Bußgeldverfahren: Wirksamkeit eines vor Erlass des Bußgeldbescheides erklärten Widerspruchs gegen eine Beschlussentscheidung Leitsatz Ein vom Betroffenen bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids abgegebener Widerspruch gegen eine Entscheidung durch Beschluss ist wirksam, wenn dieser vor Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG beim Gericht eingegangen ist. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Speyer, 22. Mai 2018, 8h OWi 5487 Js 9291/18 Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 12. Januar 2018 (Az.: 500.04155976.7) durch Beschluss vom 22. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h mit einer Geldbuße von 70 EUR belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. II. Randnummer 2 Das nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ohne die besonderen Voraussetzungen des § 80 OWiG zulässige Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet. Randnummer 3 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde. Randnummer 4 Nach Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen bat dessen Verteidigerin mit Schriftsatz vom 13. November 2017 die Bußgeldbehörde um Akteneinsicht. Der Schriftsatz enthält zudem folgende Passage: Randnummer 5 „Es wird beantragt, nach vollständig erfolgter Akteneinsicht eine Begründungsfrist von mindestens drei Wochen zu gewähren, bevor über den Erlass eines Bußgeldbescheids entschieden wird. Sofern bereits ein Bußgeldbescheid erlassen ist, wird gegen diesen Einspruch eingelegt. Einer Beschlussentscheidung wird widersprochen, soweit nicht ausdrücklich eine gegenteilige Erklärung erfolgt.“ Randnummer 6 Eine Rücknahme des Widerspruchs erfolgte nicht. 2. Randnummer 7 Die Rüge einer Verletzung von § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG ist in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG genügenden Weise erhoben und in der Sache begründet. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.