Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel über eine Internet-Tauschbörse: Darlegungslast des Urheberrechtsinhabers und sekundäre Darlegungslast des in Anspruch genommenen Internetanschlussinhabers; Ersatz von Abmahnkosten bei späterer Nichtverfolgung des Unterlassungsanspruchs Leitsatz 1. Zur im Rahmen der Inanspruchnahme eines als Mittäter für eine Urheberrechtsverletzung haftenden Tauschbörsenteilnehmers erforderlichen Darlegung, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem über den Internetanschluss des in Anspruch Genommenen in der konkret genutzten Tauschbörse eine vollständige Version eines Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) angeboten worden ist, genügt es nicht, wenn in einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum vor der Ermittlung gegen einzelne Tauschbörsennutzer eine Datei im Internet aufgespürt wurde, die das vollständige Werk enthielt, weil dies weder die Feststellung ermöglicht, ob die entsprechende Datei auch in der konkret genutzten Tauschbörse angeboten wurde, noch, ob dies in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem beanstandeten, über den Anschluss des in Anspruch Genommenen Angebot der Fall war. (Rn.14) 2. Die notwendige Zuordnung der über den Anschluss des in Anspruch Genommenen angebotenen Datenpakete zu einem bestimmten Werk, an dem der Anspruchsteller Urheberrechte geltend macht, setzt eine Darlegung und im Fall des Bestreitens den Nachweis (z.B. durch Vorlage des über den Anschluss heruntergeladenen Dateiteils) voraus, dass auch tatsächlich solche Daten zum Herunterladen angeboten wurden, die Bestandteile des konkreten Werkes sind. (Rn.14) 3. Im Rahmen der ihn nach der nunmehr auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, 18. Oktober 2018, C-149/17, NJW 2019, 33 - Bastei-Lübbe) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffenden sekundären Darlegungslast hat der in Anspruch genommene Inhaber eines Internetanschlusses möglichst konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Art einer etwaigen selbständigen Nutzung des Internets durch Dritte zu machen, wohingegen eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Erforschung des konkreten Geschehensablaufs einer durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzung regelmäßig nicht besteht. (Rn.20) 4. Ein Ersatz von Kosten für eine Abmahnung, mit der ein später nicht mehr verfolgter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde, kann dann ausscheiden, wenn Umstände dafür ersichtlich oder dargelegt sind, dass der spätere Kläger schon zum Zeitpunkt der Abmahnung lediglich beabsichtigt hat, Geldforderungen, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch selbst einzuklagen; für das Vorliegen solcher Umstände kann etwa das entsprechende Vorgehen des Anspruchsinhabers in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle sprechen. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche BGH, 6. Dezember 2017, I ZR 186/16, NJW 2018, 784. 2. Zitierungen zu Leitsatz 3: Vergleiche BGH, 8. Januar 2014, I ZR 169/12, NJW 2014, 2360 und BGH, 11. Juni 2015, I ZR 75/14, GRUR 2016, 191. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung seitens des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Randnummer 2 Im Mai 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des PC-Spiels „Metro Last Light“ in einem Filesharingnetzwerk am 17. März 2014 ab. Randnummer 3 Die Klägerin trägt vor, dass über den Anschluss des Beklagten am 17. März 2014 „Dateien oder Teile davon“ in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu einer über ihren Hashwert identifizierten Datei gehörten, welche eine lauffähige Version des eingangs genannten PC-Spiels enthalte, an dem ihr ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustünden. Außer dem Beklagten habe niemand an dem fraglichen Tag Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, zwei erwachsene Söhne). Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 750.- € auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 10.000.- € (745,40 €) verpflichtet. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 745,40 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2014 zu zahlen; Randnummer 6 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 750,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27. Mai 2014 zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht im Besitz ausschließlicher Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel, so dass es bereits an der notwendigen Aktivlegitimation fehle. Zudem sei es über seinen Anschluss gar nicht zu einer Rechtsverletzung gekommen, weshalb die Ermittlungen der Klägerin fehlerhaft seien. In zeitlichem Zusammenhang mit der behaupteten Verletzungshandlung sei in der angeblich genutzten Tauschbörse auch gar keine vollständige Version des Werkes oder eines urheberrechtschutzfähigen Teils davon zum Download angeboten worden. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten ferner außer ihm auch seine Ehefrau sowie seine beiden bereits damals volljährigen Söhne mit den im Haushalt vorhandenen internetfähigen Endgeräten (1 Laptop und 2 PCs) selbständig Zugriff auf den auf ihn und seine Ehefrau angemeldeten Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt. Nach Erhalt der Abmahnung habe er seine Familienangehörigen ohne Ergebnis zu dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf befragt und im Übrigen auch sämtliche Endgeräte erfolglos auf Tauschbörsensoftware, das Spiel „Metro Last Light“ sowie peer-to-peer-Vorgänge untersucht. Allerdings sei kurz vor dem fraglichen Zeitpunkt gehäuft eine Störung an seinem Router aufgetreten, die sich dergestalt geäußert habe, dass sich das - abgeschaltete - WLAN selbständig aktiviert habe. Diese Störung habe er am 11. März und 17. März 204 seinem Provider (Deutsche Telekom) gemeldet, bevor sie im Wege der Fernwartung behoben worden sei. Außerdem habe er am 1. April 2014 Strafanzeige gegen unbekannt gestellt, nachdem er zuvor am 27. März 2014 eine Abmahnung wegen eines anderweitigen Vorwurfs erhalten habe. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe ohnehin nicht (mehr), da davon auszugehen sei, dass durch Zahlungen anderer Verletzer bereits eine ausreichende Kompensation eingetreten sei. Die - entgegen der Regelung in § 97 Abs. 3 Satz 2 UrhG - überhöht abgerechneten Abmahnkosten könne die Klägerin ohnehin nicht verlangen, weil sie den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch später nicht mehr weiter verfolgt hat. Randnummer 10 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 11 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Randnummer 12 1. In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet. Randnummer 13 Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich auf Ansprüche von Rechteinhabern beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer keine bzw. allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende bzw. sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 ; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41). Randnummer 14 Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat. Randnummer 15 Da vom weiter erforderlichen, bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Randnummer 16 2. Der Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten bei weitem nicht aus. Randnummer 17
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