826). Randnummer 38 Streitig ist hingegen, ob dies auch dann uneingeschränkt gilt, wenn neben dem Erwerbseinkommen auch Einkünfte aus Wohnwert oder Kapitalerträgen zur Verfügung stehen. Da aus diesen Einkünften, die nicht aus Erwerbstätigkeit erzielt werden, ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen ist, würde sich der Erwerbstätigenbonus erhöhen, sofern der Kindesunterhalt von den Einkünften aus Nichterwerbstätigkeit getragen würde (vgl. hierzu Wendl/
827 ff. m.w.N.). Randnummer 39 Während bei Verbindlichkeiten, die eindeutig dem Bereich der Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, diese unstreitig vor der Berechnung des Bonus von dem Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sind, ist diese Frage streitig für die Verbindlichkeiten, die sich weder dem Bereich der Erwerbseinkünfte noch der sonstigen Einkünfte zuordnen lassen, wie vorliegend auch im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Randnummer 40 Während eine Meinung die Berechnung des Erwerbstätigenbonus aus dem soweit möglich ungekürzten Nettoerwerbseinkommen, mithin ohne Kürzung um Schulden, vornehmen möchte (OLG Hamburg FamRZ 1991, 953; zust. Kalthoener/Büttner NJW 1992, 2992
1034 m.w.N.). Die darüber hinausgehende Vermögensbildung eines Ehegatten findet demgegenüber unterhaltsrechtlich grundsätzlich keine Berücksichtigung. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Antragsteller mit dem anteiligen Erwerb der Immobilie bereits Vermögen erworben hat, welcher der Altersvorsorge dient. Dann aber können die Erträge aus dieser Immobilie in Form der Mietzahlungen nicht erneut zur Bildung einer weiteren Altersvorsorge herangezogen werden. Randnummer 55 Zur Berechnung der laufenden Unterhaltsverpflichtung ist damit bei dem Antragsgegner von einem monatlichen, anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von Randnummer 56 1.578,05 Euro + 684,93 Euro = 2.262,98 Euro Randnummer 57 auszugehen. Randnummer 58 Bei der Antragstellerin ist jedenfalls bis September 2016 von einem anrechenbaren Nettoeinkommen in Höhe von 1.433,03 Euro auszugehen. Dies entspricht dem Einkommen aus ihrer tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit. Jedenfalls bis September 2016 kommt die Anrechnung eines darüber hinausgehenden Einkommens nicht in Betracht. Randnummer 59 Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Geht ein Ehegatte während der Ehe keiner oder lediglich einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach, ist ihm während der anfänglichen Trennungszeit zunächst keine Aufnahme oder Aufstockung einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Die mit der Trennung bereits eingetretene Zerrüttung soll nicht durch die Pflicht, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, weiter vertieft werden (MünchKomm § 1361 BGB RN. 51, 54). Jedenfalls innerhalb des Trennungsjahres kann von dem unterhaltsbegehrenden Ehegatten in Abweichung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden (MünchKomm a.a.O.). Nach Ablauf des Trennungsjahres gewinnt jedoch der Grundsatz der Eigenverantwortung an Bedeutung, nach dem jeder Ehegatte grundsätzlich gehalten ist, seinen Lebensunterhalt soweit möglich mit eigenen Mitteln zu bestreiten, so dass einem bisher nicht (vollständig) Berufstätigen grundsätzlich die Aufnahme intensiver Arbeitssuche im Allgemeinen bzw. die Ausweitung seiner Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. MünchKomm § 1361 BGB RN. 60). In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Ausweitung konkret verlangt werden kann, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit gemeinsamer minderjähriger Kinder der Beteiligten zu berücksichtigen ist (MünchKomm § 1361 BGB RN. 53, 61). Randnummer 60 Kommt ein Ehegatte seiner bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nach, sind ihm diejenigen Einkünfte fiktiv anzurechnen, die er bei Aufnahme einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit zu verdienen imstande wäre (Palandt § 1361 BGB RN. 43 m.w.N.). Randnummer 61 Nach diesen Maßstäben ist der Antragstellerin im Hinblick auf die im November 2015 erfolgte Trennung jedenfalls bis September 2016 keine Ausweitung ihrer bereits ausgeübten Teilzeittätigkeit zumutbar, so dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.433,03 Euro zugrunde zu legen ist. Soweit die Antragstellerin gemäß ihrem Vortrag aus der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 und ausweislich der von ihr vorgelegten Gehaltsbescheinigungen im Mai 2016 eine Änderung ihres Arbeitsverhältnisses dergestalt vorgenommen hat, dass sie keinen Schichtdienst mehr verrichtet, jedoch eine zeitliche Aufstockung ihrer Teilzeittätigkeit von 50 % auf 60 % vorgenommen hat, steht dies der obigen Bewertung nicht entgegen. Gemäß dem Vortrag der Antragstellerin wurde eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich, da sie nach der Trennung der Beteiligten den Schichtdienst neben der Kinderbetreuung nicht mehr zu leisten imstande war. Die maßvolle Erhöhung der Teilzeittätigkeit mag hierbei dem Ausgleich des durch den entfallenen Schichtdienst reduzierten Einkommens gedient haben. Jedenfalls führt diese Änderung nicht dazu, der Antragstellerin bereits ab Mai 2016 eine Erwerbstätigkeit abzuverlangen, die über ihre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die auch den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hat, hinausgeht. Randnummer 62 Für die weitere Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Oktober 2016 kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin bereits ab diesem Monat oder erst mit Ablauf des Trennungsjahres ab November 2016 verpflichtet ist, einer weitergehenden Tätigkeit nachzugehen. Auch für den Fall, dass der Antragstellerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit und daraus folgend fiktive Einkünfte angerechnet werden, errechnet sich für den Zeitraum ab Oktober 2016 unter Berücksichtigung der oben errechneten Einkünfte des Antragsgegners in jedem Fall ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe der von der Antragstellerin geltend gemachten 450,- Euro. Randnummer 63 Soweit der Antragstellerin fiktive Einkünfte aus einer zumutbaren Tätigkeit anzurechnen sind, bestimmen sich diese aus einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 75 % mit rund 1.650,- Euro. Zwar geht der Senat mit dem Amtsgericht davon aus, dass von der Antragstellerin nicht die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten sind acht und zehn Jahre alt. Sie gehen unstreitig verschiedenen Hobbys nach, die einen jeweiligen Transport der Kinder zu den Veranstaltungsstätten erforderlich macht. Weiterhin weist das Kind ...[A] eine Lese-Rechtschreib-Schwäche auf, so dass die Antragstellerin auch insoweit Behandlungsstunden mit dem Kind wahrnehmen muss. Andererseits ist festzustellen, dass die Antragstellerin lediglich montags bis donnerstags ihrer Erwerbstätigkeit in der Zeit von 7 Uhr bis 13 Uhr nachgeht. Soweit sie vorträgt, freitags die übrige Hausarbeit erledigen zu wollen, ist der Senat der Auffassung, dass sie dennoch zumutbar imstande ist, ihre Erwerbstätigkeit maßvoll auf eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 75 % auszuweiten. Randnummer 64 Dem steht nicht der Vortrag des Antragsgegners entgegen, die Antragstellerin übe eine weitere Tätigkeit im Rahmen der Bewirtschaftung des Pferdehofes der Mutter der Antragstellerin aus. Unstreitig erzielt die Antragstellerin hieraus keinerlei Einkünfte. Soweit die Antragstellerin auf dem Pferdehof, auch zur Unterstützung ihrer Mutter und teilweise in ihrer Freizeit, die auch ihr als betreuende Mutter zuzubilligen ist, Tätigkeiten auf dem Hof verrichtet, kann dies eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin auch dann nicht begründen, wenn die Antragstellerin im Rahmen des Internetauftritts des Pferdehofes als Kontaktperson genannt ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin, wie bereits während der Ehe, auf dem Hof eigene Pferde untergestellt hat, die ihrer täglichen Pflege und Betreuung bedürfen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung der Antragstellerin auf dem Gelände des Pferdehofes befindet, so dass auch im Falle der Pflege der Pferde eine Beaufsichtigung der Kinder möglich ist. Randnummer 65 Insgesamt verbleibt es bei der oben genannten Erwerbsobliegenheit im Umfang einer Teilzeittätigkeit von 75 %. Randnummer 66 Die Antragstellerin ist in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TVöD eingeordnet. Unter Berücksichtigung einer 75 %igen Teilzeittätigkeit schätzt der Senat ihr Einkommen auf rund 1.650,- Euro netto. Randnummer 67 Nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen von 5 %, mithin 82,50 Euro, und eines Erwerbstätigenanreizes von 1/7, mithin 223,93 Euro, verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 1.343,57 Euro. Randnummer 68 Selbst unter Anrechnung dieses Einkommens errechnet sich ein Unterhaltsbetrag, welcher den vom Amtsgericht Trier bestimmten Unterhalt von 450,- Euro nicht unterschreitet. Denn der Unterhalt errechnet sich dann wie folgt: Randnummer 69 ( 2.262,98 Euro - 1.343,57 Euro ) : 2 = 459,70 Euro. Randnummer 70 Ein Wohnvorteil ist der Antragstellerin im Übrigen nicht anzurechnen. Unstreitig steht die von der Antragstellerin genutzte Wohnung im Eigentum ihrer Mutter, so dass es sich bei der Bereitstellung des kostenlosen bzw. kostenreduzierten Wohnraumes um eine freiwillige Zuwendung eines Dritten, nämlich der Mutter der Antragstellerin, handelt. Ob dieser Vorteil unterhaltsrechtlich anzurechnen ist, ist unter Berücksichtigung der Willensrichtung des Zuwendenden zu bestimmen. Eine Berücksichtigung kommt nur dann in Betracht, wenn für das mietfreie Wohnen Gegenleistungen zu erbringen sind, z. B. die Pflege und Betreuung (vgl. insgesamt Wendl/
475 m.w.N.). Randnummer 71 Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Die Antragstellerin hat auf die Bereitstellung der Wohnung keinen Anspruch und die Mutter als Zuwendende möchte mit der Bereitstellung zwar den Zuwendungsempfänger, hier die Antragstellerin, nicht jedoch den unterhaltspflichtigen Antragsgegner unterstützen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten bereits während der Ehe mietfrei und ohne Gegenleistung die Immobilie nutzten. Auch dann kommt die Anrechnung eines Mietvorteils nicht in Betracht (Wendl/
546). Randnummer 72 Schließlich ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht verwirkt, §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 5 BGB. Randnummer 73 Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Antragstellerin unterhalte mit ihrem Lebensgefährten eine Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB, kann dies den Einwand der Verwirkung nicht begründen. Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft und ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen (Beck OK § 1579 BGB RN. 6). Randnummer 74 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann zum einen dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einer anderen Person eine Unterhaltsgemeinschaft eingegangen ist. Diese ist gegeben, wenn zwischen den Partnern ein fester sozialer und wirtschaftlicher Zusammenschluss im Sinne einer „ehegleichen ökonomischen Solidarität“ besteht, sie mithin gemeinsam wirtschaften (MünchKomm § 1579 BGB RN. 14). Ein solcher Zusammenschluss kann vorliegen, wenn der den Haushalt führende Berechtigte von seinem Partner unterhalten wird oder sich die Partner die Führung des Haushalts und seine Finanzierung, ggf. entsprechend ihren Einkommensverhältnissen, teilen (MünchKomm a.a.O.). Randnummer 75 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kommt zum anderen dann in Betracht, wenn sich die sozialen Beziehungen zu dem neuen Partner so verfestigt haben, dass an die Stelle der Ehe ein nichteheliches Zusammenleben im Sinne einer Beistandsgemeinschaft getreten ist. Voraussetzung ist hierbei nicht, dass die Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalten, wenn dies auch ein Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein kann. Randnummer 76 Für die Bewertung der Lebensgemeinschaft ist maßgebend allein die Lebensgestaltung der Lebenspartner. Entscheidend ist hierbei neben der Dauerhaftigkeit der Beziehung, dass sich die Partner im Alltag gegenseitig Hilfe leisten und unterstützen, insbesondere die Hausarbeit gemeinsam und füreinander leisten, die Freizeit ständig miteinander verbringen, zusammen Urlaub machen, gemeinsam an Familienfesten teilnehmen und sich bei Krankheit Beistand leisten (vgl. hierzu MünchKomm § 1579 BGB RN. 15 m.w.N.). Randnummer 77 Der Antragsgegner trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die den Verwirkungseinwand rechtfertigen sollen. Der Vortrag des Antragsgegners ist hierzu jedoch nicht ausreichend. Es fehlen jegliche Angaben über die Dauer der angeblich bestehenden Lebensgemeinschaft. Weiter wird nicht vorgetragen, wie die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte in der Öffentlichkeit auftreten, insbesondere ob Urlaube und Familienfeste gemeinsam verbracht werden. Randnummer 78 Eine Verwirkung kommt nach § 1579 Nr. 5 BGB weiterhin dann in Betracht, wenn der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Der Härtegrund setzt ein besonders leichtfertiges Verhalten des Berechtigten voraus, das sich auf die Vermögensinteressen des Verpflichteten zumindest auswirkt (Beck OK § 1579 BGB RN. 17). Hierbei kommt auch das Verschweigen von eigenen Einkünften in Betracht. Randnummer 79 Auch insoweit reicht der Vortrag des darlegungspflichtigen Antragsgegners nicht aus. Unstreitig erhält die Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit auf dem Pferdehof keine Einkünfte. Diese Tätigkeit mag im Rahmen der Frage Beachtung finden, in welchem Umfang die Antragstellerin verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (s.o.). Damit fehlt es sowohl an einem Verschweigen von Einkünften der Antragstellerin als auch an Auswirkungen auf die Vermögensinteressen des Antragsgegners. Randnummer 80 Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August bis September 2016 ist die Beschwerde zu einem geringen Teil begründet, da sich gegenüber dem vom Amtsgericht ausgeworfenen Unterhaltsbetrag von 256,- Euro ein lediglich geringfügig reduzierter Unterhaltsbetrag errechnet. Zur Berechnung gilt hierbei Folgendes: Randnummer 81 Unstreitig sind für die genannten Monate auch die Tilgungsraten derjenigen Darlehen anzurechnen, welche der Finanzierung der Eigentumswohnung des Antragsgegners dienen, da das Scheidungsverfahren erst im Oktober 2016 rechtshängig geworden ist. Die Tilgungsraten betragen unstreitig 1.015,21 Euro. Im Übrigen verbleibt es bei der obigen Berechnung, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge nur die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 39,- Euro anzurechnen sind. Der darüber hinausgehende Betrag von 81,38 Euro stammt bereits aus den Tilgungen der genannten Darlehen, so dass eine nochmalige Berücksichtigung nicht in Betracht kommt. Randnummer 82 Es ergibt sich danach folgende Berechnung: Randnummer 83 Nettoeinkommen 2.681,50 Euro berufsbedingte Aufwendungen -134,08 Euro zusätzliche Altersvorsorge - 39, -- Euro Kindesunterhalt - 586, -- Euro Einkünfte aus VUV 684,93 Euro Tilgungsraten - 1.015,21 Euro Zwischensumme 1.592,14 Euro Erwerbstätigenanreiz (1/7) - 227,45 Euro anrechenbares Einkommen 1.364,70 Euro Randnummer 84 Bei der Antragstellerin ist aus den obigen Gründen von einem anrechenbaren Einkommen von 1.166,90 Euro auszugehen, so dass sich der Unterhalt wie folgt errechnet: Randnummer 85 (1.364,69 Euro - 1.166,90 ) : 2 = 98,90 Euro, gerundet 99 Euro. Randnummer 86 Für die Monate August und September 2016 errechnet sich damit ein Unterhaltsbetrag von 198,- Euro. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das weit überwiegende Unterliegen des Antragsgegners kam eine lediglich geringfügige Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht. Randnummer 88 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG. Berichtigungsbeschluss vom 26. Juli 2018 Der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 06.07.2017 wird im Tenor sowie in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer 1. Zeile 2 sowie in den Gründen auf Seite 5 zweitletzte Zeile [ nach Anonymisierung: Seite 4 unten ] jeweils statt „ Amtsgerichts - Familiengerichts - Cochem“ zutreffend „ Amtsgerichts - Familiengerichts - Saarburg “ und in den Gründen auf Seite 14 [ nach Anonymisierung: Seite 11 ] im 5. Absatz Zeile 2 statt „ Amtsgericht Trier“ zutreffend „ Amtsgericht Saarburg “ heißt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das zu berichtigen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.