← Deutschland

VG Trier 6. Kammer 6 K 10901/16.TR Urteil Keine Gruppenverfolgung von Hazara und Schiiten in Afghanistan § 3 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4

Keine Gruppenverfolgung von Hazara und Schiiten in Afghanistan Leitsatz

  1. Die Verfolgungshandlungen, denen Hazara und Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, verfügen nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. (Rn.39)
  2. Trotz der volatilen Situation in Afghanistan ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass landesweit von einer individuellen Bedrohung jedes Rückkehrers durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist. (Rn.45)
  3. Weder in der afghanischen Provinz Kabul noch in der afghanischen Provinz Parwan besteht ein solcher Grad willkürlicher Gewalt, dass jeder in die Region Zurückkehrende allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. (Rn.48)
  4. Ob eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ihre Existenz nicht sichern zu können, lässt sich lediglich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall beantworten. (Rn.53)
  5. Weder haben Volkszugehörige der Hazara noch Rückkehrer aus dem Iran generell keine Chance, sich auf dem afghanischen Arbeitsmarkt zu behaupten. (Rn.55) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
  6. Senat,
  7. Juli 2018, 8 A 10068/18, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Randnummer 2 Sie sind afghanische Staatsangehörige, von der Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie am
  8. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am
  9. August 2016 Asylanträge. Randnummer 3 Der Kläger zu
  10. und die Klägerin zu
  11. wurden am selben Tag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) persönlich angehört. Randnummer 4 Befragt zu den allgemeinen Lebensverhältnissen erklärte der Kläger zu 1., er habe Afghanistan bereits vor fünf Jahren verlassen und sei in den Iran gegangen. Vor seiner Ausreise habe er in Afghanistan in der Provinz Parwan gelebt. In Afghanistan lebten noch vier verheiratete Schwestern, drei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und dann in Afghanistan einen Lebensmittelladen besessen, den er vor seiner Ausreise verkauft habe. Im Iran habe er als Autolackierer gearbeitet. Die Klägerin zu
  12. erklärte, sie sei bereits im Alter von vier Jahren mit ihrer Familie in den Iran ausgereist. Vor ihrer Ausreise habe sie in Afghanistan in der Provinz Parwan gelebt. In Afghanistan habe sie noch einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Diese habe sie jedoch noch nie gesehen und kenne diese nicht. Die Schule habe sie bis zur fünften Klasse besucht und sei dann Hausfrau gewesen. Zudem sei sie zu Hause für ihre Familie als Schneiderin tätig gewesen. Randnummer 5 Befragt nach ihrem Verfolgungsschicksal erklärten der Kläger zu
  13. und die Klägerin zu 2., sie hätten den Iran wegen der Befürchtung verlassen, dass der Kläger zu
  14. nach Afghanistan abgeschoben oder zum Kriegseinsatz nach Syrien eingezogen werde. Zudem trug der Kläger zu
  15. vor, Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen zu haben. Sein Vater sei eine wichtige Person in der Partei der Hazara gewesen. Deswegen sei sein Onkel bereits einmal von den Taliban festgenommen und erst gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden. Zudem hätten die Taliban seinem Vater bereits einen Brief geschrieben und drei Mitglieder der Partei des Vaters getötet. Insoweit sei auch er in Gefahr gewesen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  16. November 2016, den Klägern zugestellt am
  17. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab, stellte fest, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziff. 4), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, aufgrund des Sachvortrages des Klägers zu
  18. sei anzunehmen, dass die Taliban nicht aus politischen, sondern aus kriminellen Gründen agiert haben. Im Übrigen habe der Kläger zu
  19. – selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben – keine konkreten Verfolgungshandlungen vorgetragen, die ihm persönlich gegolten haben, sodass er solche auch bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten habe. Insoweit sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass den Klägern bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen – auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger – nicht vor. Randnummer 7 Hiergegen haben die Kläger am
  20. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien Angehörige der Hazara, die in jüngster Vergangenheit durch den Islamischen Staat konkret verfolgt würden. Aufgrund der Bedrohung durch die Taliban seien sie hinsichtlich Leib und Leben gefährdet. In Afghanistan bestünde weder innerstaatlicher Schutz noch existierten innerstaatliche Fluchtalternativen. Aufgrund der Umstände sei ihnen zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Jedenfalls sei ein Abschiebungsverbot gegeben, da für sie im Falle ihrer Rückkehr – aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu den Hazara und den derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan – eine ernsthafte Bedrohung bestehe. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  21. November 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 10 hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, Randnummer 11 sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 12 Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug. Randnummer 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erklärt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Protokoll der Sitzung vom
  22. November 2017, in der die Kläger auch persönlich angehört wurden, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Berichterstatter konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleiben der Beklagten bzw. eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG –) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) noch auf subsidiären Schutz (dazu II.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu III.). Außerdem erweisen sich die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (dazu IV.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 I. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht zu. Randnummer 20 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom
  23. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 21 Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Randnummer 22 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Randnummer 23 Hinsichtlich der Kreise, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, bestimmt § 3c AsylG, dass Verfolgungsauslöser sein können ein Staat, wesentliche Teile eines Staates beherrschende Parteien oder Organisationen sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure und internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu gewähren – und zwar unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ob maßgebende Akteure hinreichenden Schutz gewähren können, richtet sich nach § 3d AsylG. Randnummer 24 Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 25 Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die sich nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit richtet. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Beschluss vom
  24. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, EzAR-NF 60 Nr. 6, S. 18; BVerwG, Urteil vom
  25. Juni 2011 – 10 C 10.10 –, juris Rn. 19). Randnummer 26 Reist ein Ausländer vorverfolgt ein, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie – zu beachten. Danach weist eine Vorverfolgung bzw. eine unmittelbar drohende Vorverfolgung ernsthaft darauf hin, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe etwas anderes ergeben. Dies führt zu einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom
  26. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, NVwZ 2009, 982, 985 und juris Rn. 29). Randnummer 27 Grundlage der Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Ausländers. Dabei ist es, wie sich aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungsobliegenheiten ergibt, seine Aufgabe, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom
  27. Oktober 1990 – 9 C 72/89 –, juris und vom
  28. April 1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, S. 180). Randnummer 28 An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es in der Regel dann, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  29. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 Nr. 212), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. OVG RP, Urteil vom
  30. Juli 1987 – 11 A 34/87 –). Randnummer 29 Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 30
  31. Soweit die Kläger vortragen, den Iran wegen der Befürchtung verlassen zu haben, dass der Kläger zu
  32. nach Afghanistan abgeschoben oder zum Kriegseinsatz nach Syrien eingezogen werde, haben sie bereits keine Verfolgungshandlungen vorgetragen, die ihnen in ihrem Herkunftsland – Afghanistan – drohen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger beziehen sich allein auf ihren Aufenthalt im Iran und vermögen keine ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlungen zu begründen. Randnummer 31
  33. Soweit der Kläger zu
  34. darüber hinaus vorträgt, in Afghanistan drohe ihm eine Verfolgung durch die Taliban, da sein Vater eine wichtige Person in einer Partei der Hazara gewesen sei, vermochte er keinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Randnummer 32 Der Kläger zu
  35. hat diesbezüglich vorgetragen, dass sein Vater ein Befehlshaber in einer Untergruppierung der „Wahdat-Partei“ namens „Nassr“ gewesen sei. Dabei sei es Aufgabe der Partei gewesen gegen die Taliban Widerstand zu leisten. Er sei bis 1976 in dieser Partei gewesen und sei deswegen von den Taliban im Jahr 2000 konkret bedroht worden. Randnummer 33 Insoweit kann dahinstehen, ob das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu
  36. glaubhaft ist. Denn ungeachtet dessen liegt die vorgetragene politische Betätigung des Vaters nunmehr bereits über drei Jahrzehnte zurück. Auch nach einer etwaigen Bedrohung des Vaters des Klägers zu
  37. im Jahr 2000 hat sich die Familie nach seinen eigenen Angaben noch über zehn Jahre, bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2011, in Afghanistan aufgehalten, ohne dass es in dieser Zeit zu Übergriffen durch die Taliban gekommen wäre. Insoweit erscheinen aber auch künftige Verfolgungshandlungen der Taliban jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Randnummer 34 Soweit der Kläger zu
  38. in diesem Zusammenhang auf eine Entführung des Onkels durch die Taliban im Jahr 2011 verweist, vermochte er dem Gericht gegenüber nicht glaubhaft zu machen, dass diese gemäß dem Prinzip der Sippenhaft in Anknüpfung an die politische Betätigung des Vaters erfolgt wäre. Vielmehr spricht insbesondere der Umstand, dass der Onkel gegen Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden sein soll dafür, dass die Entführung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte und es sich insoweit um jedenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevantes kriminelles Unrecht handelt. Wenn der Kläger diesbezüglich nunmehr – im Übrigen erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung – vorträgt, der Onkel sei nur freigelassen worden, weil er psychisch krank gewesen sei, handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine unglaubhafte Schutzbehauptung, nachdem das Begehren der Kläger mit ähnlicher Begründung bereits durch das Bundesamt abgelehnt wurde. Randnummer 35 Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers zu
  39. noch seine vier Schwestern sowie zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante noch in seinem Heimatdorf leben, ohne dass ihnen bisher etwas zugestoßen wäre, dagegen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung wegen vormaliger politischer Betätigung des Vaters des Klägers zu
  40. drohen würde. Randnummer 36 Soweit der Kläger zu
  41. darüber hinaus vorträgt, ein Bruder von ihm sei nach der Abschiebung nach Afghanistan von den Taliban entführt worden und seitdem verschollen, hält das Gericht den Vortrag für unglaubhaft. Es ist bereits nicht ersichtlich, warum der Kläger zu
  42. diesen – für sein Asylbegehren augenscheinlich wesentlichen – Umstand nicht bereits im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Zudem fällt auf, dass der Kläger zu
  43. diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht innerhalb seines Freivortrages betreffend seine Fluchtgründe geschildert hat. Vielmehr hat der Kläger zu
  44. ihn erst am Ende seiner Befragung durch das Gericht ergänzend vorgetragen. Ein solches Aussageverhalten spricht aber bereits gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages. Bei lebensnaher Betrachtung wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu
  45. diesen Umstand bereits im Rahmen seines freien Vortrages zur Schilderung seiner Fluchtgründe erwähnt, was jedoch nicht geschehen ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist das Vorbringen des Klägers zu
  46. insoweit rein asyltaktischer Natur, um dem angeblichen Verfolgungsdruck ihm gegenüber nach Ablehnung durch das Bundesamt nunmehr im gerichtlichen Verfahren Nachdruck zu verleihen. Ungeachtet dessen lässt sich dem Vorbringen des Klägers insoweit aber auch nicht entnehmen, dass die Entführung des Bruders in Anknüpfung an die vorgetragene politische Betätigung des Vaters erfolgt wäre. Randnummer 37 Dass dem Kläger zu
  47. im Zusammenhang mit der politischen Betätigung seines Vaters selbst etwas zugestoßen oder er persönlich bedroht worden wäre, hat er im Übrigen nicht vorgetragen. Vielmehr hat er auch auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, selbst weder bedroht noch verletzt worden zu sein. Randnummer 38 In einer Gesamtschau steht daher nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Kläger alsbald nach der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen aufgrund einer etwaigen früheren politischen Betätigung des Vaters des Klägers zu
  48. verletzt oder getötet zu werden. Randnummer 39
  49. Auch der Umstand, dass die Kläger von der Volkszugehörigkeit der Hazara und von schiitischer Religionszugehörigkeit sind, vermag für sich allein nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit ihnen unmittelbar drohender Verfolgungshandlungen zu begründen. Randnummer 40 Zwar kann sich die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt jedoch voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom
  50. Juli 2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20). Randnummer 41 Dies zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass Hazara und Schiiten in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung unterliegen. Sie sind jedoch derzeit und in überschaubarer Zukunft keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (vgl. zuletzt Bayrischer VGH, Beschluss vom
  51. August 2017 – 13 a ZB 17.30807 – juris Rn. 17). Die Volksgruppe der Hazara ist in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert. Zudem bestehen gesellschaftliche Spannungen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Dabei kam es auch in jüngerer Zeit zu Entführungen von und Anschlägen auf Hazara. Insgesamt hat sich die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara jedoch grundsätzlich verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom
  52. Oktober 2016, S. 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: Juni 2017, S. 152 f.). Auch Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Dabei hat insbesondere auch in jüngerer Zeit eine Anzahl von Angriffen gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten wie Kabul und Herat stattgefunden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom
  53. Oktober 2016, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 37, S. 143 ff.). In einer Gesamtschau ist das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und Schiiten in Afghanistan gleichwohl noch ausgesetzt sind, nicht über die vorgenannte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte verfügen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen im Laufe des Jahres 2017 (vgl. ebenso: VG Würzburg, Urteil vom
  54. September 2017 – W 1 K 16.31715 –, juris). Randnummer 42 II. Den Klägern steht auch kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG zu, denn ihnen droht im Heimatland kein in dieser Norm genannter Schaden mit der auch insoweit erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Randnummer 43 Den Klägern droht weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihnen ein ernsthafter Schaden durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug genommen. Randnummer 44 Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Denn es liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Insoweit kann dahinstehen, ob in Kabul – wohin die Kläger zunächst voraussichtlich zurückkehren würden – oder in ihrer Herkunftsregion, der Provinz Parwan, derzeit vom Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist. Denn jedenfalls hat ein solcher Konflikt kein solches Ausmaß angenommen, dass von einer ernsthaften individuellen Bedrohung der Kläger als Zivilpersonen auszugehen ist. Hierzu bedürfte es der Feststellung, dass die im Heimatland bestehenden allgemeinen Gefahren zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens jedes einzelnen Rückkehrers geführt haben, sofern keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen. In diesem Fall kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören persönliche Besonderheiten, die den Rückkehrer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa eine berufliche Verpflichtung sich in Gefahrennähe aufzuhalten sowie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie, aufgrund derer der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  55. April 2010 – 10 C 4.09 –, BVerwGE 136, 360 und juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom
  56. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18). Bei der Feststellung, ob eine entsprechende individuelle erhebliche Gefahr gegeben ist, hat jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der in dem Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits zu erfolgen, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben in diesem Gebiet verübt werden. Darüber hinaus bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom
  57. April 2010, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 21 März 2012 – 8 A 11048/10.OVG –, juris Rn. 47). Im Hinblick auf die quantitative Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko, bei innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 800 verletzt oder getötet zu werden, für die Annahme einer individuellen Gefahr keinesfalls als ausreichend erachtet (BVerwG, Urteil vom
  58. November 2011, a.a.O., juris Rn. 22). Randnummer 45 Zwar kann festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt seit Anfang 2016 deutlich verschlechtert hat und die Situation in Afghanistan als volatil anzusehen ist. Jedoch ergeben sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr landesweit von einer individuellen Bedrohung jedes Rückkehrers durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan auszugehen ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  59. September 2017 – 8 A 11005/17.OVG –). Im Jahr 2016 gab es in Afghanistan nach UNAMA-Angaben 11.418 zivile Opfer, was bei einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von etwa 27 Millionen Einwohnern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am
  60. Mai 2017 vom
  61. Juli 2017, S. 8) einer Wahrscheinlichkeit von etwa 1 : 2365 entspricht, verletzt oder getötet zu werden. Randnummer 46 Im Übrigen ist die Ausprägung des Konflikts in Afghanistan regional stark unterschiedlich. Sowohl das OVG Rheinland-Pfalz als auch die jüngst ergangene obergerichtliche Rechtsprechung hat für mehrere afghanische Provinzen angenommen, dass der Grad willkürlicher Gewalt durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kein so hohes Niveau erreicht, dass für jede dorthin zurückkehrende Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit besteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  62. September 2017, a.a.O., m.w.N). Randnummer 47 In Kabul besteht derzeit kein solcher Grad willkürlicher Gewalt, dass von einer individuellen Bedrohung der Kläger ausgegangen werden kann. Die städtische Bevölkerung insbesondere in Kabul wird vor allem durch Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen sowie Entführungen und Bedrohungen betroffen. Zwar wies die Provinz Kabul im ersten Halbjahr 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen auf. Allerdings hat Kabul mit etwa 4,4 Millionen Einwohnern auch die mit Abstand höchste Einwohnerzahl. Die relative Zahl der zivilen Opfer von 3 Toten oder Verletzten auf 10.000 Einwohner bewegte sich im Jahr 2016 im landesweiten Durchschnitt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  63. Oktober 2017 – 8 A 11168/17.OVG – und Beschluss vom
  64. September 2017 a.a.O.; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am
  65. Mai 2017 vom
  66. Juli 2017, S.10). Außerdem erfassen die bewaffneten Auseinandersetzungen die Hauptstadt nicht flächenhaft, sondern sind auf spektakuläre Einzelaktionen auf exponierte Ziele beschränkt, oder solche die stark von Ausländern frequentiert werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  67. Januar 2017 – 8 A 11119/16.OVG – und Urteil vom
  68. Februar 2017 – 8 A 10588/16.OVG –). Randnummer 48 Von den bewaffneten Konflikten in der ursprünglichen Herkunftsregion der Kläger, der Provinz Parwan, geht ebenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende alleine durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Anschlagswahrscheinlichkeit für die Zentralregion, zu der die Provinz Parwan gehört, erreicht bei Weitem nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzte Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 91 f.; im Einzelnen: VG Würzburg, Urteil vom
  69. September 2017 – W 1 K 16.31632 – juris). Randnummer 49 In einer Gesamtwürdigung ist das Gericht daher – auch unter Berücksichtigung, dass die Kläger von der Volkszugehörigkeit der Hazara und von schiitischer Religionszugehörigkeit sind – zu der Überzeugung gelangt, dass für diese keine ernsthafte individuelle Bedrohung als Zivilpersonen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG besteht, zumal die Wahrscheinlichkeiten, in dem betreffenden Gebiet verletzt bzw. getötet zu werden, noch weit von derjenigen entfernt liegen, die das BVerwG keinesfalls als ausreichend erachtet (vgl. dazu auch Bayrischer VGH, Beschluss vom
  70. August 2017, a.a.O., wonach die Volksgruppe der Hazara auch keiner erheblichen Gefahrendichte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 AsylG ausgesetzt ist). Randnummer 50 III. Die Kläger können sich ferner nicht auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – berufen. Randnummer 51 Die Voraussetzungen des gegenüber den unionsrechtlichen Abschiebungsverboten nachrangig zu prüfenden Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind im Rahmen des § 60a AufenthG zu berücksichtigen. Randnummer 52 Auch die allgemein ungünstigen Verhältnisse in ihrem Heimatland vermögen nicht zu einem entsprechenden Abschiebungsverbot zu führen. Bei diesen der Bevölkerung allgemein drohenden Gefahren gilt der Vorrang einer politischen Leitentscheidung im Wege einer generellen Aussetzung der Abschiebung. Die Sperrwirkung des § 60a AufenthG ist allerdings im Wege der verfassungskonformen Auslegung dann einzuschränken, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine extreme Gefahrenlage dergestalt zu gewärtigen hätte, dass er gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde und die obersten Landesbehörden von der nach § 60a AufenthG bestehenden Ermächtigung, die Abschiebung auszusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben. Die extremen Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom
  71. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris). Randnummer 53 Im Falle der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr nach Afghanistan erfüllt sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Afghanistan durch eine äußerst problematische wirtschaftliche Situation geprägt ist, die zu einer schwierigen Versorgungslage führt. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die verbreitete Armut führt landesweit vielfach zu Mangelernährung. Staatliche soziale Sicherungssysteme existieren praktisch nicht. Erwerbsmöglichkeiten sind nur eingeschränkt vorhanden und die Arbeitslosenrate ist hoch (vgl. OVG RP, Urteil vom
  72. März 2012, a.a.O., juris Rn. 64; vgl. zu den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen etwa: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom
  73. Oktober 2016). Den Klägern ist überdies zuzugestehen, dass im Gegensatz zu alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter ohne spezifische Einschränkungen bei Familien mit minderjährigen Kindern die Frage der Existenzsicherung allein durch Erwerbstätigkeit des Familienoberhauptes besonders streng zu prüfen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom
  74. März 2017 – 13a B 17.30030 – AuAS 2017, 175 und juris Rn. 16). So führt der UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  75. April 2016 zu den – bei Vorliegen einer Vorverfolgung relevanten – Anforderungen an eine interne Schutzalternative an, dass diese nur dann als zumutbar angesehen werden könne, wenn die Person Zugang zu einer Unterkunft, zu wesentlichen Diensten wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung habe und zudem Erwerbsmöglichkeiten angeboten würden. Darüber hinaus sei eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnische Gemeinschaft der Person willens und in der Lage sei, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Eine Ausnahme hiervon gelte nur bei dem schon angesprochenen Personenkreis der alleinstehenden leistungsfähigen Männer und verheirateten Paare im berufsfähigen Alter. Ausweislich der Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 ist zudem ein starker Druck durch die kurzfristige Rückkehr von Flüchtlingen aus Pakistan entstanden, die mit dem Rückgang der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs internationaler Streitkräfte im Jahr 2014 einhergehe (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  76. August 2017 – 8 A 10982/17.OVG –). Ob eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ihre Existenz nicht sichern zu können, lässt sich lediglich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall beantworten. Randnummer 54 Den Klägern droht indes auch vor dem Hintergrund der geschilderten allgemeinen Lage in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Kläger zu
  77. und
  78. sowohl ihr minderjähriges Kind sowie ihren zwischenzeitlich geborenen Säugling zu versorgen haben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Kläger zu
  79. bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder erwirtschaften können wird. Der Kläger zu
  80. ist gesund und arbeitsfähig. Zudem hat er die Schule zumindest bis zur fünften Klasse besucht und verfügt damit über einen Bildungsstand mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil ist. Darüber hinaus verfügt der Kläger zu
  81. auch über langjährige Berufserfahrung. In Afghanistan führte er nach seinen Angaben ein eigenes Lebensmittelgeschäft. Darüber hinaus hat er im Iran als Autolackierer gearbeitet und hierbei den Beruf erlernt. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Kläger zu
  82. auch als illegaler Migrant im Iran über mehrere Jahre hinweg in der Lage war, ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihm die Gründung einer Existenz für seine Familie nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht erneut gelingen sollte. Randnummer 55 Vom Vorliegen der genannten Extremgefahren ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Kläger der Volksgruppe der Hazara angehören und sich der Kläger zu
  83. in den letzten Jahren bzw. die Klägerin zu
  84. fast lebenszeitig im Iran aufgehalten hat. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass Angehörige der Hazara schlichtweg keine Chance hätten, sich auf dem afghanischen Arbeitsmarkt zu behaupten. Entscheidend ist zudem, dass die Kläger in einer afghanischen Familie aufgewachsen sind, so dass zu erwarten steht, dass sie von ihrer Familie afghanische Kulturtechniken vermittelt bekamen. Auch beherrschen sie mit Dari eine der offiziellen Landessprachen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom
  85. Oktober 2016, S. 9). Hinzu kommt, dass der Kläger zu
  86. vor seiner Ausreise in den Iran bereits über mehrere Jahre ein eigenes Lebensmittelgeschäft in Afghanistan führte und damit über einschlägige Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt verfügt (vgl. hierzu grundlegend bereits: OVG RP, Urteil vom
  87. Juni 2012, - 8 A 10377/12.OVG -). Randnummer 56 Losgelöst hiervon ist zu berücksichtigen, dass die Kläger in Afghanistan noch über einen weitreichenden Verwandtschaftskreis verfügen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  88. April 2016, S. 9 f.). So hat der Kläger zu
  89. gegenüber dem Bundesamt ausgeführt, in Afghanistan lebten noch vier verheiratete Schwestern, drei Onkel und eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel sowie drei Tanten mütterlicherseits. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu
  90. zwar zunächst angegeben, in Afghanistan nur noch weit entfernte Verwandte zu haben. Auf Vorhalt des Gerichts hat er jedoch bestätigt, dass seine vier Schwestern sowie zwei Onkel und eine Tante noch in seinem Heimatdorf lebten. Auch habe er noch drei Onkel väterlicherseits, die in Herat lebten. Soweit der Kläger zu
  91. hierzu ergänzend vorgetragen hat, er habe von seinem Vater gehört, dass die vorbenannten Onkel in den Iran ausgereist seien, vermag das Gericht dem Vorbringen vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens bereits keinen Glauben zu schenken. Ungeachtet dessen verbliebe den Klägern aber selbst bei Wahrunterstellung noch ein weitreichendes familiäres Netzwerk in Afghanistan. Den Klägern ist es zuzumuten, die benannten Verwandten im Bedarfsfall jedenfalls für die Anfangszeit ihrer Rückkehr nach Afghanistan zumindest um finanzielle Unterstützung zu ersuchen. Im Hinblick auf die kollektivistische Prägung der afghanischen Gesellschaft ist ein Bruch der dort üblichen lebenslangen Loyalität zum Familienverband jedenfalls nicht zu erwarten. Randnummer 57 Vor diesem Hintergrund kann sich das Gericht insgesamt keine Überzeugung davon bilden, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland zeitnah in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die Beklagte hat nach alledem auch das Feststellen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zutreffend abgelehnt. Randnummer 58 IV. Rechtmäßig ist schließlich auch die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, die die Beklagte zu Recht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützt hat. Randnummer 59 V. Im Übrigen wird – vorbehaltlich vorstehender Ausführungen – gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.