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OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen 1 OWi 2 Ss Bs 54/18, 1 OWi 2 SsBs 54/18 Beschluss Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Auslegung

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Auslegung des Schweigens des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage nach einem Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung Leitsatz Das Schweigen des Betroffenen auf eine Anfrage des Bußgeldgerichts, ob einer Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG widersprochen wird, kann nicht als Rücknahme eines bereits bei den Akten befindlichen Widerspruchs gewertet werden. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Speyer,

  1. Mai 2018, 8h OWi 5788 Js 10214/18 Tenor
  2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom
  3. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
  4. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom
  5. Oktober 2017 (Az.: 500.03789020.3) durch Beschluss vom
  6. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h mit einer Geldbuße von 80 EUR belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Randnummer 2 Das nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ohne die besonderen Voraussetzungen des § 80 OWiG zulässige Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Die Rüge einer Verletzung von § 72 OWiG ist in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügenden Weise erhoben. Der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift kann insbesondere in noch hinreichender Weise entnommen werden, dass das Einspruchsschreiben des Verteidigers vom
  7. November 2017 in der dem Gericht zugegangenen Bußgeldakte enthalten gewesen war (vgl. zu diesem Vortragserfordernis: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  8. Januar 2006 - 1 Ss 298/05, juris Rn. 9). Randnummer 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründetheit der Verfahrensrüge in ihrer Zuschrift vom
  9. Juli 2018 ausgeführt: Randnummer 4 „Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 Abs. 1 OWiG war nicht zulässig, da der Betroffene bereits in der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom
  10. November 2017 gegen den Bußgeldbescheid einer solchen Vorgehensweise widersprochen hat. Mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Speyer ist der Widerspruch wirksam abgegeben. In dem Schweigen des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage vom
  11. April 2018 kann keine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werden (Seitz/Bauer in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz,
  12. Aufl., § 72 Rn. 11, 29 sowie z.B. OLG Köln, Beschl. vom 19.09.2016 - III-1 RBs 270/16, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2015, 2 Ss-OWi 240/15).“ Randnummer 5 Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 6 Es besteht kein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.