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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 59/18 Urteil Direktionsrecht des Arbeitgebers - Arbeitsort - Fahrtkostenerstattung § 670 BGB, § 31

Direktionsrecht des Arbeitgebers - Arbeitsort - Fahrtkostenerstattung Orientierungssatz 1. Beruht die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 106Nr.

28 Rz. 25; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 18; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1155 Rz. 15; vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 18). Randnummer 62

  1. b)Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2012/5. November 2012 stellte die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB auf. Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien diese Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt hätten, liegen nicht vor. Hiergegen spricht bereits die an mehreren Stellen des Arbeitsvertrages verwendete, nicht personenbezogene Formulierung „ Die/Der Mitarbeitende “ sowie die Formulierung „ Mitarbeitende “ in der Mehrzahl. Jedenfalls fände § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung. Randnummer 63
  2. c)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und red-licher Vertragspartner beachtet werden muss (zum Beispiel BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 26; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 f. Rz. 17 f.; vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 19, jeweils m. w. N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( BAG , Urteil vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 19; vom 9. Juni 2010 – 5 AZR 332/09 - NZA 2010, 877, 880 Rz. 36, jeweils m. w. N.). Ungewöhnliche, insbesondere überraschende Klauseln im Sinn von § 305 c 1 Abs. 1 BGB (z. B. „versteckte“ Versetzungsvorbehalte) werden nicht Vertragsbestandteil und bleiben deshalb im Rahmen der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen unberücksichtigt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 26; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 f. Rz. 17 f.). Bleibt nach Ausschöpfung der Aus-legungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (zum Beispiel BAG, Urteil vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 20 m. w. N.; vom 10. Dezember 2008 – 10 AZR 1/08 - NZA-RR 2009, 576, 577 Rz. 15). Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 26 m. w. N.; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 Rz. 13 f.) Randnummer 64 Die Festlegung eines bestimmten Orts in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert die Beschränkung auf einen bestimmten Ort. Es wird klargestellt, dass weiter § 106 S. 1 GewO und damit die Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte gilt (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 27; vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 –

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28 Rz. 26; vom

  1. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 19; vom
  2. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 17; vom
  3. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 Rz. 15; vom
  4. April 2010 – 9 AZR 36/09 – NJOZ 2010, 2625, 2626 Rz. 27 jeweils m. w. N.). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird (BAG, Urteil vom
  5. November 2013 – 10 AZR 1082/12 –

§ 106Nr.

28 Rz. 26; vom

  1. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 19; vom
  2. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 17; vom
  3. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 Rz. 15). Randnummer 65 Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste oder der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben oder einen anderen Ort im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an (BAG, Urteil vom
  4. November 2016 – 10 AZR 11/16 –

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32 Rz. 19; vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 –

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28 Rz. 27; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 182 Rz. 20). Bei einer engen Bestimmung der Tätigkeit oder Festlegung des Orts der Leistungspflicht wird das Direktionsrecht hingegen eingeschränkt; der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nur die betreffenden Aufgaben zuweisen. Eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs oder des Orts der Arbeitsleistung kann er nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung. Fehlt es an einer Festlegung und weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gem. § 106 S. 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1454 Rz. 27 m. w. N.; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 18; vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – NZA 2011, 631, 632 f. Rz. 17 f., jeweils m. w. N.). Randnummer 66

  1. d)Durch die Vereinbarung in § 4 Ziffer 4 S. 2 des Arbeitsvertrages haben die Arbeitsvertragsparteien im vorliegenden Fall den Ort der Arbeitsleistung nicht vertraglich festgelegt und klargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten soll, der dem Arbeitgeber die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts im Rahmen billigen Ermessens erlaubt. Randnummer 67 Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages. In § 4 Nr. 4 S. 1 des Arbeitsvertrages haben die Arbeitsvertragsparteien niedergelegt, dass die Erbringung der Arbeitsleistung in X. W.-Stadt erfolgt. Damit verbunden haben sie in S. 2 die Berechtigung des Arbeitgebers – soweit betriebliche Belange es erfordern – Einsätze auch an anderen Arbeitsorten anzuordnen oder Mitarbeitende, soweit zumutbar und angemessen, dauerhaft zu versetzen. Hierdurch haben sie klargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. Mit den Formulierungen „ soweit es betriebliche Belange erfordern “ sowie „ soweit zumutbar und angemessen “ haben die Arbeitsvertragsparteien die im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens zu berücksichtigenden Gesichtspunkte umschrieben. Der Umfang des Weisungsrechts, der ausdrücklich auch die Arbeitsleistung an anderen Orten einschließt, wird beschrieben. Bei der Bestimmung des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung handelt es sich lediglich um die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts der Beklagten in Bezug auf den Arbeitsort. Randnummer 68 Dies wird durch die Stellung dieser Regelung im Anstellungsvertrag bestätigt. In § 4 Nr. 1 des Anstellungsvertrages ist geregelt, dass der Kläger als Haustechniker auf Basis der in § 6 vereinbarten Arbeitszeit eingestellt wird. Erst nach Vereinbarungen betreffend den Inhalt der Tätigkeit in Nr. 3 enthält Nr. 4 die Regelung zum Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Anders als die Regelung zur Übertragung einer anderen zumutbaren Tätigkeit in § 4 Nr. 3 enthält § 4 Nr. 4 des Arbeitsvertrages keine Regelung zu etwaigen finanziellen Folgen des Einsatzes an einem anderen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung als W.-Stadt. Schließlich wird durch die Nennung des Ortes der Erbringung des Arbeitsortes sowie der Berechtigung des Arbeitgebers zur Anordnung von Einsätzen an anderen Arbeitsorten sowie der dauerhaften Versetzung in aufeinander folgenden Sätzen derselben Ziffer des § 4 des Anstellungsvertrages deutlich, dass es hinsichtlich des Ortes der Erbringung des Arbeitsortes bei dem Weisungsrecht der beklagten Arbeitgeberin aus § 106 GewO bleiben soll. 3. Randnummer 69 Die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte dahingehend, dass der Kläger in bzw. von V.-Stadt aus seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, entspricht billigem Ermessen (§ 106 S. 1 GewO). Die Beklagte war nach § 106 S. 1 GewO berechtigt, den dem Kläger zunächst zugewiesenen Ort der Erbringung der Arbeitsleistung zu ändern. Randnummer 70
  2. a)Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Regelung in § 106 S. 1 GewO trägt damit der Gegebenheit Rechnung, dass Arbeitsverträge nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festlegen können. Die Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme unterliegt dann der Ausübungskontrolle (BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05 – NZA 2006, 1149, 1152 Rz. 43). Randnummer 71
  3. b)Der Arbeitsort hat sich nicht auf W.-Stadt konkretisiert. Das Weisungsrecht der Beklagten ist deshalb nicht auf W.-Stadt beschränkt. Allein die mehrjährige Beschäftigung in W.-Stadt genügt für eine Konkretisierung hierauf nicht. Es fehlt an besonderen Umständen, aus denen der Kläger hätte entnehmen können und aufgrund derer er vertrauen durfte, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll. Randnummer 72 Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, auf Grund deren der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (BAG, Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 1082/12 –

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28 Rz. 36; vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 183 Rz. 33; vom 13. Juni 2012 – 10 AZR 296/11 – NZA 2012, 1154, 1156 Rz. 24, vom 17. August 2011 – 10 AZR 202/10 – NZA 2012, 265, 166 Rz. 19; vom 11. April 2006 – 9 AZR 557/05 – NZA 2006, 1149, 1153 Rz. 47, jeweils m. w. N.). Derartige besondere Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein die längere Einsatzdauer in W.-Stadt oder die Angabe der Dienststelle „ Q. W.-Stadt, R-Straße 1, W.-Stadt “ auf dem am 1. Juli 2013 ausgestellten Dienstausweis lassen keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten – in Abänderung ihres Vertrages – nunmehr den bisherigen Arbeitsort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort bestimmt. Auch in der Zahlung der Kosten von Dienstfahrten in den Monaten September 2013 sowie Januar 2014 sind keine solchen besonderen Umstände zu sehen, aufgrund der der Kläger darauf vertrauen durfte, er werde an keinem anderen Ort als W.-Stadt eingesetzt. Hinsichtlich der Zahlungen für beide Monate hat die Beklagte bestritten, dass es sich um Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle gehandelt hat, und behauptet, insoweit habe es sich um Dienstfahrten nach Arbeitsbeginn mit dem eigenen Pkw an einen anderen Einsatzort gehandelt. Eine Absprache zur Kostenerstattung insoweit hat die Beklagte bestritten. Randnummer 73

  1. c)Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 S. 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1456 Rz. 45). Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - NZA 2012, 1154, 1157 Rz. 30; vom 17. August 2011 – 10 AZR 202/10 – NZA 2012, 265, 166 Rz. 22; vom 21. Juli 2009 – 9 AZR 377/08 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 29 Rz. 22, jeweils m. w. N.). Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr., BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, 1456 Rz. 45 m. w. N.). Die Ausübung des Direktionsrechts entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 5 AZR 62/08 – AP BGB § 307 Nr. 42 Rz. 35 m. w. N.). Randnummer 74
  2. d)Die Ausübung ihres Direktionsrechts durch die Beklagte dahingehend, dass der Kläger seine Arbeitsleistung in bzw. von V.-Stadt aus zu erbringen hat, entspricht nach diesen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der längeren Wegezeiten, der daraus resultierenden höheren Fahrtkosten zum Arbeitsort und etwaigen weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens des Klägers billigem Ermessen. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs in W.-Stadt, den Verwaltungssitz, das Materiallager und den Standort des Transportfahrzeugs in V.-Stadt, der Steuerung des Personaleinsatzes von V.-Stadt aus und ihren veränderten Personalbestand und –bedarf ein berechtigtes Interesse, den Kläger in bzw. von V.-Stadt aus einzusetzen. Überwiegende Interessen des Klägers stehen dem nicht entgegen. Insbesondere ist der Kläger ledig, nicht mit Unterhaltspflichten belastet und im Besitz eines eigenen Pkw, um zum „neuen“ Arbeitsort nach V.-Stadt zu gelangen. Die zweifellos auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich entstehenden Kosten gehen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Weges von und zur Arbeit zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – NZA-RR 2014, 181, 184 Rz. 46). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger zumindest teilweise Arbeitsorte in T.-Stadt und P.-Stadt unter Zeit- und Kostenersparnis direkt von zu Hause aus anfahren konnte. Da der Kläger als Haustechniker mit Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt ist, war eine dauerhafte Beschäftigung an einem Ort über das Ende der anfallenden handwerklichen Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten, dem Um- und Ausbau nach den gesetzlichen sowie nach dem Qualitätsmanagement der Beklagten vorgegebenen Erfordernissen nicht zu erwarten. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, weiterhin tatsächlich in vollem Umfang in W.-Stadt oder den näher zu seinem Wohnort gelegenen Einsatzorten T.-Stadt oder P.-Stadt eingesetzt werden zu können. Tatsächlich hat er sich den Dienstplaneinteilungen nicht widersetzt und er wendet sich auch nicht gegen seinen Einsatz in bzw. von V.-Stadt aus, sondern verlangt lediglich noch die Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten von seinem Wohnort nach V.-Stadt. Schließlich hatte der Kläger die Möglichkeit, den Misslichkeiten einer längeren Anfahrt zum Arbeitsort durch einen Umzug auszuweichen. II. 1. Randnummer 75 Gemäß § 670 BGB ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. § 670 BGB kann auf Arbeitsverhältnisse entsprechend angewendet werden (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - NJW 2013, 2923 Rz. 8 m. w. N.). Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen. Die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Wer im Interesse des Arbeitgebers und auf dessen Wunsch Aufwendungen macht, die durch keine Vergütung abgegolten werden, kann Ersatz dieser Aufwendungen verlangen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - NZA 2008, 1013, 1014 Rz. 23 m. w. N.; vom 21. August 1985 - 7 AZR 199/83 - NZA 1986, 324, 325; BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 − 8 AZR 102/10 - NZA 2012, 91, 92 m. w. N. zum Ersatz von Schäden). Nicht erforderlich ist, dass die Aufwendungen objektiv notwendig waren; ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil vom 12. März 2013 - 9 AZR 455/11 - NJW 2013, 2923 Rz. 8; vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - NZA 2004, 604, 605, jeweils m. w. N.). Aufwendungsersatzansprüche setzen grundsätzlich einen tatsächlichen entsprechenden Aufwand voraus (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 9 AZN 418/10 - AP Nr. 75 zu § 72a ArbGG 1979 Rz. 12). 2. Randnummer 76 Die Aufwendungen des Klägers sind nicht im Zusammenhang mit seinen Arbeitspflichten erfolgt. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich unter anderem, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müsste (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09 – NZA 2011, 406, 408 Rz. 28) oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - NZA 2012, 91, 92 f. Rz. 22 Rz. 27; vom 23. November 2006 - 8 AZR 701/05 - NZA 2007, 870, 871 Rz. 15, jeweils m. w. N.; vgl. auch LAG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 13 Sa 881/06 - NZA-RR 2007, 345, 346). Der Weg zur Arbeit ist jedoch nicht dem Bereich des Arbeitgebers, sondern demjenigen des Arbeitnehmers zuzuordnen, es sei denn die Reisetätigkeit gehört wie bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Hauptpflichten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 292/08 – NZA-RR 2010, 231, 233 Rz. 15; vom 21. Dezember 2006 – 6 AZR 341/06 – AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 10 Rz. 13). Er erfolgt nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern in demjenigen des Arbeitnehmers. Der Weg zur Arbeit ist dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dieser hat die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen schon nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich selbst zu tragen, was auch durch die steuerrechtliche Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG bestätigt wird (BAG, Urteil vom 19. Januar 1977 – 4 AZR 595/75 – AP BAT § 42 Nr. 5 m. w. N.). Randnummer 77 Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des LAG Köln vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – BeckRS 2007, 42085. Sofern das LAG Köln in dieser Entscheidung einen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Erstattung seiner Fahr-kosten nach § 670 BGB bejaht hat, soweit die Reisekosten zu dem vom Verleiher zugewiesenen Arbeitsort die Kosten für die Reise von der Wohnung zur Geschäftsstelle des Verleihers übersteigen, liegt dem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Außerdem geht auch das LAG Köln im Grundsatz davon aus, dass die Pflicht zum Aufwendungsersatz nur die Fahrtkosten von der Betriebsstätte zum Einsatzort umfasst. Denn auch nach Ansicht des LAG Köln (Urteil vom 24. Oktober 2006 – 13 Sa 881/06 – BeckRS 2007, 42085 m. w. N.) gehören die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum persönlichen Lebensbedarf des Arbeitnehmers, der nach allgemeiner Auffassung von der Vergütung zu bestreiten ist. Randnummer 78 Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg. C. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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