Inkrafttreten des TVöD am
dem Aufenthaltsgesetz - Erteilung und Verlängerung von Arbeitserlaubnissen - Bearbeitung von Visa-Anträgen - Verpflichtungen zum Integrationskurs - Schriftverkehr mit Anwälten und anderen Behörden - Anhörungen
dem Verwaltungsverfahrensgesetz - Pflege der Daten im Ausländerzentralregister - Anmeldungen von ausländischen Staatsangehörigen aus dem Ausland Randnummer 9 Diese Tätigkeit ist
BAT Vc mit Bewährungsaufstieg
BAT Vc (neu: 8 TVöD) bewertet. Randnummer 10 Wir befürworten, dass Frau X. ab dem 01.02.2006 der entsprechende Unterschiedsbetrag gewährt wird. " Randnummer 11 Ab dem
Höhergruppierung weiter. Randnummer 15 Die Klägerin hat vorgetragen, sie beanspruche eine Höhergruppierung in die heutige Entgeltgruppe 9 TVöD im Rahmen der Tarifeinigung aus dem Jahr 2013 mit Bezug auf den bestandsgeschützten Bewährungsaufstieg, der bei Fortbestehen des BAT von Vergütungsgruppe Vc BAT in Vergütungsgruppe Vb BAT im Jahr 2008 erfolgt wäre. Hätte die Beklagte die damals durch sie beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD rückwirkend zum
Vergütungsgruppe Vb BAT entsprochen hätten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Amtsleiters Z. vom 3. Februar 2006, in dem festgestellt sei, dass ihre Tätigkeit
BAT Vc mit Bewährungsaufstieg
Vb BAT zu bewerten gewesen sei. Randnummer 16 Ihre Aufgaben seien die Bearbeitung und überwiegend eigenverantwortliche Entscheidung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnissen
dem Aufenthaltsgesetz, die Beratung der Antragsteller/-innen in ausländischen Angelegenheiten hinsichtlich Gesetzen und Verwaltungsvorschriften im Sinne einer gelebten Willkommenskultur, Verpflichtungen zum Integrationskurs, die Pflege der Daten in den elektronischen Programmen ADVIS und AZR, die Organisation von Terminvereinbarungen z. B. mittels Anschreiben, per E-Mail und zukünftig im Online-Verfahren, die Bearbeitung von Visa-Angelegenheiten, Anhörungen
dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die schriftliche Korrespondenz zum Beispiel mit Anwälten, deutschen Auslandsvertretungen, Polizeibehörden und sonstigen Institutionen. Randnummer 17 Sie verweise auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Zeugin W. habe die gleiche Arbeit verrichtet und sei vor dem 1. Oktober 2005 in die Vergütungsgruppe Vc eingestuft gewesen und sodann
der Entgeltgruppe 9 TVöD behandelt worden. Randnummer 18 Im Übrigen habe die Beklagte aktuell die Sachbearbeiterstellen im Ausländeramt auf Antrag von mehreren Beschäftigten neu bewertet. Deren Ergebnis sei
ihrer Kenntnis, dass die Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit
der neuen Entgelt-ordnung (gültig seit dem
der Vergütungsgruppe EG 9 Stufe 4 des TVöD in der für die Stadt D. geltenden Fassung zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
der Anlage 3 zum TVÜ-VKA zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT erfüllt sein. Die Tätigkeit der Klägerin sei
dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 zu bewerten.
dessen Tätigkeitsmerkmalen für den "allgemeinen Verwaltungsdienst" wäre zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb BAT/Entgeltgruppe 9 TVöD der
weis zu erbringen, dass Aufgaben übertragen seien, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im tariflichen Sinn erforderten. Hierbei sei jeweils ein Zeitanteil von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Einen solchen
weis erbringe die Klägerin nicht. Randnummer 25 Gehe die Klägerin davon aus, dass ihr bereits vor Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 Tätigkeiten zugewiesen gewesen seien, die der Vergütungsgruppe Vc BAT mit dreijährigem Bewährungsaufstieg
Vergütungsgruppe Vb entsprochen hätten, sei nicht erkennbar und von der Klägerin
gewiesen, dass ihr zum Zeitpunkt der Überleitung bereits mindestens eineinhalb Jahre Tätigkeiten übertragen gewesen seien, die der Wertigkeit der Vergütungsgruppe Vc in Verbindung mit der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprächen (§ 8 Abs. 1 TVÜ-VKA). Randnummer 26 Die Klägerin habe auch nicht schlüssig
gewiesen, dass ihr vor dem Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am
Entgeltgruppe 9 TVöD verlangen. Eine originäre Eingruppierung
Entgeltgruppe 9 TVöD scheide aus. Diese setze die Erfüllung der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT voraus. Entsprechendes lasse sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die von der Klägerin angeführte Arbeitnehmerin, die Vergütung
Entgeltgruppe 9 TVöD erhalten solle, führe nicht weiter, da es möglich sei, dass diese Angestellte übertariflich bezahlt werde. Die Klägerin könne auch nicht
den maßgeblichen Besitzstandsregelungen des § 8 TVÜ-VKA Vergütung
Entgeltgruppe 9 TVöD verlangen. Sie habe die maßgeblichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgetragen.
dem eigenen Vorbringen der Klägerin und ihrem eigenen Antrag vom
Vergütungsgruppe Vb entsprächen, und sie damit
D hätte eingruppiert werden müssen. Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA lägen nicht vor. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihr vor dem Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 bereits Tätigkeiten übertragen worden gewesen seien, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b in Verbindung mit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT entsprochen hätten. Insoweit könne die Klägerin auch nicht geltend machen, die tarifliche Einordnung ihrer Tätigkeit sei seinerzeit vom Amtsleiter festgestellt worden. Abgesehen von der Frage, welche Bedeutung einer solchen Feststellung zukäme, gebe es diese gerade nicht. In sämtlichen Schreiben, die die Klägerin in Zusammenhang mit ihrem Höhergruppierungsbegehren aus dem Jahr 2005 zur Akte gereicht habe, werde die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Vergütung
Vergütungsgruppe Vc erst ab dem
Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. Mai 2018, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff., 176 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, Randnummer 33 ab Oktober 2004 bis heute sei sie im Ausländeramt tätig. Zunächst sei sie bei einer Sachbearbeiterin des Ausländeramtes eingearbeitet worden und habe anschließend eine Sachbearbeiterin (Frau W.) unterstützt bzw. ihr zugearbeitet. Seit Juni 2005 habe sie eine neu zugewiesene Sachbearbeiterstelle mit den Buchstaben I., J, O, R erhalten. Alle Sachbearbeiter hätten ausnahmslos dieselben Tätigkeiten ausgeführt, unterschieden nur durch die Buchstabenzuteilung. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre ihre Vergütung aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe Vc mit Bewährungsaufstieg
Vergütungsgruppe Vb BAT vorzunehmen gewesen. Die Stelle beim Bürgeramt am EU-Schalter sei ihr aus Mangel an Alternativen rein stellenplanmäßig zugewiesen worden, so dass es auf die dort theoretisch verlangten Tätigkeiten überhaupt nicht ankomme. Es sei davon auszugehen, dass es in dem an das Amt für Steuerung und Personal gerichteten Schreiben des Amtsleiters des Bürgeramtes Z. vom
der Vergütungsgruppe Vc BAT (entsprechend der EG 8 des TVöD) entlohnt werden müssen. Die für diese Vergütung (entsprechend der EG 5 bzw. EG 6 des TVöD) beschriebenen Anforderungen (gründliche, aber nicht vielseitige Fachkenntnisse) gälten gerade nicht für solche Beschäftigen, welche ihre „erste Prüfung“ im Sinn des jeweiligen Bezirkstarifvertrags abgelegt hätten. Der Wegfall eines ursprünglich für sie möglichen Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstiegs sei durch eine rückwirkende Höhergruppierung dahingehend zu korrigieren, dass sie nun so zu stellen sei, als wenn sie
Ableistung der ursprünglich erforderlichen Bewährungszeit aus der Vergütungsgruppe Vb ordnungsgemäß in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden wäre. Randnummer 35 Die zur Akte gereichte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 43 ff. d. A.) entspreche ihren im Jahr 2005 ausgeübten Tätigkeiten. Diese hätten im Jahr 2005 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 TVöD erfüllt. Die Ausgangsgruppe Entgeltgruppe 5 TVöD sei erfüllt, da sie am 31. Juli 2004 erfolgreich ihre dreijährige Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte abgeschlossen habe und eine entsprechende Tätigkeit
weisen könne. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 TVöD lägen ebenfalls vor, da ihre Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderten. Sie müsse zur Bearbeitung der Aufenthaltsgenehmigungen die einschlägigen Gesetze kennen und, da sie weitreichende Entscheidungen bezüglich unter anderem Aufenthaltsgenehmigungen treffe, tiefergehende Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse, die von ihr abverlangt würden, seien qualitativ hochwertiger Natur, da ansonsten solch weitreichende Entscheidungen nicht getroffen werden könnten. Die Entgeltgruppe 7 sei auch erfüllt, da ihre Tätigkeit zumindest zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordere. Sie müsse eigenständig über die Genehmigung von Aufenthaltstiteln entscheiden und erbringe somit dem Fachwissen auf dem Gebiet des Ausländer- und Verwaltungsrechts entsprechende selbstständige Leistungen. Ihre Tätigkeit erfordere mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen, die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 seien mithin gegeben. Richtiggehend habe die Beklagte sie nicht erst zum 1. Februar 2006, sondern bereits zum 1. Juni 2005 in die Entgeltgruppe 8 eingruppieren müssen (damals noch Vergütungsgruppe Vc BAT mit Bewährungsaufstieg
Vb BAT). Die Entgeltgruppe 8 TVöD passe jedoch nicht mehr zu ihren tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, da sich das Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum erheblich erweitert habe. Ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a. Sie erfordere vollständig selbstständige Leistungen. Sie treffe ihre Entscheidungen stets eigenständig. Dies sei bereits aus der Arbeitsplatzbeschreibung Nummer 0799 ersichtlich, die zwischenzeitlich zu Recht von der Beklagten in die Entgeltgruppe 9 eingestuft worden sei. Demnach übe sie zu mindestens 55 % eine Arbeitsleistung aus, die selbstständige Leistungen erfordere (vgl. 4.1.1 der Stellenbeschreibung). Die weiteren, unter 4.1.2 bis 4.1.7 aufgeführten Tätigkeiten dürften als Annex zu dieser selbstständig zu erbringenden Leistung, die relevanten Verfahren eigenverantwortlich durchzuführen, zu werten sein. Randnummer 36 Sie sei eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund von Fähigkeiten, die einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertig seien, und die ihren Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe, die Voraussetzungen der ersten Gruppe der Entgeltgruppe 9 erfülle. Ihre Tätigkeiten entsprächen denen, die einem Arbeitnehmer mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften entsprächen. Ihre Tätigkeit erfordere zudem gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen, weshalb sie auch die Voraussetzungen der zweiten Gruppe der Entgeltgruppe 9b erfülle. Am Tätigkeitsbeispiel des Familiennachzugs mit Scheineheverdacht werde deutlich, wie tiefgreifend ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Ausländerrechts und weiterer ein breites Spektrum umfassender Rechtsgebiete sein müssten, die in 4.3 der Stellenbeschreibung (sicher nicht abschließend) aufgezählt seien. Randnummer 37 Seit dem 1. Januar 2017, also mit Inkrafttreten der Entgeltordnung (VKA) ent-spreche ihre vertragsgemäße Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c und sei seither entsprechend zu entlohnen. Sämtliche Kollegen, welche vergleichbare Tätigkeiten bei der Beklagten ausübten, würden
der Entgeltgruppe 9a bis c vergütet. Wegen ihrer Elternzeit habe sie keine Möglichkeit, auf die intern geänderte Tätigkeitsbeschreibung zuzugreifen. Der Beklagten sei daher aufzugeben, die aktuelle Tätigkeitsbeschreibung für ihr Arbeitsverhältnis vorzulegen. Für sie müsse eine Beweiserleichterung greifen, da sie wegen der Elternzeit ihre aktuellen Tätigkeiten nicht fortlaufend dokumentieren könne. Randnummer 38 Ihr Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 9 TVöD bestehe auch gemäß den Besitzstandsregelungen des § 8 TVÜ-VKA. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA lägen vor. Vor dem Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am
Entgeltgruppe 8 TVöD bereits seit dem 1. Juni 2005 bestanden hätten. Durch die in der dienstlichen Beurteilung
gewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen der Klägerin werde deutlich, dass ihre ausgeübten Tätigkeiten über die Entgeltgruppe 8 hinausgingen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
der Entgeltgruppe 9 und seit 1. Januar 2017
der Entgeltgruppe 9a des TVöD in der für die Stadt D. geltenden Fassung zu vergüten. Randnummer 41 Die beklagte Stadt beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen . Randnummer 43 Sie verteidigt das angefochtene Urteil
Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
GG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 49 In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Randnummer 50 Die allgemein übliche so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG, Urteil vom
dieser Entgeltgruppe zu vergüten ist. Noch hat sie dargetan, dass sie jedenfalls seit dem
D ihre Vergütungsgruppe
der Anlage 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Randnummer 53 Seit dem 1. Juni 2005 vergütete die Beklagte die Klägerin
Vergütungsgruppe VIb BAT. Diese Vergütungsgruppe war zum
1 S. 1 TVÜ-VKA sind aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Die Klägerin hat jedoch am
3 S. 1 TVÜ-VKA gilt § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum
dreijähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c hätte erfolgen können. Randnummer 57 Für die seinerzeit maßgeblichen Eingruppierungsgrundsätze bestimmt § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, dass der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit.
2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. nur BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – BeckRS 2009, 68651 Rz. 30). . Randnummer 59 Die danach für die begehrte Eingruppierung der Klägerin vor dem 1. Oktober 2005 in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT lauten: „ Vergütungsgruppe Vb 1a. (...) b) (...) c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert,
dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) (...) Vergütungsgruppe Vc 1 a. (...) 1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (...)“ Randnummer 60 Die von der Klägerin angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass die Klägerin vor dem 1. Oktober 2005 eine Tätigkeit auszuüben hatte, wobei mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT entsprochen haben muss, also gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erforderte. Randnummer 61 Dabei ist von dem vom vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der vierte Senat (vgl. nur Urteil vom 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – BeckRS 2009, 68651 Rz. 16) verstanden „ als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten .“ Randnummer 62 Die Klägerin hat für die Zeit vor dem
BAT Vc mit Bewährungsaufstieg
BAT Vc (neu: 8 TVöD) bewertet. Wir befürworten, dass Frau X. ab dem 01.02.2006 der entsprechende Unterschiedsbetrag gewährt wird. ") lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin vor dem
folgearbeiten ohne Beanstandungen “ bewältigt und „ sich in der Abteilung Ausländerangelegenheiten bewährt “ hat. Randnummer 67 Soweit sich die Klägerin auf die Arbeitsplatzbeschreibung Nr. 0799 „ Funktionsbeschreibung Sachbearbeiter “ der Beklagten aus dem Jahr 2016 (Bl. 43 ff. d. A.) bezogen und vorgetragen hat, diese Beschreibungen und der darin dargelegte Umfang träfen exakt auf die Tätigkeiten zu, die ihr bereits seit dem 1. Juni 2005 übertragen gewesen seien, hat die Beklagte dies unter Hinweis auf die jeweiligen Geschäftsverteilungspläne des Bürgeramtes bestritten. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Arbeitsplatzbeschreibung selbst, dass es sich um eine „ Stellenneubewertung “ handelt, die „ eine logische Folge der permanent qualitativ steigenden Aufgaben im Ausländerrecht “ ist, wobei „ neben dem rechtlichen Schwierigkeitsgrad (...) auch andere Anforderungen an die Sachbearbeitung in den letzten Jahren erheblich gestiegen “ seien. „ Allein die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union zum 01.09.2011 “ bedeute „ eine massive Veränderung für die Ausländerbehörde und für die Bediensteten in einem bisher kaum dagewesenen Umfang “. Schließlich ist die Tätigkeit
der Stellenneuwertung aus dem Jahr 2016 in dieser mit der Entgeltgruppe 8 TVöD bewertet worden. Die Klägerin begehrt jedoch die Feststellung, dass sie
Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TVöD zu vergüten ist. II. Randnummer 68 Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass sie jedenfalls seit dem
7 S. 1 TVÜ-VKA wurden für Eingruppierungen zwischen dem
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Ab diesem Zeitpunkt ist die Tätigkeit der Klägerin
Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) zu bewerten.
IVa, Vb mit Aufstieg
IVb oder Vb ohne Aufstieg
IVb (Stufe 5
9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) BAT (Entgeltgruppe 9 TVöD) erfüllen. Da sich die Klägerin in diesem Zeitraum in Elternzeit befand, hatte die Klägerin in dieser Zeit keine Tätigkeiten auszuüben, Arbeitsvorgänge sind nicht angefallen. 2. Randnummer 71 In der Zeit ab dem 1. Januar 2017 richtet sich die Eingruppierung der Klägerin
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA). Die Beschäftigte enthält Entgelt
der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert ist, § 12 Abs. 1 TVöD (VKA). Dabei ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein, § 12 Abs. 2 TVöD (VKA). Arbeitsvorgänge sind
der Protokollerklärung zu Abs. 2 TVöD (VKA) „ Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. “ Randnummer 72 Im Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 hatte die Klägerin ebenfalls aufgrund der ihr bewilligten Elternzeit keine Arbeitsleistungen zu erbringen, Arbeitsvorgänge sind nicht angefallen. Mangels auszuübender Tätigkeit kann diese während der Dauer der Elternzeit nicht bewertet werden. III. Randnummer 73 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Vergütung
Entgeltgruppe 9 bzw. ab dem 1. Januar 2017 Entgeltgruppe 9a TVöD. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Er verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber freiwillig
einer abstrakten selbstgesetzten Regel und einem erkennbar generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen
einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urteil vom
Vergütungsgruppe Vc BAT erhalten hat und damit jedenfalls unter die Bestimmung des § 8 Abs. 3 TVÜ-VKA fiel. Randnummer 76 Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass es sich bei der von ihr behaupteten Besserstellung insbesondere ihrer Kollegin W. nicht lediglich um eine solche in diesem Einzelfall gehandelt hätte. C. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung
GG sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.