Anforderungen an die Berufungsbegründung – Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs – betriebliche Übung Orientierungssatz 1. Das Rechtsmittel der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufung nicht ausreichend begründet wird. Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. (Rn.40) 2. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, dass der Arbeitnehmer zu den Arbeitsbedingungen eines vorab geschlossenen Arbeitsvertrags tätig sein soll, ergibt die Auslegung des Vergleichs, dass die im Vertrag fixierten schriftlichen Bedingungen und nicht etwa mündlich oder konkludent getroffene zusätzliche Vereinbarungen maßgeblich sind. (Rn.48) 3. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung ist ausgeschlossen, wenn sich der Arbeitnehmer auf eine mit ihm individuell getroffene Vereinbarung beruft. (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. November 2017, 7 Ca 410/17, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 410/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie über Nutzungsausfallentschädigung wegen der vorenthaltenen privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs. Randnummer 2 Der Kläger war seit 1. Juli 2007 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2007 (Bl. 28 bis 30 d. A.) bei der T. T. GmbH beschäftigt. Im Jahr 2015 kam es zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der T. T. GmbH (Az.: - 3 Ca 253/15 - ArbG Kaiserslautern) sowie zwischen dem Kläger und der Beklagten (Az.: - 3 Ca 252/15 - ArbG Kaiserslautern) ua. hinsichtlich der Frage, mit welchem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis des Klägers (fort-)bestand. Im Verfahren - 3 Ca 252/15 - schlossen die hiesigen Parteien am 13. Mai 2015 folgenden Vergleich: Randnummer 3 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 15. November 2014 ein Arbeitsverhältnis besteht, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Arbeitsvertrag des Klägers zu der Firma T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 vereinbart waren. Randnummer 4 2. Die Beklagte wird binnen der nächsten zwei Wochen dem Kläger schriftlich zukommen lassen, wie sie ihr Direktionsrecht derzeit ausübt, d. h. konkret welche Tätigkeiten der Kläger ihrer Ansicht nach zu verrichten hat. Randnummer 5 3. Damit findet dieser Rechtsstreit seine Erledigung. Randnummer 6 Nach Ziffer 1 des Anstellungsvertrags mit der T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 (vgl. Bl. 28 bis 30 d. A.) ist der Kläger als Lkw-Gebietsverkäufer eingestellt und verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten bei Bedarf auch andere, zumutbare Arbeiten im Betrieb zu leisten. Ziffer 12 "Besondere Vereinbarungen" lautet auszugsweise: Randnummer 7 Die Firma stellt dem Angestellten zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten, soweit erforderlich, einen Geschäftswagen zur Verfügung. Randnummer 8 Wegen Homeoffice (Privatadresse) können keine Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte versteuert werden. Randnummer 9 Die Firma T. T. GmbH stellte dem Kläger ursprünglich einen Hyundai Tucson als Dienstwagen zur Verfügung und seit 2011 einen Hyundai i40. Randnummer 10 In einem weiteren Verfahren (Az.: - 2 Ca 66/17 - ArbG Kaiserslautern), in dem der Kläger von der Beklagten ursprünglich die Zahlung monatlicher Provisionen für die Monate Juni 2015 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 14.250,00 EUR verlangt hatte, schlossen die Parteien am 20. März 2017 den nachfolgenden Vergleich: Randnummer 11 1. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger bei der Beklagten als Disponent Trapo und Lkw-Neuwagen Innendienst beschäftigt ist, mit einem monatlichen Bruttogehalt von Oktober 2016 bis März 2017 in Höhe von 2.750,00 EUR brutto, und ab April 2017 in Höhe von 3.000,00 EUR brutto. Randnummer 12 2. Zur Klarstellung erklären die Parteien, die Regelung aus Ziffer 6 des Anstellungsvertrages vom 29. Juni 2007, in dem das Gehalt aufgeteilt wird in ein Garantiegehalt und einen Provisionsanteil wird aufgehoben. Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Innendienst Provisionen nicht verdient werden können. Randnummer 13 3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass für den Zeitraum vor Oktober 2016 keinerlei Provisionsansprüche des Klägers mehr bestehen. Randnummer 14 4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Randnummer 15 Obwohl der Kläger seit dem 15. November 2014, dem Wechsel zur hiesigen Beklagten, ausschließlich im Innendienst beschäftigt war, forderte diese den Dienstwagen zunächst nicht zurück. Der Kläger erhielt im Jahr 2016 (jedenfalls) eine Tankkarte, mit der er das ihm überlassene Fahrzeug auf Kosten der Beklagten betanken konnte. Im Februar 2017 gab der Kläger den Dienstwagen auf Verlangen der Beklagten zurück. Randnummer 16 Mit seiner am 21. April 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie Nutzungsausfallentschädigung wegen der Rückgabe des Dienstwagens im Februar 2017. Randnummer 17 Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, insbesondere auch zur privaten Nutzung. Dies gelte unabhängig davon, ob er ein Kfz aus dienstlichen Gründen benötige. Entsprechendes habe er bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der T. T. GmbH mit deren damaligem Geschäftsführer, dem Zeugen H., vereinbart. Wegen der Rückgabe des Dienstwagens im Februar 2017 habe er für den Zeitraum von März 2017 bis Oktober 2017 (einschließlich) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 400,00 EUR monatlich. Dabei handele es sich um 1 % des Listenpreises des zuletzt zur Verfügung gestellten Fahrzeugs in Höhe von rund 40.000,00 EUR. Randnummer 18 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 19 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Dienstwagen sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Randnummer 20 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte hat vorgetragen, ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bestehe nicht. Ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens bestehe lediglich insoweit, als dieser dienstlich benötigt werde. Dies sei aber (derzeit) nicht der Fall. Randnummer 24 Zur weiteren Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 410/17 - (Bl. 131 bis 133 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der T. T. GmbH mit dem Zeugen H. vereinbart, einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt zu bekommen durch Vernehmung des Zeugen K. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2017 (Bl. 122 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 16. November 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, weder zur dienstlichen noch zur privaten Nutzung. Einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen Nutzung bestünde nur, wenn die Tätigkeit des Klägers dies (derzeit) erfordern würde. Dies behaupte der Kläger aber selbst nicht, ebenso wenig wie die Vereinbarung einer dienstlichen Nutzung ohne dienstliche Notwendigkeit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünde zwar eine Abrede dahingehend, dass der Kläger bei Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen Nutzung diesen zusätzlich auch privat nutzen dürfe. Die private Nutzung stelle aber nur einen Annex zur dienstlichen Nutzung dar, so dass ein Anspruch darauf (derzeit) nicht bestehe, weil eine dienstliche Nutzung derzeit - unstreitig - nicht erforderlich sei. Eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass dem Kläger eine private Nutzung eines Dienstfahrzeugs vollkommen unabhängig von der Notwendigkeit einer dienstlichen Nutzung zugesagt worden sei, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des Urteils (Bl. 133 bis 137 d. A.) verwiesen. Randnummer 27 Gegen das ihm am 11. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 2. Januar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit am 9. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 28 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Zusage eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ein Vergütungsbestandteil sei, der nicht ohne weiteres durch einseitige Maßnahmen der Beklagten geändert werden könne. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung sei Bestandteil der Gehaltszusage gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag vom 29. Juni 2007 nicht, dass der Kläger ausschließlich im Außendienst eingesetzt werde. Der Rückschluss, die Zusage der Überlassung eines Geschäftswagens gelte nur für eine Tätigkeit im Außendienst, sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 29 Darüber hinaus habe die Beklagte, obwohl er bei ihr von Anfang an ausschließlich im Innendienst tätig gewesen sei, den Dienstwagen nicht zurückgefordert. Indem die Geschäftsführerin der Beklagten ihm noch im Jahr 2016 eine Tankkarte für das Fahrzeug übergeben habe, habe sie konkludent erklärt, dass der Geschäftswagen auch weiterhin zur Verfügung gestellt werde. Randnummer 30 Zudem existiere nun eine neue Arbeitsanweisung der Beklagten, nach der er ab dem 26. Februar 2018 seine Arbeitstätigkeit in N. im Saarland auszuüben habe. Hierzu stelle sie ihm gemeinsam mit der Kollegin H. ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, mit dem er allerdings nur von K. nach N. und zurück fahren dürfe. Nach der Logik der Beklagten und nach dem Ergebnis des Arbeitsgerichts müsse nunmehr aufgrund wieder bestehender dienstlicher Nutzung auch die Privatnutzung gewährt werden. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2017 - 7 Ca 410/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen Randnummer 33 1. dem Kläger einen Dienstwagen sowohl zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, Randnummer 34 2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 16. März 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 174 ff. d. A.), als zutreffend. Bei dem dem Kläger und Frau H. zur Verfügung gestellten Pkw handele es sich nur um eine Art "Shuttle", das ausschließlich für Fahrten von ihrer Betriebsstätte in K. zur Arbeit in N. genutzt werden dürfe. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO teilweise zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, aber nur zum Teil, soweit die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung geltend gemacht wird, ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 40 Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 74) . Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (GMP/Schleusener 9. Aufl. § 64 Rn. 86 mwN) . Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21) . Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11) . Randnummer 41 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur teilweise. Der Kläger macht vorliegend die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der Überlassung zur dienstlichen Nutzung - einem eigenständigen Streitgegenstand - mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht behauptet, dass im Rahmen seiner derzeitigen Tätigkeit eine dienstliche Nutzung überhaupt in Betracht komme. Hiermit, ebenso wie mit der vom Arbeitsgericht aufgeworfenen Frage, wie eine dienstliche Nutzung ohne dienstliche Notwendigkeit aussehen sollte, hat sich der Kläger in der Berufung nicht auseinandergesetzt. Sie ist insoweit unzulässig. II. Randnummer 42 Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 43 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Überlassung eines Dienstwagens (auch) zur privaten Nutzung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2007, noch aus betrieblicher Übung, noch haben die Parteien die Abrede zur Dienstwagenstellung konkludent abgeändert. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.