ZeitVG verdrängt. (Rn.86) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
ZeitVG der geltende Befristungsgrund angegeben werden. Vorliegend sei aber § 2 Abs. 2 WissZeitVG angegeben worden, so dass für einen anderen Befristungsgrund kein Raum sei. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit ihm - dem Kläger - sei von der Beklagten noch nicht klargestellt worden, dass die Forschungsaufgabe - das Vorliegen eines Projekts werde ohnehin bestritten - tatsächlich zum Zeitpunkt der vorgesehenen Zeit beendet werde. Insgesamt handele es sich dem gegenüber um eine wichtige Forschungsaufgabe, die nicht projektgebunden durchgeführt werde. Zur teilweisen Finanzierung der Forschungsaufgaben sei es in sog. Forschungsaufgaben eingegossen worden. Darauf beruhe das umfangreiche „Heft“, das auch sprachlich nicht als Projekt, sondern als Zusammenarbeitsgrundlage 1080 bezeichnet werde. Zwar seien Forschungen immer auf bestimmte Aufgabenstellungen bezogen und irgendwann einmal zu Ende; insbesondere wenn das Ziel erreicht oder aber klar sei, dass es nicht erreicht werden könne. Dies allein begründe aber nicht die Projektbezogenheit des Arbeitsvertrages, vor allem dann nicht, wenn keine Drittmittel darauf verwendet würden. Randnummer 12 Die Beklagte habe zudem weder § 2 Abs. 4 S. 3 WissZeitVG (Ausschluss von Zweckbefristungen und auflösenden Bedingungen) noch § 27 Abs. 1 S. 2 Haustarifvertrag (Verbot von Drittmittelbefristungen aus anderen Befristungsgründen) eingehalten. Auch eine Projektfinanzierung setze ohnehin letztendlich voraus, dass eine Finanzierung in Bezug auf Personalausgaben stattfinde. Weiterhin sei der Arbeitsvertrag gem. § 307 BGB intransparent. Das gesamte Projekt habe bereits begonnen, bevor er, der Kläger, den letzten befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet habe und werde auch
Ablauf der Befristung noch andauern. Dies jedenfalls bis zum 31.03.2018. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages decke sich folglich weder mit den Zeiträumen der Sonderaufgabe 1080 noch des Projekt des ERC. Randnummer 13 Die in den Unterlagen Sonderaufgaben 1080 erwähnten Forschungen seien zwar von der DFG und ERC unterstützt und teilweise finanziell gefördert worden. Die technischen Geräte für die Forschung würden aber von der Universität gestellt. Das Personal werde zudem überwiegend, eher sogar in vollem Umfang von den Berufungsmitteln getragen. Die hier streitgegenständliche Forschung sei auch keine Zusatzaufgabe, vielmehr sei die Forschung am PRG-1 NZA eine originäre Aufgabe der Beklagten. Insoweit handele es sich folglich um eine reine, freilich mit Drittmitteln etikettierte, Zeitbefristung.
seiner Einschätzung werde die Beklagte unabhängig von der Finanzierung durch die DFG und andere Einrichtungen die Forschung zu PRG-1 zukünftig mit eigenen Mitteln fortführen. Die Forschung in seinem Bereich seien soweit bisher allenfalls zu 30 % erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5 - 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 320 - 322 d. A.) Bezug genommen. Er habe an den Forschungsaufgaben 1080 B05 weniger als 50 % seiner Arbeitszeit investiert, so dass das Projekt 1080 nicht seiner Arbeitsleistung im streitgegenständlichen Vertrag geprägt habe. Prägend sei vielmehr allgemein die Erforschung des Moleküls PRG 1 gewesen. Die Wechselwirkung von PP 2A B mit PRG-1 sei von ihm entdeckt und im Rahmen der Forschungsgruppe untersucht worden. In Bezug auf seine Person bestehe kein personeller Mehrbedarf. Insoweit seien zwei Personen eingestellt worden, die rein drittmittelfinanziert seien. Die Beklagte befriste, um so
Belieben Personal austauschen zu können. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Randnummer 14 Hintergrund der Freistellung sei, dass es zwischen Prof. N. und ihm zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gekommen sei. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers im Einzelnen insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 8 - 12 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 323 - 327 d. A.) Bezug genommen. Herr Prof. N. habe insgesamt mehrfach sein Vertrauen enttäuscht. Den Vorwurf der Beklagten, eine Zusammenarbeit mit ihm - dem Kläger - sei nicht mehr möglich - sei zu widersprechen. Im Arbeitsleben generell wie auch innerhalb der Wissenschaft müsse man mit unterschiedlichen Auffassungen leben. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 16 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien zum 31.03.2017 befristete Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 31.3.2017 beendet wird. Randnummer 17 Hilfsweise zu Klageantrag Ziffer 1: Randnummer 18 2. Es wird festgestellt, dass die Befristung des zwischen den Parteien am 21.03.2013 /22.03.2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Randnummer 19 Hilfsweise zu Klageantrag Ziffer 2: Randnummer 20 3. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 21 4
einem solch umfangreichen Projekt noch
arbeiten zu leisten, z.B. Tests durchzuführen, um die gewonnenen Ergebnisse noch einmal zu überprüfen, oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Publikation der Forschungsergebnisse vorzunehmen seien, sei als Fristende für den Arbeitsvertrag der 31.03.2017 vorgesehen worden. Zwar sei die Stelle des Klägers nicht aus Mitteln der DFG-Förderung finanziert worden. Dies sei aber unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Einsatz in einem Projekt von vorübergehender, begrenzter Dauer gegeben sei. Das Vorliegen eines vorübergehenden Projekts sei aber durch die DFG Förderung belegt. Randnummer 27 Es handele sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Dauertätigkeit. Denn Sonderforschungsbereiche würden grundsätzlich nur vorübergehend und befristet eingerichtet und vergeben. Randnummer 28 Vorliegend sei im Verbund mit der Uni F. geforscht worden; bei diesem Projekt sei man zudem in nahezu 20 Arbeitsgruppen tätig. Es habe sich um ein vorübergehendes wissenschaftliches Projekt gehandelt, nicht aber um eine Tätigkeit mit Dauercharakter entgegen. Tätigkeiten im Verbund und in extra gebildeten Arbeitsgruppen gäbe es nicht auf Dauer. Der Kläger sei, was bei Abschluss des Vertrages auch so prognostiziert und vorgesehen gewesen sei, in dem Projekt 1080 überwiegend eingesetzt worden. Dieses Projekt habe seine Arbeitsleistung maßgeblich geprägt. Nichts anderes folge aus dem Projektplan. Einen Bereich "RLP Forschung" von 2010 - 2014, wie vom Kläger angeführt, gebe es demgegenüber nicht. Das Projekt Universitätsmedizin Stufe I Grand von 2012 - 20313 liege vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, so dass es unerheblich sei. Das Projekt 1080 B52 und DFG CRC 1080 A2 seien jeweils Teilprojekte des Sonderforschungsprojektes 1080. Die Gliederung des Sonderforschungsprojektes 1080 in Teilprojekte ändere aber nichts daran, dass es sich um ein Gesamtprojekt handele. Insgesamt sei der Kläger, wie bei Vertragsabschluss vorhergesehen, im streitgegenständlichen Vertrag zum Zweck der Arbeitsleistung in den beiden vorübergehenden und befristeten Projekten 1080 und ERC eingesetzt und beschäftigt gewesen. lm maßgeblichen Zeitraum des zweiten befristeten Arbeitsvertrages sei er nicht anderweitig eingesetzt und tätig gewesen. Insbesondere nicht mit Daueraufgaben und vor allem nicht in einem irgendwie maßgeblichen Umfang. Randnummer 29 Das Molekül PP2A B sei von einer Forschungsgruppe und nicht nur vom Kläger allein entdeckt worden. Zwar sei der Kläger während des letzten befristeten Arbeitsvertrages zeitlich unterschwellig auch in einem weiteren zeitlich befristeten und begrenzten wissenschaftlichen Projekt L. beschäftigt und eingesetzt gewesen, das vom European Research Council (ERC) gefördert werde. Dieses habe am 01.04.2013 begonnen und sei bis 2018 befristet. Dabei gehe es um die Erforschung des Moleküls PRG bei psychischen Erkrankungen. Zur Finanzierung dieses Projektes habe sie - die Beklagte - erhebliche Fördermittel erhalten. Der Kläger sei in diesem Projekt für die Durchführung und Überwachung der molekularbiologischen Experimente eingestellt worden. Im März 2013 sei zu erwarten gewesen bzw. habe festgestanden, dass die Arbeiten auch in diesem Projekt nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen würden. Insoweit handele es sich um einen weiteren Sachgrund, der die Befristung rechtfertige. Randnummer 30 Des Weiteren sei die Stelle des Klägers in der Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.12.2015 und damit zeitlich überwiegend zu 100 % über Berufungsmittel von Prof. N. (Kostenstelle 12345) finanziert worden. Die Stelle des Klägers werde also nicht vornehmlich über reguläre, dauerhaft zur Verfügung stehende Haushaltsmittel, sondern anderweitig finanziert, da auch Berufungsmittel nicht dauerhaft zur Verfügung stünden. Tatsächlich seien diese mittlerweile auch aufgebraucht. Randnummer 31 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug in diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 13 - 17 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 328 - 332 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 32 Einer Beteiligung des Personalrats bei einer Befristung bedürfe es nicht; auch könne sich die Beklagte auf das TzBfG berufen. Selbst bei einer Fortführung eines der Projekte oder deren Verlängerung habe der Kläger keinen Anspruch auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages. Ob eine solche eintreten werde, sei ungewiss. Der Wettbewerb bei der Beantragung solcher Fördermittel sei außerordentlich hoch. Insbesondere werde es aber bei einem angedachten, neu zu beantragenden Förderprojekt auf elektrophysiologische, funktionelle Analysen und nicht mehr auf Experimente im molekularbiologischen Bereich ankommen. Der Kläger sei demgegenüber Molekularbiologe. Für ihn bestehe also in diesem Zusammenhang keine Verwendung. Hinzu komme, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers, das zu seiner Freistellung geführt habe, eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im Zusammenhang mit der Freistellung des Klägers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 18 - 21 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 333 - 337 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 33 Ein Lebenssachverhalt sei in ein Forschungsprojekt "verkleidet", also nur vorgespiegelt worden, dies kreditiere auch die namhaften Förderergeber und sei nicht hinzunehmen. Den streitgegenständlichen Projekten seien demgegenüber Planungen vorausgegangen. Es seien Förderanträge konzipiert und gestellt worden, diese seien von den Förderern im Einzelnen geprüft worden, wobei ein strenger Wettbewerb herrsche. Der Großteil der Förderanträge werde abgelehnt. Die Fördersumme für das EU Projekt L. habe nicht 40.000,00 € sondern 1.142,565 € betragen. Sie, die Beklagte, erhalte die Projektförderung, müsse aber auch gegenüber dem Förderer Rechenschaft ablegen und
weise über die Verausgabung der Mittel erbringen. Das Vorbringen des Klägers zu einzelnen wenigen Punkten des Inhalts, Gelder würden nicht zweckentsprechend verausgabt, seien unzutreffend. Auch habe niemand dem Kläger zugesichert er würde eine unbefristete Stelle bekommen. Eine derartige Entscheidung obliege nur dem Vorstand bzw. der Personalverwaltung. Randnummer 34 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 21.12.2016, verkündet am 27.01.2017 - 1 Ca 182/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 316 - 353 d. A. Bezug genommen. Randnummer 35 Gegen das ihm am 15.03.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 29.03.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 05.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet,
dem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 06.04.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 15.06.2017 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 36 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vorliegend nicht gegeben. Vielmehr liege der Tätigkeit des Klägers eine auf Dauer angelegte bzw. zeitlich nicht begrenzte universitäre Forschungsaufgabe zu Grunde, nicht aber ein lediglich vorübergehender Bedarf im Sinne eines Projekts. Die Tätigkeit des Klägers habe von Anfang an seit 2010 insbesondere das Entwerfen und Überwachen von molekularbiologischen Experimenten des Labors beinhaltet; insbesondere die Grundlagenforschung betreffend das Molekül PRG-1 und PRG 2-5 und ihrer Rolle bei bioaktiver Lipids signaling an neuraler Plastizitäts-Vorgänge sowie Molekularbiologischer Charakterisierung von PRG-1 / PRG 2, die Rolle von Phospholipiden bei der Regulation neuronaler Erregbarkeit, die Rolle von PRG 1 bei der Maturation postsynaptischer Strukturen und die Rolle von PRG-2 bei der corticalen Entwicklung. Bereits vor dem Beginn des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses sei also an dem der Forschungsaufgabe zu Grunde liegenden Protein und an den entsprechenden medizinischen Fragen geforscht worden. Insoweit erschließe sich nicht, in wieweit letztendlich der Kläger nur für einen vorübergehenden Bedarf eingestellt worden sei. Ein projektbezogener Mehrbedarf habe hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers nicht bestanden. Vielmehr sei er im Rahmen einer Daueraufgabe beschäftigt worden, deren Finanzierung es seitens der DFG bzw. der ERC zeitweise für die Beklagte lediglich erleichtert worden sei. Die finanzielle Förderung von Forschungsaufgaben an Universitäten bedeute nicht automatisch, dass sich um von der universitären Forschung abgrenzbare Projekte handele. Das gesamte erforderliche Personal bis auf die Doktoranden, das Labor (also Sachmittel) sei in höchstmöglichem Maß von der Beklagten selbst eingestellt und bis auf den Kläger, sowie Doktoranden und Postdocs unbefristet beschäftigt worden. Die Drittmittelfinanzierung sei bezogen auf die Forschungsaufgabe, mit der der Kläger tätig gewesen sei, tatsächlich sehr gering. Das POR-Center 1080 umfasse mindestens 17 Projekte, die an unterschiedlichen Universitäten und Stellen durchgeführt würden. In diesem Zusammenhang sei die gesamte Fördersumme von etwas über 2 Millionen Euro pro Haushaltsjahr sehr gering. Es handele sich um eine originäre universitäre Forschungsaufgabe, die auch letztendlich den Betriebszweck der Beklagten ausfülle. Dies sei bereits bei Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung klar gewesen. Randnummer 37 Zudem seien dem Kläger neben dieser Aufgabe noch zwei andere Aufgaben zugeteilt worden. Er habe grundsätzliche Grundlagenforschung durchgeführt und insoweit Teilansätze der gesamten Forschungsziele im Rahmen der Grundlagenforschung, die von der DFG bzw. ERC finanziell lediglich teilweise unterstützt worden seien. Es handele sich in Bezug auf die seit 2010 laufende Forschungsaufgabe nicht um davon abgrenzbare Bereiche. Auch die Zusammenarbeit mehrerer Universitäten in Arbeitsgruppen spreche nicht zwingend dafür, dass ein nur vorübergehendes Projekt bzw. ein nur vorübergehender Bedarf gegeben sei. Insgesamt und stets habe es dem Kläger ab 2010 oblegen, im Rahmen der Forschung des Moleküls PRG-1 und PRG-2 diese voran zu treiben und zu koordinieren. Die insoweit getätigten langfristigen Investitionen wie die Einrichtung eines kompletten Labors spreche ebenfalls für eine auf Dauer angelegte universitäre Forschungsaufgaben. Zudem sei dem Kläger von Prof. N. im Rahmen des Zustandekommens des letzten befristeten Vertrages mitgeteilt worden, dass er mit einer unbefristeten Tätigkeit rechnen könne. Randnummer 38 Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers seien die Forschungsziele bei PRG-1 und lipid zu nur etwa 30 % erreicht gewesen. Auch insoweit bestehe also kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrages, wenn, wie vorliegend, die Forschung letztendlich und nicht die Projektfinanzierung im Vordergrund stehe. Mit der Suspendierung des Klägers sei seine Tätigkeit auch keineswegs weggefallen. Sie sei vielmehr
wie vor vorhanden und werde nur von anderen Personen ausgeführt. Randnummer 39 Berücksichtigt werden müsse zudem, dass im Rahmen einer Personalratsanhörung bei einer Einstellung und Befristung des Arbeitsverhältnisses alle Befristungsgründe anzugeben seien. Randnummer 40 Die Suspendierung des Klägers sei grundlos erfolgt. Es habe zwar Meinungsverschiedenheiten gegeben. Berücksichtigt werden müsse aber, dass der Kläger nicht aus Deutschland, sondern aus China stamme. Er habe nicht gewusst, dass ein Personalgesprächsmitschnitt unzulässig sei. Zudem habe er Prof. N. im Vieraugengespräch mit dem Kläger wiederholt Dinge gesagt, die er hinterher abgestritten habe. Dies sei jedenfalls die Erfahrung des Klägers gewesen. Randnummer 41 Abschließend sei festzuhalten, dass die Arbeitsaufgabe des Klägers nicht und auch jetzt nicht weggefallen sei. Schon Ende 2014 sei Herr B. eingesetzt worden, um die Ergebnisse des Klägers unabhängig von ihm auszuwerten. Insgesamt sei er im Rahmen durchgehender Forschung beschäftigt worden. Die Arbeitsweise habe sich zu keiner Zeit, auch nicht ab Beginn der unterstützenden Finanzierung geändert. Es habe keine personellen Veränderungen bis auf die Doktoranden gegeben. Inzwischen sei
der erzwungenen Suspendierung des Klägers seine molekularbiologische Arbeit vollständig von Herrn R. übernommen worden. Randnummer 42 Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass die gesamten Zeiträume zu betrachten seien, um die Frage beantworten zu können, ob vorliegend eine Daueraufgabe oder eine projektierte Tätigkeiten vorgelegen habe. Weil der Kläger seit der Einstellung im Jahre 2010 an PRG-1 und lipid gearbeitet habe und sich auch damit in der Arbeit nichts seither geändert habe, sei davon auszugehen, das tatsächlich eine Daueraufgabe gegeben sei. Randnummer 43 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren in allen seinen Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 31.05.2017 (Bl. 421 - 443 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 444 - 593 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 08.06.2017 (Bl. 598 d. A.), vom 31.08.2017 (Bl. 759 - 781 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 782 - 926 d. A.), vom 09.11.2017 (Bl. 980 - 987 d. A.) und vom 06.11.2017 (Bl. 988 - 990 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45
Zugang der Bewilligung der Fördermittel habe sich die Beklagte sodann entschieden, das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger für die Dauer des Projekts zu verlängern. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Befristung habe aufgrund der beantragten und bewilligten Förderung festgestanden, dass der Kläger überwiegend in dem Homöostase-Projekt eingesetzt und dieses mit Ablauf des Jahres 2016 enden werde. Ebenso habe festgestanden, dass die im Rahmen dieses Projekts anfallenden Sonderaufgaben nicht dauerhaft anfallen würden. In diesem Bereich sei ein Einsatz des Klägers von 20 Wochenstunden geplant und prognostiziert worden, was sich aus dem Prüfplan ergebe. Für dessen Durchführung sei der Kläger mitverantwortlich gewesen. Mit 5 Wochenstunden sei der Kläger darüber hinaus im DFG Projekt A2, einem Teilbereich des Sonderforschungsbereichs 1080 eingesetzt worden, in dem die Rolle des Moleküls PRG-2 erforscht werden habe sollen. Und soweit habe bereits bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages festgestanden, dass die Aufgabe des Klägers in diesem Projekt nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung der Forschungsprojekte der Beklagten, der insoweit verfolgten Ziele, der Aufspaltung in Unterthemen wird auf S. 10 - 19 der Berufungserwiderungsschrift vom 14.08.2017 (Bl. 654 - 663 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 60 Zwar sei die Stelle des Klägers nicht aus Mitteln der DFG Förderung finanziert worden. Die Finanzierung sei aber über Berufungsmittel als Drittmittel erfolgt. Der Kläger sei also nicht über reguläre, dauerhaft zur Verfügung stehende Haushaltsmittel finanziert worden, sondern überwiegend aus Berufungsmitteln, die lediglich begrenzt zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien mittlerweile auch aufgebraucht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten insoweit wird auf Bl. 663 - 665 d. A. Bezug genommen. Randnummer 61 Bei der Beklagten bestehe kein Beschäftigungsbedarf für den Kläger ab dem 31.03.
GG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 68 Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 69 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voll umfänglich unbegründet ist, dass also das zwischen den Parteien befristet begründete Arbeitsverhältnis am 31.03.2017 sein Ende gefunden hat, weil die streitgegenständliche Befristung gerechtfertigt ist und dass der Kläger gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch darauf hat, über den 21.03.2016 hinaus als Wissenschaftlicher Mitarbeiter weiter zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich beschäftigt zu werden. Randnummer 70 Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass die streitgegenständliche Befristung zum 31.03.2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet hat, weil die streitgegenständliche Befristung als gerechtfertigt anzusehen ist. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind; dem stehen nicht die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs entgegen, ebenso wenig personalvertretungsrechtliche Gründe. Randnummer 71 Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen insoweit ausgeführt. Randnummer 72 "I. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nur die in dem letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21.03./22.03.2013 vereinbarte Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt. Randnummer 73
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG Urt. v. 07.11.2007 – 7 AZR 484/06 – NZA 2008, 467). Randnummer 74 Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrages das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG Urt. v. 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166). Randnummer 75 Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG Urt. v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377, m.w.N.). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn in dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen wird, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen. Randnummer 76 Sämtliche dieser Voraussetzungen sind offensichtlich hier nicht gegeben. Damit unterliegt nur der letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Randnummer 77 II. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehindert sich trotz den Angaben im Arbeitsvertrag, es handele sich um eine Drittmittelbefristung, auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG zu berufen. Randnummer 78 1.
ZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder
Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Randnummer 79 Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Randnummer 80 Vorliegend ist unstreitig sowohl der betriebliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG als auch der personelle Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG eröffnet. Randnummer 81 Aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergibt sich, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihrer wissenschaftlichen Qualifikation dort abschließend geregelt ist. Randnummer 82 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist
ZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
abgeschlossener Promotion, d.h. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Diese erleichterten Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG dienen der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit; sie liegen im Interesse der
wuchs- und Qualifikationsförderung und tragen zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre bei (vgl. BT-Drs. 15/4132 S. 17). Der Gesetzgeber hat die besonderen Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifikation im WissZeitVG
einer Abwägung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung mit dem
1 GG zu schützenden Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis abschließend ausgestaltet. Randnummer 83 Es handelt sich (nur) Insoweit um eine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (BAG Urt. v. 18.05.2016 - 7 AZR 533/14 – NJW 2016, 3259). Randnummer 84 § 1 Abs. 2 WissZeitVG ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen
BfG aber dann sehr wohl, wenn die Befristung nicht ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung, sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, etwa weil der Bedarf an der Arbeitsleistung – wie hier - nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Randnummer 85 Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann „nur“ dann nicht auf Sachgründe
BfG gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Nur insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG (BAG Urt. v. 18.05.2016 - 7 AZR 533/14 – NJW 2016, 3259). Randnummer 86 Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG fallende sog. Projektbefristung wird nicht durch § 2 Abs. 2 WissZeitVG verdrängt. Dieser Tatbestand ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt. Er unterscheidet sich auch im Hinblick auf die Voraussetzungen vom Drittmitteltatbestand in § 2 Abs. 2 WissZeitVG (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – NZA 2016, 1463). Randnummer 87
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich sind. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen eine Drittmittelfinanzierung vorliegt. Dies ist aber
der zutreffenden Auffassung des Klägers, was die Beklagte auch einräumt, gerade nicht der Fall. Im Übrigen hat die Beklagte - vom Kläger - nicht bestritten, vorgetragen, dass die Tarifvertragsparteien diese Regelung klarstellend aufgehoben hätten. Randnummer 91 III. Die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages ist nicht durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung, aber durch einen sachlichen Grund
BfG gerechtfertigt ist. Randnummer 92 1.
ZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird. Randnummer 93 Eine „Finanzierung aus Mitteln Dritter“ liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O., m.w.N.). „Überwiegend“ erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird (BT-Drs. 16/3438 S. 14). Randnummer 94 Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG Urt. v. 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24, a.a.O.). Randnummer 95 Schließlich muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter
ZeitVG überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen. Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft. Randnummer 96 Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „überwiegend“ in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung
dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet. Allerdings muss der Mitarbeiter nicht kontinuierlich zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für das drittmittelfinanzierte Vorhaben eingesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zugutekommt (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O., m.w.N.). Randnummer 97 Im vorliegenden Fall scheidet eine Drittmittelfinanzierung bereits deswegen aus, weil - unstreitig - die konkrete Stelle des Klägers nicht zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert wird. Entsprechendes behauptet die Beklagte selbst nicht. Es bedarf daher an dieser Stelle keine Entscheidung, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 98 2. Entgegen der Meinung des Klägers ist vorliegend ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben. Randnummer 99 a)
BfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Randnummer 100
der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG zu dem Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs ergangenen Rechtsprechung stellt die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Projekt einen Fall des Sachgrunds des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs dar, der die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtfertigen kann (BAG Urt. v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377 = EzA TzBfG § 14 Nr. 13 m.w.N.). Der nur vorübergehende projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar. Dabei kann sich der Arbeitgeber zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handeln. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Randnummer 101 Aus diesem Grund stellt z.B. die Übernahme eines Auftrags zur Erstellung eines bestimmten Bauwerks für ein Bauunternehmen kein Projekt dar, weil die Erbringung von baulichen Leistungen zu der fortlaufend verfolgten Unternehmenstätigkeit zählt, die auf die Ausführung weiterer Vorhaben gerichtet ist. Randnummer 102 Für das Vorliegen eines Projekts spricht es aber regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 103 Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BAG Urt. v. 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - BAGE 99, 223 m.w.N.). Randnummer 104 b) Unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien, wie es im Einzelnen im Tatbestand, auf den zur Meidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargestellt wurde, ist die streitgegenständliche Befristung
Überzeugung der Kammer wirksam. Randnummer 105 Der Kläger meint zu Unrecht, die Befristung sei deshalb unwirksam, weil seine Forschungstätigkeiten nicht im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projektes, sondern Teil der allgemeinen Forschung bei der Beklagten als deren Daueraufgabe sei. Randnummer 106 Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Forschung als Teil der der Beklagten als Universitätsmedizin obliegenden Aufgaben nicht zeitlich begrenzt ist. Damit wird der als Projekt anzusehende Sonderforschungsbereich (SFB) 1080 aber keine Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin. Randnummer 107 Zutreffend ist, dass sich jede Forschung in Abschnitten vollzieht und nicht jeder Forschungsschritt als Projekt aufgefasst werden und damit als Grundlage einer Befristung dienen kann. Vielmehr bedarf es dem Hinzutreten weiterer Umstände. Randnummer 108
der – bereits dargestellten - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, spricht für das Vorliegen eines Projekts regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 109 Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 110 Auf seinen Antrag vom 10.03.2012 hat das Institut von Prof. N. mit Schreiben der DFG vom 10.12.2012 den Zuschlag und die Bewilligung für die Förderung des Sonderforschungsbereich (= SFB) 1080 durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (= DFG) erhalten und zwar für ein konkret beschriebenes und begrenztes Forschungsthema, nämlich die Erforschung molekularer und zellulärer Mechanismen, die dem Gehirn die Möglichkeit geben, ein funktionelles Gleichgewicht aufrecht zu erhalten (Homöostase). Randnummer 111 Ausweislich der Unterlagen war der Kläger dabei von Beginn an als Co.-Principal Investigator bzw. Teilprojektleiter vorgesehen. Die Förderung begann – unstreitig - am 01.01.2013 und war - mit der Option der Überprüfung einer weitergehenden Förderung - bis Ende 2016 befristet. Bei dem geförderten Projekt “Molekulare und zelluläre Mechanismen der neuralen Hämostase“ handelt es sich mithin um ein thematisch begrenztes und zeitlich befristetes Projekt im Sinne der Rechtsprechung. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, sowohl Prof. N. als auch er selbst hätten bereits vor Beginn des Sonderforschungsbereiches an dem in Rede stehenden Molekül PRG-1 geforscht. Randnummer 112 Ausweislich der eingereichten Unterlagen handelt es sich bei der Förderung durch die DFG auch um eine finanzielle Förderung in einem ganz erheblichen Umfang. Dass die Beklagte ihrerseits ebenfalls Sach- und finanzielle Mittel für dieses Projekt zur Verfügung stellt, steht der Projektbefristung nicht entgegen; für die hier in Rede stehende Befristung
BfG kommt es insbesondere nicht darauf an, dass die konkrete Stelle des Klägers nicht aus Mitteln der DFG-Förderung finanziert wurde. Für das Vorliegen eines Projektes spricht darüber hinaus, dass ausweislich der Förderunterlagen im Rahmen des Sonderforschungsprojekts im Verbund mit der Uni F. geforscht wird und zahlreiche Arbeitsgruppen gebildet wurden. Randnummer 113 Im Hinblick auf die Angaben in den Förderunterlagen, dass die Wochenarbeitszeit des Klägers im Rahmen dieses Sonderforschungsbereiches 20 Stunden betragen sollte, erachtet die Kammer das Bestreiten des Klägers, dass er überwiegend an diesem Projekt gearbeitet habe als nicht ausreichend. Randnummer 114 Indes kommt es hierauf nicht abschließend an. Randnummer 115 Soweit der Kläger weitere Bereiche angibt, in denen er gearbeitet habe, liegen diese zumindest zum überwiegenden Teil nicht in dem hier in Rede stehenden Zeitraum oder gehören zum Sonderforschungsbereich. Randnummer 116 Jedenfalls hat der Kläger
eigenem Bekunden während des letzten befristeten Arbeitsvertrages auch in einem weiteren zeitlich und thematisch begrenzten wissenschaftlichen Projekt gearbeitet. Randnummer 117 Es handelt sich um die Forschung mit dem Titel “L.“, bei der es um die Erforschung des Moleküls PRG bei psychischen Erkrankungen geht.
den oben genannten Grundsätzen handelt es sich auch um ein Projekt, da es – unstreitig - finanziell in erheblicher Weise vom European Research Council (= ERC) gefördert wird und zeitlich begrenzt ist. Randnummer 118 Damit erweist sich die streitgegenständliche Befristung grundsätzlich als wirksam. Randnummer 119 Auf die Behauptung der Beklagten, die Arbeitsleistung des Klägers werde selbst bei einer weiteren Förderung durch die DFG bzw. für ein erneutes, weiteres Projekt nicht mehr gebraucht, da es bei dem angedachten, ggf. neu zu beantragenden Förderprojekt auf elektrophysiologische, funktionelle Analysen und nicht mehr auf Experimente im molekularbiologischen Bereich ankommen werde, kommt es nicht mehr an. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Notwendigkeit eines neuen Antrages zeigt, dass die molekularbiologische Tätigkeit des Klägers im Projekt 1080 nur zeitlich begrenzt ist. Randnummer 120 3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Befristungsdauer nicht mit der Laufzeit der Projekte übereinstimmt. Randnummer 121
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der befristete Vertrag nicht für die gesamte Laufzeit des Projekts geschlossen werden. Das bloße Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Forschungsvorhabens ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den sachlichen Grund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrunds zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG Urt. v. 26.08.1988 - 7 AZR 101/88 - BAGE 59, 265). Gemessen hieran bestehen bzgl. des Projekts SFB 1080 keine Bedenken.
Überzeugung der Kammer ist es vorliegend auch unschädlich, dass die Befristung des Klägers bis zum 31.03.2017 lief, während die Förderung der DFG bzgl. des Projekts 1080 (zunächst) bis zum 31.12.2016 begrenzt war. Insoweit hat die Beklagte
vollziehbar dargetan, dass aufgrund absehbarer
arbeiten die entsprechende Befristung nicht zu beanstanden ist. Soweit das Projekt ERC in Rede steht, bleibt die Befristung des Arbeitsvertrages zwar hinter der Laufzeit des Projektes zurück. Indes hat der Kläger selbst nicht behauptet, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit nicht möglich gewesen sei. Hinzu kommt, dass es sich insoweit nicht um die überwiegende Tätigkeit des Klägers gehandelt hat. Randnummer 122 4. Unerheblich sind dann auch die Behauptung des Klägers, es bestünden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Randnummer 123 Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer
Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG Urt. v. 15.02.2006 - 7 AZR 241/05 - ZTR 2006, 509; v. 25.08.2004 - 7 AZR 7/04 - BAGE 111, 377). Insoweit unterscheiden sich die Prognoseanforderungen von den der anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Randnummer 124 Vielmehr ist es für die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer Projektbefristung ohne Bedeutung, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die auch in anderen Projekten des Arbeitgebers anfallen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die im Rahmen eines Projekts beschäftigten Arbeitnehmer zusätzliche und nur vorübergehend anfallende Aufgaben oder Daueraufgaben des Arbeitgebers wahrnehmen sollen. Randnummer 125 Die Prognose der Beklagten hätte sich nur dann auf eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in einem anderen Projekt erstrecken müssen, wenn der Kläger
dem Inhalt des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags nicht im Rahmen eines Projekts hätte tätig werden sollen oder dessen Durchführung zu den Daueraufgaben der Beklagten gezählt hätte (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O.). Randnummer 126 5. Die Befristung ist nicht
den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Randnummer 127 a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (BAG Urt. v. 08.06.2016 – 7 AZR 259/14 – a.a.O.; EuGH Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.). Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht
den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG Urt. v. 07.10.2015 - 7 AZR 944/13 – m.w.N.). Randnummer 128
Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund
BfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG Urt. v. 07.10.2015 - 7 AZR 944/13 -, v. 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308). Randnummer 132 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, ist die in Rede stehende Befristung nicht
den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Randnummer 133 Zunächst ist festzuhalten , dass es vorliegend nicht auf die Gesamtanzahl der befristeten Arbeitsverträge des Klägers auch bei anderen Arbeitgebern ankommt. Randnummer 134 Zu berücksichtigen sind vielmehr nur die beiden befristeten Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten. Randnummer 135 Sowohl von der Anzahl, als auch von der Gesamtdauer sind die Voraussetzungen für die Indizien eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegend nicht gegeben. Randnummer 136 Gegen einen Gestaltungsmissbrauch spricht zudem der Umstand, dass die Befristungen auf unterschiedlichen Gründen beruhen (vgl. BAG Urt. v. 10.07.2013 - 7 AZR 761/11 -). Im Übrigen bleibt die letzte Befristungsvereinbarung zeitlich nicht hinter dem sich aus der (entscheidenden) Förderungszusage der DFG zurück. Dies spricht gegen die Annahme, es bestehe tatsächlich ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf. Randnummer 137 6. Der Wirksamkeit der Befristung stehen personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Der Personalrat hat
den Bestimmungen des LPersVG Rheinland-Pfalz kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich. Randnummer 138 Ein derartiges Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 78 LPersVG .
dessen Absatz 2 bestimmt der Personalrat mit bei Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich." Randnummer 139 Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 140 Ebenso hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass auch der Beschäftigungsantrag des Klägers unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen Erfolg hat. Randnummer 141 Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: Randnummer 142 "I. Grundsätzlich ist eine einseitige Freistellung in Form der Suspendierung von der Arbeit angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich (BAG Urt. v. 21.09.1993 – 9 AZR 335/91 - AP BildungsUrlG NRW § 1 Nr. 6). Randnummer 143 Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte eine einseitige Suspendierungsmöglichkeit des Arbeitgebers anerkannt, diese allerdings an strenge Anforderungen geknüpft (BAG Urt. v. 15.06.1972 – 2 AZR 345/71 - AP BGB § 628 Nr. 7). In seiner Entscheidung vom 19.08.1976 – 3 AZR 173/75 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4) ließ das Bundesarbeitsgericht aber bereits überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers zur Suspendierungserklärung ausreichen.
der Entscheidung des Landesarbeitsgericht München vom 23.05.2007 (- 7 Sa 146/05 -) kann dahinstehen, ob der strengen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21.09.1993 zu folgen sei. Auch wenn man annehmen wolle, eine einseitige Suspendierung könne aus billigenswerten Gründen erfolgen, so seien solche nicht schon dann anzunehmen, wenn diese den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigten. Es bedürfe vielmehr einer Interessenbeeinträchtigung, die eine sofortige Reaktion des Arbeitgebers erforderlich mache. Diese Voraussetzungen lägen in aller Regel nur bei einem Verdacht einer schweren strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Vertragsverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer vor. Nichts anderes ergäbe sich in gekündigten Arbeitsverhältnissen (so aber ArbG Düsseldorf v. 03.06.1993 – 9 Ga 28/93 -, NZA 1994, 559). Randnummer 144 Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers kann demnach, insbesondere mit Rücksicht auf seinen Rechtsgrund und Zweck, gemäß Art. 1, 2 GG die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vor Diskriminierung durch Nichtbeschäftigung zu schützen, nur ausnahmsweise durch die so genannte Freistellung oder Suspendierung des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden. Randnummer 145 Die Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist "nur bei einem besonders schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers, an dessen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind, zulässig". Randnummer 146
einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der allgemeine Beschäftigungsanspruch jedenfalls nur "ausnahmsweise entfallen, wenn der Weiterbeschäftigung zwingende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer demgegenüber kein besonderes, vorrangig berechtigtes Interesse an der tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat", so dass der Arbeitgeber nur dann berechtigt ist, "den Arbeitnehmer zu suspendieren, wenn er hierfür ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse geltend machen kann" (so BAG 15.03.2001 a.a.O.). Randnummer 147 Den Ausnahmetatbestand dieses Freistellungsrechts muss – mit Rücksicht auf die grundsätzliche Anerkennung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs und die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast – der Arbeitgeber darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen. Der Arbeitnehmer muss also nicht etwa erst sein allgemeines ideelles Beschäftigungsinteresse darlegen. Denn dieses allgemeine Beschäftigungsinteresse ist – insbesondere
der typisierenden Betrachtungsweise des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) – integraler Bestandteil der durch Art. 1, 2 GG geschützten Persönlichkeit jedes Arbeitnehmers und deswegen Grundlage und Legitimation, aber nicht Tatbestandsmerkmal des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs. Dementsprechend muss der Arbeitgeber den Ausnahmetatbestand, dass sein Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers schutzwürdig ist und das allgemeine Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt, darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen. Die Darlegungslast des Arbeitgebers ist nur insofern abgestuft, als der Arbeitnehmer etwaige besondere Beschäftigungsinteressen ideeller und/oder materieller Art, die sein allgemeines Beschäftigungsinteresse noch verstärken, erst einmal seinerseits hinreichend konkret darlegen muss, bevor der Arbeitgeber auch gegenüber diesem verstärkten Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers darlegen und beweisen bzw. glaubhaft machen muss. Randnummer 148 II. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Freistellung im allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen jedenfalls im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2017 sein Ende finden wird als gerechtfertigt. Randnummer 149 Zutreffend verweist der Kläger auf seinen allgemeinen Beschäftigungsanspruch und darauf, dass „normale“ Meinungsverschiedenheiten, wie sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses immer wieder vorkommen, allein nicht ausreichen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Randnummer 150 Ob im vorliegenden Fall die von der Beklagten vorgetragenen Behauptungen, insbesondere dahingehend der Kläger habe die Kontrolle über sich verloren sowie Prof. N. beschuldigt seine Daten „gestohlen“ zu haben, zutreffen und für die streitgegenständliche Suspendierung ausreichend wären, kann
Überzeugung der Kammer dahin stehen. Randnummer 151 Diese erweist sich - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in dem das Arbeitsverhältnis ohnehin nur noch ca. 3 Monate bestand - deswegen als gerechtfertigt, weil der Kläger
unbestrittenem Vortrag der Beklagten eine Gespräch zwischen ihm und Prof. N. aufgezeichnet hat. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 201 StGB). Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer
2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Dieser hat seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf - auch im Betrieb - nicht heimlich mitgeschnitten werden (BAG Urt. v. – 2 AZR 989/11 – BAGE 142, 351). Randnummer 152 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Aufzeichnung eines Personalgespräches ohne die entsprechende Zustimmung bzw. Genehmigung eine ca. dreimonatige Freistellung eines Arbeitnehmers – hier des Klägers – bis zum Ablauf der Befristung." Randnummer 153 Auch diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 154 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 155 Denn es enthält keinerlei neue,
Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten; gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch umfassend und aus Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass im rechtlichen Ausgangspunkt neben den Befristungsregeln des WissZeitVG Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal
BfG befristet werden können. Das gilt allerdings insoweit nicht, als das WissZeitVG abschließend zu betrachtende Tatbestände regelt, nämlich den Qualifikationstatbestand
ZeitVG und den Drittmitteltatbestand
ZeitVG (BAG 08.06.2016 NZA 2016, 1463; 28.09.2016 - 7 AZR 549/14). Andere Befristungsgründe sind dagegen anwendbar, weil sie mit den Zwecken des WissZeitVG nicht kollidieren, insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 7, 8 TzBfG. Maßgeblich für die Feststellung der Wirksamkeit einer Befristung sind insoweit grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages (BAG 11.05.2015 NZA 2015, 1066). Spätere Abweichungen bilden lediglich ein Indiz dafür, dass der Sachgrund bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben wurde (BAG 16.11.2005 NZA 2006, 784). Wird die vom Arbeitgeber angestellte Prognose durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, so muss der Arbeitnehmer im Prozess Tatsachen vorbringen, die der Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages in Frage stellen (BAG 16.11.2005 a.a.O.; vgl. Preis-Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl., 2017, § 1 Rdnr. 121 ff.). Randnummer 156 Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dieser Sachgrund wird weder durch den Qualifikationstatbestand § 2 Abs. 1 WissZeitVG noch durch den Drittmitteltatbestand (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) verdrängt (BAG 08.06.2016 NZA 2016, 1463). Maßgebend ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit hinreichender Sicherheit annehmen können muss, dass der Arbeitskräftebedarf in Zukunft wegfallen wird (vgl. BAG 15.10.2014 NZA 2015, 362). Dies kann entweder in Form eines vorübergehend erhöhten oder eines zukünftig wegfallenden Arbeitskräftebedarfs auftreten. Eine Befristung
BfG kommt für projektbezogene Befristung in Betracht, wenn das Projekt zeitlich von vorneherein begrenzt ist (BAG 24.09.2014, a.a.O.). Die Beschäftigung kann insoweit auch in einem Teilprojekt erfolgen. Bei einer Drittmittelfinanzierung muss der Wegfall mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Befristung setzt die
vollziehbare Prognose voraus, dass die Finanzierung
Ablauf der vorgesehenen Zeit endet (BAG 22.06.2005 EzA BaT SR II y BAT Hochschulen-Forschungseinrichtungen Nr. 57). Für die Prognose müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen; ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Befristung ist dabei die Tatsache, dass der Mitarbeiter
Ablauf der Befristung auch in einem anderen Projekt - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden kann (BAG 24.09.2014 a.a.O.). Eine Projektbefristung darf allerdings nicht der Erfüllung von Daueraufgaben dienen (BAG 15.02.2006 ZTR 2006, 509). Daher ist, wenn das Forschungsprojekt im Grunde zum substantiellen Kern der Tätigkeit des Instituts oder Einrichtung gehört, eine Befristung
BfG nicht möglich. Maßgeblich ist dabei nicht die Frage, ob eine Einrichtung dauerhaft Forschungsprojekte durchführt, sondern ob das konkrete Projekt zu den Daueraufgaben gehört (BAG 15.02.2006 ZTR 2006, 509). Das ist dann der Fall, wenn inhaltlich gleiche oder ähnliche Projekte ständig durchgeführt werden (BAG 06.11.1996 NZA 1997, 716). Eine solche Konstellation ist dann anzunehmen, wenn ein Beschäftigter über einen längeren Zeitraum mehrfach mit einer ähnlichen Tätigkeit in ähnlichen Projekten beschäftigt wird und in einer Rück- und Vorausschau nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um eine atypisch lange "Forschungsepisode" handelt (vgl. Preis-Ulber, a.a.O., Rdnr. 129 ff.). Randnummer 157 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers gegeben sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte dauerhaft Forschungsprojekte durchführt, ist also gerade nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade das konkrete Projekt zu den Daueraufgaben gehört. Dies ist aus den vom Arbeitsgericht im Einzelnen angeführten Gründen vorliegend zu verneinen. Auch im Berufungsverfahren fehlt es insoweit an substantiiertem Vorbringen des Klägers, dass dazu führen könnte, das Vorliegen dieser Voraussetzungen anzunehmen. Demgegenüber hat die Beklagte - trotz der insoweit bestehenden initiativen Darlegungslast des Klägers - im Einzelnen den Sonderforschungsbereich mit seinen 17 Teilprojekten dargestellt, von denen 4 von der Beklagten durchgeführt wurden. Bezogen auf den Einsatz des Klägers handelt es sich um die Teilprojekte B5 und A2. Die insoweit benannten Forschungsthemen (vgl. Bl. 648 d. A.) der DFG Projekte B5, A2 sowie des EU Projekts L. lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Teil der Daueraufgaben der Beklagten verstehen. Vielmehr hat die Beklagte
vollziehbar dargelegt, dass es
Befristungsablauf gerade einer Beschäftigung des Klägers in seinem Arbeitsbereich der Molekularbiologie nicht weiter bedarf. Weitere Ausführungen sind vorliegend nicht veranlasst, weil das umfassende Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gerade keine neuen substantiierten und erheblichen Tatsachen- oder Rechtsbehauptungen enthält. Randnummer 158 Auch hinsichtlich des vom Arbeitsgericht verneinten Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung enthält das Berufungsvorbringen des Klägers keine neuen,
Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Randnummer 159
alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 160 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 161 Für eine Zulassung der Revision war
Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.