VG 2001 Nr. 35) angenommen hat, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten können, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in AGB enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 1 Rdnr. 651 ff.). Denn unabhängig davon, ob dieser Auffassung in dieser Allgemeinheit überhaupt zu folgen ist (vgl. Preis/Ulber NZA 2014, 6 ff., Hromadka NZA 2013, 1061 ff.; Meinel/Kiehn NZA 2014, 509 ff.; Waltermann RdA 2016, 296 ff.) handelt es sich vorliegend gerade nicht um eine streitige Regelung, die als Vertragsgegenstand in AGB enthalten ist; auch fehlt beim hier streitgegenständlichen konkreten Inhalt der kollektive Bezug, denn es geht allein um den Inhalt der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Vorliegend haben die Parteien des damaligen Arbeitsverhältnisses und Rechtsstreits durch den Vergleich 2004 eine inhaltlich konkrete und individuell zugeschnittene Regelung vereinbart, die eine konkludente Abänderung durch betriebliche Normen jedenfalls durch die hier in Frage stehende Betriebsvereinbarung ausschließt. Randnummer 71 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer davon ausgeht, dass erhebliche Bedenken dagegen bestehen, dass die Ausübung des Direktionsrechts in Form der streitgegenständlichen Maßnahme der Beklagten billigem Ermessen genügt; billiges Ermessen wäre zu dem auch erforderlich, wenn die BV Provisionsbestimmungen anders, als von der Kammer angenommen, auszulegen wäre. Denn eine Leistungsbestimmung entspricht (nur) dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (BAG 17.01.2006 NZA 2006, 1064; 17.08.2011 EzA § 106 GebO Nr. 8; 10.07.
38); Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 1 Rdnr. 579 ff.). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 13.06.2012 EzA § 106 GewO Nr. 11; 10.07.
38). In die Abwägung sind also alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen; dazu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat. Randnummer 72 Vorliegend ist für die Kammer nach dem Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen bereits nicht nachvollziehbar, welche Veränderungen inhaltlich im Einzelnen vorgenommen werden sollen, und zum anderen, was die Beweggründe insoweit betreffend die inhaltliche Tätigkeit des Klägers sind und schließlich lässt sich auch im Ansatz nicht verlässlich beurteilen, welche finanziellen Auswirkungen die von der Beklagten beabsichtigte Änderung des Arbeitsvertrages nach sich zieht. Die Beklagte hat insoweit behauptet, gar keine Änderung vorgenommen zu haben, weiterhin hat sie behauptet, dass es sich nur um geringfügige Änderungen handele, bezogen auf das Arbeitsentgelt hat sie ausführlich dargelegt, dass der Kläger nach Durchführung der Änderung ein höheres Einkommen erzielt als zuvor, was wohl nahelegen soll, dass die wirtschaftliche Bedeutung bezüglich eines zu erwartenden Mindereinkommens im Nullbereich gelegen ist. Andererseits hat sie als Beweggrund das dringende Bedürfnis nach besseren Verkaufszahlen benannt und inhaltlich sehr unterschiedliche Einzelumstände benannt, die deutlich machen, dass sie weder mit der Arbeitsleistung, noch mit dem Verhalten des Klägers einverstanden und zufrieden ist. Dabei erscheint insgesamt bemerkenswert, dass die Beklagte den Umstand, dass der Kläger nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied ist, keinerlei Bedeutung beigemessen hat, obwohl die Notwendigkeit, immer wieder bei entsprechendem Bedarf die vertraglich geschuldete Arbeitstätigkeit zu Zwecken der Betriebsratstätigkeit unterbrechen zu müssen, zu Beeinträchtigungen der Arbeitstätigkeit des Klägers führen kann. Auch ist insoweit der gesetzliche Amtsschutz zu berücksichtigen (§ 78 S. 1, 2 BetrVG). Randnummer 73 Vor diesem Hintergrund war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 75 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.