Unterlassungsanspruch: Störerhaftung im Bereich der Online-Werbung Orientierungssatz
(315)= WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb, m.w. Nachw.; NJW-RR 1997, 1468, beck-online). Randnummer 25 Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der E-Mail letztlich auf die (möglicherweise fehlerhafte) Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht (vgl. BGH, GRUR 2006, 949 Rn. 20 - Kunden werben Kunden). Als Mitwirkung genügt auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Es genügt demnach, wenn die Beklagte an der Schaffung eines rechtswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat. Ausreichend ist deshalb bereits, dass der Versand von Werbe-E-Mails über die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten auf Veranlassung der Beklagten durch die Firma T gestartet wurde und die Beklagte beim Empfänger der E-Mail nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheint. Sinn und Zweck der E-Mail war ja gerade auch (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf das Angebot der Beklagten. Insbesondere lässt der Ausdruck der E-Mail erkennen, dass eine Möglichkeit zur direkten „Online-Beantragung“ der Produkte der Beklagten durch die E-Mail geschaffen worden ist (K1 Bl. 19). Das der Firma A nach dem Vortrag der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Mailingaktion eine Panne dahingehend unterlaufen sein soll, dass eine Blacklist eines gänzlich anderen Auftraggebers irrtümlich beworben wurde steht der Störerhaftung der Beklagten nicht entgegen. Die Kammer war nicht dazu gehalten hierüber eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn selbst, wenn sich der Vortrag der Beklagtenseite bestätigen würde, müsste die Beklagte als Störer haften. Für die Störerhaftung genügt es, dass die Beklagte durch die Beauftragung der Fa. A zur Durchführung von Werbeaktionen überhaupt einen kausalen Beitrag geleistet hat. Eine völlige Unterbrechung der Handlungskette ist gerade nicht gegeben. Für eine Störerhaftung ist es gerade nicht notwendig, dass die Beklagte von der streitgegenständlichen Mailingaktion positive Kenntnis gehabt hat. Von daher ist es auch unschädlich, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag letztlich die streitgegenständliche Mailadresse nicht an die Fa. A weitergeleitet haben will und dass vergleichbare Fehler in der Zusammenarbeit bislang nicht aufgetreten sind. Dieser strenge Maßstab bei der Zurechnung der Mitstörerhaftung im Bereich der Onlinewerbung fußt nicht zuletzt auch in dem Ziel der Begrenzung in einer sonst drohenden Ausuferungsgefahr rechtswidriger Werbung durch Mailingaktionen. Würde die Rechtsansicht der Beklagten zutreffen und eine Haftung der beworbenen Unternehmen als Mitstörer ausscheiden, dann wäre damit zu rechnen, dass vermehrt Werbeaufträge an unsorgfältig arbeitende Werbedienstleister vergeben werden, da potentielle Rechtsverstöße der beauftragten Firmen für die beworbene Firma ohne greifbares Haftungsrisiko wären. Gerade dies würde einen verstärkten Anreiz setzen rechtswidrige Werbemaßnahmen durchzuführen. Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer (Vgl. LG-Berlin, NJW-RR 2004, 1631, 1632) jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter werbender E-Mails entsteht. d. Randnummer 26 Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. (BGH, Urteil vom
- September 2013 – I ZR 208/12 –, Rn. 25, juris). Die Wiederholungsgefahr hätte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend hätte dartun können, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird (BGH, Urteil vom
- September 2013 – I ZR 208/12 –, Rn. 26, juris). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, generell keine Werbung mehr von der Beklagtenseite zu empfangen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Fa. A beseitigt die Wiederholungsgefahr über eine anderweitige Beauftragung nicht.
- Randnummer 27 Die Klage ist auch bezüglich des Feststellungsantrags begründet. Denn die ursprünglich auch bezüglich des erledigten Teils zulässige Klage ist begründet gewesen, wobei der zu Grunde liegende Anspruch bezüglich des erledigten Teils durch ein nach Klageerhebung erledigendes Ereignis erfüllt worden ist. Randnummer 28 Dem Kläger stand gegenüber der Beklagten gemäß §§ 34, 2 Abs. 4 BDSG ein Anspruch auf Auskunft darüber zu, welche Daten zu seiner Person und Tätigkeit bei ihrem Unternehmen gespeichert sind. Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Diese Auskunft bezieht sich sowohl auf die Herkunft der Daten, den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung. Dieses Auskunftsrecht steht jedem so genannten „Betroffenen“ i.S.d BDSG zu, also jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG). „Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Kläger musste durch die Zusendung einer zielgerichteten Werbemail über die Tätigkeit der Beklagten auch davon ausgehen, dass bei der Beklagten Daten über ihn vorhanden sein müssen. Durch die Auskunft im Schriftsatz vom 08.06.2017 hat die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Sie hat Herkunft und Empfänger der Daten, den Zweck der Speicherung der Daten genannt und hat benannt an welche Personen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden. Gemäß § 34 Abs.6 BDSG ist die Auskunft grundsätzlich in Textform zu erteilen. Dem hat die Beklagte durch die Schriftsätze vom 20.03.2017 sowie 08.06.2017 genügt.
- Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 30 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 und S. 2 ZPO. Randnummer 31 Die Festsetzung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch beruht gemäß § 3 ZPO i.V.m § 48 GKG auf dem freien richterlichen Ermessen. Die Schätzung richtet sich nach dem Klägerinteresse. Bei Unterlassungsansprüchen ist die zu schätzende Beeinträchtigung des Unterlassungsgläubigers maßgeblich. Bei der Bemessung der Beeinträchtigung ist nicht nur die Belästigung im Einzelfall, sondern auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen vergleichbarer Werbezusendungen wertend zu berücksichtigen. Denn diese bestimmen erst in ihrer Gesamtheit das Ausmaß der Belästigung. Dem Absender einer einzelnen Werbemail ist bewusst, dass er sich einer massenhaft auftretenden, von den Betroffenen als belästigend empfundenen Vorgehensweise bedient. Die Nachahmungsgefahr ist hierbei so groß, so dass nicht nur die Unterlassung im Einzelfall das Ziel der begehrten Unterlassung ist, sondern auch ein Abschreckungseffekt für die Zukunft begehrt wird. Darüber hinaus gebieten hier auch die Umstände des Einzelfalles eine nicht zu geringe Festsetzung des Wertes. Das streitgegenständlich betroffene E-Mail Postfach hat im Rahmen der Kanzleitätigkeit des Unterlassungsgläubigers eine wichtige Funktion für die Abwicklung des Schriftverkehrs der Kanzlei, wobei davon auszugehen ist, dass die Relevanz dieser Funktion im Rahmen der zunehmend umgesetzten elektronischen Aktenführung noch zunehmen wird. Das versehentliche Löschen einer Nachricht im Zuge der „Spamkontrolle“ kann für einen Rechtsanwalt leicht einen Haftungsfall nach sich ziehen. Daher ist nicht darauf abzustellen, dass die einzelne Mail lediglich durch einen „Klick“ entfernt werden kann. Die Kammer hält daher den durch den Kläger angegebenen Wert von 6.000,00 € hinsichtlich des vorliegenden Unterlassungsantrags für angemessen. Auch der für den Auskunftsantrag veranschlagte Streitwert von weiteren 2.000,00€,- ist zutreffend angesetzt. Das Auskunftsersuchen ist vorliegend nicht lediglich als Annex zum Leistungsantrag zu sehen, sondern geht über diesen hinaus. Die durch den Kläger vorgeschlagene Bezifferung von 2.000€,- erscheint der Bedeutung angemessen und orientiert sich im Wesentlichen an den Vorschlägen der datenschutzrechtlichen Literatur (Vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 34 Rz. 156.). Der Streitwert des Auskunftsantrags ist dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs hinzuzurechnen (§ 5 ZPO). In der Summe steht ein Streitwert von 8.000,00 €.