§ 7 Abs 1, § 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG unwirksam. (Rn.54) 3.
Halbs 2 AGG genügt eine Person, die sich wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe für benachteiligt hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt und gegebenenfalls beweist, die diese Benachteiligung vermuten lassen. (Rn.56) Die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs i.S.d. § 208 SGB 9 2018 für schwerbehinderte Menschen
erstmaliger Geltendmachung im Dezember eines Jahres stellt kein taugliches Indiz dar. Dass es bei der erstmaligen Geltendmachung von fünf zusätzlichen Urlaubstagen im Dezember eines Jahres zu Schwierigkeiten mit der Gewährung dieses Urlaubs kommen kann, erscheint
der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, ohne dass der Grund für das Bestehen des zusätzlichen Urlaubs dabei eine Rolle spielt. (Rn.58)
2 AGG. Randnummer 2 Die 1954 geborene Klägerin wurde von dem im Jahr 1952 geborenen Beklagten, einem Facharzt u. a. für Innere Medizin, auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom
Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Zusatzurlaub für das Jahr 2014 gewährte der Beklagte nicht. Randnummer 4 Im Jahr 2015 fielen bei der Klägerin im Vergleich zu den Vorjahren überdurchschnittlich hohe Zeiten der Arbeitsunfähigkeit an. Der Beklagte gewährte ihr - anders als in den Vorjahren - keine freiwillige Bonuszahlung für die Urlaubsvertretung. Randnummer 5 Im Dezember 2015 legte der Beklagte der Klägerin seine Planungen "Arbeitszeiten" vor (Bl. 77 d.A.). Diese sollten ab Oktober 2016 gelten. Zu diesem Zeitpunkt sollte eine zusätzliche Ärztin eingestellt werden. Die Klägerin reagierte auf die geplanten neuen Arbeitszeiten zunächst ablehnend. Der Beklagte bot ihr daraufhin im Dezember 2015 einen Aufhebungsvertrag an (Bl. 18 d.A.), der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2016 mit Freistellung im März 2016 und die Zahlung einer Abfindung von 5.000,00 EUR vorsah. Dies lehnte die Klägerin ab. Randnummer 6 Bis Februar 2016 führte der Beklagte Verhandlungen über den Kauf einer weiteren Praxis, der mit dem Erwerb einer weiteren Kassenzulassung verbunden gewesen wäre.
dem diese Verhandlungen gescheitert waren, suchte er mit einer im April 2016 aufgegebenen, im Mai 2016 erschienenen Anzeige im Ärzteblatt eine kleine hausärztliche Praxis oder halbe Zulassung in M.. Randnummer 7 Unter dem
2 AGG gerichtlich geltend gemacht. Randnummer 10 Zum
Kenntnis von ihrer Schwerbehinderung habe es einen Bruch im Arbeitsverhältnis gegeben. Der Beklagte habe sich ihr gegenüber "frostig" verhalten. Hierauf seien auch die vermehrten Fehlzeiten im Jahr 2015 zurückzuführen gewesen. Randnummer 14 Dass die zusätzliche Ärztin ab Oktober 2016 eingestellt worden sei, um dem Beklagten den Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, sei zu bestreiten. In der Arbeitszeitanordnung aus dem Dezember 2015 sei von der Option einer Praxisübernahme keine Rede. Hintergrund für die Einstellung einer zusätzlichen Ärztin seien vielmehr die gestiegenen Patientenzahlen gewesen. Die vom Beklagten unstreitig geführten Verhandlungen über einen Praxisankauf hätten ausschließlich dazu gedient, zu expandieren und mehr Geld verdienen zu können, nicht aber dazu, sie (die Klägerin) weiterbeschäftigen zu können. Randnummer 15 Bezüglich der mit Schreiben vom 23. März 2016 avisierten Arbeitszeitänderung habe sie sinngemäß mitgeteilt, dass sie damit einverstanden sei. Das Thema der Änderung der Arbeitszeiten könne für die Kündigung nicht ursächlich gewesen sein. Die letzte Arbeitszeitregelung vom 28. April 2016 sei willkürlich gewesen und hätte nur den Zweck gehabt, sie zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Der Beklagte sei allerdings bereits zur diesem Zeitpunkt entschlossen gewesen, ihr zu kündigen. Randnummer 16 Ein Kündigungsgrund liege weder in der behaupteten Ablehnung der Arbeitszeiten noch in der im Raum stehenden
folgeregelung. Vielmehr bestünden ausreichende Indizien gemäß § 22 AGG, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung vermuten ließen. Die streitgegenständliche Kündigung sei daher unwirksam und der Entschädigungsanspruch
2 AGG ebenfalls begründet. Randnummer 17 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: Randnummer 18
seiner Erinnerung habe seinerseits hierzu keine Bereitschaft bestanden. Einen Bruch im Arbeitsverhältnis habe es nicht gegeben. Die freiwillige Bonuszahlung habe er im Jahr 2015 wegen der in diesem Jahr unstreitig aufgetretenen erheblichen Fehlzeiten der Klägerin nicht erbracht. Randnummer 24 Aufgrund seines Alters habe er sich im Spätherbst 2015 mit der Zukunftsplanung seiner Praxis und seinem mittelfristig beabsichtigten Eintritt in den Ruhestand befasst. Da die Klägerin kein Interesse an der Praxisübernahme habe - was unstreitig ist - habe er sich entschieden, ab Oktober 2016 einen Arzt oder eine Ärztin einzustellen, der/die bereit ist, perspektivisch die Praxis zu übernehmen bzw. in die Praxis miteinzusteigen. Randnummer 25 Vor diesem Hintergrund habe er der Klägerin Mitte Dezember 2015 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihre Arbeitszeiten zu ändern, um auch für sich selbst flexiblere Arbeitszeiten einführen zu können. Die Ablehnung der geänderten Arbeitszeiten durch die Klägerin habe ihn dazu bewogen, ihr die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anzubieten. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er der Klägerin ohne weiteres kündigen könne, was er nicht getan habe. Um sowohl den Arbeitsplatz der Klägerin zu erhalten, als auch eine weitere Einstellung ab Oktober 2016 vornehmen zu können, habe er im Februar 2016 - unstreitig - Verhandlungen über den Kauf einer Praxis geführt und später die Annonce im Ärzteblatt geschaltet.
dem diese Bemühungen gescheitert bzw. nicht zu einem tragbaren Preis zu verwirklichen gewesen seien, habe er sich entschieden, der Klägerin zu kündigen. Dies habe mit ihrer Schwerbehinderung nichts zu tun gehabt, sondern allein mit dem Wunsch, einen potentiellen Praxisnachfolger einstellen zu können. Randnummer 26 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom
2 AGG nicht erfüllt. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 16 des Urteils (Bl. 256 - 263 d.A.) verwiesen. Randnummer 28 Gegen das ihr am
2 AGG zu. Denn sie sei vom Beklagten wegen ihrer Behinderung dadurch benachteiligt worden, dass zunächst ihr Zusatzurlaub abgelehnt worden sei und ihr dann wegen ihrer Behinderung gekündigt worden sei. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
2 AGG lägen ebenfalls nicht vor. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die
GG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 40 1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es unschädlich, dass weder der Berufungs- noch der Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin einen förmlichen Berufungsantrag enthalten. Randnummer 41 Zwar ist es idR zweckmäßig, dass das Anfechtungs- und Änderungsbegehren in einem förmlichen Berufungsantrag formuliert wird. Doch reicht es
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, dass sich aus der Berufungsbegründung im Ganzen das Berufungsbegehren eindeutig erkennen lässt (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 22) . Dies erfordert auch
dem Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt
eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BAG
ihrem eigenen Vortrag an der Kausalität der Wahrnehmung von Rechten für die Kündigung. Hinsichtlich des weiteren geltend gemachten Unwirksamkeitsgrunds, des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, liegt jedoch eine ausreichende Begründung vor. Diese ergibt sich jedenfalls auch aus der Begründung für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs. Diese Ausführungen sind auch auf die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung
Vm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG zu beziehen. II. Randnummer 45 Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 19. Juni 2016 aufgelöst worden ist und dass der Klägerin kein Entschädigungsanspruch
2 AGG zusteht. Randnummer 46
G, da der Geltungsbereich des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes
G unstreitig nicht eröffnet ist. Die Praxis des Beklagten ist ein sogenannter Kleinbetrieb. Die Kündigung verstößt auch weder gegen das Maßregelverbot gemäß § 612a BGB, noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Randnummer 48 a) Die Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelverbot gemäß § 612a BGB. Randnummer 49 aa)
BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Maßregelverbot ist jedoch nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG
Maßgabe dieser Voraussetzungen kann von einem Verstoß gegen das Maßregelverbot vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Klägerin legt schon nicht dar, welche zulässige Rechtsausübung der Grund für die Kündigung vom 19. Juni 2016 gewesen sein soll. Randnummer 52 Sie beruft sich insbesondere nicht ausdrücklich darauf, dass die Geltendmachung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen im Dezember 2014 der Grund für die Kündigung im Juni 2016 gewesen sein soll. Dies wäre auch mit Blick auf den Zeitablauf jedenfalls auch nicht
vollziehbar. Randnummer 53 Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung insbesondere auf die (dritte) Arbeitszeitanordnung vom 28. April 2016 abstellt und diese als "unzulässige Maßnahmenanordnung" bezeichnet, verkennt sie
wie vor das Kausalitätserfordernis des § 612a BGB. Sie trägt nicht vor, dass sie sich gegen diese Anordnung gewehrt habe und dies der Grund für die Kündigung gewesen sei. Vielmehr trägt sie
wie vor selbst vor, dass der Kündigungsentschluss des Beklagten bereits im Zeitpunkt dieser Anordnung gefasst gewesen sei. Dann kann die Arbeitszeitanordnung vom 28. April 2016 bzw. die - nicht vorgetragene - Reaktion der Klägerin auf diese Anordnung nicht der Grund für die Kündigung gewesen sein. Dies wäre aber die Voraussetzung für eine Unwirksamkeit der Kündigung
Randnummer 54 b) Die Kündigung ist auch nicht
V. m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unwirksam. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist hiernach unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 14 f., BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 22 ff.) . Randnummer 55 aa)
1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grunde benachteiligt werden. Zu diesen Gründen zählt auch eine Behinderung. Das Benachteiligungsverbot bezieht sich auf unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt
Abs.1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 56 § 22 AGG trifft hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen
teil und durch § 1 AGG verbotenem Anknüpfungsmerkmal eine Beweislastregelung, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt.
Halbsatz 1 AGG genügt eine Person, die sich wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe für benachteiligt hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt und gegebenenfalls beweist, die diese Benachteiligung vermuten lassen (vgl. BAG
erstmaliger Geltendmachung im Dezember 2014 - stellt kein taugliches Indiz dar, zumal der Vortrag der Klägerin zu den Gründen für die vermeintliche Verweigerung vage bleibt. Dass es bei der erstmaligen Geltendmachung von fünf zusätzlichen Urlaubstagen im Dezember eines Jahres zu Schwierigkeiten mit der Gewährung dieses Urlaubs kommen kann, erscheint
der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, ohne dass der Grund für das Bestehen des zusätzlichen Urlaubs dabei eine Rolle spielt. Randnummer 59 Hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Äußerung des Beklagten, er wolle niemanden mit einem (Schwerbehinderten-)Ausweis mehr einstellen, ist aus Sicht der Kammer bereits fraglich, ob eine zeitlich so lange vor Ausspruch der Kündigung liegende Äußerung, auch mit Blick auf die dazwischen liegende Beschäftigung eines weiteren schwerbehinderten Menschen, noch als Indiz herangezogen werden kann. Jedenfalls ist diese Äußerung aus Sicht der Kammer nicht erwiesen. Hierbei ist zunächst der vage und wechselnde Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen. Sie hatte ursprünglich im Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 vorgetragen, die entsprechende Äußerung sei im Oktober 2015 gefallen,
dem der Beklagte sich gegen eine weitere Zusammenarbeit mit Frau Dr. J. entschieden habe. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, der
den Angaben der Klägerin den Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 ersetzen soll, hat sie vorgetragen, diese Äußerung sei im Dezember 2014
der Geltendmachung des Schwerbehindertenurlaubs gefallen.
der Anhörung der Klägerin und des Beklagten im Kammertermin konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die entsprechende Äußerung tatsächlich gefallen ist, zumal beide Parteien ein Eigeninteresse an "ihrer Version" der Ereignisse haben. Sollte es sich um ein Indiz iSd § 22 AGG handeln, hätte die Klägerin sein Vorliegen nicht
gewiesen. Randnummer 60 Der Vortrag der Klägerin zu einem Bruch im Arbeitsverhältnis seit Kenntnis des Beklagten von ihrer Schwerbehinderung ist unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere für den Vortrag dahingehend, er habe sie nicht mehr gegrüßt oder frostig behandelt. Hierzu fehlt jede zeitliche Substantiierung und auch jeder taugliche Beweisantritt. Randnummer 61 Soweit die Klägerin anführt, der Beklagte habe ihr im Jahr 2015 die bisher gezahlte Bonuszahlung in Anerkennung der Urlaubsvertretung nicht gezahlt, hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass im Jahr 2015 größere Fehlzeiten der Klägerin aufgetreten seien. Ebenfalls unstreitig ist, dass es einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf diese freiwillige Zahlung nicht gegeben hat. Auch insoweit ist ein Zusammenhang mit der Schwerbehinderung nicht
vollziehbar dargetan, zumal die Klägerin nicht behauptet, dass die Fehlzeiten - die unstreitig in der Vergangenheit in dieser Höhe nicht auftraten - aus ihrer Schwerbehinderung herrührten. Randnummer 62 Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass mit der im Dezember 2015 angekündigten Arbeitszeitänderung ihre Arbeitszeit (ab Oktober 2016) auf 18 Stunden reduziert werden sollte, fehlt es ebenfalls an einem Bezug zu ihrer Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Darüber hinaus hätte es sich um eine Verkürzung der Arbeitszeit um ca. drei Stunden bei gleichbleibendem Gehalt und damit um eine effektive Gehaltserhöhung gehandelt. Dies stellt offensichtlich keine Benachteiligung dar. Das Angebot eines Aufhebungsvertrags
der -
den Erörterungen im Kammertermin unstreitigen - zunächst erfolgten Ablehnung der perspektivischen Arbeitszeitänderung im Dezember 2015 erscheint als eine im Arbeitsleben nicht unübliche Vorgehensweise, unabhängig von einer Behinderung des betroffenen Arbeitnehmers. Diesem Vorgehen steht auch die Zusage einer "Dauerstelle" in dem Schreiben des Beklagten vom
der davor im Dezember 2015 übergebenen Arbeitszeitplanung war die Einstellung der zusätzlichen Ärztin (erst) für Oktober 2016 geplant. Die Erklärung der Klägerin in der Berufungsbegründung, der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt noch angenommen, die Einstellung von Frau Dr. P. könne schon zum 28. Februar 2016 erfolgen, führt nicht weiter. Wenn der Beklagte- wie die Klägerin ebenfalls behauptet (Bl. 127 d.A.) - bereits "im Spätherbst 2015" mit Frau Dr. P. handelseinig geworden ist, hätte er der Klägerin eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt aussprechen können. Wäre er tatsächlich entschlossen gewesen, sich von der Klägerin zu trennen sobald er Ersatz gefunden hat, hätte er zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung des Integrationsamtes einholen können. Randnummer 64 Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände sind aus Sicht der Kammer keine Indizien dargelegt bzw. bewiesen, die dafür sprechen, dass die Kündigung wegen der Behinderung der Klägerin ausgesprochen wurde und nicht etwa, um dem Beklagten perspektivisch einen Rückzug aus der Praxis bzw. eine Übergabe der Praxis an einen
folger zu ermöglichen. Randnummer 65 2. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch
2 AGG zu. Randnummer 66
2 AGG könnte die Klägerin grundsätzlich auch in Ansehung der Bestimmung des § 2 Abs. 4 AGG geltend machen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 838/12 - Rn. 17 ff.) . Randnummer 69 c) Da
den obenstehenden Ausführungen aber in der Kündigung vom 19. Juni 2016 keine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes lag, besteht auch kein Entschädigungsanspruch
2 AGG. III. Randnummer 70 Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 71 Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.