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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer 4 Sa 184/17 Urteil Fortbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Bindungsdauer - Zeugnisberichtigung

Fortbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Bindungsdauer - Zeugnisberichtigung Orientierungssatz

  1. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer von sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich ist. (Rn.57)
  2. Wendet ein Arbeitgeber weniger als zwei Monatsverdienste des Arbeitnehmers für eine Fortbildung auf, handelt es sich nicht um eine besonders kostenaufwendige Fortbildung im Sinne der Rechtsprechung. (Rn.61)
  3. Eine Rückzahlungsklausel einer Fortbildungsvereinbarung erweist sich aufgrund einer zu langen und damit unzulässigen Bindungsdauer als insgesamt unwirksam. Die betreffende Klausel kann nicht mit einer - möglicherweise - zulässigen Bindungsdauer aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt insoweit nicht in Betracht. (Rn.62)
  4. Von einer Übernahme bzw. Erstattung kann nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der maßgebliche Geldbetrag dem Berechtigten in vollem Umfang zufließt. Dies entspricht auch zweifellos der Sichtweise der typischerweise an Geschäften der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise und dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,
  5. März 2017, 4 Ca 1190/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2017 - 4 Ca 1190/16 - werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat 70 % und der Beklagte 30 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche auf Erstattung bzw. Rückzahlung von Fortbildungskosten sowie über einen Anspruch des Beklagten auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Randnummer 2 Der Beklagte war bei der Klägerin, nachdem er bei ihr eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert hatte, in der Zeit vom 18.06.2013 bis zum 31.03.2016 als Servicemitarbeiter beschäftigt. Vom 31.
  6. bis 08.12.2015 nahm er an einem Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung teil. Diesbezüglich trafen die Parteien unter dem 29.07.2015 eine Vereinbarung, die u. a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 3 " § 1 Fortbildungsmaßnahme Randnummer 4 Der/die Beschäftigte nimmt an folgender Fortbildungsmaßnahme teil:
  7. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung an der Sparkassenakademie Schloss W.. Randnummer 5 Dauer des Lehrgangs: Randnummer 6
  8. Modul: vom 31.08.2015 bis 09.09.2015 incl. Samstag
  9. Modul: vom 26.10.2015 bis 04.11.2015 - incl. Samstag
  10. Modul: vom 14.12.2015 bis 18.12.2015 ... Randnummer 7 §3 Kosten Randnummer 8 Der Arbeitgeber gewährt der/dem Beschäftigten folgende Leistungen: Randnummer 9 - Freistellung von der Arbeit für die Dauer der Maßnahme unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) in Höhe von derzeit 2.927,80 Euro brutto monatlich einschließlich der an die Zusatzversorgung abzuführenden Umlagen, Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder - Kosten für den Lehrgang in Höhe von 1.950,00 Euro - Prüfungsgebühren in Höhe von 360,00 Euro - Reisekosten in Höhe von ca. 525,00 Euro - Übernachtungskosten in Höhe von ca. 360,00 Euro Randnummer 10 Die Kosten der Fortbildung für die/den Beschäftigte/n betragen daher voraussichtlich insgesamt ca. 3.195,00 € zuzüglich des tariflichen Entgelts. Randnummer 11 § 4 Rückzahlungsvereinbarung Randnummer 12 Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber nach § 3 gewährten Kosten in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch oder aus einem ihr/ihm zu vertretenden Grund, der nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, beendet wird. ... Randnummer 13 Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich für jeden vollen Kalendermonat, den die/der Beschäftigte nach dem Ende der Fortbildungsmaßnahme im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber verbleibt, um 1/12 der in § 3 Satz 1 genannten Leistungen. Der Restbetrag ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig." Randnummer 14 Darüber hinaus absolvierte der Beklagte von 2013 bis 2015 einen Lehrgang zum Bankfachwirt an der Frankfurt School of Finance and Management. Unter dem 07.07.2014 trafen die Parteien hierzu eine Vereinbarung, die u. a. folgende Bestimmungen enthält: Randnummer 15 "
  11. Die Sparkasse T. übernimmt aufgrund einer Empfehlung aus der Fortbildungskonferenz nach der Basis-Potenzialanalyse vom 12.06.2014 die Kosten des Lehrgangs Gepr. Bankfachwirt (IHK) an der Frankfurt school of finance and management. Randnummer 16
  12. Im Rahmen der Kostenübernahme wird die Sparkasse T. Rechnungsempfängerin der Lehrgangskosten. Randnummer 17
  13. Es werden die folgend aufgelisteten Kosten übernommen: Randnummer 18 Gepr. Bankfachwirt (IHK): Randnummer 19 - Einschreibegebühren - Studienwerk - Aktualisierungslieferungen für das Studienwerk für die Regellehrgangsdauer von vier Semestern - Studiengebühren für die Regellehrgangsdauer von vier Semestern - Prüfungsgebühren für eine Prüfung Randnummer 20
  14. Bei laufenden Lehrgängen, zu denen der/die Mitarbeiter/in sich selbst angemeldet hat, ist eine Änderung auf die Sparkasse T. als Rechnungsempfängerin ab dem Zeitpunkt möglich, an dem eine Empfehlung zur Teilnahme an diesem Lehrgang nach Ziffer
  15. dieser Vereinbarung durch die Sparkasse T. ausgesprochen wird. Voraussetzung ist, dass der Lehrgangsanbieter diese Änderungsmöglichkeit anbietet. Randnummer 21
  16. Bei Änderung des Rechnungsempfängers auf die Sparkasse T. in laufenden Lehrgängen verpflichtet sich der/die Mitarbeiter/in diese Änderung der Meister-BAFöG-Stelle mitzuteilen, wenn diese Förderung für den Lehrgang beantragt wurde. Randnummer 22
  17. Bis zum Zeitpunkt der Änderung angefallene Kosten werden dem Mitarbeiter entsprechend Punkt 3 dieser Vereinbarung auf Antrag nach Bestehen der Abschlussprüfung über das Gehalt erstattet. Erhaltenes Meister-BAFöG wird angerechnet." Randnummer 23 Im Hinblick darauf, dass die unter Ziffer
  18. dieser Vereinbarung genannte Empfehlung der Fortbildungskonferenz am 12.06.2014 erfolgte, wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß ab diesem Zeitpunkt Rechnungsempfängerin für die Lehrgangskosten und beglich diese insoweit vollständig. Die vor dem 12.06.2014 angefallenen Kosten für die ersten beiden Semester in Höhe von insgesamt 2.570,00 € erstattete die Klägerin dem Beklagten als Bruttobetrag, sodass ihm nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 1.129,64 € netto verblieben. Randnummer 24 Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.02.2016 zum 31.03.
  19. Unter dem 31.03.2016 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein Arbeitszeugnis, welches u. a. folgende Formulierung enthält: Randnummer 25 "Herr C. schied zum
  20. März 2016 auf eigenen Wunsch bei uns aus um ein Studium aufzunehmen." Randnummer 26 Mit ihrer am 28.09.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf die in der Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015 getroffene Rückzahlungsvereinbarung auf Erstattung von Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt 4.342,51 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hat seinerseits gegen die Klägerin im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Nachzahlung von Kosten für die Teilnahme am Lehrgang zum Bankfachwirt in Höhe von restlichen 1.440,36 € (netto) sowie einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung geltend gemacht. Randnummer 27 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.03.2017 (Bl. 102-105 d. A.). Randnummer 28 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 29 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.342,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 zu zahlen. Randnummer 30 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Widerklagend hat der Beklagte beantragt, Randnummer 33
  21. die Klägerin zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.440,36 € zu zahlen, Randnummer 34
  22. das Arbeitszeugnis vom 31.03.2016, vorletzter Absatz, wie folgt abzuändern: "Herr C. schied zum 31.03.2016 auf eigenen Wunsch bei uns aus, um ein Studium aufzunehmen." Randnummer 35 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 36 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.03.2017 die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag zu
  23. stattgegeben. Den Widerklageantrag zu
  24. hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-11 dieses Urteils (= Bl. 105-111 d. A.) verwiesen. Randnummer 38 Die Klägerin hat gegen das ihr am 29.03.2017 zugestellte Urteil am 26.04.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 23.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 29.06.2017 begründet. Der Beklagte, dem das Urteil am 04.04.2017 zugestellt wurde, hat gegen dieses am 03.05.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 31.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.07.2017 begründet. Randnummer 39 Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die in der Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015 enthaltene Rückzahlungsklausel wirksam. Die vereinbarte Bindungsdauer von zwölf Monaten sei nicht zu beanstanden. Diesbezüglich sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Dauer der Fortbildung entgegen der Berechnung des Arbeitsgerichts keineswegs einen Monat unterschreite. Die Fortbildungsdauer umfasse nämlich 21 Arbeitstage und daher insofern nicht weniger als einen Monat, sondern einen ganzen Monat. Überdies seien die infolge des Studiums des Beklagten bei der Frankfurt School angefallenen Freistellungstage mitzuberücksichtigen, da die dort vermittelten theoretischen Kenntnisse bei der Ausbildung zum Sparkassenfachwirt angerechnet würden. Letztlich könne bei der Frage, ob die vereinbarte Bindungsdauer im konkreten Fall unangemessen sei, nicht ausschließlich auf deren zeitliche Länge abgestellt werden. Vielmehr seien auch sonstige berechtigten Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Da sich die von ihr - der Klägerin - übernommenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nebst Reisekosten auf insgesamt 5.790,02 € beliefen, sei die Annahme des Arbeitsgerichts, die verauslagten Kosten ergäben noch nicht einmal einen Betrag, der in etwa zwei Monatsgehältern des Beklagten entspräche, unzutreffend. Nicht außer Acht gelassen werden könne, dass dem Beklagten im Rahmen des Studiengangs zum Sparkassenfachwirt Kenntnisse vermittelt worden seien, die Grundlage für die Kundenberatung und für sämtliche Positionen im Marktbereich einer Bank seien und auch außerhalb der Sparkassenorganisation in anderen Banken gebraucht würden und die ihn somit bei sämtlichen Banken als qualifizierten Kundenberater auszeichneten und ihm dadurch den Aufstieg in höhere Positionen ermöglichten. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Zahlung des mit seiner Widerklage geltend gemachten Betrages aus der Vereinbarung vom 07.07.
  25. Ausweislich der Ziffer 6 dieser Vereinbarung sollten die dem Beklagten angefallenen Kosten über das Gehalt erstattet werden. Diese Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass dem Beklagten nicht ein Nettobetrag in Höhe der von ihm verauslagten Kosten erstattet werde, sondern die Erstattung als Bruttobetrag über sein Gehalt erfolgen solle. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt, Randnummer 41 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und Randnummer 42
  26. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.342,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2016 zu zahlen, Randnummer 43
  27. die Widerklage abzuweisen. Randnummer 44 Der Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als das Arbeitsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen und seinem Widerklageantrag zu
  28. stattgegeben hat und macht zur Begründung seiner eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei seine Klage auf Zeugnisberichtigung begründet. In einem Nebensatz ("um-zu-Satz") sei grammatikalisch zur Einleitung grundsätzlich ein Komma geboten. Es sei allgemein bekannt, dass Personalbüros sogenannte "Geheimcodes" benutzten, um zum Ausdruck zu bringen, dass ein an sich vom Inhalt mit der Bewertung "gut" geschriebenes Arbeitszeugnis durch versteckt eingebaute orthographische Fehler ins Gegenteil verkehrt würden. Gerade ein fehlendes Komma in einem "um-zu-Satz" könnte auf einen versteckten Fehler und einen solchen Geheimcode hinweisen. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt, Randnummer 48 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, das Arbeitszeugnis vom 31.03.2016 im vorletzten Absatz wie folgt abzuändern: "Herr C. schied zum
  29. März 2016 auf eigenen Wunsch bei uns aus, um ein Studium aufzunehmen." Randnummer 49 Die Klägerin beantragt, Randnummer 50 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 51 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 52 Sowohl die statthafte Berufung der Klägerin als auch die statthafte Berufung des Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch keines in der Sache Erfolg. II. Randnummer 53 Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist insoweit begründet, als der Beklagte von der Klägerin die Zahlung von 1.440,36 € begehrt. Im Übrigen erweist sich die Widerklage als unbegründet. Randnummer 54 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Randnummer 55 Das Berufungsvorbringen der Parteien bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
  30. Randnummer 56 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nach § 4 der Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.
  31. Die Rückzahlungsklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten als Vertragspartner der Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nämlich der Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Randnummer 57 Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer von sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich ist (BAG v. 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 - AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, m. w. N.). Randnummer 58 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die von der Klägerin in der Rückzahlungsklausel vorgegebene Bindungsdauer von zwölf Monaten als unangemessen. Randnummer 59 Ausweislich der in § 1 der Fortbildungsvereinbarung genannten Daten bzw. Zeiträume belief sich die Dauer der betreffenden Fortbildung des Klägers auf insgesamt 25 Kalendertage bzw. 23 Werktage bzw. 21 Arbeitstage. Die Fortbildungsdauer überschritt daher nicht den Zeitraum von einem Monat. Von daher war grundsätzlich eine Bindungsdauer von lediglich bis zu sechs Monaten zulässig. Die Klägerin kann diesbezüglich nicht mit Erfolg geltend machen, es seien auch Zeiten der Fortbildung des Klägers zum Bankfachwirt bei der Bemessung der Fortbildungsdauer hinzuzurechnen. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang die bei diesem Lehrgang erworbenen Kenntnisse und die dort erzielten Klausurergebnisse dem Kläger bei seiner Ausbildung zum Sparkassenfachwirt zu Gute kamen. Im Gegensatz zur Fortbildungsvereinbarung vom 29.07.2015 enthält nämlich die Vereinbarung der Parteien betreffend die Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Bankfachwirt keinerlei Rückzahlungsklausel. Dementsprechend bezieht sich auch die in der Vereinbarung vom 29.07.2015 getroffene Rückzahlungsvereinbarung ausschließlich auf die Fortbildung zum Sparkassenfachwirt und die diesbezüglichen, in der Vereinbarung explizit genannten Fortbildungszeiten. Eine Vermengung der beiden, voneinander rechtlich unabhängigen Fortbildungsvereinbarungen ist von daher nicht zulässig. Randnummer 60 Die Teilnahme an dem Lehrgang zum Sparkassenfachwirt hat dem Beklagten auch nicht überdurchschnittlich große Vorteile gebracht, die eine Verlängerung der regelmäßig zulässigen Bindungsdauer rechtfertigen könnten. Die Erlangung beruflicher Vorteile durch die durchgeführte Fortbildungsmaßnahme ist bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bindungsdauer an sich. Die Klägerin geht zwar zutreffend davon aus, dass der Kläger durch die Absolvierung des Lehrgangs zum Sparkassenfachwirt berufliche Vorteile erlangt hat. Indessen ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um überdurchschnittlich große Vorteile handelte, die eine Ausweitung der regelmäßig zulässigen Bindungsdauer begründen könnten. Randnummer 61 Schließlich war die Fortbildung auch nicht besonders kostenaufwendig. Die Klägerin hat nach eigener Behauptung für die Fortbildung einschließlich der während des Lehrgangs fortgezahlten Vergütung 5.790,02 € aufgewendet, wobei hierin unstreitig auch solche Kosten eingeflossen sind, die nicht unmittelbar durch die Teilnahme des Klägers am Lehrgang zum Sparkassenfachwirt entstanden sind. Ausgehend davon, dass sich die Arbeitsvergütung des Beklagten ausweislich § 3 der Fortbildungsvereinbarung auf insgesamt 2.927,80 € brutto belief, hat die Klägerin jedenfalls weniger als zwei Monatsverdienste des Beklagten für die betreffende Fortbildung aufgewendet. Es handelte sich daher nicht um eine besonders kostenaufwendige Fortbildung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BAG v. 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 - Rz. 44, juris). Randnummer 62 Infolge der zu langen und damit unzulässigen Bindungsdauer erweist sich die Rückzahlungsklausel in § 4 der Fortbildungsvereinbarung als insgesamt unwirksam. Die betreffende Klausel kann nicht mit einer - möglicherweise - zulässigen Bindungsdauer aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt insoweit nicht in Betracht (BAG v. 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 - AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
  32. Randnummer 63 Die auf Zahlung von 1.440,36 € netto gerichtete Widerklage ist begründet. Der Zahlungsanspruch des Beklagten folgt aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 07.07.2014 betreffend die Übernahme der Kosten, die dem Beklagten durch die Teilnahme am Lehrgang zum Bankfachwirt an der Frankfurt School entstanden sind. Randnummer 64 Die Kosten beliefen sich für die ersten beiden Semester unstreitig auf insgesamt 2.570,00 €. Diese Geldsumme hat die Klägerin dem Beklagten lediglich als Bruttobetrag erstattet, sodass ihm nur 1.129,64 € netto zugeflossen sind. Der Beklagte hat daher Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages. Randnummer 65 Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus der Vereinbarung vom 07.07.2014 ergebe sich, dass dem Beklagten die Lehrgangskosten nur als Bruttobetrag, d. h. abzüglich von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu erstatten seien. Eine Auslegung der betreffenden Vereinbarung ergibt vielmehr, dass die Klägerin zur Erstattung der Lehrgangskosten in vollem Umfang, d. h. abzugsfrei, verpflichtet ist. Randnummer 66 Auf die von der Klägerin zweifellos vorformulierte Vereinbarung vom 07.07.2014 finden - jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB) Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und üblichen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrundezulegen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf das typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziel gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, so geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG v. 21.01.2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB, m. w. N.). Randnummer 67 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die betreffenden Lehrgangskosten abzugsfrei, d. h. als Nettobetrag zu erstatten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut einzelner Bestimmungen der Vereinbarung vom 07.07.
  33. Nach Ziffer
  34. der Vereinbarung "übernimmt" die Klägerin die Kosten; in Ziffer
  35. heißt es: "Es werden die folgend aufgelisteten Kosten übernommen." Schließlich werden dem Beklagten nach Ziffer
  36. die angefallenen Kosten "erstattet". Von einer Übernahme bzw. Erstattung kann nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der maßgebliche Geldbetrag dem Berechtigten in vollem Umfang, d. h. "netto", zufließt. Dies entspricht auch zweifellos der Sichtweise der typischerweise an Geschäften der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise und dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg die in Ziffer
  37. der Vereinbarung verwendete Formulierung entgegenhalten, wonach dem Beklagten die Kosten "über das Gehalt" zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich nämlich keineswegs, dass die Kosten dem Beklagten quasi "als Gehalt" und somit als Bruttobetrag zufließen sollen. Eine Auslegung der Vereinbarung vom 07.07.2014 dahingehend, dass der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten wie ein Arbeitsvergütungsanspruch behandelt werden sollte, ist fernliegend.
  38. Randnummer 68 Die auf Berichtigung des qualifizierten Arbeitszeugnisses vom 31.03.2016 gerichtete Widerklage des Beklagten ist jedoch unbegründet. Randnummer 69 Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass im vorletzten Satz des Zeugnisses zwischen den Wörtern "aus" und "um" korrekterweise ein Komma einzufügen gewesen wäre. Auch ist dem Beklagten zuzugestehen, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch hat auf ein Arbeitszeugnis, welches keine Schreib- und/oder Interpunktionsfehler aufweist. Es ist andererseits jedoch nicht erkennbar, dass die von der Klägerin gewählte, einen lediglich marginalen Fehler enthaltende Schreibweise irgendwelche negativen Folgen für den Beklagten haben könnte. Dies zeigt auch die tatsächliche Entwicklung. Der Beklagte hat in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin eine Anschlussstellung erhalten, ohne dass offenbar von einer Seite die betreffende Schreibweise bemängelt wurde. Für das Berufungsgericht ist es auch schwerlich vorstellbar, dass irgendeine für Personalentscheidungen zuständige Stelle in einem privaten oder öffentlichen Betrieb, gleich welcher Art, es dem Beklagten ankreiden sollte, dass im vorletzten Satz seines Zeugnisses ein Komma fehlt. Die Annahme des Klägers, das Weglassen des Kommas könne auf einen "Geheimcode" hinweisen, ist nicht nachvollziehbar. III. Randnummer 70 Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 72 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.