Haftung des Arbeitnehmers bei zur privaten Nutzung überlassenem Firmenwagen Orientierungssatz
(5)Im Übrigen verbleibt es in allen Fällen der vorstehenden Absätze bei den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die privilegierte Arbeitnehmerhaftung.“ Randnummer 7 Die Klägerin, die ungeachtet des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen eine Bruttomonatsvergütung von 2.200,00 Euro bezogen hat, erhielt von der Beklagten im Februar 2017 einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro unter dem Betreff „Warenbezug“ ausgezahlt. Ab April 2017 zahlte die Beklagte der Klägerin den Betrag monatlich unter der Bezeichnung „Sachbezug“. Randnummer 8 Die Klägerin verursachte im Jahr 2016 auf dem Weg zur Betriebsstätte einen Unfall mit dem Firmenfahrzeug, indem sie an einem parkenden Auto so nahe vorbeifuhr, dass sich die Außenspiegel berührten und der Außenspiegel des Fremdfahrzeuges abriss. Am eigenen Fahrzeug der Klägerin wurde das Gehäuse des Außenspiegels zerkratzt. Am 11. September 2017 fuhr die Klägerin, als sie sich nach der Arbeit auf den Heimweg machen wollte, auf dem Parkplatz des Betriebsgeländes rückwärts aus einer Parklücke und schlug hierbei die Lenkung zu früh nach rechts ein, so dass sie mit dem Heck ihres Fahrzeugs gegen ein nach hinten versetzt daneben parkendes Fahrzeug stieß. Hierbei wurde die rechte Heckschürze des Dienstwagens der Klägerin beschädigt und die Fahrertür des Fremdfahrzeugs am hinteren Ende getroffen. Am Fremdfahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 1.891,71 EUR. Wegen des Inhaltes der von der Klägerin am 12. September 2017 zusammen mit dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten erstellten Schadensmeldung nebst Fotos und Lageskizze wird auf Bl. 182 ff. d. A. Bezug genommen. Die Schäden an den Fremdfahrzeugen hat die von der Beklagten für den Firmenwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung übernommen. Randnummer 9 Am 22. September 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Oktober 2017. Für den Monat September 2017 erteilte sie der Klägerin eine Entgeltabrechnung (Bl. 65 f. d. A.) von deren ausgewiesenem Nettolohn sie einen Betrag von 403,34 Euro netto mit der Bemerkung „Kosten Unfallschaden Dienstwagen Teilbetrag“ einbehielt. Vom Nettolohn der Oktoberabrechnung (Bl. 67 f. d. A.) behielt die Beklagte unter dem gleichen Betreff 235,34 Euro netto ein. Randnummer 10 Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage erhoben und ein Zwischenzeugnis verlangt. Mit der Beklagten am 18. Dezember 2017 zugestellter Klageerweiterung vom 15. Dezember 2017 hat die Klägerin darüber hinaus neben verschiedenen anderen Vergütungs- und Abrechnungsansprüchen restliche Vergütungsansprüche für September und Oktober 2017 und einen Betrag an „Warenbezug“ für März 2017 verlangt. Nach zwischenzeitlich teilweise eingetretener Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung streiten die Parteien im Berufungsverfahren lediglich noch um die von der Beklagten im Hinblick auf die Unfallschäden einbehaltenen Nettobeträge und um den Betrag an „Warenbezug“ für März 2017. Randnummer 11 Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit im Berufungsverfahren noch von Belang - im Wesentlichen vorgetragen, sie habe die Unfälle nur leicht fahrlässig verursacht, weswegen eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen, die dem Grunde und der Höhe nach bestritten würden, nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls für März 2017 fehle noch ein Betrag an „Warenbezug“. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht durch die schriftliche Kündigung vom 22.09.2017 zum 31.10.2017 aufgelöst worden ist; Randnummer 14 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2017 hinaus fortbesteht; Randnummer 15 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Monat November 2017 brutto 2.587,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 16 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu zahlen; Randnummer 17 5. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes Zwischenzeugnis mit der Note "sehr gut" zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt; Randnummer 18 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche Lohnansprüche in Höhe von 791,10 EUR und 865,68 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 19 7. die Beklagte zu verurteilen, Reisekosten für August und September 2017 in Höhe von weiteren 272,20 EUR sowie einen Betrag von 40,00 EUR (Warenbezug), jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - vorgetragen, am Dienstwagen der Klägerin sei durch die Unfälle ausweislich der sachverständigen Schadenskalkulation des Dipl. Ing H. G. vom 13. Oktober 2017 (Bl. 73 ff. d. A.) ein Gesamtschaden von 438,56 Euro entstanden. Weiter seien durch Rechnung vom 13. Oktober 2017 belegte zu erstattende Gutachtenkosten in Höhe von 75,00 Euro angefallen. Darüber hinaus habe sich die Versicherungsprämie für den Dienstwagen aufgrund einer Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse um 393,89 Euro erhöht (vgl. Beitragsrechnungen für 2016 (Bl. 82 d. A.) und 2017 (Bl. 83 d. A.)). Der Rückstufungsschaden für den Unfall aus 2017 betrage 612,81 Euro (vgl. Beitragsrechnung für 2018 (Bl. 89 d. A.)). Die Unfälle seien von der Klägerin grob fahrlässig verursacht worden. Die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes von einem parkenden Fahrzeug gehöre zu den Grundpflichten eines Kraftfahrzeugführers. Beim Unfall aus 2016 zeige die Einhaltung von nur wenigen Zentimetern, so dass ein Außenspiegel abreißen könne, ein außerordentlich geringes Maß an Sorgfalt. Beim Unfall aus 2017 habe die Klägerin durch einfachen Blick zurück durch die Heckscheibe erkennen können, dass rechts von ihr ein Fahrzeug geparkt gewesen sei; das zu frühe Einschlagen sei ausschließlich dadurch zu erklären, dass sie überhaupt nicht nach hinten geschaut habe. Der behauptete Warenbezug werde bestritten. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25. Januar 2018 hinsichtlich der Reisekosten August und September 2017 und der Verzugspauschale für September 2017 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Belang - angeführt, die Beklagte habe zu Recht im Hinblick auf die von der Klägerin verursachten Unfallschäden unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen für September 2017 403,34 Euro und im Oktober 2017 235,34 Euro vom Nettolohn der Klägerin einbehalten. Der Beklagten sei ein Gesamtschaden von 438,56 Euro netto zuzüglich Sachverständigenkosten in Höhe von 75,00 Euro entstanden, den die Klägerin nur pauschal und damit nach § 138 ZPO unbeachtlich in Abrede gestellt habe. Darüber hinaus sei ein Rückstufungsschaden von 1.006,70 Euro zu berücksichtigen. Vom Gesamtschaden in Höhe von 1.520,26 Euro, den die Beklagte in Ermangelung einer Vollkaskoversicherung aber nur in Höhe von 1.406,00 Euro geltend machen könne, habe die Klägerin die Hälfte (703,00 Euro) zu tragen, da ihr nur mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, nachdem sie keine Tatsachen vorgetragen habe, die auf leichte Fahrlässigkeit schließen ließen, die Beklagte jedoch auch keinen Anhalt für grobe Fahrlässigkeit geboten habe. Den geltend gemachten „Warenbezug“ könne die Klägerin nicht verlangen, da sie keinen näheren substantiierten Tatsachenvortrag zur wiederholten Überweisung gehalten und auch keinen Beweis angetreten habe. Bei von der Beklagten eingeräumter freiwilliger Zahlung ab Februar 2017 könne ein Anspruch aus betrieblicher Übung im März noch nicht bestanden haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der für die Berufung relevanten Entscheidungsgründe wird auf Bl. 112 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 24 Die Klägerin hat gegen das am 13. Februar 2018 zugestellte Urteil mit am 05. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. März 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb bis 14. Mai 2018 verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet. Randnummer 25 Die Klägerin trägt nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 14. Mai 2018 (Bl. 145 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, vor, den Abzügen liege der Unfall vom 11. September 2017 zugrunde, bei dem sie nach wie vor der Meinung sei, diesen leicht fahrlässig verursacht zu haben, weil sie bei dem Versuch, rückwärts aus einer Parklücke zu fahren etwas zu weit nach rechts geraten sei, mit der Folge, dass sie den unmittelbar daneben stehenden PKW minimal an der Fahrertür touchiert habe. Nach dem KfzÜV sei sie ohnehin nur verpflichtet, sich „angemessen“ am Schaden zu beteiligen, so dass eine komplette Übernahme der Reparaturkosten nicht in Frage komme. Die Einschaltung eines Sachverständigen sei jedenfalls völlig unangemessen gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf den angeblichen Rückstufungsschaden darauf hinzuweisen, dass es erheblich kostengünstiger gewesen wäre, den Fahrzeugschaden selbst zu zahlen, was die Beklagte mittlerweile gewiss getan haben dürfe. Warum die Position „Warenbezug“ nicht zugestanden worden sei, vermöge man nicht zu erkennen. Bereits mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 sei vorgetragen worden, dass dieser Betrag ausdrücklich vereinbart gewesen sei und der Ehefrau des Geschäftsführers sogar bereits zur Auszahlung vorgelegen habe (Zeugnis der Ehefrau des Geschäftsführers D.). Randnummer 26 Die Klägerin beantragt zuletzt: Randnummer 27 Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Az.: 1047/17 - vom 25. Januar 2018 wird in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert: Randnummer 28 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den Betrag von 272,20 Euro hinaus weitere 678,68 Euro, insgesamt also 951,88 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18. Dezember 2017 zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte trägt im Rahmen ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27. Juni 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 160 ff. d. A. Bezug genommen wird, vor, das Arbeitsgericht sei zu Recht von mittel fahrlässiger Schadensverursachung und einer angemessenen Schadensbeteiligung ausgegangen. Die Klägerin sei beim Ausparken nicht lediglich „etwas zu weit nach rechts geraten“ und habe den dahinter geparkten Wagen auch nicht nur „minimal an der Fahrertür touchiert“, sondern zu früh eingeschlagen und sei dadurch gegen ihn geprallt, was immerhin zu einem Schaden von 1.891,71 Euro an diesem Fahrzeug und am M. zu einem Schaden von 438,56 Euro geführt habe. Angesichts des Fremdschadens liege es auch auf der Hand, dass der Schaden nicht selbst reguliert worden sei. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptete Vereinbarung zur Position „Warenbezug“ sei unrichtig und die arbeitsgerichtlichen Ausführungen zur betrieblichen Übung zutreffend. Randnummer 32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe A Randnummer 33 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Randnummer 34 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Februar 2018 mit am 05. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 01. März 2018 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Randnummer 35 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der von der Klägerin mit dem ihr überlassenen Firmenwagen verursachten Schäden berechtigt war, von deren Nettovergütungsanspruch für die Monate September und Oktober 2017 - unter unstreitiger Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ff. ZPO - einen Betrag von 638,68 Euro einzubehalten. Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass die Klägerin den geltend gemachten Betrag an Warenbezug in Höhe von 40,00 Euro für den Monate März 2017 nicht verlangen kann. Randnummer 36 1. Die Nettolohnansprüche der Klägerin für September und Oktober 2017 sind in Höhe des von der Beklagten getätigten Einbehalts von insgesamt 638,68 Euro gemäß §§ 387, 389 BGB untergegangen, da der Beklagten wegen der von der Klägerin verursachten Unfälle jedenfalls in dieser Höhe ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 619 a BGB zustand. Randnummer 37 1.1. Die Klägerin hat ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten verletzt, indem sie den im Eigentum stehenden Firmenwagen der Beklagten, der ihr zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen war, unstreitig durch die Unfälle in 2016 und September 2017 bei Unfällen beschädigt und hierbei zugleich Schäden an Fahrzeugen Dritter verursacht hat, die sich dieserhalb bei der Beklagten als Fahrzeughalterin schadlos gehalten haben. Dass das Verhalten der Klägerin schuldhaft im Sinne von zumindest leichter Fahrlässigkeit gewesen ist, ist zwischen den Parteien - anders als ein Grad des Verschuldens darüber hinaus - nicht streitig. Randnummer 38 1.2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagten durch die von der Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 verursachten Unfälle kausal ersatzfähige Schäden Höhe von 1.520,26 Euro entstanden sind (§ 249 Abs. 1 BGB). Randnummer 39
- a)Ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachtens vom 13. Oktober 2017 (Bl. 73 ff. d. A.) beträgt der Schaden am Firmenwagen selbst insgesamt 438,56 Euro, da dessen Spiegelgehäuse beschädigt, der Spiegel gelockert und die Radlaufverbreiterung hinten rechts beschädigt worden ist. Die Klägerin, die Schäden am Außenspiegel und der rechten Heckschürze nicht in Abrede stellt, hat gegen den Vortrag der Beklagten aus dem Gutachten substantiierte Einwendungen nicht vorgetragen, so dass die Schäden - vom Arbeitsgericht zu Recht angeführt - nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Randnummer 40
- b)Auch die von der Beklagten verlangten Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 75,00 Euro sind entgegen der Auffassung der Berufung ersatzfähig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist; dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte, anzunehmen ist, wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (vgl. BAG 15. Dezember 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 43, mwN, zitiert nach juris). Aus welchen Gründen die Beklagte, die eine Kfz-Werkstatt nicht betreibt, vorliegend in der Lage gewesen sein sollte, ihren Schaden aufgrund eigener Erkenntnis selbst einzuschätzen, war nicht ersichtlich. Randnummer 41
- c)Zum ersatzfähigen Schaden rechnet auch der vom Beklagten verlangte Rückstufungsschaden, der dadurch entstanden ist, dass die Versicherungsprämie für den Firmenwagen der Klägerin aufgrund der Unfälle im zuletzt von dieser nicht mehr in Abrede gestellten Umfang von insgesamt 1.006,70 Euro gestiegen ist und den die Klägerin letzthin dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr bestritten hat. Soweit sie mit der Berufung geltend gemacht hat, die Beklagte sei angesichts des geringen Schadens am Firmenwagen gehalten gewesen, statt einer Inanspruchnahme der Versicherung den Schaden aus wirtschaftlichen Erwägungen selbst zu begleichen, um den Eintritt eines Rückstufungsschadens zu vermeiden, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Die Argumentation übersieht, dass nicht lediglich der am Firmenwagen selbst entstandene Schaden, sondern unstreitig auch der an den Fremdfahrzeugen entstandene Schaden, der zumindest hinsichtlich des Unfalls vom 11. September 2017 mit 1.891,71 EUR den Schaden am Firmenwagen erheblich übersteigt, über die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung abgewickelt worden sind. Randnummer 42 1.3. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin für den von ihr verursachten Schaden nur anteilig haftet. Die Beklagte war vor diesem Hintergrund jedenfalls berechtigt, den streitigen Betrag von insgesamt 638,68 Euro netto von der Vergütung der Klägerin für die Monate September und Oktober 2018 einzubehalten. Randnummer 43 1.3.1. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich nicht unmittelbar aus den vom Bundearbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Randnummer 44
- a)Kommen die Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen, hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 49; 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54; 15. November 2012 - 8 AZR 705/11 - Rn. 25; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 45 Die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers voraus (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 59; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 - Rn. 16, jeweils aaO). Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 60, mwN, aaO) . Das Erfordernis der betrieblichen Veranlassung soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 60, mwN, aaO). Randnummer 46
- b)Hiervon ausgehend kann eine Haftungserleichterung für die Klägerin nicht direkt aus den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung hergeleitet werden, da die streitigen Unfälle nicht anlässlich eines betrieblich veranlassten Handelns eingetreten sind. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - von der Beklagten unbestritten - klargestellt, dass der Unfall aus 2016, bei dem der Schaden am Außenspiegel ihres Firmenwagens eintrat, auf dem Hinweg zum Betrieb entstanden ist und der Unfall vom 11. September 2017 sich ereignete, als sie zum Zwecke der Heimfahrt ausgeparkt hat (vgl. Uhrzeit gemäß Schadensmeldung vom 12. September 2017 (Bl. 182, 71 d. A.): 16.30 Uhr). Ereignet sich ein Unfall auf der Heimfahrt von der Arbeit - oder auf der Fahrt zur Arbeit -, liegt keine betriebliche Tätigkeit vor, bei der aufgrund der Übernahme des Betriebsrisikos durch den Arbeitnehmer eine Haftungserleichterung gerechtfertigt sein könnte; bei derartigen Fahrten mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeug sind die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn hierüber nichts Besonderes vertraglich festgehalten ist, nicht anders zu beurteilen als wenn sich der Arbeitnehmer das Fahrzeug von einem anderen Dritten geliehen hätte, um seine Arbeit aufnehmen zu können (vgl. LAG Köln 15. September 1998 - 13 Sa 367/98 - Rn. 15, vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 23. Februar 2007 - 6 Sa 1998/06 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 47 1.3.2. Die Klägerin haftet für den der Beklagten entstandenen Schaden jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV nur beschränkt. Randnummer 48
- a)Die Regelungen zur Haftungserleichterung in § 6 Abs. 1 KfzÜV stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Hierfür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 24, mwN, zitiert nach juris) . Dem ist im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer keine der Parteien entgegengetreten. Randnummer 49
- b)Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden; die Vereinbarung einer Haftungsregelung im Rahmen eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens ist nicht außergewöhnlich. Für eine Intransparenz der Klausel iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vermochte die Berufungskammer keine Anhaltspunkte zu erkennen. Sie trifft in den Sätzen 1 bis 3 klare Regelungen zum Haftungsumfang bei vorsätzlich, grob fahrlässig und fahrlässig verursachten Schäden, einschließlich leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers. Randnummer 50
- c)Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 27; 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 35; zitiert nach juris). Angesichts der Tatsache, dass § 6 Abs. 1 KfzÜV - auch wenn der Schaden nicht anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eingetreten ist - Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer vorsieht, dem ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen ist, und sich zum Haftungsumfang an den Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung orientiert, ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht auszugehen. Randnummer 51
- d)Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV hat sich der Arbeitnehmer - soweit die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KfzÜV für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht greifen - an anderen fahrlässig verursachten Schäden angemessen zu beteiligten, nicht aber in Fällen lediglich leichter Fahrlässigkeit. Nach dieser Vorschrift muss sich die Klägerin angemessen am der Beklagten entstandenen Schaden beteiligen, da das ihr vorzuwerfende Verhalten nicht lediglich als leicht fahrlässig einzustufen ist. Randnummer 52
- aa)Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den Begriff der "leichten Fahrlässigkeit" in § 6 Abs. 1 Satz 3 KfzÜV im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Grundsätze zur privilegierten Arbeitnehmerhaftung verwendeten Formulierung der "leichtesten" Fahrlässigkeit verwenden wollten. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift. Randnummer 53