Wechselseitige Rücksichtnahme von Friedhof und Baugebiet bei Bestattungen und Totengedenken; Berufung einer Gemeinde auf Pietätserwägungen bei Aufstellung eines Bebauungsplans Leitsatz
(1)Es erweist sich zunächst nicht als abwägungsfehlerhaft, dass die Beklagte in ihre Planung Pietätserwägungen angestellt hat, insbesondere eine Einsichtnahme oder Lärmemissionen vom Plangebiet in den angrenzenden Friedhof vermeiden wollte. Randnummer 40 Dem steht nicht entgegen, dass Aspekte der Pietät nicht ausdrücklich in den Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB bzw. in den Planungsleitlinien nach § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführt sind. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, ist die in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Aufzählung lediglich beispielhaft. In der Abwägung zu beachten sind hingegen alle im jeweiligen Planungsfall abwägungsbeachtlichen Belange. Abwägungsbeachtlich können alle öffentlichen Belange und Interessen sein, die in Bezug auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung von Bedeutung sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 108, 188 [Stand: Februar 2018]). Städtebauliche Bedeutung kann aber grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn vorhandene oder durch eine Planung entstehende Probleme oder Konflikte dadurch bewältigt werden sollen, dass für Grundstücke bestimmte Nutzungen zugewiesen, eingeschränkt oder untersagt werden oder dass eine räumliche Zuordnung oder Trennung von Nutzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2011 – 4 BN 20.11 –, BauR 2012, 621 und juris Rn. 5; Beschluss vom
- November 2016 – 4 BN 16.16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 10). Randnummer 41 Nutzungskonflikte und bodenrechtliche Spannungen können hier durch die bereits vorhandene und beabsichtigte unterschiedliche Nutzung, nämlich die Friedhofsnutzung einerseits sowie die Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung im Plangebiet andererseits entstehen. Die Friedhofsnutzung zeichnet sich durch eine besondere Störempfindlichkeit aus. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens erfordert daher eine Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2012 – 4 C 14.10 –, BVerwGE 142, 1 und juris Rn. 23; Beschluss vom
- November 2016 – 4 BN 16.16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom
- Mai 2011 – 8 S 507/11 –, juris Rn. 6), etwa in Form eines Schutzes vor mit der Wohn- oder gewerblichen Nutzung einhergehenden Alltagsbeschäftigungen der Grundstücksnachbarn – z.B. in Form von Kinderspiel, Lachen, Rasenmähen, Feiern –, die das Totengedenken und das Pietätsgefühl der Trauernden beeinträchtigen können (vgl. VGH BW, Beschluss vom
- Mai 2011 – 8 S 507/11 –, juris Rn. 7; VG Neustadt, Urteil vom
- Juni 2017 – 4 K 271/17.NW –, juris Rn. 28 ). Zugleich ist Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gefordert. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat vorliegend folgt, lässt sich eine Koordination dieser widerstreitenden Belange sachgerecht im Wege der Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2012 – 4 C 14.10 –, BVerwGE 142, 1 und juris Rn. 23; Beschluss vom
- November 2016 – 4 BN 16.16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 10). Randnummer 42 Dass Pietätserwägungen im Rahmen der Bauleitplanung keine Berücksichtigung finden dürften, ergibt sich im Übrigen entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht aus dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
- März 1983 – 10 C 13/82 –. In dessen Leitsatz heißt es, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen einem Wohngebiet und einem Friedhof aus „hygienischen und psychohygienischen Gründen“ bei der Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich nicht geboten ist. In dem zugrundeliegenden Fall wandte sich die Antragstellerin des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan, der in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken die Erweiterung eines Friedhofs vorsah. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinde mögliche psychohygienische Beeinträchtigungen durch einen an eine Wohnbebauung angrenzenden Friedhof im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen muss (ähnlich BVerwG, Beschluss vom
- November 2016 – 4 BN 16/16 –, NVwZ 2017, 563 und juris Rn. 14: kein abwägungserheblicher Belang, von jeglicher Konfrontation mit der Endlichkeit menschlichen Lebens freigestellt zu werden). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Pietätserwägungen, insbesondere im gleichsam umgekehrten Fall, in dem es um eine mögliche Störung der Friedhofsnutzung durch die Nachbarschaft geht, bei der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung finden dürfen . Randnummer 43
(2)Dies vorausgeschickt hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen abwägungsfehlerfrei festgesetzt. Randnummer 44 Sie hat die Festsetzung der eingeschossigen Bebauung bzw. der maximalen Gebäudehöhe sowie die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich auf den vorhandenen Baubestand damit begründet, dass nachteilige Auswirkungen auf die sensible Umgebung vermieden werden sollen. Gerade im hinteren Grundstücksbereich würde eine zweigeschossige Bebauung eine unmittelbare Einsichtnahme in Richtung Friedhof ermöglichen (S. 9). Dies solle aus Pietätsgründen vermieden werden (S. 17). Die baulichen Nutzungen des Plangebiets sollten einen größtmöglichen Abstand einhalten, um Beeinträchtigungen der sensiblen Friedhofsnutzung zu vermeiden (S. 17). Aus Rücksicht auf den Friedhof sollten (im rückwärtigen Bereich) keine Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden (S. 10). Diese Erwägungen lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Randnummer 45 (
- a)Nicht stichhaltig ist zunächst die Rüge des Klägers, es habe in der Vergangenheit keinerlei Probleme zwischen den benachbarten Nutzungen ergeben. Denn die vom Kläger begehrte Erhöhung der zulässigen Geschosszahl bzw. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche bringt gerade die Möglichkeit der Einsichtnahme vom Grundstück des Klägers auf den Friedhof bzw. eines Zuwachses an Lärmimmissionen mit sich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die getroffenen Festsetzungen auch nicht wegen der Festsetzung als Mischgebiet obsolet oder ungeeignet. Zwar kommen zur Beschränkung von Lärmimmissionen in erster Linie Festsetzungen zur Art der Nutzung in Betracht. Dies schließt es jedoch nicht aus, die Höhe baulicher Anlagen mit dem Ziel zu beschränken, hoch liegende und dadurch leicht wahrnehmbare Lärmquellen auszuschließen, zumal das Verhalten von Personen, soweit es nicht im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage besteht, vom Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – nicht unmittelbar erfasst wird (vgl. Nr. 1 TA Lärm; ferner Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 1 Rn. 7 [Stand: Dez. 2017]; HessVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 B 403/16 –, juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 13. September 2012 – 2 B 12.109 –, juris Rn. 37). Dieses Lärmminderungsziel hat die Beklagte hier verfolgt, zusammen mit dem Zweck, zum Schutz einer würdevollen Bestattung und des Totengedenkens mit den Mitteln des Bauplanungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass eine direkte Einsichtnahme von der in nur geringer Entfernung vorhandenen Nachbarbebauung auf den Friedhof und insbesondere auf das Gräberfeld weitgehend unterbleibt. Randnummer 46 (
- b)Der Beklagten kann auch keine Fehlgewichtung der privaten Eigentumsbelange des Klägers vorgeworfen werden. Sie hat diese vielmehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gerecht gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Belangen abgewogen. Randnummer 47 Der Satzungsgeber ist insoweit verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist er insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 und juris Rn. 94). Randnummer 48 Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, dass die Beklagte die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks eingeschränkt hat, um eine Störung der Friedhofsnutzung, etwa durch Einsichtnahme oder Lärmimmissionen, zu vermeiden. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass aufgrund des Zuschnitts des klägerischen Grundstücks bei Realisierung des geplanten Bauvorhabens ein nur sehr geringer Abstand zum Gräberfeld im Süden des Friedhofs von nur etwa 10 m bestehen würde, wodurch sich angesichts der vorgesehenen zweigeschossigen Bebauung zweifelsfrei Nutzungskonflikte zwischen der Wohn- bzw. gewerblichen Nutzung und der Friedhofsnutzung ergeben können, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Aufgabe des Gräberfeldes im Süden des Friedhofs in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers zukünftig nicht zu erwarten sei. Soweit § 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes bestimmt, dass Bestattungsplätze gegenüber Garten- und Hofflächen angrenzender Wohngrundstücke durch Anpflanzungen oder Einfriedigungen gegen Sicht abzuschirmen sind, kann diese Pflicht des Friedhofsträgers ersichtlich nur bei der Errichtung von Friedhöfen bzw. Bestattungsplätzen bestehen, nicht jedoch, wenn – wie hier – der Friedhof bereits seit langer Zeit existiert und die Möglichkeit zur Sichtabschirmung gegenüber der angrenzenden und später hinzugekommenen Wohnbebauung nicht besteht. Hinzu kommt, dass ein derartiger Sichtschutz nicht automatisch zu einer merklichen Reduzierung von Lärmimmissionen führen würde. Randnummer 49 Schließlich ist zu bedenken, dass für den Kläger auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans die Möglichkeit zur weiteren Bebauung seines Grundstücks insbesondere im östlichen Bereich und dort zum Teil auch in zweigeschossiger Bauweise besteht. Wie die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und sich aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 192a ergibt, wurde von einem durchgängigen Baufenster entlang der südlichen Grundstücksgrenze zudem auch aus Rücksicht auf die bereits südlich des klägerischen Grundstücks vorhandene Bebauung abgesehen (vgl. Planbegründung, S. 18). Vor diesem Hintergrund und angesichts der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,6 nach Ziff. 2.1. der textlichen Festsetzungen, die nach Maßgabe der Ziff. 2.3. um 0,1 überschritten werden kann, wird die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks nicht unangemessen eingeschränkt. Randnummer 50 Die getroffenen Festsetzungen erweisen sich letztlich auch nicht mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz als abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die südlich des klägerischen Grundstücks vorhandene dreigeschossige Wohnbebauung in deutlich weiterer Entfernung zum Friedhof liegt und zudem überwiegend mit der Giebelseite zum Friedhof ausgerichtet sind, so dass sich hier Nutzungskonflikte nicht bzw. nicht in gleicher Schärfe wie vorliegend stellen. Entsprechendes gilt für die im Norden des Friedhofs (geplanten) Baugebiete. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sich zum einen derzeit im nördlichen Bereich des Friedhofs teilweise noch kein Gräberfeld befindet und zum anderen ein breiter Grüngürtel vorgesehen sei, der für einen Abstand von 20 m zwischen der geplanten Bebauung und dem (vorhandenen) Gräberfeld sorgt. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass der Gärtnerei E., A. 40 entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 192 ein Neubau mit zwei Vollgeschossen genehmigt worden sei, vermag dies ebenfalls keinen Abwägungsfehler zu begründen. Das Anwesen befindet sich ebenfalls in deutlich größerem Abstand zum Friedhof und dem Gräberfeld als das Grundstück des Klägers. Randnummer 51 2. Ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der höchst zulässigen Gebäudehöhe im westlichen Grundstücksbereich scheidet aus, da dies die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berühren würde. Dieses Ausschlusskriterium beruht darauf, dass ein Bebauungsplan Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde ist, die durch eine bauaufsichtsbehördliche Abweichungsentscheidung nicht unterlaufen werden darf. Eine Befreiung soll bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann erwogen werden, wenn ein Vorhaben zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, sich jedoch gleichwohl mit den planerischen Vorstellungen in Einklang bringen lässt. Hat sich eine Gemeinde indes nach Abwägung der maßgeblichen Belange bewusst und für die Planung tragend für eine bestimmte Festsetzung entschieden, dann obliegt die Änderung dieser bauplanerischen Festsetzung auch der Gemeinde, und zwar in dem dafür vorgesehenen Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB; zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 – 4 B 5.99 –, NVwZ 1999, 1110 und juris Rn. 5). Randnummer 52 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur absoluten Höhe der baulichen Anlagen im westlichen Grundstücksbereich aus Sicht der Beklagten ein wesentliches Mittel zur Lösung des Nutzungskonflikts zwischen der Friedhofsnutzung einerseits und der Wohn- und gewerblichen Nutzung. Damit waren sie ein tragender Teil der bauleitplanerischen Festsetzungen und damit Grundzug der Planung. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 54 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 21.700,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, Abs. 2 § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [ LKRZ 2014, 196 ]).