Überprüfung der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung nach gewaltsamem Schütteln eines Säuglings Leitsatz
(13), S. 211-217). Anhaltendes Babyschreien gilt damit als Hauptauslöser für das Schütteln. Der Hauptzeitraum für ein Schütteltrauma liegt zwischen zwei und fünf Monaten ab Geburt und überlappt sich mit dem physiologischen Hauptschreialter. Geständige Täterinnen und Täter geben übereinstimmend das Schreien des Kindes als auslösenden Faktor an. Die tägliche Schreidauer ist bei Babys ab der zweiten bis zur sechsten Lebenswoche mit über zwei Stunden im Durchschnitt am höchsten und sinkt danach deutlich auf durchschnittlich unter eine Stunde nach der zwölften Lebenswoche. Nach einer von der Bundesinitiative „Nationales Zentrum Frühe Hilfen“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Mai 2017 durchgeführten bundesweiten Repräsentationsbefragung zeigte sich ein großer Aufklärungsbedarf sowohl über die Gefahren des Schüttelns als auch über frühkindliches Schreiverhalten. 42 Prozent der Befragten hatten noch nie den Begriff Schütteltrauma gehört. 24 Prozent unterlagen dem Irrtum, dass Schütteln für ein Baby „vielleicht nicht so schön sei, ihm aber auch nicht schade“. 21 Prozent der Befragten meinten, dass Eltern etwas falsch machen, wenn Kinder im Säuglingsalter sehr viel schreien. 18 Prozent der Befragten konnten sich vorstellen, dass Babys manchmal nur schreien, um das Gegenüber zu ärgern (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: Nationales Zentrum Frühe Hilfen, Info-Blatt Dezember 2017, Hintergrundinformationen zum Schütteltrauma, m.w.N., verfügbar unter: https://www.fruehehilfen.de/fileadmin/user_upload/fruehehilfen.de/pdf/NZFH_Schuetteltrauma_Infoblatt_Hintergrundinformationen.pdf). Diese Situation spiegelt sich auch im Bereich der strafrechtlichen Rechtsprechung wieder. Hiernach ist bei Schüttelfällen ein bedingter Tötungsvorsatz – so wie auch hier – vielfach nicht feststellbar (BGH, Urteil vom
- Juni 2008 – 1 StR 59/08 –, juris, Rn. 12). Selbst unter Zugrundelegung einer allgemein vorherrschenden Kenntnis darüber, dass ein heftiges Schütteln eines Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens und zu einer sogar lebensgefährdenden Beschädigung seiner Gesundheit führen kann, ist insbesondere bei nur einmaligem Schütteln in einer erheblichen Stresssituation und bei affektiver Erregung nicht ohne Weiteres ein Körperverletzungsvorsatz anzunehmen (BGH, Urteil vom
- Juli 2003 – 3 StR 159/03 –, juris, Rn. 9). Randnummer 37 Dies verdeutlicht, dass die hier rechtskräftig festgestellte Tat vom
- Juli 2016 in Form der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung – im Hinblick auf ein im Raume stehendes vorheriges Schütteln des Säuglings fehlen jegliche Anknüpfungspunkte zur Beurteilung einer möglichen Tat(ausführung) – nicht schon für sich genommen die Annahme zukünftiger Kontrollverluste, die sich zudem im öffentlichen Raum zuzutragen hätten, rechtfertigen kann. Randnummer 38 Auch sonstige Anhaltspunkte als Grundlage einer derartigen Prognoseentscheidung sind nicht feststellbar. Vielmehr sprechen die Umstände der Tatausführung, die Persönlichkeit des Klägers sowie der Zeitraum von mittlerweile nahezu zwei Jahren, der nach der erfolgreichen Absolvierung des dreimonatigen stationären Familienclearings verstrichen ist, und seit dem das Kind wieder bei dem Kläger wohnt, dagegen, eine solche Prognose noch als sachgerecht und vertretbar bewerten zu können. Randnummer 39 Im Hinblick auf die Umstände der Tatausführung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Sohn nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils am
- Juli 2016 zum ersten Mal über einen längeren Zeitraum in seiner alleinigen Betreuung hatte, nachdem die Kindesmutter diese in den ersten Wochen nach der Geburt weitgehend übernommen hatte und der Kläger tagsüber weiter seiner Berufstätigkeit nachgegangen war. Aus Verärgerung über das fortwährende Schreien oder aus Überforderung schüttelte der Kläger den Säugling an diesem Abend schließlich so lange und intensiv, dass dessen Kopf unkontrolliert rotierte und dieser eine Gehirnblutung erlitt. Randnummer 40 Die danach entscheidenden (Mit-)Ursachen, die Unerfahrenheit und die Unsicherheit des Klägers im Umgang mit Säuglingen, wurden im Rahmen des dreimonatigen Familienclearings im Zeitraum vom
- September bis zum
- Dezember 2016 erfolgreich aufgearbeitet und therapiert. Von den in der Therapiemaßnahme eingesetzten Personen wird übereinstimmend beschrieben, dass der Kläger nach anfänglicher Zurückhaltung und Unsicherheit im Verlaufe der Therapie deutliche Entwicklungsfortschritte gemacht habe, dies unter anderem in Bezug auf die Basispflege, das Füttern seines Sohnes sowie auch hinsichtlich der Versorgung mit notwendigen Medikamenten. Der Kläger sei an allem interessiert gewesen und auch aufgeschlossen für Dinge, die er in der Einrichtung habe lernen können. Auch die emotionale Beziehung zu seinem Kind habe sich im Verlaufe des Familienclearings deutlich verbessert. Diese von den Zeugen beschriebenen Entwicklungen finden sich auch in dem umfassenden Bericht über das Stationäre Familienclearing vom
- März 2017 wieder, welches anstatt der ansonsten üblichen sechsmonatigen Dauer bei der Familie des Klägers aufgrund der gezeigten positiven Entwicklungen auf nur drei Monate reduziert werden konnte. Aus dem dort aufgeführten Unterpunkt 11.
- lassen sich vielmehr Anhaltspunkte gegen ein fortbestehendes Misshandlungsrisiko entnehmen. Dort wird festgestellt, dass beide Eltern reflektionsfähig, intelligent und nach ihren eigenen Angaben selbst nicht geschlagen worden seien. Es liege kein Suchtproblem vor. Beide Eltern seien erwachsen, stünden im Berufsleben und hätten sozioökonomische Bedingungen für die Familiengründung geschaffen. Die vom Deutschen Jugendinstitut als Risiko beschriebenen Faktoren, wie beispielsweise „ausgeprägte negative Emotionalität (Niedergeschlagenheit, depressive Verstimmungen), überwältigende Gefühle des Ausgeliefertseins oder problemvermeidender Bewältigungsstil“ seien nicht zu beobachten gewesen. Ein soziales Netz sei vorhanden. In der Wahrnehmung des Kindes zeigten die Eltern ausweislich des Berichts keine negativ verzerrte Wahrnehmung. Die von den Mitarbeitern in der Einrichtung beschriebenen merklichen Verbesserungen lassen sich schließlich auch den in dem Abschlussbericht vergebenen Bewertungen entnehmen, wonach der Kläger in sämtlichen Bereichen (Physiologisches Kindeswohl, Emotionales Kindeswohl und Paardynamik) signifikante Verbesserungen auf der vorgegebenen Punkteskala hat erreichen können, im Bereich „emotionales Kindeswohl“ sogar fast eine Verdoppelung seines ursprünglichen Wertes. Dass es sich hierbei um Beobachtungen in einer klinischen Situation handelt, vermag den Aussagewert im Hinblick auf den allein zu bewältigenden Alltag nicht zu schmälern, da dies bei der Beurteilung des Misshandlungsrisikos in diesem Bericht berücksichtigt worden ist und zudem keinerlei neuen Erkenntnisse dazu vorliegen, dass sich die dort abzeichnende positive Entwicklung nicht tatsächlich auch im Alltag eingestellt haben könnte, zumal sich auch die Betreuungssituation aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Sohnes und der damit einhergehenden erweiterten Kommunikationsmöglichkeiten entspannt haben dürfte. Randnummer 41 Auch die Persönlichkeit des Klägers spricht gegen die Annahme von in der Öffentlichkeit von ihm zukünftig zu befürchtenden Straftaten. Der Kläger wird von den vernommenen Zeugen ausnahmslos als ruhig, zurückhaltend, teils sogar als introvertiert beschrieben. Vorherige unkontrollierte Wutausbrüche oder eine schon einmal gezeigte Aggressivität lassen sich nicht feststellen. Es steht daher zukünftig nicht zu erwarten, dass sich der Kläger durch ein von ihm gezeigtes Verhalten selbst in den Fokus öffentlicher Beobachtungen stellen könnte. Negative persönliche Einflussfaktoren, wie beispielsweise Probleme mit Suchtmitteln, lassen sich schließlich weder aus den von der Staatsanwaltschaft Trier geführten Ermittlungen noch aus den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom
- April 2018 ableiten, welchem eine umfangreiche und mehrtätige Beweisaufnahme unter Einvernahme nahezu sämtlicher den Kläger begleitender Personen vorausgegangen war. Randnummer 42 Jenseits der am
- Juli 2016 gezeigten Tatbegehungsweise und der dort hervortretenden Impulskontrolle sind damit keine weiteren Anhaltspunkte greifbar, welche die Prognose von auch in der Öffentlichkeit im Bereich des Möglichen liegenden Straftaten des Klägers rechtfertigen könnten. Kriminalistische Erfahrungswerte zur Begründung solch einer Gefahrenprognose fehlen im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Tat ebenfalls. Randnummer 43 Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegte Auswertung von im Zuständigkeitsbereich der Kriminalinspektion Trier im Zeitraum von September 2005 bis August 2017 registrierten 83 Fällen, die im Deliktsbereich der Misshandlung von Schutzbefohlenen erfasst worden sein sollen, ist zur Begründung eines kriminalistischen Erfahrungswertes, wonach Tatverdächtige wie der Kläger auch signifikant häufiger gegenüber Dritten außerhalb des familiär-häuslichen Bereichs Gewalt anwenden werden, in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet. Tatsächlich befinden sich unter den herausgefilterten 83 Fällen nicht nur Taten wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen, sondern auch sechs Sexualdelikte, die damit schon dem Grunde nach so nicht vergleichbar sind. Die polizeiliche Ersterfassung des Deliktsbereichs entspricht häufig – wie auch vorliegend – nicht der nach Ermittlungsabschluss seitens der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Einordnung der Delikte. Auch das hier zugrunde liegende Delikt wurde anfangs als Misshandlung eines schutzbefohlenen Kindes nach § 225 StGB registriert. Mangels hinreichenden Tatverdachts im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der rohen Misshandlung i.S.d. § 225 StGB – insoweit besteht auch kein Restverdacht mehr – erfolgte die Verurteilung entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Würdigung bei Anklageerhebung jedoch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines anderen Deliktsbereiches mit in Vergleich zu den nach § 225 Abs. 3 StGB ansonsten in Betracht zu ziehenden Qualifikationstatbeständen grundverschiedenem Strafrahmen. Ob bei den vom Beklagten aufgeführten Fällen überhaupt ein dem hiesigen Geschehen vergleichbarer Vorfall oder gar ein Schütteltrauma erfasst worden ist, lässt sich nicht feststellen. Es fehlen jegliche Informationen zu den eigentlichen Tatausführungen und zu deren Hintergründen, dem Alter der Tatopfer und zu dem persönlichen Umfeld der Tatverdächtigen, die aber gerade im Hinblick auf die hier maßgebliche Tat aufgrund der oben bereits dargestellten Vielschichtigkeit dieses Deliktes bei einem angestrebten Vergleich als Grundinformationen unerlässlich sind. Bei einer Vielzahl von auch mit weiteren Straftaten in dieser Statistik in Erscheinung getretenen Tatverdächtigen sind darüber hinausgehende und bei dem Kläger gerade nicht feststellbare Einflussfaktoren, wie z. B. Delikte im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, zu erkennen. Schließlich kann anhand dieser Statistik auch nicht rekonstruiert werden, ob die dort aufgeführten Tatverdächtigen im Zusammenhang mit Misshandlungsdelikten im Anschluss an eine schon vorausgehende Delinquenz erfasst wurden oder ob es sich hierbei um deren erste Straffälligkeit gehandelt hat, die gegebenenfalls in Einzelfällen auch fortgesetzt und wiederholt begangen wurde. Randnummer 44 Nach alledem gelangt der Senat nach Würdigung sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, dass die Prognose zukünftigen delinquenten Verhaltens jedenfalls in Bezug auf öffentlich begangene Straftaten bei dem Kläger nicht auf tragfähige Anhaltspunkte gestützt werden kann. Dies stimmt mit der Einschätzung des zuständigen Jugendamtes überein, welches nach abgeschlossener stationärer Therapie eine Kindeswohlgefährdung – selbst in Bezug auf den familiären Bereich – nicht mehr angenommen und auf weitere sonstige jugendhilferechtlichen Maßnahmen schon zu diesem Zeitpunkt vollständig verzichtet hat. Die im Rahmen des Strafverfahrens vom Landgericht Trier getroffene positive Sozialprognose streitet auch bei Berücksichtigung der divergierenden Prognosemaßstäbe im Ergebnis jedenfalls mangels dort festgestellter sonstiger negativer Umstände für die Richtigkeit der hier getroffenen Einschätzung. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 47 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).