Wiedereinstellung eines nach § 6c Abs 1 S 1 SGB 2 übergegangenen Arbeitnehmers Leitsatz 1. Im Fall einer Wiedereinstellung im Sinn des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II (juris: SGB 2) handelt es sich nicht um e
§ 6cNr.
3 Rz. 21 ff.). Randnummer 77 Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 SGB II. Nach § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II war die Beklagte bis zum Erreichen der 10%-Grenze nach § 6c Abs. 1 S. 3 SGB II verpflichtet, nach Satz 1 übergegangene Arbeitnehmer wiedereinzustellen, wenn diese auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit sind. Unter einer „ Wiedereinstellung “ ist typischerweise die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abgabe entsprechender Willenserklärungen zu verstehen (BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 6 AZR 511/
§ 6cNr.
3 Rz. 22 m. w. N.; Eicher/Luik/Weißenberger , SGB II,
- Aufl. 2017, § 6c Rz. 6). Solche Willenserklärungen sind bei einem Übertritt kraft Gesetzes nicht erforderlich. Dies wird ebenfalls deutlich in § 6c Abs. 1S. 5 SGB II, in dem es heißt: „ Die (...) Wiedereinstellung im Sinne der Sätze (...) 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen “. Die Unterscheidung in § 6c Abs. 1 SGB II zwischen einem Arbeitgeberwechsel auf gesetzlicher Grundlage und einer vertraglich begründeten Wiedereinstellung entspricht der Formulierung anderer gesetzlicher Regelungen. Die vertragliche Vereinbarung der Wiedereinstellung im Sinn des § 6c Abs. 1 S 4 SGB II entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass eine Wiedereinstellung nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers möglich ist. Hiermit ist die Annahme "einer Wiedereinstellung kraft Gesetzes" durch § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II unvereinbar (BAG, Urteil vom
- September 2015 - 6 AZR 511/
§ 6cNr.
3 Rz. 23 f. m. w. N.).
- Randnummer 78 Die Parteien haben nach Auffassung der Kammer nicht vertraglich die Wiedereinstellung des Klägers bei der Beklagten vereinbart. Randnummer 79 Das Schreiben der Beklagten vom November 2011 beinhaltet (noch) kein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Es beinhaltet lediglich eine Anfrage mit dem Zweck, vorab die Bereitschaft des Klägers zur Wiedereinstellung bei der Beklagten zu klären. Die Beklagte wollte vor der Erstellung und Unterzeichnung des eigentlichen Vertrages insoweit Klarheit schaffen. Die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom November 2011 hatte mithin lediglich vertragsvorbereitenden Charakter. Randnummer 80 Es kann daher dahinstehen, ob im Schreiben des Klägers vom
- Dezember 2011 eine Annahme eines Angebots zu sehen ist und ob dieses Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Randnummer 81 Der Abschluss eines Arbeitsvertrages wäre bereits vor Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Nebenintervenienten möglich gewesen. Mit § 6c Abs. 1 S. 5 SGB II sieht das Gesetz im Interesse der Planungssicherheit auch der Arbeitnehmer nur eine zeitliche Begrenzung von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung des kommunalen Trägers vor. Eine möglichst frühzeitige Klarheit über die Wiedereinstellung ist im Sinn des Gesetzgebers. Die Wiedereinstellung konnte daher bereits vor dem Zeitpunkt der Neuzulassung vereinbart werden (vgl. BAG, Urteil vom
- September 2015 - 6 AZR 511/
§ 6cNr.
3 Rz. 19 m. w. N.; Eicher/Luik/Weißenberger , SGB II,
- Aufl. 2017, § 6c Rz. 7). Randnummer 82 Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. nur BAG, Urteil vom
- Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - AP TzBfG § 14 Nr. 158). Randnummer 83 Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird (vgl. nur BAG, Urteil vom
- Mai 2017 - 7 AZR 301/15 - AP TzBfG § 14 Nr. 158). Randnummer 84 Der Kläger musste nach Auffassung der Kammer die Erklärung der Beklagten in deren Schreiben von November 2011 dahingehend verstehen, dass die Beklagte mit diesem Schreiben nur seine Bereitschaft zur Rückkehr abfragen, nicht jedoch ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags abgeben wollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Schreibens unter Einbeziehung von weiteren Umständen. Randnummer 85 Die Beklagte formuliert in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom November 2011 ausdrücklich: Bitte teilen Sie bis zum 02.12.2011 schriftlich mit, ob Sie mit der Wiedereinstellung bei der BA einverstanden sind. Nach diesem klaren Wortlaut wünscht die Beklagte eine schriftliche Antwort des Klägers auf die Frage, ob er mit einer Wiedereinstellung bei ihr einverstanden ist. Die Beklagte greift damit die Formulierung des § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II auf, wonach die Beklagte zur Wiedereinstellung von übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verpflichtet ist, die auf Vorschlag des kommunalen Trägers „ dazu bereit sind “. Sie will die Bereitschaft des Klägers klären, die neben dem Vorschlag des kommunalen Trägers Voraussetzung für eine „Wiedereinstellung“ ist. Diese Abfrage geht zeitlich der Wiedereinstellung voraus. Dem entspricht der Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom November 2011 im Übrigen. Soweit die Beklagte ausführt: „Der Landkreis B.-Stadt wird von seinem Recht Gebrauch machen, 10% der gesetzlich übergegangenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder an die Agentur für Arbeit B-Stadt zurückzugeben “, benutzt sie die Zukunftsform „wird (...) Gebrauch machen“. Dadurch wird deutlich, dass auch die Voraussetzung für die „Wiedereinstellung“ „Rückgabe durch den kommunalen Träger“ erst in Zukunft gegeben sein wird. Die Beklagte formuliert sodann in der Zeit der Zukunft weiter: „ gehören Sie zu den Mitarbeitern, die zurückgegeben werden .“ Schließlich erklärt sie: „ Eine endgültige Entscheidung über den künftigen Ansatz wird dann bis spätestens 31.03.2012 getroffen werden “. Aus diesen Aussagen zu in der Zukunft liegenden Vorgängen konnte der Kläger entnehmen, dass mit dem Schreiben vom November 2011 noch kein bindendes Angebot abgegeben werden sollte, sondern zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages abgeklärt werden sollte. Hierfür spricht auch, dass es gemäß Ziffer 2.1.1 des Prozesshandbuchs der Beklagten des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags bedurfte und die Beklagte für den Abschluss von Arbeitsverträgen standardisierte Verträge verwendet. § 2 Abs. 1 TV-BA sieht ein Schriftformerfordernis für den Abschluss von Arbeitsverträgen vor. Randnummer 86 Einer erneuten Abfrage der Rückkehrbereitschaft des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag zuvor bereits im Mai 2011 eine schriftliche Interessenbekundung abgegeben hatte sowie mündlich unter anderem gegenüber Frau Y. seinen Wunsch bei der Beklagten zu verbleiben bzw. zu dieser zurückzukehren, deutlich gemacht hatte. Im Hinblick auf das in § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II vorausgesetzte Einverständnis der Arbeitnehmer erscheint es nicht ungewöhnlich, formalisiert den Kläger auch um eine schriftliche Mitteilung zu bitten, ob er mit der Wiedereinstellung bei der Beklagten einverstanden ist. Randnummer 87 Hinzukommt, dass es - wäre ein Ansatz des Klägers in einem Bereich der Arbeitsagentur B-Stadt außerhalb des Jobcenters B.-Stadt noch vor dem
- Dezember 2011 möglich gewesen - zu keinem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Nebenintervenienten gekommen und damit kein Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages erforderlich gewesen wäre. Der Versuch eines solchen neuen Ansatzes sollte aber nach dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom November 2011 unternommen werden. So heißt es in diesem Schreiben: „ Sofern es in diesem Jahr noch möglich ist, Sie in einem Bereich der AA B-Stadt außerhalb des JC B.-Stadt anzusetzen, wird dies im Rahmen einer vorübergehenden Umsetzung geschehen. Eine endgültige Entscheidung über den künftigen Ansatz wird dann bis spätestens 31.03.2012 getroffen werden. “ Randnummer 88 Das Schreiben vom November 2011 enthält zudem nicht alle für einen Vertragsabschluss wesentlichen Vertragsbedingungen. Zu dem für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) gehören nach § 611 Abs. 1 BGB auf jeden Fall die "versprochenen Dienste", also Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG, Urteil vom
- Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - NZA 2014, 1209, 1211). Dem Schreiben vom November 2011 kann aber insbesondere nicht der Zeitpunkt des Vertragsbeginns entnommen werden. Dies wird vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Randnummer 89 Auch der Kläger hat das Schreiben vom November 2011 zunächst nicht als verbindliches Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages angesehen und ist nicht davon ausgegangen, dass es bereits durch die Annahme eines in dem Schreiben der Beklagten liegenden Angebots zum Abschluss eines (neuen) Arbeitsvertrages gekommen ist. So war sein Antrag aus der Klageschrift gerichtet auf die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags durch die Beklagte. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, sein Anspruch ergebe sich aus § 6c Abs. 1 S. 4 SGB II. Es sei nach dem
- März nicht zu der vorgesehenen Wiedereinstellung bei der Beklagten gekommen. Deshalb habe der Kläger mit Schreiben seiner Gewerkschaft den Anspruch auf Wiedereinstellung geltend gemacht (Bl. 3 der Klageschrift und d. A.). In diesem Geltendmachungsschreiben vom
- Mai 2012 (Bl. 11 f. d. A.) hatte die Gewerkschaft für den Kläger unter anderem ausgeführt: " und korrespondierend dazu hatte die BA für Arbeit unserem Mitglied im November 2011 die Wiedereinstellung, also den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages, verbindlich zugesagt. Man könnte auch bereits im erwähnten Schreiben der BA von November 2011 das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, angenommen durch die Zustimmungserklärung vom 01.12.2011, sehen, so dass der Arbeitsvertrag bereits zustande gekommen wäre. " II. Randnummer 90 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit ab dem
- April 2012 (Hilfsantrag zu 2.).
- Randnummer 91 Dabei ist die Klage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebotes zum
- August 2009 (rück-)wirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig (BAG, Urteil vom
- März 2013 - 7 AZR 344/11- BeckRS 2013, 68149 Rz. 20; vom
- Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - AP BGB § 307 Nr. 52 Rz. 25, jeweils m. w. N.).
- Randnummer 92 Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch aus § 6c SGB II auf Wiedereinstellung. a) Randnummer 93 Ein solcher Anspruch des Klägers ist bereits deshalb nicht gegeben, weil § 6c SGB II keinen drittschützenden Charakter hat. Ein Rückkehrrecht des übergegangenen Arbeitnehmers beinhaltet § 6c SGB II nicht. Es ist dem Kläger auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 6c SGB II einzuräumen (BAG, Beschluss vom
- September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 24). Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 6c SGB II sieht ein solches Rückkehrrecht nicht vor. Eine dem Wortlaut widersprechende Auslegung widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers. So hat dieser die Möglichkeit einer Rückkehr eines übergeleiteten Arbeitnehmers vom kommunalen Träger zur Beklagten im Falle der Wiedereinstellung auf Vorschlag des kommunalen Trägers (§ 6c Abs. 1 S. 4 SGB II) ausdrücklich geregelt. Ein Rückkehrrecht des übergegangenen Arbeitnehmers sieht § 6c SGB II jedoch nicht vor (BAG, Beschluss vom
- September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 24). Da ein solches auch nicht in der Gesetzesbegründung erwähnt wird, kann nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, er habe im Fall des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II entgegen dem eindeutigen Wortlaut dem Arbeitnehmer ein Recht zum Widerspruch gegen die Auswechslung seines Arbeitgebers oder ein Rückkehrrecht zur Beklagten gewähren wollen (BAG, Beschluss vom
- September 2013 - 8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861 Rz. 25). b) Randnummer 94 Auch sind die Voraussetzungen des § 6c SGB II im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger gehörte zwar (zwischenzeitlich) zu den Mitarbeitern, die vom Nebenintervenienten zurückgegeben werden sollten, er stand jedoch am
- März 2012 nicht (mehr) auf der endgültigen Liste dieser zurückzugebenden Mitarbeiter. Mit der Streichung des Klägers von der Liste durch den Nebenintervenienten entfiel die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Nebenintervenienten zur Rücknahme des Klägers. Ob der Nebenintervenient gegenüber dem Kläger verpflichtet war, diesen auf der Liste der zurückzugebenden Mitarbeiter zu belassen und die Liste bis zum
- März 2012 insoweit nicht mehr zu ändern, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.
- Randnummer 95 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus einer (Einstellungs-) Zusage der Beklagten unabhängig von einer Rückgabe durch den Nebenintervenienten. Randnummer 96 Die Auslegung des Schreibens der Beklagten von November 2011 ergibt, dass die Beklagte dem Kläger in diesem auch nicht seine Wiedereinstellung verbindlich zusagen wollte. Wie oben (unter B.I.4) dargelegt, wollte die Beklagte mit diesem Schreiben lediglich die Bereitschaft des Klägers zur Rückkehr zu ihr abfragen. Weder der Wortlaut noch sonstige Umstände lassen erkennen, dass die Beklagte sich mit diesem Schreiben im Hinblick auf den zukünftigen Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages unabhängig von einer Rückgabe durch den Nebenintervenienten binden wollte. Hiergegen spricht, dass sie nur dann Veranlassung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger hatte, sofern der Nebenintervenient den Kläger tatsächlich zurückgeben würde und er zu den wiederaufzunehmenden Mitarbeitern gehören würde. Dass dies Beweggrund der Beklagten war, ergibt sich aus den Absätzen 2 und 3 ihres Schreibens vom November 2018, in denen die Beklagte Ausführungen zu der Rückgabe von 10% der gesetzlich übergegangenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemacht werden. Im Absatz 3 dieses Schreibens wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger „ zu den Mitarbeitern, die zurückgegeben werden“ , gehört. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Arbeitsvertrages aus anderen Gründen anbieten wollte, liegen nicht vor. In einem solchen Fall hätte es überdies nahegelegen, dem Kläger direkt den Abschluss eines Arbeitsvertrages anzubieten und nicht lediglich eine entsprechende Zusage zu machen. C. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention aus §§ 100 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 98 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom
- September 2013 (8 AZR 775/12 - BeckRS 2013, 73861) die Auffassung vertreten hat, § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig.