Bedeutung von § 4 Abs. 1, 1a und 3 UmwRG Leitsatz 1. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, Abs. 1a UmwRG betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens. Die Regelungen haben keine
Abs. 3 UmwRG würden § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit die Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung verdrängt. Der deutsche Gesetzgeber habe hier davon abgesehen, für die Aufhebung einer Entscheidung eine subjektive Rechtsverletzung zu fordern. Der dem Urteil des EuGH vom
- Oktober 2015 – Rs. C-137/14 – zugrundeliegende Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 VwGO und damit die Voraussetzungen einer subjektiven Rechtsverletzung würden von § 4 UmwRG verdrängt. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
- Mai 2016 – 4 K 364/15.KO – Randnummer 30 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom
- Dezember 2012 für die WKA 1-6 in der Fassung des Nachtrags- und Änderungsbescheides vom
- Mai August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2015 aufzuheben, Randnummer 31 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom
- Juli 2013 für die WKA 7 in der Fassung der Nachtrags- und Änderungsbescheide vom
- November 2013 und
- August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2015 aufzuheben. Randnummer 32 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, Randnummer 33 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 34 Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe er – der Beklagte – sämtliche gutachterlichen Stellungnahmen, auch und insbesondere das Gutachten des LUWG vom Oktober 2010, im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung und bei der Bewertung der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Er habe die Bedeutung des Gutachtens mit dem LUWG ausführlich erörtert. Dieses habe erklärt, an der vormaligen Einschätzung, der Standort F... liege in einer Verdichtungszone des Vogelzugs, nicht mehr festzuhalten. Mit dem sich hieraus ergebenden Gewicht habe er das Gutachten in die zusammenfassende Darstellung und Bewertung eingestellt. Dasselbe gelte auch für alle weiteren Erkenntnisquellen zum Vogelzug für den Standort. In der Sache rüge die Klägerin einen Verstoß gegen materielle Genehmigungsvoraussetzungen und keinen Verfahrensfehler. Das von der Klägerin angeführte Urteil des erkennenden Senats vom
- Januar 2015 – 1 C 10414/14.OVG – betreffe eine Abwägungsentscheidung der Ortsgemeinde F... bei Aufstellung eines Bebauungsplans und nicht die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Weder die in dem Urteil geäußerten methodischen Bedenken gegen das Gutachten der G...-D... Freilandökologie vom Januar 2012 noch die kritische Bewertung des Umgangs mit dem Gutachten des LUWG vom Oktober 2010 und G...-D... vom Januar 2012 griffen hier durch. Das den methodischen Anforderungen genügende Gutachten zum Standort W... habe die Aussage des Gutachtens G...-D... vom Januar 2012 bestätigt. Eventuelle methodische Mängel seien hierdurch geheilt. Wenn man gleichwohl von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, stehe die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dem von der Klägerin behaupteten Aufhebungsanspruch entgegen. Es sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine nationale Umsetzungsvorschrift die Überprüfung auf Fehler durch eine mangelhafte Öffentlichkeitsbeteiligung beschränke. Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG sei aus diesem Grund unionsrechtlich unbedenklich. In der Sache rüge die Klägerin die Verletzung materiellen Naturschutzrechts, was ihr weder nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch nach § 4 UmwRG einen Aufhebungsanspruch vermittle. Randnummer 35 Auch die Beigeladene ist der Berufung in der Sache entgegengetreten. Bei der vorliegenden Klage handele es sich um eine Popularklage in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte. Die Klägerin habe noch nicht einmal eine abstrakt mögliche eigene subjektive Betroffenheit vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich letztlich auf die Behauptung, das avifaunistische Gutachten, welches den angefochtenen Genehmigungen zu Grunde liege, sei unzutreffend. Die Klägerin verkenne den Regelungsgehalt des § 4 UmwRG. Aus § 4 UmwRG ergebe sich gerade nicht, dass im Rahmen der Klagebefugnis auf die zumindest potentiell mögliche Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte verzichtet werden sollte. Der EuGH habe in seinem Urteil vom
- Oktober 2015 – Rs. C-137/14 – entschieden, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordere, er auch in der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen dürfe. Selbst wenn daher ein absoluter Verfahrensfehler nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 UmwRG vorläge, hätte es der halbwegs sinnvollen Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte durch die Klägerin bedurft, woran es indes fehle. Tatsächlich liege aber auch kein absoluter Verfahrensfehler vor. Weder habe der Beklagte eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit versäumt, noch habe er eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung unterlassen oder einen anderen Verfahrensfehler im Sinne des §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG begangen. Einer Aufhebung der Genehmigungen wegen eines relativen Verfahrensfehlers – der ohnehin ebenfalls nicht vorliege – stehe hier die Vorschrift des § 4 Abs. 1a UmwRG entgegen, weil ein solcher Verfahrensfehler auf die Entscheidung des Beklagten keinen Einfluss gehabt hätte. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH sei daran festzuhalten, dass es keinen von einer Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gebe. Randnummer 36 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren 7 L 393/13.KO, 4 L 1084/13.KO, 4 L 12/14.KO mit 1 B 10249/14.OVG, 4 L 398/14.KO mit 1 B 10467/14.OVG und 4 L 400/14.KO verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 37 Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 40 I. Randnummer 41 Die Klage ist mangels Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bereits unzulässig. Randnummer 42
- Randnummer 43 Eine Klagebefugnis lässt sich namentlich nicht aus § 6 Abs. 1 Nr.
§ 5Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BIm
SchG – herleiten. Randnummer 44 Die Klägerin hat eine Rechtsverletzung insoweit noch nicht einmal „geltend gemacht“, wie § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dies fordert (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rdn. 175). Randnummer 45 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Begründung der Klagebefugnis nicht mehr auf § 6 Abs. 1 Nr.
§ 5Abs. 1 Nr. 1 BIm
SchG berufen. Vielmehr hat er auf Nachfrage des Gerichts auch selbst ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr.
§ 5Abs. 1 Nr. 1 BIm
SchG wohl nicht vorliege. „Substantielles“ sei insoweit nicht zu bemängeln. Randnummer 46 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, der Klägerin eine Klagebefugnis aus § 6 Abs. 1 Nr.
§ 5Abs. 1 Nr. 1 BIm
SchG gleichsam „aufzudrängen“, zumal eine Rechtsverletzung insoweit angesichts der Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärm und Schattenwurf sowie aufgrund der großen Entfernung des Grundstücks von den Windkraftanlagen offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Randnummer 47 Eine Klagebefugnis lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht daraus herleiten, dass das Grundstück der Klägerin ausdrücklich in den nachbarschützenden Nebenbestimmungen der angefochtenen Bescheide genannt wird. Die bloße Betroffenheit reicht zur Begründung einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus, wenn – wie hier – eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Eine reine „Interessentenklage“ ist der Verwaltungsgerichtsordnung vom Grundsatz her fremd. Randnummer 48
- Randnummer 49 Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Klagebefugnis auch nicht auf § 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – berufen. Randnummer 50 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits vor geraumer Zeit angeschlossen hat – betrifft die Regelung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens. Für die Klagebefugnis haben die Bestimmungen hingegen keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, Rdn. 20 ff.; Urteil vom
- Dezember 2013 – 4 A 1.13 – Rdn. 41; Urteil vom
- Dezember 2014 – 4 C 36.13 – Rdn. 34; OVG RP, Urteil vom
- Februar 2017 – 8 A 10717/16.OVG –, Rdn. 38; Beschluss vom
- Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, Rdn. 21; auch VGH BW, Urteil vom
- April 2014 – 5 S 534/13 –, Rdn. 42; alle juris). Randnummer 51 Der Senat sieht – auch mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin – keinen Grund, von dieser namentlich aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien wohlbegründeten Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch der
- Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seine abweichende Judikatur im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung mittlerweile ausdrücklich wieder aufgegeben hat (vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom
- Dezember 2017 – 8 A 926/16 – juris, Rdn. 41 ff.; Beschluss vom
- Januar 2018 – 8 B 1060/17 – juris, Rdn. 11 ff. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung im Beschluss vom
- Juli 2014 – 8 B 356/14 –; Urteil vom
- Februar 2015 – 8 A 959/10 – Rdn. 67 ff.; Beschluss vom
- Dezember 2015 – 8 B 400/15 –; Beschluss vom
- Oktober 2017 – 8 B 705/17 –; alle juris). Randnummer 52 Insbesondere gebietet das europäische Unionsrecht kein weites, eine Klagebefugnis begründendes Verständnis des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG. Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2011/92/EU – UVP-RL – bestimmt ausdrücklich, dass ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht von der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung abhängig gemacht werden kann. Bereits in der Trianel-Entscheidung (Urteil vom
- Mai 2011 – Rs. C-115/09 –) hat der Europäische Gerichtshof hierzu klarstellend erkannt, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne des Art. 11 UVP-RL (vormals Art. 10a Richtlinie 85/337/EWG) von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängig zu machen. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom
- Oktober 2015 – Rs. C-137/14 – (juris) bestätigt. Damit unterliegt es aus Sicht des Senats keinen vernünftigen Zweifeln, dass sich aus der UVP-Richtlinie keine eigene und von der Erfüllung des § 42 Abs. 2 VwGO unabhängige Klagebefugnis herleiten lässt, und zwar auch nicht mittelbar über § 4 Abs.
Abs. 3 UmwRG. Randnummer 53 Dementsprechend kann sich die Klägerin zur Begründung einer Klagebefugnis mit Erfolg auch nicht auf § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 UmwRG berufen. § 4 Abs. 1 a UmwRG ordnet für den Fall eines nicht unter Abs. 1 fallenden Verfahrensfehlers die Geltung des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – an und ergänzt diese Anordnung in seinem Satz 2 um eine gesetzliche Vermutung. Nach Wortlaut und Systematik betrifft § 4 Abs. 1a UmwRG daher – wie § 46 VwVfG selbst und wie § 4 Abs. 1 UmwRG – eindeutig und ausschließlich den Aufhebungsanspruch in der Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Eine Klagebefugnis Einzelner lässt sich mithin auch aus § 4 Abs. 1a UmwRG nicht ableiten. Randnummer 54 Schließlich ist auch der von der Klägerin geltend gemachte „Verfahrensfehler“ als solcher nicht geeignet, ihr eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu vermitteln. Die Klägerin rügt im Wesentlichen Fehler in der Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom
- Februar 2010 – UVPG a.F. –. Sie vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf Zugvögel nicht zutreffend dargestellt und bewertet worden seien, und zwar durch die Berücksichtigung eines methodisch fehlerhaften ornithologischen Gutachtens bei gleichzeitiger Vernachlässigung anderer Erkenntnismittel. Randnummer 55 Ein subjektiv-öffentliches Recht Einzelner auf rechtfehlerfreie Darstellung und Bewertung der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Zugvögel ergibt sich aber weder aus §§ 11 und 12 UVPG a.F. noch aus dem einschlägigen Fachrecht. Insbesondere dem Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – kommt keine drittschützende Wirkung zugunsten Einzelner zu (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom
- August 2016 – 22 ZB 15.1334 – juris, Rdn. 64). Randnummer 56 II. Randnummer 57 Die Klage ist darüber hinaus aber auch unbegründet. Randnummer 58 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie sind insbesondere frei von Verfahrensfehlern, die zu ihrer Aufhebung nach § 4 UmwRG führen könnten. Randnummer 59 Die Klägerin macht im Wesentlichen Fehler in der Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 UVPG a.F. geltend: Diese seien im Hinblick auf das Vogelzuggeschehen am Vorhabenstandort verfahrensfehlerhaft, weil sich die Beklagte maßgeblich auf das ornithologische Fachgutachten des Büros G...-D... von Januar 2012 stütze. Dieses sei indes methodisch fehlerhaft und hätte daher vom Beklagten nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Ungeachtet dessen sei die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Vogelzug auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte dabei das ihm bekannte Fachgutachten des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) vom
- Oktober 2010 sowie die Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) vom
- August 2011 und des LUWG vom
- August 2011 außer Betracht gelassen habe. Randnummer 60
- Randnummer 61 Diese Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin mit dem vermeintlichen Darstellungs- und Bewertungsmangel überhaupt einen „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 UmwRG rügt oder nicht vielmehr einen materiell-rechtlichen Fehler in der naturschutzfachlichen Beurteilung. Denn der geltend gemachte Rechtsfehler liegt – unabhängig von seiner Einordnung als verfahrens- oder materiell-rechtlicher Mangel – nicht vor. Randnummer 62 Insbesondere trifft es nicht zu, wenn die Klägerin behauptet, das Fachgutachten des LUWG vom
- Oktober 2010 und die Stellungnahmen der SGD Süd sowie des LUWG vom
- bzw.
- August 2011 seien in der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß §§ 11 und 12 UVPG a.F. nicht berücksichtigt worden. In den beiden Nachtrags- und Änderungsbescheiden vom
- August 2014 (dort S. 17 ff. bzw. S. 21 ff.) sind alle fachbehördlichen Stellungnahmen und Gutachten aufgezählt, die zur avifaunistischen Beurteilung des Vorhabens insbesondere mit Blick auf den Vogelzug herangezogen wurden. Unter den herangezogenen Unterlagen befinden sich ausdrücklich auch Randnummer 63
- das Gutachten des LUWG „Naturschutzfachliche Aspekte, Hinweise und Empfehlungen zur Berücksichtigung von avifaunistischen und Fledermaus relevanten Schwerpunkt Räumen im Zuge der Standort Konzeption für die Windenergie im Bereich der Region R...-N...“ im Rahmen der regionalen Raumordnungsplanung vom
- Oktober 2010 Randnummer 64
- die Stellungnahme der SGD Süd an die Planungsgemeinschaft R...-N... im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans R...-N... vom
- August 2011 und Randnummer 65
- die Stellungnahme des LUWG an die Planungsgemeinschaft R...-N... im Rahmen des erneuten Anhörverfahrens zum neue Aufstellung des Regionalplans R...-N... vom
- August
- Randnummer 66 Im Rahmen der anschließenden Darstellung der Umweltauswirkungen setzt sich der Beklagte namentlich mit der Stellungnahme des LUWG vom
- August 2011 und dem Fachgutachten des LUWG vom
- Oktober 2010 auseinander und legt ausführlich dar, warum er diesen früheren Einschätzungen – die noch von einer Verdichtungszone des Vogelzugs am Vorhabenstandort ausgingen – nicht folgt. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat der Beklagte das Fachgutachten des LUWG vom
- Oktober 2010 sowie die Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom
- August 2011 und des LUWG vom
- August 2011 also keineswegs außer Betracht gelassen. Randnummer 67 Des Weiteren kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte dem ornithologischen Fachgutachten des Büros G...-D... Freilandökologie vom Januar 2012 in der Darstellung und der Bewertung der Umweltauswirkungen ein Gewicht beigemessen hätte, dass ihm angesichts methodischer Mängel objektiv nicht zukam. Insbesondere kann – anders als im Verfahren 1 C 10414/14.OVG – nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte das Fachgutachten des LUWG vom
- Oktober 2010 mit Hilfe des Fachgutachtens G...-D... aus dem Januar 2012 und ungeachtet dessen methodischer Mängel als von vorneherein bedeutungslos gleichsam „vom Tisch gewischt“ hätte. Randnummer 68 Vielmehr hat sich der Beklagte sowohl mit dem Fachgutachten des LUWG vom
- Oktober 2010 und dessen Stellungnahme vom
- August 2011 als auch mit dem Fachgutachten des Büros G...–D... Freilandökologie vom Januar 2012 und den dort angewandten Untersuchungsmethoden ausführlich und plausibel auseinandergesetzt. Dabei ist der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass an dem Vorhabenstandort eine unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Vogelzugfrequenz herrsche, so dass der Standort entgegen dem LUWG-Gutachten von Oktober 2010 auch nicht in einer Verdichtungszone des Vogelzugs liege. Randnummer 69 Diese Einschätzung des Beklagten ist in keiner Weise zu beanstanden, und zwar weder in ihrem Zustandekommen noch in ihrem Ergebnis. Insbesondere hat der Beklagte dem methodisch vermeintlich fehlerhaften Fachgutachten des Büros G...-D... Freilandökologie von Januar 2012 keine ihm objektiv nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Mit seiner Einschätzung, an dem betreffenden Standort herrsche eine unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Vogelzugfrequenz, hat sich der Beklagte nicht allein auf das Gutachten des Büros G...-D... Freilandökologie von Januar 2012 gestützt, sondern auch auf das Gutachten derselben zum Standort W... von Mai 2013, welches eine Zugfrequenz von 772 Vögeln pro Stunde festgestellt hatte. Wie sich aus der weiteren Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ergibt, war das Gutachten W... sogar letztlich maßgeblich für die Einschätzung des Beklagten. Jedenfalls wird in der weiteren Begründung nur noch auf die in diesem Gutachten festgestellte durchschnittliche Zugfrequenz von 772 Vögeln pro Stunde abgestellt, während das Ergebnis des Gutachtens G...-D... vom Januar 2012 (96 Vögel pro Stunde) in der weiteren Darstellung und Bewertung keine ausdrückliche Erwähnung mehr finden. Randnummer 70 Wenn die Klägerin gegen die Verwendung der Ergebnisse des Gutachtens W... vorbringt, dieses betreffe einen anderen Standort und sei daher im vorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig, so greift dies nicht durch. Der Standort W... ist in unmittelbarer Nähe zu dem hier in Rede stehenden Vorhabenstandort F... gelegen. Für die Zugvogelzählung des Gutachtens W... wurden derselbe Beobachtungspunkt wie für das Gutachten G...-D... vom Januar 2012 sowie 2 weitere Beobachtungspunkte unmittelbar im Gebiet des Vorhabenstandorts F... gewählt. Demgemäß besteht kein Zweifel, dass die Ergebnisse des Gutachtens W... auch für den hier in Rede stehenden Standort des Windparks F... aussagekräftig sind. Randnummer 71 Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Ergebnisse des LUWG-Gutachtens von Oktober 2010 sowie die Stellungnahmen der SGD Süd und des LUWG vom
- und
- August 2011 als überholt und nicht mehr aussagekräftig eingestuft hat. Randnummer 72 Das LUWG-Gutachten von Oktober 2010 beruhte lediglich auf einer Datenrecherche und einer Expertenbefragung, nicht auf einer aktuellen Zugvogelerhebung am Standort F... Das Gutachten selbst (dort S. 33) fordert bei der Planung von Windenergieanlagen eine differenzierte Beurteilung und Bewertung der Auswirkungen auf die Avifauna am jeweiligen Standort durch fachlich versierte Biologen oder langjährig tätige Ornithologen. Randnummer 73 Solche differenzierten, aktuellen und auf den konkreten Standort bezogenen Beurteilungen und Bewertungen lagen hier mit dem Gutachten G…-D… vom Januar 2012 und dem Gutachten W... vor. Mit Blick auf diese neueren Erkenntnisse erklärte der Mitverfasser des LUWG-Gutachtens von Oktober 2010 und der Stellungnahme des LUWG vom
- August 2011 – Herr I... (früher W...) – für das LUWG etwa mit Schreiben vom
- April 2014, an den früheren Einschätzungen zum Standort F... nicht mehr festzuhalten. Der Standort F... liege nach aktuellen Erkenntnissen nicht in einer Verdichtungszone des Vogelzugs, sodass relevante Konflikte im Vogelzuggeschehen nicht zu erwarten seien. Randnummer 74 Auch der Beklagte durfte danach die Ergebnisse des LUWG-Gutachtens von Oktober 2010 sowie die Stellungnahmen der SGD Süd und des LUWG vom
- und
- August 2011 rechtlich bedenkenfrei als überholt ansehen. Randnummer 75
- Randnummer 76 Selbst wenn man aber – dementgegen – davon ausginge, dass die Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch den Beklagten mit den behaupteten Mängeln behaftet wäre, so rechtfertigte dies gleichwohl eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 4 UmwRG nicht. Denn bei den von der Klägerin behaupteten Rechtsfehlern handelt es sich jedenfalls nicht um Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Randnummer 77 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden unter den – im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten – Begriff des Verfahrensfehlers nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört nach dieser Judikatur hingegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Namentlich die Frage, ob ein im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigtes Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und an die allgemein anerkannten aktuellen Prüfungsmethoden gerecht wird, betrifft danach nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2017 – 7 A 17/12 – juris, Rdn. 29 ff.). Randnummer 78 Hiervon ausgehend handelt es sich bei den von der Klägerin behaupteten Rechtsfehlern – ihr Vorliegen unterstellt – nicht um Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Die Frage, ob das ornithologische Fachgutachten des Büros G...-D... vom Januar 2012 unter methodischen Fehlern leidet, betrifft nach den vorbeschriebenen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern ausschließlich den materiell-rechtlich gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Die von der Klägerin gerügten methodischen Mängel des Gutachtens G...-D... stellen sich daher auch nicht als Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG dar. Randnummer 79 Dasselbe gilt für die weitere Rüge der Klägerin, die Beklagte habe das besagte Fachgutachten des Büros G...-D... vom Januar 2012 sowie das Gutachten des LUWG vom Oktober 2010 und die Stellungnahmen der SGD Süd und des LUWG vom
- bzw.
- August 2011 nicht ihrem wahren Gewicht entsprechend in die Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß §§ 11 und 12 UVPG a.F eingestellt. Auch diese Fragen betreffen den Willens- und Entscheidungsbildungsprozess in seinem inhaltlichen Kern und nicht den äußeren Verfahrensgang. Auch insoweit kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 UmwRG gesprochen werden. Randnummer 80 Der Senat sieht – auch unter umfassender Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin – keinen Anlass, von dieser in jeder Hinsicht wohlbegründeten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb es auch aus europarechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche bzw. methodische Mängel zu erstrecken (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 34 ff.). Randnummer 81 Auch die Argumentation der Klägerin mit dem Begriff des Verfahrensfehlers in § 214 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – greift demgegenüber nicht durch. Die §§ 214 ff. BauGB unterscheiden sich nach Inhalt, Normstruktur und Interessenlage ganz erheblich von § 4 UmwRG. Die §§ 214 ff. BauGB zielen auf die Erhaltung von Plänen wie etwa Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Falle von Rechtsfehlern, während § 4 UmwRG unter Verschärfung der den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägenden Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einen sehr strengen und weitgehenden Aufhebungsanspruch bei Verfahrensfehlern normiert. Bei den §§ 214 ff. BauGB besteht daher deutlich weniger Anlass und ein deutlich geringeres Bedürfnis nach einer restriktiven Auslegung als bei § 4 UmwRG. Schon deshalb vermag der von der Klägerin gezogene Vergleich mit § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zu überzeugen. Randnummer 82 III. Randnummer 83 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es noch eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin zu dem erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten ornithologischen Sachverständigengutachten des Büros für faunistische Fachfragen K...-S... bedurft hätte. Auf das Sachverständigengutachten kommt es schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Klage mangels Klagebefugnis unzulässig ist. Im Übrigen stammt das Sachverständigengutachten vom September 2018 und betrifft einen Untersuchungszeitraum von 2015 bis
- Auch für die Rechtmäßigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung – und damit für die Begründetheit der Klage – ist es daher unerheblich. Randnummer 84 Auch einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – bedurfte es nicht. Namentlich auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) und Abs. 3 Satz 2 UmwRG – welche die Klägerin für unionsrechtswidrig hält, kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Auch im Übrigen stellt sich in dem Verfahren keine Frage des Unionsrechts, welche sich nicht klar und eindeutig beantworten ließe oder durch den EuGH bereits geklärt wäre. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 87 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob ein Einzelner sich zur Begründung der Klagebefugnis auf § 4 UmwRG berufen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Dasselbe gilt für die Frage, ob und inwieweit auch inhaltliche Mängel des Willens- und Entscheidungsbildungsprozesses als „Verfahrensfehler“ die Aufhebung einer Entscheidung nach § 4 UmwRG rechtfertigen. Randnummer 88 Beschluss Randnummer 89 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000, -- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).