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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 60/17 Urteil Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - wirtschaftliche Lage - Angemessene Eigenk

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - wirtschaftliche Lage - Angemessene Eigenkapitalverzinsung Orientierungssatz 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Be

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AVG Nr. 66). Damit soll den Betriebsrentnern ein Verfahren zur Anpassung ihrer Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie trotz des Verlusts ihrer Arbeitskampffähigkeit und damit der Möglichkeit kollektivrechtlicher Maßnahmen den Kaufkraftschwund in etwas ausgleichen können (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013, 47263. Randnummer 60 Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Dies gilt für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 18.03.

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AVG Nr. 66 = NZA 2014,1027). Randnummer 61 Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag kann die sog. Rückrechnungsmethode (BAG 11.10.2011 EzA § 16 BetrAVG Nr. 62 = NZA 2012, 455) angewendet werden. Randnummer 62 Bei der Ermittlung für die reallohnbezogene Obergrenze maßgeblichen Nettoeinkommens der aktiven Beschäftigten ist nicht auf ein Jahreseinkommen, sondern auf die Verhältnisse in den jeweiligen Monaten vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsprüfungszeitpunkt abzustellen. Etwaige jahresbezogene Einmalzahlungen können anteilig berücksichtigt werden (BAG 18.03.

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AVG Nr. 66 = NZA 2014, 1027). Randnummer 63 Die reallohnbezogene Obergrenze dient dazu, das Versorgungsniveau der Versorgungsempfänger in demselben Umfang aufrechtzuerhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Maßgeblich dafür ist das verfügbare Einkommen (BAG 18.03.

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AVG Nr. 66 = NZA 2014, 1027). Randnummer 64 Bei der Entscheidung über die Anpassung und insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, d.h. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird (BAG 14.02.2012 - 3 AZR 685/09, JurionRS 2012,

  1. Randnummer 65 Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf wie die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum - alle drei Jahre - ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 47; 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr.
  2. Das Ende der nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Drei-Jahres-Frist berechnet sich nach §§ 187 ff. BGB. Randnummer 66 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt (BAG 28.05.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 65). Randnummer 67 Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. (BAG 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63 = NZA 2012, 1292). Randnummer 68 Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Nr. 1) oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (Nr. 2) im Prüfungszeitraum (BAG 19.06.2012 EzA § 16 BetrAVG Nr. 63 = NZA 2012, 1292). Randnummer 69 Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG darf der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JruionRS 2012, 29000; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, JurionRS 2012, 36824; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013,47263; LAG BW 20.06.2013, LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15), das gilt nach seinem Betriebsübergang auch für den beim Betriebsveräußerer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10, JurionRS 2012, 36824; 21.10.

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AVG Nr. 70; 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75), die grundsätzlich anhand der bisherigen Entwicklung - in der Regel in den letzten drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag - zu ermitteln ist (BAG 15.04.

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AVG Nr. 68; 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 49; 11.11.

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AVG Nr. 73, 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe; sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose auf Grundlage der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag - soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können - voraus. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose berücksichtigt werden, wenn diese am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war. Nicht absehbare Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, JurionRS 2013, 47263; BAG 11.11.

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AVG Nr. 73; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 14. Aufl. 2018, Kap. 3 Rdnr. 3803 ff.). Randnummer 70 Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln ermittelten Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 15.04.

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AVG Nr. 68; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen (§ 277 Abs. 3, 4 HGB; BAG 15.04.

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AVG Nr. 68; s. a. BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JurionRS 2012, 29000; 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80; § 274 Abs. 1 S. 2 HGB). Randnummer 71 Die Anpassung kann sowohl bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung als auch bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) unterbleiben; insoweit muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz aufgebaut werden. Bis dahin ist der Arbeitgeber nicht zur Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen verpflichtet (BAG 21.10.

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AVG Nr. 70). Randnummer 72 Eine Anpassung der Betriebsrente kann allerdings nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden (BAG 28.05.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 65 = NZA-RR 2013, 598; s. a. BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75). Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 u. Abs. 2 BetrAVG trifft den Versorgungsschuldner; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an (BAG 21.10.

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AVG Nr. 70). Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs (BAG 21.10.

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AVG Nr. 70; 11.11.

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AVG Nr. 73). Randnummer 73 Der Arbeitgeber kann eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ganz oder teilweise ablehnen, soweit dadurch eine übermäßige Belastung des Unternehmens verursacht würde (BAG 10.09.2002 EzA § 16 BetrAVG Nr. 41). Insoweit kann zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die zu Eingriffen in die "verdiente Dynamik" aufgestellt worden sind (BAG 13.12.2005 EzA § 16 BetrAVG Nr. 44 m. Anm. Rößler NZA-RR 2007, 1 ff.). Randnummer 74 Das ist auch dann der Fall, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gefährdet würde. Randnummer 75 Nicht erforderlich für den Ausschluss einer Anpassung der Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung gem. § 16 BetrAVG ist es, dass sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (BAG 21.08.2012 - 3 ABR 20/10, JurionRS 2012, 29000; 19.05.1981 EzA § 16 BetrAVG Nr. 11; LAG Rhld.-Pf. 30.07.2008 NZA-RR 2009; 212). Randnummer 76 Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend (21.04.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 75; 21.02.2017 EzA § 16 BetrAVG Nr. 80). Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grds. nichts, solange und soweit der Versorgungsschuldner wirtschaftlich leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen (BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; LAG BW 20.06.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15 u. 14.10.2013 - 9 Sa 33/13, NZA-RR 2014, 209. Weisen die Bilanzen des Unternehmens mitsamt Gewinn - und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse aus und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas ändern könnte, kann sich das Unternehmen nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzergebnisse (nur) deshalb stets positiv ausfallen, weil die Muttergesellschaft im Konzern, die alle hergestellten Produkte des versorgungspflichtigen Unternehmens abnimmt, dessen gesamte Herstellungskosten zuzüglich eines Aufschlags übernimmt (LAG BW 20.06.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15 u. 14.10.2013 - 9 Sa 33/13, NZA-RR 2014, 209). Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und nicht eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist es im Hinblick auf § 16 BetrAVG unerheblich, ob der Versorgungsschuldner höhere Umsatzerlöse erzielt hätte, wenn eine für ihn günstigere konzerninterne Verrechnungspreisabrede getroffen worden wäre (BAG 21.04.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 75). Randnummer 77 Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 EzA § 16 BetrAVG Nr. 54; 29.09.2010 EzA § 16 BetrAVG Nr. 55). Auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter ist - ausnahmsweise - dann abzustellen, (sog., Berechnungsdurchgriff; BAG 26.05.2009 EzA § 16 BetrAVG Nr. 53; 21.04.2015, EzA § 16 BetrAVG Nr. 75) wenn bei Vorliegen eines Berechnungs- und Gewinnabführungsvertrages die wirtschaftliche Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens so vollständig ist, dass seine wirtschaftliche Lage für den Rechtsverkehr überhaupt nicht zählt. Ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, muss dann gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung i. S. einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben (BAG 15.01.2013 EzA § 16 BetrAVG Nr. 64 = NZA 2014, 87; 21.04.2015 EuA § 16 BetrAVG Nr. 75; 26.05.2009 EuA § 16 BetrAVG Nr. 53 = NZA 2010, 641; instr. dazu Cisch/Kruip NZA 2010, 540 ff.; s. a. BAG 16.07.2007 BGHZ 173, 246; 28.04.2008 BGHZ 176, 204; LAG BW 03.07.2013 LAGE § 16 BetrAVG Nr. 15; s. Rolfs/Heikel NZA 2014, 1161 ff.) Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigen Versorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff (BAG 29.09.2010 EzA § 16 BetrAVG Nr. 55, s. Vogt NZA 2013, 1250 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Patronatserklärung nicht hervorgeht, dass diese sich auch auf künftige Betriebsrentenanpassungen bezieht (BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75). Randnummer 78 Allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrages rechtfertigt nicht ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Er eröffnet jedoch Gefahren für die Anpassung laufender Leistungen, weil die beherrschte Gesellschaft auch nachteiligen Weisungen ausgesetzt sein kann. Aus § 16 BetrAVG kann sich deshalb ein Berechnungsdurchgriff ergeben (BAG 10.03.2015 ezA § 16 BetrAVG Nr. 74; s. a. BAG 21.04.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 75; 15.09.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 77), wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10.03.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 74). Randnummer 79 Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens im Rahmen der Anpassungsprüfung auf der Grundlage der Rspr. des BGH (16.07.2007 BGHZ 173, 246; 28.04.2008 BGHZ 176, 204) zur Haftung wegen existenzvernichtendem Eingriff ist zudem generell ausgeschlossen. Denn sie erfordert nicht nur ungerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BAG 15.09.2015 EzA § 16 BetrAVG Nr. 77). Randnummer 80 Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG erfolgt - zu jedem Anpassungsstichtag erneut und nach billigem Ermessen - zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob die Betriebsrente in ihrem Wert noch der ursprünglich zugesagten Versorgung entspricht. Randnummer 81 Im Anschluss daran hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, die insbes. die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage berücksichtigt (BAG 15.04.

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AVG Nr. 68). Randnummer 82 Hält der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig, muss er dies grds. vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen; ohne eine solche Rüge erlischt mit dem nächsten Anpassungsstichtag der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Das Klagerecht ist dann verwirkt. Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Nachprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) liefern dann eine tragfähige Begründung dafür; nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48; 21.08.2007 EzA § 16 BetrAVG Nr. 51; 28.10.2008 NZA-RR 2009; 499; 21.10.

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AVG Nr. 71). Randnummer 83 Ggf. kann der Anpassungsanspruch klageweise durchgesetzt werden. Hat der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt, so ist er grds. gehalten, bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage zu erheben; der Klage muss andererseits nicht eine außergerichtliche Rüge vorausgehen (BAG 21.08.2007 EzA § 16 BetrAVG Nr. 51 = NZA-RR 2008, 199). Der Arbeitgeber kann i.d.R. erwarten, dass allerdings nach erfolgter Rüge im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre gerichtlich gegen die Anpassungsentscheidung vorgegangen wird (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48 = NZA-RR 2007, 348). Randnummer 84 Die Höhe des Anpassungsbedarfs ist vom Versorgungsempfänger zu beweisen. Randnummer 85 Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht (BAG 25.04.2006 EzA § 16 BetrAVG Nr. 48. Randnummer 86 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung war die Anpassungsentscheidung vorliegend nicht bereits mit Wirkung für April 2015 zu treffen. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: Randnummer 87 " Die Entscheidung war vorliegend mit Wirkung für April 2015 zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass in Berücksichtigung des 3-jährigen Anpassungsrhythmus gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG aufgrund des Bezugsbeginns der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im April 2007 der nächste Anpassungsstichtag erst im April 2016 wäre. Randnummer 88

  1. a)Die Anpassung vor dem Anpassungsstichtag ist eine zugunsten des Klägers von den Regelungen des BetrAVG abweichende und damit wirksame Vereinbarung. Randnummer 89 § 17 Abs. 3 BetrAVG verbietet eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers. Dementsprechend ist eine Vereinbarung, die eine Verzögerung der Anpassung - unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls dem Arbeitgeber zuzugestehenden Frist zur Vereinheitlichung der Anpassungsentscheidung – vorsieht, auch unwirksam (vergleiche insofern BAG, Urteil vom 11.11.2014, 3 AZR 117/13, NZA 2015, 1076). Randnummer 90 Demgegenüber ist eine Abweichung von den Regelungen des BetrAVG insgesamt und namentlich auch von dem dreijährigen Anpassungsrhytmus zugunsten des Arbeitnehmers möglich (vergleiche Erfurter Kommentar/Steinmeier, 17. Aufl. 2017, § 17 BetrAVG RN 24 sowie ders. § 16 BetrAVG RN. 58). Randnummer 91
  2. b)Die Parteien haben 2015 und damit vor dem dem Dreijahresrhythmus entsprechenden Anpassungsstichtag die Prüfung des Anpassungsbedarfs vereinbart. Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.07.2015 die Anpassung der an ihn zur Auszahlung gebrachten betrieblichen Altersversorgung verlangt. Auf dieses Verlangen hat die Beklagte reagiert in dem sie ausführte, dass zu eben diesem Zeitpunkt ein Anpassungsbedarf nicht gegeben sei. Sie hat damit das Angebot des Klägers auf eine Prüfung des Anpassungsbedarfs außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Prüfrhythmus angenommen. Damit haben die Parteien insofern eine Abweichung zugunsten des Klägers vereinbart." Randnummer 92 Dem folgt die Kammer nicht. Zwar zwingt der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahresrhytmus nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen, die Anpassungsprüfung darf sich aber auch im Falle einer an sich zulässigen Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin allenfalls um 6 Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13). Diese Möglichkeit noch weiter auszudehnen, ist nicht geboten; eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) möglich. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, fehlten doch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, vorliegend jegliche Anhaltspunkte für einen dahingehenden Parteiwillen. Der Kläger selbst hat in beiden Rechtszügen nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien überhaupt den Willen hatten, von dem dreijährigen Anpassungsrhytmus abzuweichen. Das gilt insbesondere für die klägerischen Schreiben vom 03.03.2011 und 01.07.2015 (Bl. 18, 19 d. A.). Diesen lässt sich keinesfalls ein auf eine Abweichung von dem gesetzlichen Anpassungsrhytmus gerichtetes Vertragsangebot entnehmen. Des Weiteren fehlt es an einer Annahmeerklärung der Beklagten. Eine solche folgt insbesondere nicht aus den Schreiben des Steuerberaters Dr. S. vom 09.03.2011 und 20.07.2015 (Bl. 21 - 25 d. A.). Bereits der Wortlaut dieser Schreiben lässt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen nicht erkennen. Hinzu kommt, dass Herr Dr. S. erkennbar für den Kläger kein Mitarbeiter der Beklagten ist und zudem lediglich zu Auskunftserteilungen, nicht aber zur Änderung der von der Beklagten erteilten Versorgungszusagen und der Berechnung der laufenden Leistungen befugt ist. Randnummer 93 Unbeschadet dessen stand die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu beiden genannten Anpassungsstichtagen einer Anpassung der laufenden Leistungen entgegen; entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entsprach die Entscheidung der Beklagten, die laufenden Leistungen nicht anzupassen, gem. § 16 Abs . 1 BetrAVG nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze billigem Ermessen. Randnummer 94 Die Beklagte hat insoweit innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist jedenfalls im Schriftsatz vom 09.12.2016 in Ergänzung der Klageerwiderung vom 14.09.2016 ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis einschließlich 2015 ausführlich dargelegt. Danach war von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen. Unternehmen, die nach einer wirtschaftlichen Krise wieder Gewinne erzielen, ist es gestattet, die prognostizierten Jahresüberschüsse zum Ausgleich der durch die vorherigen Verluste eingetretene Schwächung der angemessenen Eigenkapitalausstattung zu verwenden (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10). Wenn zudem, wie vorliegend, aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages ein drittes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste des Versorgungsschuldners auszugleichen, müssen diese Verlustübernahmen bei der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung sinnvoller Weise berücksichtigt werden. Weder zum 01.04.2010 noch zum 01.04.2013 konnte die Beklagte aber davon ausgehen, dass die bereits seit dem Jahre 2002 aufgelaufenen Verluste in dem jeweiligen dreijährigen Anpassungszeitraum auch nur annähernd durch positive Jahresergebnisse wieder ausgeglichen würden. Des Weiteren konnte nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ausgegangen werden. Auch dies hat die Beklagte im Einzelnen im erstinstanzlichen Rechtszug dargelegt. Das gilt selbst dann, wenn man aufgrund der Verschmelzung der B. GmbH und D. GmbH deren wirtschaftliche Lage berücksichtigen müsste. Schließlich liegen die Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs nach Maßgabe der zuvor dargestellten Kriterien nicht vor. Denn die einem Beherrschungsvertrag grundsätzlich in der Rente Gefahrenlage hat sich nicht verwirklicht, da die S. GmbH & Co. KG der Beklagten keine Weisungen erteilte, die sich negativ auf deren wirtschaftliche Lage ausgewirkt hätten. Letztlich würde auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der S. GmbH & Co. KG nicht zu einer Änderung der Prognose zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen folgen. Insgesamt war auch insoweit von einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und -verzinsung zu den maßgeblichen Anpassungsstichtagen nicht auszugehen. Die insoweit maßgeblichen Umstände hat die Beklagte im Einzelnen sowohl in der Klageerwiderung vom 14.09.2016 (Bl. 41 ff. d. a.) als auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 72 ff. d. A.) im Einzelnen vorsorglichem Beweisantritt dargelegt. Randnummer 95 Dieses Vorbringen konnte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als verspätet zurückgewiesen werden, denn der Schriftsatz vom 09.12.2016 ist, nach dem die Schriftsatzfrist für die Beklagte ausdrücklich bis zum 09.12.2016 (Freitag) verlängert worden war, am (Montag, den) 12.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen. Dass der Klägervertreter diesen Schriftsatz nicht rechtzeitig vor dem Kammertermin am 20.12.2016 im erstinstanzlichen Rechtszug erhalten hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine Verspätung des Vorbringens der Beklagten im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Umstände liegt auch nicht darin, dass das Anlagenkonvolut, auf den sich die Beklagte - auch - bezogen hat, im Kammertermin zwar dem Arbeitsgericht, nicht aber dem Klägervertreter vorlag. Die für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Umstände folgen nämlich nicht aus dem Anlagenkonvolut, das lediglich zum Beleg für den Inhalt des im Schriftsatz insbesondere vom 09.12.2016 enthaltenen Vorbringens diente. Randnummer 96 Soweit das Arbeitsgericht schließlich angenommen hat, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der vorliegend bestehende Beherrschungsvertrag zwischen ihr und der S. GmbH & Co. KG keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten gehabt habe, hat es das Vorbringen der Beklagten nicht als verspätet zurückgewiesen; im Ergebnis kann davon nach dem Berufungsverfahren und dem im Einzelnen substantiiertem Vorbringen der Beklagten insoweit nicht (mehr) ausgegangen werden. Randnummer 97 Das Vorbringen der Beklagten gilt insoweit hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Kläger hat sich zu dem umfänglichen Vorbringen der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht im Sinne eines nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Bestreitens eingelassen. Darauf hat die Beklagte im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen. Randnummer 98 Soweit der Kläger schließlich im Berufungsverfahren auf eine Relation zwischen den mit einer Betriebsrentenerhöhung in seinem Fall verbundenen Kostenaufwand einerseits und der Ertragslage der Beklagten andererseits abgestellt hat, hat die Kammer dies zwar in Erwägung gezogen, weil in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass außer dem Kläger noch andere Betriebsrentner betroffen sein könnten. Eine derartige "Geringfügigkeitsgrenze", die Ausnahmen von der Ausnahme der Betriebsrentenanpassung zulässt, ist aber weder gesetzlich vorgesehen, noch inhaltlich konturierbar. Im Übrigen hat die Beklagte im weiteren Gang des Berufungsverfahrens vorgetragen, dass auch weitere ehemalige Mitarbeiter Betriebsrenten beziehen. Randnummer 99 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 101 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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