Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Erledigterklärung einer Sicherungsverwahrung: Erstattungsfähige Pflichtverteidigkosten bei Beschwerderücknahme vor der Begründung Leitsatz 1. Nimmt die Staatsanwaltschaft ein zu Lasten des Beschuldigten oder Verurteilten eingelegtes Rechtsmittel vor seiner Begründung zurück, sind Verteidigerkosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. Ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, sich anwaltlich beraten und gegen das Rechtsmittel verteidigen zu lassen, besteht im Verfahrensstadium vor Rechtsmittelbegründung regelmäßig noch nicht. (Rn.11) 2. Für die Rechtsmittel der Revision und Berufung gilt dies im Hinblick auf die dortige Ausgestaltung des Verfahrens. Demgegenüber kann im Beschwerdeverfahren ein berechtigtes Interesse des Beschuldigten oder Verurteilten an einer frühzeitigen Tätigkeit seines Verteidigers bereits unmittelbar nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft bestehen. Ob es anzuerkennen ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall nach dem Gegenstand der Beschwerde und des zugrunde liegenden Verfahrens. (Rn.12) 3. Hier: Nach 36jährigem Freiheitsentzug in Strafhaft und Sicherungsverwahrung, umfangreichen Entlassungsvorbereitungen nach Maßgabe vorangehender Gutachten und Fortdauerentscheidungen, einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer, durch den die Maßregel für erledigt erklärt und die eintretende Führungsaufsicht ausgestaltet wurde, und einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Untergebrachte nicht darauf verwiesen, sich ohne anwaltlichen Beistand mit einer Fortdauer der Unterbringung bis zu einer etwaigen Begründung oder Rücknahme des Rechtsmittels abzufinden. Die Gebühren seines Verteidigers sind daher nach Beschwerderücknahme aus der Staatskasse zu erstatten. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 9. August 2016, 7a StVK 35/15 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ...[A] wird der Beschluss des Rechtspflegers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 9. August 2016 aufgehoben. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 458,15 € festgesetzt. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 1. Der ehemalige Untergebrachte verbüßte aufgrund verschiedener rechtskräftiger Verurteilungen seit dem 12. Juni 1980 Haftstrafen; hieran anschließend wurde gegen ihn seit dem 11. Juni 2001 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – zuletzt in der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez – vollstreckt. Die Notwendigkeit der weiteren Fortdauer der Maßregel ist regelmäßig überprüft worden; der Senat verwarf mit Beschlüssen vom 28. April 2014 (1 Ws 47/13) und vom 16. Juni 2015 (1 Ws 710/14) sofortige Beschwerden des Untergebrachten als unbegründet, nachdem die Strafvollstreckungskammer die Maßregel nicht für erledigt erklärt und ihre Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt hatte. Er hatte hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein sogenannter Altfall vorlag, auf den nach Maßgabe der Übergangsvorschriften der Art. 316e, 316f EGStGB sowie der zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931) ein verschärfter Überprüfungsmaßstab anzulegen war. Der Untergebrachte hatte ab dem Jahr 2013 Lockerungsstufen durchlaufen; in Vorbereitung auf eine Entlassung in eine – nach erheblichen Bemühungen schlussendlich gefundene – geeignete Einrichtung hatte die Sicherungsverwahrungsanstalt ein entsprechendes Erprobungsprogramm begonnen. Randnummer 2 Im jüngsten Überprüfungsverfahren war dem Untergebrachten wie in früheren Verfahren der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ...[B] und dessen Anhörung erklärte die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez mit Beschluss vom 21. Januar 2016 (Bl. 1057 VH) die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt, traf Anordnungen im Rahmen der eintretenden Führungsaufsicht und bestimmte, dass der Untergebrachte unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sei, nicht jedoch vor Rechtskraft des Beschlusses. Randnummer 3 Gegen die Entscheidung legte die zuständige Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Schreiben vom 1. Februar 2016 (Bl. 1077 VH) sofortige Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel wieder zurück (Bl. 1087 VH); der Untergebrachte wurde am gleichen Tag aus dem Maßregelvollzug entlassen. Randnummer 4 2. Der Verteidiger beantragte für den Untergebrachten, die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Er führte ferner aus, dass er im Beschwerdeverfahren aktiv gewesen sei und unter anderem Gespräche mit der Staatsanwaltschaft geführt habe (Bl. 1092 VH). Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. April 2016 (Bl. 1107 VH) wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Randnummer 5 Der Verteidiger hat am 26. April 2016 eine Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse beantragt (Bl. 1122 VH). Er macht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 VV-RVG in Höhe von 365 €, eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 73,15 €, mithin einen Gesamtbetrag von 458,15 € geltend. Der Verteidiger hat zudem eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des Untergebrachten nach § 43 RVG vorgelegt (Bl. 1123 VH). Auf eine ablehnende Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse (Bl. 1134 VH) trug der Verteidiger vor, dass er im Beschwerdeverfahren neben Telefonaten mit der Staatsanwaltschaft auch durch Beratung des Untergebrachten aktiv geworden sei. Er führte weiter aus, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft für den Untergebrachten angesichts dessen langen Freiheitsentzuges und der durch die Beschwerde aufgeschobenen Entlassung eine herausragende Bedeutung besessen und ein Tätigwerden gerechtfertigt habe (Bl. 1144 VH). Randnummer 6 Mit Beschluss vom 9. August 2016 (Bl. 1171 VH), im Rubrum berichtigt durch Beschluss vom 22. September 2016 (Bl. 1203 VH), hat der Rechtspfleger den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt er unter Rechtsprechungsnachweisen im Wesentlichen aus, dass in einem Rechtsmittelverfahren keine erstattungsfähigen Gebühren anfallen, wenn das Rechtsmittel vor seiner Begründung zurückgenommen wird, da ohne Rechtsmittelbegründung noch keine rechtliche Notwendigkeit für die Tätigkeit des Verteidigers bestehe. Gegen den ihm am 17. August 2016 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 1177, 1178 VH) und diese am 6. September 2016 näher begründet (Bl. 1201 VH); er verweist dabei insbesondere auf Unterschiede in der Begründungspflicht einer Berufung oder Revision und einer sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren. II. Randnummer 7 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 311 StPO statthaft. Der Pflichtverteidiger begehrt keine Gebührenfestsetzung nach § 55 RVG, sondern berechnet aufgrund der zugunsten des Untergebrachten ergangenen Kostengrundentscheidung – wie ihm nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 RVG offen steht – die Vergütung eines Wahlverteidigers und beantragt ihre Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren. Nach Abtretung der Gebührenforderung durch den Untergebrachten ist er zur Geltendmachung der Forderung auch im eigenen Namen berechtigt (vgl. OLG Nürnberg RPfleger 2014, 694). Randnummer 8 Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden. Der Mindestbeschwerdewert von mehr als 200 € nach § 304 Abs. 3 StPO ist überschritten. Der Senat hat über die sofortige Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden. Nach herrschender, auch durch den Senat vertretenen Auffassung (NJW 2005, 917; s. auch OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; OLG Düsseldorf NStZ 2012, 160; OLG Köln RPfleger 2003, 685; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2017 – 2 Ws 176/17 [juris]) findet § 568 Abs. 1 ZPO auf § 464b StPO keine Anwendung. Randnummer 9 2. Die sofortige Beschwerde erzielt in der Sache Erfolg. Randnummer 10 Nach der Kostengrundentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 11. April 2016 sind die dem Verurteilten in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten; dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Pflichtverteidiger von seinem Wahlrecht nach § 58 RVG Gebrauch macht. Eine Erstattung setzt voraus, dass es sich bei der vom Verteidiger geltend gemachten Vergütung um notwendige Auslagen im Sinne von § 464 Abs. 2, § 464a Abs. 2 StPO handelt. Dies ist hier der Fall. Randnummer 11
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