- Juli 2002 III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Randnummer 31 Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 EStG ist der Bedarf der Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter nach der Systematik des im EStG manifestierten Familienleistungsausgleichs durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld abgedeckt (vgl. § 31 S. 1 EStG). Randnummer 32 Dies verstößt – anders als die Kläger meinen - auch nicht gegen das in Art. 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung aufgrund des am
- Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon – konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom
- Mai
- S. 47, zuletzt geändert durch Artikel Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom
- 2012 ABl. EU Nr. L 204 S. 131) verankerte Diskriminierungsverbot. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ordnet Art. 18 AEUV ein allgemeines Verbot jeder Diskriminierung (nur) aus Gründen der Staatsangehörigkeit an und ist nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte anzuwenden (EuGH, Urteil vom
- Juni 2017 – C-20/16, ABl. EU 2017, Nr C 277, 12; BStBl II 2017, 127 m.w.N.). Randnummer 33 Im vorliegenden Fall hängt die Gewährung des streitigen Ausbildungsfreibetrages nicht von der Staatsangehörigkeit (sondern vom Alter) des Kindes ab, so dass Art. 18 AEUV schon deshalb nicht einschlägig ist. Es kann daher offenbleiben, aus welchem Grund eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung vorliegen bzw. weshalb § 33 a Abs. 2 EStG eine nationale Regelung sein soll, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 35 Die Revision wird (wie schon vom FG Köln in seinem Urteil vom
- März 2009, a.a.O.) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.