Beweislast bei in Filesharingbörsen begangenen Urheberrechtsverletzungen Leitsatz 1. Zur im Rahmen der Inanspruchnahme eines als Mittäter für eine Urheberrechtsverletzung haftenden Tauschbörsenteilnehmers erforderlichen Darlegung, dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem über den Internetanschluss des in Anspruch Genommenen in der konkret genutzten Tauschbörse eine vollständige Version eines Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) angeboten worden ist, genügt es nicht, wenn in einem nicht näher eingegrenzten Zeitraum vor der Ermittlung gegen einzelne Tauschbörsennutzer eine Datei im Internet aufgespürt wurde, die das vollständige Werk enthielt, weil dies weder die Feststellung ermöglicht, ob die entsprechende Datei auch in der konkret genutzten Tauschbörse angeboten wurde, noch, ob dies in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem beanstandeten, über den Anschluss des in Anspruch Genommenen Angebot der Fall war. (Rn.18) 2. Die notwendige Zuordnung der über den Anschluss des in Anspruch Genommenen angebotenen Datenpakete zu einem bestimmten Werk, an dem der Anspruchsteller Urheberrechte geltend macht, setzt eine Darlegung und - im Fall des Bestreitens - den Nachweis (z.B. durch Vorlage des über den Anschluss heruntergeladenen Dateiteils) voraus, dass auch tatsächlich solche Daten zum Herunterladen angeboten wurden, die Bestandteile des konkreten Werkes sind. (Rn.19) 3. Bei Geltendmachung eines vom Anspruchsteller selbst mit "mind. 5.000,00 Euro" veranschlagten Schadensersatzanspruchs auf Basis einer Lizenzanalogie gegen einen als Mittäter haftenden Gesamtschuldner, lässt sich eine bereits eingetretenen Überkompensation, jedenfalls aber eine bereits erfolgte Erfüllung des Anspruchs nicht ausschließen, wenn sich aus den weiteren Angaben des Anspruchstellers Forderungen gegen sämtliche ermittelten Mittäter in einer rechnerischen Größenordnung von 90 bis 900 Millionen Euro ergeben, von denen bisher "max. 200.000,00 Euro" realisiert wurden. (Rn.21) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Randnummer 2 Im August 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer mutmaßlichen Rechtsverletzung wegen der Zurverfügungstellung des PC-Spiels „Dead Island - Riptide“ in einem Filesharingnetzwerk am 29./30. April 2013 ab. Randnummer 3 Die Klägerin trägt vor, dass über den Anschluss des Beklagten am 29./30. April 2013 „Dateien oder Teile davon“ in der Tauschbörse bzw. dem Netzwerk „bittorrent“ zum Herunterladen angeboten worden seien, die zu zwei verschiedenen, über ihre Hashwerte identifizierten Dateien gehörten, welche jeweils eine lauffähige Version des eingangs genannten PC-Spiels enthielten, an dem ihr ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustünden. Außer dem Beklagten habe in der fraglichen Zeit niemand Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, auch nicht seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehefrau, drei Kinder). Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 900.- € auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Daneben sei die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die ausgesprochene Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 20.000.- € (984,60 €) verpflichtet. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. August 2013 zu zahlen; Randnummer 6 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag über 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13. August 2013 zu zahlen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht im Besitz ausschließlicher Rechte an dem streitgegenständlichen Spiel, so dass es bereits an der notwendigen Aktivlegitimation fehle. Zudem sei es über seinen Anschluss gar nicht zu einer Rechtsverletzung gekommen. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten ferner außer ihm auch seine damals 17-jährige Tochter, seine damals 13- bzw. 7-jährigen Söhne, seine Ehefrau sowie gelegentlich Freunde der Kinder mit den im Haushalt vorhandenen internetfähigen Endgeräten (4 Laptops, 2 Spielekonsolen und 5 Smartphones) selbständig Zugriff auf den auf ihn angemeldeten Internetanschluss gehabt und diesen auch genutzt. Seine Kinder habe er vor Überlassung des Zugangs eindringlich darüber belehrt, u.a. keine Computerspiele über das Internet, insbesondere über Tauschbörsen herunterzuladen oder anderen öffentlich zugänglich zu machen. Nach Erhalt der Abmahnung habe er mit seinen Familienmitgliedern über die Sache gesprochen, aber keine Aufklärung erreichen können. Abmahnkosten könne die Klägerin ohnehin nicht geltend machen, weil sie den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gar nicht ernsthaft verfolgt habe, was sich daran zeige, dass sie diesen nicht eingeklagt habe, obwohl keine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Letztlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin ohnehin verjährt. Randnummer 10 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 11 Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Randnummer 12 1. In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet. Randnummer 13 Bis dahin war - soweit das Problem überhaupt erörtert wurde - in Rechtsprechung und Lehre jedenfalls unklar und wohl auch umstritten, wie sich auf Ansprüche von Rechteinhabern beispielsweise der Umstand auswirkt, dass von einem Tauschbörsenteilnehmer keine bzw. allenfalls kleine, für sich genommen unbedeutende bzw. sogar unbrauchbare, einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnende Dateiteile zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 ; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41). Randnummer 14 Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte. Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat. Randnummer 15 Da vom weiter erforderlichen, bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB. Die sich daraus nach § 840 BGB ergebende gesamtschuldnerische Haftung führt wiederum dazu, dass jeder Mittäter den ganzen Schadensersatz zu zahlen verpflichtet, der Gläubiger diesen aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 BGB) und zudem die Erfüllung durch einen in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§ 422 BGB). Dabei gehört zur schlüssigen Darlegung der geltend gemachten Schadensersatzforderung wenigstens ein Vortrag, aus dem sich ergibt, inwieweit auf diese Forderung bereits mit Erfüllungswirkung geleistet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Gläubiger sich jedenfalls in Filesharing-Fällen, in denen ihm aufgrund seiner umfassenden Recherchen im Gegensatz zum beklagten Gesamtschuldner weitere Mittäter bekannt sind und separat von ihm in Anspruch genommen werden bzw. wurden, auch infolge einer ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast darüber hinaus dazu zu erklären, in welchem Umfang die geforderte Leistung bereits durch anderweitig in Anspruch genommene Mittäter bewirkt worden ist, um eine Überkompensation und letztlich zurückzugewährende Überzahlungen zu vermeiden. Randnummer 16 2. Obgleich die unter 1. dargestellte Rechtsprechung als den Klägervertretern bekannt vorausgesetzt werden darf, hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018 nochmals auf die maßgeblichen Aspekte und Konsequenzen hingewiesen und ihr auf ihren Wunsch hin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben. Randnummer 17 Auch der darauf im Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 gehaltene Vortrag der Klägerin reicht zur Darlegung der oben aufgelisteten Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Haftung des Beklagten jedoch bei weitem nicht aus. Randnummer 18
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