sgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,80 EUR brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 49/50 und die Beklagte zu 1/50 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Höhe der Jubiläumszahlung und des Urlaubsgeldes für
der jeweils geltenden Fassung. (...) Randnummer 5 4. BEZÜGE UND SUPERPROVISIONEN Randnummer 6 4.1 Der Mitarbeiter erhält folgende frei vereinbarte monatliche Bruttobezüge: Randnummer 7 Gehalt 2.500,00 DM Provisionsvorschuß 7.900,00 DM Gesamt 10.400,00 DM (...)" Randnummer 8 Die "Allgemeine Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
nen- und Außendienstes der C. Versicherungsgruppe" lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 9 § 1 Allgemeines Randnummer 10
den jeweils gültigen Fassungen. Randnummer 11
3 des Manteltarifvertrages geregelten Sonderzahlung (80% eines Bruttomonatsgehaltes) ein Weihnachtsgeld
Höhe von 70% eines Bruttogehaltes. Die gesamte Sonderzahlung
Höhe von 150% wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt; Berechnungsgrundlage ist das Dezembergehalt. Randnummer 17
Höhe von 50% des Dezembergehaltes, die mit dem Aprilgehalt ausgezahlt wird. Randnummer 19
der Anlage 1 zu § 5 Abs. 3 war das "Gehalt" i.S.d. Ziffern 5.1 und 5.2 der Betriebsvereinbarung für Angestellte des Außendienstes
der für den Kläger maßgeblichen Stufe II/III für das Jahr 2013 auf 2.944,00 EUR festgelegt. Randnummer 29 Das
1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung angeführte "Endgehalt der Tarifgruppe VI" betrug zum 01. April 2013 monatlich 3.675,00 EUR. Randnummer 30 Mit der Abrechnung für den Monat März 2013 (Bl. 60, 61 d.A.) zahlte die Beklagte an den Kläger eine Jubiläumszahlung
Höhe von 7.350,00 EUR brutto zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum am 01.04.2013. Mit der Abrechnung für den Monat April 2013 (Bl. 75, 76 d.A.) zahlte die Beklagte an den Kläger ein Urlaubsgeld
Höhe von 1.430,50 EUR brutto. Randnummer 31 Mit seiner am 08. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage hat der Kläger eine weitere Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit
Höhe von 93.204,32 EUR brutto auf der Grundlage einer von ihm - unter Einbeziehung von Provisionen - errechneten durchschnittlichen Monatsvergütung von 50.352,16 EUR brutto verlangt (2 Bruttomonatsgehälter á 50.352,16 EUR brutto = 100.704,32 EUR abzüglich gezahlter 7.500,00 EUR brutto) und die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2013
Höhe von 2.227,40 EUR brutto sowie ein "Urlaubsgeld" für das Jahr 2013 von 9.000,00 EUR brutto geltend gemacht. Randnummer 32 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster
stanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.04.2013 zu zahlen, Randnummer 35 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.227,40 EUR brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2013 zu zahlen, Randnummer 36 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.000,00 EUR brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2014 zu zahlen. Randnummer 37 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Mit Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 Ca 2239/16 - hat das Arbeitsgericht dem Kläger eine weitere Jubiläumszahlung
Höhe von 53.590,40 EUR brutto (Ziff.1), Weihnachtsgeld für das Jahr 2013
Höhe von 2.060,80 EUR brutto (Ziff. 2) und restliches Urlaubsgeld für 2013
Höhe von weiteren 7.569,50 EUR brutto (Ziff. 3) zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 53.590,40 EUR brutto als restliche Jubiläumszahlung gemäß § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung zustehe. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung werde eine Jubiläumszahlung
Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern gezahlt, wobei mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde gelegt werde. Bruttomonatsgehalt sei das dem Mitarbeiter als Gesamtbetrag zustehende Gehalt, das sich aus dem festen Vergütungsbestandteil und der variablen Provision bei Außendienstmitarbeitern zusammensetze. Aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung lasse sich nicht entnehmen, dass dabei lediglich die Grundvergütung und nicht die variablen Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden sollten. Der Hinweis, dass dabei mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde zu legen sei, besage vielmehr, dass dies der Garantiebetrag sei, wenn durch den variablen Bestandteil dieser Betrag nicht erreicht werde. Würde man das um den variablen Vergütungsbestandteil gekürzte Bruttoentgelt bei Außendienstmitarbeitern zugrunde legen, wären die
nendienstmitarbeiter, deren Fixgehalt zugrunde gelegt werde, deutlich im Vorteil. Dieser würde auch nicht durch den Garantiebetrag des Endgehalts der Tarifgruppe VI ausgeglichen werden. Als Bruttogehalt des Klägers seien gemäß der im Parallelverfahren 2 Ca 2051/16 vorgenommenen Berechnung 30.470,20 EUR zugrunde zu legen. Damit steht dem Kläger eine Jubiläumszahlung von
sgesamt 60.940,40 EUR brutto zu, auf die die Beklagte bereits 7.350,00 EUR brutto bezahlt habe, so dass ein Restbetrag von 53.590,40 EUR brutto offen sei. Ferner habe der Kläger Anspruch auf ein Weihnachtsgeld
Höhe von 2.060,80 EUR brutto gemäß § 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung i.V.m. Anlage 1. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2013
Höhe von weiteren 7.569,50 EUR brutto zu. Der Kläger habe
der Vergangenheit pro Urlaubstag unstreitig 300,00 EUR brutto erhalten.
soweit sei von einer Vereinbarung der Parteien auszugehen, soweit damit eine Zahlung über die Regelung
2 der Betriebsvereinbarung hinaus geleistet worden sei. Für 30 Urlaubstage würden dem Kläger damit 9.000,00 EUR brutto zustehen, auf die die Beklagte bereits 1.430,50 EUR brutto gezahlt habe, womit ein Restbetrag von 7.569,50 EUR brutto offen sei. Soweit der Kläger über diese Beträge hinaus Zahlungen verlangt habe, sei die Klage unbegründet. Randnummer 40 Gegen das vorgenannte Urteil, das dem Kläger am
nerhalb der bis zum 13.Oktober 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet und die Abweisung der Klage hinsichtlich der
Ziff. 1 des Urteilstenors zuerkannten Jubiläumszahlung und hinsichtlich des
Ziff. 3 des Urteilstenors zuerkannten Urlaubsgeldes begehrt, während sie sich mit ihrer Berufung nicht gegen das
Ziff. 2 des Urteilstenors zugesprochene Weihnachtsgeld
Höhe von 2.060,80 EUR brutto wendet. Der Kläger hat nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
Ziff. 1 des Urteilstenors zuerkannten Betrag hinaus weitere 12.922,48 EUR brutto als weitere Jubiläumszahlung begehrt. Randnummer 41 Der Kläger trägt vor, ihm stehe ein Anspruch auf eine Jubiläumszahlung zu seinem 25-jährigen Betriebsjubiläum von
sgesamt 73.862,88 EUR brutto zu, so dass nach Abzug des bereits hierauf gezahlten Betrags von 7.350,00 EUR brutto der Restbetrag 66.512,88 EUR betrage. Über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag von 53.590,40 EUR brutto stehe ihm daher noch eine restliche Jubiläumszahlung
Höhe von weiteren 12.922,48 EUR brutto zu. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, sei bereits nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung eine Jubiläumszahlung von zwei Bruttomonatsgehältern zu leisten, wobei sich das Bruttomonatsgehalt bei Außendienstmitarbeitern sowohl aus dem festen Vergütungsbestandteil als auch der variablen Provision zusammensetze. Jedoch habe das Arbeitsgericht zu Unrecht lediglich 30.470,20 EUR brutto als sein Bruttogehalt zugrunde gelegt. Richtigerweise sei der dem Annahmeverzug ab
der Betriebsvereinbarung geregelt, dass lediglich die Fixvergütung maßgeblich sein solle, was aber nicht der Fall sei. Da diese Betriebsvereinbarung auch für Mitarbeiter des Außendienstes gelte, die regelmäßig Provisionen als variablen Gehaltsbestandteil verdienten, sei klar, dass auch dies berücksichtigt werden müsse. Unter § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung werde klar geregelt, dass das Gehalt der Tarifgruppe VI lediglich die Untergrenze darstelle ("mindestens"). Auch der Gesamtkontext der Betriebsvereinbarung zeige, dass die Auslegung der Beklagten unzutreffend sei. So erfolge gemäß § 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Sonderzahlungen ein Verweis auf die "Anlage 1",
der das Gehalt im Sinne der Sonderzahlungen festgelegt werde, während dies bei der Jubiläumszahlung gemäß § 9 der Betriebsvereinbarung gerade bewusst nicht erfolgt sei. Hier sei die tatsächliche Bruttomonatsvergütung der Mitarbeiter zugrunde zu legen, während lediglich das Gehalt der Tarifgruppe VI als Untergrenze festgelegt sei. Im Übrigen sei
1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung von der "Berechnung der Bruttomonatsgehälter" die Rede. Wenn man lediglich das Fixum ansetzen müsse, würde es gar keiner wirklichen "Berechnung" bedürfen. Seiner Kenntnis nach sei es auch so, dass die Beklagte bei der Berechnung der Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bei anderen Mitarbeitern auch die tatsächlich gezahlte Vergütung, d.h. sowohl das Fixum als auch die variable Vergütung, zugrunde gelegt habe. Von Seiten der Beklagten sei dies nur bei Mitarbeitern des Außendienstes anders gehandhabt worden, mit denen diesbezüglich separat eine andere Vereinbarung
dividuell getroffen worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 9 der Betriebsvereinbarung auch nicht im Lichte von § 5 der Betriebsvereinbarung auszulegen. Vielmehr zeige die getrennte Regelung der Jubiläumszahlung unter § 9 der Betriebsvereinbarung, dass die Betriebsparteien diesbezüglich bewusst eine gesonderte und andere Regelung hätten treffen wollen. Im Übrigen blende die Beklagte bei ihrer Auslegung das zentrale Wort "mindestens" bei ihrer Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung aus. Aufgrund der Eindeutigkeit des Wortlautes der aktuellen Betriebsvereinbarung bedürfe es auch keines Rückgriffs auf eine Betriebsvereinbarung vom 01. Januar 1976. Auch darin sei das Bruttomonatsgehalt bezüglich der Jubiläumszahlung nicht anders geregelt, zumal dort von einer Jubiläumsgabe die Rede sei.
Bezug auf den von der Beklagten vorgelegten Vermerk vom 24. März 1976 werde
Abrede gestellt, dass dieser eine wie auch immer verbindliche Regelung dargestellt oder gar als Gegenstand der Betriebsvereinbarung von 1976 gegolten habe oder vom seinerzeitigen Gesamtbetriebsrat stamme. Im Übrigen werde sogar
diesem Vermerk lediglich eine Präzisierung des Begriffs "Gehalt" nur im Hinblick auf die §§ 4 und 5 der Betriebsvereinbarung von 1976 getroffen, jedoch nicht im Hinblick auf eine Jubiläumsgabe nach § 9. Entsprechendes gelte hinsichtlich des vorgelegten vermeintlichen Rundschreibens. Ferner habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass ein weiterer Betrag von 7.569,50 EUR als restliches Urlaubsgeld für 2013 geschuldet sei. Der Anspruch folge aus § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung und belaufe sich
sgesamt auf 9.000,00 EUR. Die Beklagte habe erstinstanzlich unstreitig gestellt, dass er
der Vergangenheit diesbezüglich 300,00 EUR pro Urlaubstag erhalten habe. Die von der Beklagten angeführte vermeintlich fehlende Differenzierung zwischen den Begriffen "Urlaubsgeld" und "Urlaubsausgleich" sei im Ergebnis nicht von Relevanz, weil sowohl die Anspruchsgrundlage (§ 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung) als auch die Anspruchshöhe (9.000,00 EUR brutto) bereits erstinstanzlich unstreitig gewesen seien. Randnummer 42 Der Kläger beantragt , Randnummer 43 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
der Betriebsvereinbarung
Bezug genommene Tarifgehalt, solle dieses maßgebend sein. So sei ihre unbeanstandete Praxis seit Jahrzehnten und genauso sei sie im Falle des Klägers auch verfahren. Die Betriebsvereinbarung sei ausdrücklich als eine Betriebsvereinbarung für Mitarbeiter des
nen- und des Außendienstes bezeichnet. Die Betriebsvereinbarung unterscheide ausdrücklich zwischen Sonderzahlungen, die
geregelt seien, und Sonderzuwendungen, die
geregelt seien.
der Betriebsvereinbarung sei nur vom "Bruttogehalt" die Rede, ohne dass dort näher definiert wäre, was als Bruttogehalt heranzuziehen sei. Die Betriebsparteien hätten bei Abschluss der Betriebsvereinbarung genau gesehen, dass die Gehälter der im Außendienst beschäftigten Mitarbeiter wegen des sehr großen variablen Gehaltsanteils erheblichen Schwankungen unterworfen sein könnten. Daher habe die Notwendigkeit bestanden, für die Ermittlung des Bruttomonatsgehalts bei Außendienstmitarbeitern eine konkretere Regelung zu treffen.
3 hätten die Betriebsparteien dieses Bedürfnis dadurch umgesetzt, dass sie eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat vorgesehen hätten,
der die Höhe der Sonderzahlungen festgelegt werde. Eine entsprechende Regelung
Dort sei als maßgebliche Bezugsgröße sowohl für die Mitarbeiter im
nendienst als auch für die Mitarbeiter im Außendienst Bezug genommen auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag, wobei mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde zu legen sei. Damit hätten die Betriebsparteien klargestellt, dass die Sonderzuwendung von den Schwankungen des Gehalts eines Außendienstmitarbeiters abgekoppelt werden solle. Für diese Auslegung der Betriebsvereinbarung spreche zunächst die historische Auslegung.
der von ihr vorgelegten Betriebsvereinbarung vom 01. Januar 1976 sei
ebenfalls eine "Jubiläumsgabe" erwähnt, die an den Begriff "Monatsgehalt, mindestens das Endgehalt der Gehaltsgruppe V" anknüpfe. Im Hinblick darauf, dass der Begriff "Monatsgehalt" bei Außendienstmitarbeitern unklar sein könne, sei
einem für den Gesamtbetriebsrat bestimmten Vermerk vom
dem dieser Hinweis umgesetzt worden sei. Sämtliche Mitarbeiter im Außendienst seien durch einen entsprechenden Hinweis über diese Berechnungsweise unterrichtet worden. Für diese Auslegung würden neben dieser historischen Herleitung vor allem auch teleologische Argumente sprechen. Zunächst zeige die Regelung im Bereich der Sonderzahlungen
der Betriebsvereinbarung, dass den Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung sehr wohl die Besonderheiten der Gehaltsberechnung für Außendienstmitarbeiter bewusst gewesen seien. Im Hinblick darauf, dass für die Jubiläumszahlung die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich sei, solle die Sonderzuwendung die Betriebstreue honorieren. Ein Beschäftigter, der 25 Jahre dem Unternehmen angehöre, müsse keineswegs
diesen 25 Jahren nur im Außendienst gearbeitet haben. Denkbar seien Fälle,
denen ein Beschäftigter erst kurz vor Erreichen der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit
den Außendienst gewechselt sei. Auch dies spreche dafür, für die Jubiläumszahlung eine feste Berechnungsgröße zugrunde zu legen und keine stark schwankende Vergütung. Die Höhe der von einem Außendienstmitarbeiter erzielten Provisionen sei vielfach auch von Umständen abhängig, die der Mitarbeiter selbst nicht oder nur wenig beeinflussen könne, etwa weil aufgrund bestimmter politischer Entwicklungen
sbesondere im Steuerrecht Versicherungsprodukte mehr oder weniger attraktiv und nachgefragt würden. Es sei nachvollziehbar, dass die Betriebsparteien für eine Sonderzuwendung, mit der eine lange Betriebszugehörigkeit honoriert werden solle, solche "Zufälligkeiten" ausschalten wollten, die je nach Ausgestaltung positive oder negative finanzielle Folgen zeitigen könnten. Anderenfalls könnte ein Außendienstmitarbeiter die Bezugsgröße für die Berechnung der Jubiläumszahlung beeinflussen. Aus diesen Gründen hätten die Betriebsparteien bei der Sonderzuwendung für die 25-jährige Betriebszugehörigkeit ausdrücklich auf die feste Bezugsgröße "Tarifgehalt" abgestellt. Mithin sei nicht auf die Durchschnittsvergütung eines bestimmten Zeitraums abzustellen, sondern auf das Tarifgrundgehalt. Dementsprechend berufe sie sich ausschließlich hilfsweise darauf, dass die mit der Berufung vorgebrachte Argumentation des Klägers zur Berechnung der Jubiläumszahlung unzutreffend sei; wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 17. November 2017 verwiesen.
Bezug auf das vom Kläger geforderte Urlaubsgeld von 9.000,00 EUR für das Kalenderjahr 2013 habe das Arbeitsgericht eine "gesonderte Vereinbarung" angenommen, die keine der Parteien vorgetragen habe. Soweit der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich Urlaubsgeld für 2013 geltend gemacht habe, sei die Rechtsgrundlage für ein solches Urlaubsgeld § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung. Diese Verpflichtung habe sie im April 2013 durch das gezahlte Urlaubsgeld von 1.430,50 EUR erfüllt. Soweit der Kläger
seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2017 "Urlaubsgeld bzw. Urlaubsausgleich 2013" angeführt habe, sei unklar geblieben, ob der Kläger nun Urlaubsgeld oder Urlaubsausgleich fordere. Richtig sei, dass sie an Außendienstbeschäftigte einen Urlaubsausgleich zahle, wenn sie wegen des Urlaubs keine Verträge vermitteln könnten. Die Zahlung des Urlaubsausgleiches setze aber eben voraus, dass Urlaub auch genommen und angetreten werde. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger das ihm zustehende Urlaubsgeld erhalten habe. Ein Urlaubsausgleich stehe ihm schon deshalb nicht zu, weil er unstreitig im Jahr 2013 keinen einzigen Tag Urlaub
Anspruch genommen habe und der Urlaubsanspruch
zwischen verfallen sei. Randnummer 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 52 Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten sind zulässig.
sbesondere haben beide Parteien ihre Berufung jeweils frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 53 Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten hingegen begründet. Der Kläger hat über den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 7.350,00 EUR brutto hinaus keinen Anspruch auf eine weitergehende Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit nach § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung. Weiterhin steht dem Kläger über das von der Beklagten gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung mit der Abrechnung April 2013 gezahlte Urlaubsgeld von 1.430,50 EUR brutto hinaus kein Anspruch auf ein weiteres Urlaubsgeld für 2013 zu. I. Randnummer 54 Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung auf eine weitere Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit. Randnummer 55 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung wird "als Anerkennung für ununterbrochene Betriebszugehörigkeit" eine Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit von zwei Bruttomonatsgehältern gewährt. Der Berechnung der Bruttomonatsgehälter wird dabei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung jeweils "mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI" zugrunde gelegt. Die Beklagte hat mit der Abrechnung für März 2013 am 01. April 2013 unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Endgehalts der Tarifgruppe VI von 3.675,00 EUR brutto zwei Bruttomonatsgehälter
Höhe von
sgesamt 7.350,00 EUR brutto als Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit des Klägers gezahlt. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm erzielten Provisionen ebenso wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung der Jubiläumszahlung nicht zu berücksichtigen. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung. Randnummer 56 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn.
sbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformem Verständnis der Regelung führt ( BAG 05. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 14, NZA 2013, 916 ). Randnummer 57 2. Danach ist der Berechnung der Jubiläumszahlung nur das (Fest-)Gehalt des Klägers - ohne Provisionen - bzw. hier mindestens das - höhere - Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde zu legen. Randnummer 58
1 Nr. 1 der Betriebsvereinbarung ist nicht ausdrücklich definiert, was unter "Bruttomonatsgehalt" zu verstehen ist. Der Gesamtzusammenhang der Regelungen spricht dafür, dass variable Bezüge (Provisionen) nicht zu berücksichtigen sind.
1 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass "Gehälter bzw. feste Bezüge" nachträglich monatlich bargeldlos gezahlt werden. Nach § 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung werden die Sonderzahlungen für die Mitarbeiter des Außendienstes gemäß § 19 Ziff. 5 und § 22 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages unter Berücksichtigung des Gehaltstarifvertrages durch Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat festgelegt.
der Anlage 1 zu § 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung ist als "Gehalt" im Sinne der Ziffern 5.1 und 5.2 der Betriebsvereinbarung für Angestellte des Außendienstes jeweils ein bestimmter Betrag festgelegt, der zum 01. November 2014 maximal 3.182,00 EUR (Stufe III) betragen hat. Bei den Jubiläumszahlungen haben die Betriebsparteien
1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung festgelegt, dass bei der Berechnung der Bruttomonatsgehälter mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde gelegt wird, welches das
der Anlage 1 der Betriebsvereinbarung für die Sonderzahlungen an die Außendienstmitarbeiter festgelegte Gehalt
der höchsten Stufe III übersteigt. Der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV), dessen Regelungen zu den Sonderzahlungen für Mitarbeiter des Außendienstes (§§ 19 Ziff. 5 und 22 Ziff. 3 MTV)
3 der Betriebsvereinbarung
Bezug genommen werden, differenziert jeweils zwischen dem Monatsgehalt und den "Bezügen", die neben dem Gehalt auch die Provisionen umfassen (vgl. hierzu die Regelungen
3, § 19 Nr. 5, § 21 Nr. 5, § 22 Nr. 2 und 3 des Manteltarifvertrages). Bei den
3 der Betriebsvereinbarung
Bezug genommenen Regelungen der §§ 19 Ziff. 5 und 22 Ziff. 3 wird für die Berechnung der darin geregelten Sonderzahlungen für die Angestellten des Werbeaußendienstes (Teil III) auf die durchschnittlichen "Monatsbezüge im vorangegangenen Kalenderjahr" bzw. das im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte monatliche Durchschnittseinkommen abgestellt, wobei die Sonderzahlungen jeweils auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt werden.
ist nach der
Ziff. 1 enthaltenen Regelung, nach der die Angestellten bei durch Krankheit oder Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit ihre Bezüge für die Dauer von sechs Wochen erhalten,
Ziff. 5 festgelegt, dass unter "Bezügen" das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen der letzten der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden 12 Monate zu verstehen ist, soweit es Entgelt für die Dienstleistung aus dem Arbeitsverhältnis ist (Gehalt zuzüglich Provisionen, nicht jedoch Spesen bzw. Spesenpauschale sowie Fahrtkostenersatz).
2 MTV ist geregelt, dass für die Dauer des Urlaubs dem Angestellten die "Bezüge" fortgezahlt werden, soweit sie Entgelt für die Dienstleistungen aus dem Arbeitsverhältnis sind (Gehalt und Provisionen, nicht jedoch Spesen oder Spesenpauschale und Fahrtkostenersatz). Aus dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, der gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung die Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildet und dessen Regelungen zu den Sonderzahlungen
1 bis 3
Bezug genommen werden, geht mithin hervor, dass mit dem Begriff "Bruttomonatsgehalt" nur das feste monatliche Gehalt ohne Berücksichtigung der variablen Vergütung (Provisionen) gemeint ist, wenn wie
1 der Betriebsvereinbarung keine Regelung zur Berechnung der "Bezüge" unter Einbeziehung von Provisionen getroffen ist. Hätten variable Bezüge einbezogen werden sollen, so hätte es zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft. Obwohl den Betriebsparteien die
Bezug genommenen tariflichen Regelungen zur Berechnung der Bezüge von Außendienstmitarbeitern anhand des jeweils festgelegten Referenzzeitraums bewusst waren, haben sie diesbezüglich keine Regelung getroffen und nur auf das Bruttomonatsgehalt abgestellt. Daraus ergibt sich, dass sowohl schwankende als auch auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile für die Berechnung der Jubiläumszahlungen unberücksichtigt bleiben sollen. Zugunsten der Außendienstmitarbeiter, die wie der Kläger lediglich ein geringes (Fest-)Gehalt und weitaus höhere Provisionen erhalten, haben die Betriebsparteien
1 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung festgelegt, dass bei der Berechnung der Bruttomonatsgehälter jeweils mindestens das Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde gelegt wird, welches das
der Anlage 1 zu § 5 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung für die Sonderzahlungen an die Außendienstmitarbeiter festgelegte Gehalt übersteigt. Im Hinblick darauf, dass beim Kläger nach Ziff. 4.1 seines Arbeitsvertrages die vereinbarten "Bezüge" nur ein geringes "Gehalt" und weitaus höhere Provisionen umfassen, ist bei der Berechnung der ihm zustehenden Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit das Endgehalt der Tarifgruppe VI zugrunde zu legen. Randnummer 59 Dieses Verständnis der Regelung gebietet auch der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck der Jubiläumszahlungen. Ausweislich der
1 Nr. 1 getroffenen Regelung werden die Jubiläumszahlungen als "Anerkennung für ununterbrochene Betriebszugehörigkeit" gewährt. Mit der Jubiläumszahlung soll mithin die langjährige Betriebszugehörigkeit als besondere Betriebstreue honoriert und nicht etwa die geleistete Tätigkeit bzw. der Erfolg im Außendienst zusätzlich vergütet werden. Aus diesem Zweck der Regelung folgt ebenfalls, dass der Berechnung der Jubiläumszahlung nur das zuletzt bezogene Monatsgehalt als feste Bezugsgröße ohne Berücksichtigung der variablen Bezüge (Provisionen) zugrunde zu legen ist. Dem entspricht auch, dass für die Jubiläumszahlungen bei 10-jähriger, 20-jähriger und 30-jähiger Betriebszugehörigkeit jeweils ein fester Bruttobetrag gewährt wird. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass die Beklagte seiner Kenntnis nach bei der Berechnung der Jubiläumszahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit bei anderen Mitarbeitern auch die tatsächlich gezahlte Vergütung, d.h. sowohl das Fixum als auch die variable Vergütung, zugrunde gelegt habe, hat er die Mitarbeiter, bei denen dies - entgegen der Darstellung der Beklagten - angeblich der Fall gewesen sein soll, nicht benannt. Unabhängig davon ist § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung des dargestellten Gesamtzusammenhangs der Regelungen entsprechend dem mit den Jubiläumszahlungen verfolgten Zweck dahingehend auszulegen, dass nur das feste Bruttomonatsgehalt und nicht die variable Vergütung (Provisionen) sowie auf das Jahr bezogene Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Jubiläumszahlung zu berücksichtigen sind. II. Randnummer 60 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf ein weiteres Urlaubsgeld für das Jahr 2013. Randnummer 61 Die Beklagte hat das
der Betriebsvereinbarung geregelte Urlaubsgeld von 50 % des Dezembergehalts mit der Gehaltsabrechnung für den Monat April 2013
Höhe von 1.430,50 EUR brutto unstreitig gezahlt. Ein weitergehender Anspruch auf ein Urlaubsgeld von 300,00 EUR pro Urlaubstag besteht nicht. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts haben die Parteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen. Soweit die Beklagte
der Vergangenheit 300,00 EUR brutto pro Urlaubstag bezahlt hat, handelt es sich um den
2 MTV geregelten Provisionsausgleich, der für die Dauer des
Anspruch genommenen Erholungsurlaubs pro Urlaubstag gezahlt wird. Besteht ein Teil der Bezüge, die das Entgelt für die Dienstleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausmachen, vertragsgemäß aus Provisionen für Eigengeschäfte, so ist nach § 22 Nr. 2 MTV für den Teil des Urlaubs, der den gesetzlichen Urlaub nach § 3 BUrlG übersteigt, der Provisionsausfall nur
soweit auszugleichen, als er zusammen mit den übrigen Bezügen, die
der tatsächlich anfallenden Höhe weitergezahlt werden, den Betrag von 300,00 EUR (ab 01. Oktober 2013: 310,00 EUR) pro Urlaubstag nicht überschreitet. Dieser vom Kläger
seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2017 angeführte "Urlaubsausgleich 2013", der von der Beklagten
der Vergangenheit als Provisionsausgleich während des Urlaubs gezahlt worden ist, setzt die
anspruchnahme des Urlaubs voraus. Der Kläger hat im Jahr 2013 unstreitig überhaupt keinen Urlaub genommen, so dass auch der vom Kläger
seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2017 angeführte "Urlaubsausgleich/Provisionsausgleich Urlaub für das Jahr 2013"
Höhe von 300,00 EUR brutto pro Urlaubstag nicht geschuldet ist. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 63 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.