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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 338/17 Urteil Darlegungslast im Eingruppierungsprozess - Entgeltgruppe 13 TV-L Entgeltgr 13 TV-L,

Darlegungslast im Eingruppierungsprozess - Entgeltgruppe 13 TV-L Orientierungssatz 1. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der einen LL.M. sowie ein Diplom als Wirtschaftsin

§§ 22, 23 Nr.

16). Der Arbeitnehmer hat darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten geregelt sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung eines Arbeitsvorgangs benötigt wird. Außerdem hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfalle in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 97; vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/

§§ 22, 23 Nr.

16), wozu angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale zumeist eine lediglich genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten nicht ausreichend ist, sondern es auch zu den einzelnen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die etwaig in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrags bedarf. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage, seinerseits seine Tätigkeit bereits nach „Arbeitsvorgängen“ vorgegliedert den Tatsachengerichten vorzutragen (BAG, Urteil vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 427/

§§ 22, 23 Nr.

16). Randnummer 108 Der Kläger ist diesen Anforderungen im Hinblick auf die erforderliche Bildung von Arbeitsvorgängen nicht gerecht geworden. Weder seine beispielhaften Ausführungen noch die vorgelegte Stellenbeschreibung noch sonstige Umstände versetzen die Berufungskammer in die Lage, die als Grundlage für eine Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge zu ermitteln und festzustellen. Randnummer 109 Im Berufungsverfahren hat der Kläger, der erstinstanzlich entsprechend der Stellenbeschreibung von drei abgrenzbaren Arbeitsvorgängen ausgegangen war, die Ansicht vertreten, seine Tätigkeiten bildeten einen großen einheitlichen Arbeitsvorgang, der ca. 90 % seiner Tätigkeit umfasse. Randnummer 110 Er hat es insoweit aber versäumt, seine Tätigkeit über einzelne, aus verschiedenen Zeiträumen stammende Beispiele hinaus im Einzelnen mit entsprechenden Zeitanteilen etwa in Form tagebuchartiger Aufzeichnungen darzustellen, um dem Gericht eine Bestimmung der Arbeitsvorgänge oder des Arbeitsvorgangs zu ermöglichen. Mangels eines entsprechenden tatsächlichen Vortrags des Klägers vermag die Kammer - von den Beispielen abgesehen - nicht zu beurteilen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind, wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden und welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind. Der Vortrag des Klägers ist weiter nicht ausreichend, um beurteilen zu können, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbständig zu bewerten sind. Seine Einzelaufgaben und -tätigkeiten hat der Kläger nur beispielhaft ohne Zeitangaben angegeben. Aufgrund dieser Angaben ergibt sich für die Kammer kein Bild der zu erbringenden Arbeitsergebnisse des Klägers, zumal sich auch der jeweilige Zeitaufwand des Klägers nicht erschließt. Randnummer 111 So kann aufgrund des klägerischen Vortrags beispielsweise nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die gutachterliche Tätigkeit des Klägers sowohl von der planenden (Entwicklung bzw. Fortentwickeln) als auch der umsetzenden Tätigkeit (Koordination und Leitung von IT-Projekten) abgrenzbar ist, ob sich diese auf dieselben oder andere Projekte beziehen. Dasselbe gilt für die Mitwirkung des Klägers in Expertengruppen. Randnummer 112 Die für die Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge lassen sich auch nicht aufgrund der vorgelegten Stellenbeschreibung des Klägers vom

  1. Januar 2016 bestimmen. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten ersetzt die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden; eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Grundsätzlich kann sie auch nicht ohne Weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt und hieraus ohne entsprechende weitere tatsächliche Feststellungen der Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne ermittelt werden. Eine Stellenbeschreibung kann also die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (BAG, Urteil vom
  2. November 2013 - 4 AZR 53/12 - BeckRS 2014, 68289 Rz. 18). Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG, Urteil vom
  3. August 2016 - 4 AZR 251/15 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 39 Rz. 30; vom
  4. November 2015 - 4 AZR 534/13 - AP TVG § 1 Nr. 61 Rz. 22, jeweils m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus der Stellenbeschreibung ergeben sich die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten nicht abschließend. So findet beispielsweise die Mitwirkung in überregionalen Expertengruppen keine ausdrückliche Erwähnung. Nach dem Vortrag des Klägers fehlen außerdem die Tätigkeiten Ansprechstelle des Landes für die Angelegenheiten der RETASAST (Rechtstatsachensammel- und -auswertestelle), rechtliche Folgen des neuen Bundesmeldegesetzes für die Polizei, Justiz und Ordnungsbehörden (EWOIS), gutachterliche Stellungnahme für das MFFJIV, RETASAST, Online-Zugriff der Polizei auf das „Zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZstV), ZEVIS Gutachten zur fachlichen Anforderung sog. Scheinhalter von Kfz, automatisierte elektronische Abfrage in Ermittlungsverfahren, sichere elektronische Kommunikation zwischen Behörden, besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo), Einführung eines „ automatisierten Kennzeichenlesesystems (AKLS) “ für die Polizei Rheinland-Pfalz, Ausländerzentralregister (AZR), Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren, Stellungnahme zum Phänomen „ Dead Drop “, Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren gemäß § 13 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) vom
  5. Juni 2012, Ausschreibung von abhandengekommenen Personaldokumenten, Angebot der US-amerikanischen Firma W. für eine Zusammenarbeit im Bereich „ Cyber Crime “, Stellungnahme zur App „ wallame “, Anbieteranfrage einer „ Bürgerwehr App “ App Dike, VISZG sowie Schutz privater Internetnutzer durch Blockierung bzw. Umleitung sog. Steuerdomains. Spezielle Aufträge spiegeln sich nach dem Vortrag des Klägers in seiner Stellenbeschreibung gar nicht wieder, da ihm diese nach seinem Vortrag zusätzlich aufgegeben würden. Aus Sicht des Klägers ist die Stellenbeschreibung außerdem inzwischen überholt. Randnummer 113 Die Tätigkeit des Klägers kann aufgrund seines Vortrags auch nicht als einheit-licher Arbeitsvorgang bewertet werden. Insoweit kann beispielsweise nicht beurteilt werden, ob die Erstellung von Gutachten zu Rechtsfragen zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führt und welchen zeitlichen Umfang ein solcher Arbeitsvorgang gegebenenfalls hat. Ebenfalls kann aufgrund des Vortrags des Klägers nicht beurteilt werden, ob etwa die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten zu einem anderen Arbeitsergebnis (beispielsweise Masterplan) führt als die Durchführung konkreter abgrenzbarer bzw. abgegrenzter Projekte. So wurde dem Kläger zum Beispiel die "Koordination der Kooperationen und fachliche Betreuung von DOMEA-KT" mit den Ländern Hamburg und Saarland sowie der Rechtsmedizin in U.-Stadt/T. durch Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom
  6. November 2016 (Bl. 298 d. A.) gesondert übertragen und ihm wurden insoweit besondere Berechtigungen eingeräumt. Auch geht der Kläger selbst davon aus, dass es neben dem von ihm zuletzt angenommenen einheitlichen Arbeitsvorgang im Umfang von 10 % weitere Tätigkeiten gibt.
  7. Randnummer 114 Da der Kläger bereits die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 nicht dargetan hat, hat auch sein Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppen 14 und 15 keinen Erfolg.
  8. Randnummer 115 Weil der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 13 bzw. 14 bzw. 15 eingruppiert ist, hat auch sein Antrag auf Zahlung rückständiger Differenzvergütung nebst Zinsen keinen Erfolg. C. Randnummer 116 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.