← Deutschland

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat L 5 KR 63/16 Urteil Anspruch des von vollständiger Taubheit Bedrohten auf Leistungen der Eingliederungshi

Obsah (9)§ 14§ 55§ 32§ 27§ 3§ 124§ 73§ 53§ 54

Anspruch des von vollständiger Taubheit Bedrohten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form des Erlernens der Gebärdensprache Orientierungssatz 1. Das Erlernen der Gebärdensprache durch einen

§ 14Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter, da die beantragte Maßnahme dem Behinderungsausgleich diene. Die Firma I g

GmbH (Diplom Sozialpädagoge und Audiotherapeut DSB W ) teilte in einem im Januar 2014 eingegangenen Schreiben mit, der Kläger habe in ihrer Einrichtung mit seinen Eltern und seinem Bruder mehrere Familiengebärdenkurse besucht. Da die Kurse nur in größeren Abständen angeboten würden, seien Überlegungen angestellt worden, ob die Möglichkeit bestehe, wöchentlich erfolgende Gebärdenunterrichtseinheiten durchzuführen. Dabei würden als Förderschwerpunkt ergänzend zum Einzelunterricht Exkursionen durchgeführt, bei denen der Kläger die Gebärdensprache im lebensechten Umfeld erlernen und die Gehörlosenkultur und Sprache direkt erfahren könne. Zwei Unterrichtseinheiten pro Woche könnten in einem absehbaren Zeitraum ausreichen, um den Kläger sprachlich so gut vorzubereiten, dass er in der Lage sei, dem Unterricht an einem Gymnasium für Hörgeschädigte zu folgen. Um die Familie in diesen Prozess miteinzubeziehen, sollten die gemeinsamen Familiengebärdenkurse beibehalten werden. Im Einzelnen würden dem Kläger zwei Fördereinheiten Gebärdenunterricht (DGS) und eine Fördereinheit Audiotherapie/Familientherapie zum Preis von insgesamt 185,00 € (und ergänzend ein Intensivkurs mit Familieneinbindung in Höhe von wöchentlich 285,00 €, 8 Fördereinheiten) angeboten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 26.02.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, seine Erkrankung sei weiterhin progredient, so dass er ertauben werde. Daher werde er in absehbarer Zeit auf die deutsche Gebärdensprache (DGS) als Kommunikationsmedium angewiesen sein. Nach § 53 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB XII habe er Anspruch auf entsprechende Mittel zur Eingliederungshilfe und Teilhabe. In der Zeit vom 05.02.2014 bis 26.03.2014 nahm der Kläger an einem Gebärdenkurs für Fortgeschrittene – DSG IV - in der I gGmbH zum Preis von 190,00 € teil. Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Erlernen der Gebärdensprache sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu prüfen sei, ob eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vorliege, die grundsätzlich durch die Beigeladene zu erbringen sei. Bei Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX sei das vorhandene Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Die Leistungen könnten dann erbracht werden, wenn die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht überschritten werde. Seine Einkommensgrenze betrage nach Auskunft der Stadt Koblenz aktuell 2.150,17 €. Eine Kostenübernahme für das Erlernen der Gebärdensprache sei daher wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht möglich. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am 13.08.2014 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf den Gebärdensprachkurs gegen die Beklagte. In der Heilmittel-Richtlinie werde ausdrücklich auch die Schaffung non verbaler Kommunikationsmöglichkeiten angeführt. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf die begehrte Leistung nach § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Begriff des Hilfsmittels als Leistung der medizinischen Rehabilitation sei weit zu fassen. Schließlich wäre auch ein Anspruch als ergänzende Leistung zur Rehabilitation nach § 43 SGB V zu bejahen. Wäre ein Anspruch nach dem Krankenversicherungsrecht nicht gegeben, wäre ihm der Erwerb der Gebärdensprache als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SG IX) zu gewähren. Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine Bewilligung der begehrten Leistung nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX als Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet seien, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, komme nicht in Betracht, da es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation handele. Auch eine Bewilligung als Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt

§ 55Abs.

2 Nr. 4 SGB IX scheide aus, da Voraussetzung hierfür sei, dass die Hilfe zur Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass erforderlich sei. Dies ergebe sich aus § 57 SGB IX. Entsprechendes gelte für § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX für die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die Kostenübernahme könne auch nicht auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erfolgen. Denn der Ausgleich der durch den Hörverlust eingetretenen Kommunikationslosigkeit durch Anwendung der Gebärdensprache sei nicht ausschließlich auf den schulischen Bereich bezogen, sondern auf das gesamte tägliche Leben. Randnummer 6 Durch Urteil vom 01.03.2016 hat das Sozialgericht Koblenz die Beklagte verurteilt, die Kosten des Klägers zum Erlernen der Gebärdensprache im Rahmen eines Gebärdensprachkurses zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund der Regelungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB IX im Verhältnis zum Kläger passiv legitimiert. Bei der begehrten Leistung handele es sich um eine Leistung der Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die von Dr. S bescheinigte Hörstörung des Klägers stelle ein Krankheitsbild dar, zu dessen Linderung die Teilnahme an dem Gebärdensprachkurs erforderlich sei. Nach § 32 Abs. 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen seien.

§ 32Abs.

2 Satz 1 SGB V regele der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in seiner Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. In der auf dieser Grundlage erlassenen Heilmittel-Richtlinie werde in § 33 die Sprachtherapie als Heilmittel ausdrücklich benannt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift diene eine Sprachtherapie der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten. Zu den Maßnahmen, die hiervon nach § 33 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie insbesondere erfasst seien, gehöre auch die Schaffung non verbaler Kommunikationsmöglichkeiten. Um eine solche handele es sich bei einem Gebärdensprachkurs. Denn bei Menschen, welche unter Taubheit litten, sei die Gebärdensprache die geradezu klassische Form, miteinander non verbal zu kommunizieren. Folglich sei deren Erlernung ein unabdingbares „Hilfsmittel“, zu deren Erbringung die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet sei. Dies gelte auch bei Menschen, die – wie der Kläger – zwar aktuell noch nicht ertaubt seien, jedoch zu ertauben drohten, da es bei ihnen im Interesse des erstrebten Erfolges angezeigt sei, das Heilmittel möglichst frühzeitig einzusetzen. Auch dies habe Dr. S in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2011 überzeugend dargelegt. Randnummer 7 Hiergegen hat die Beklagte am 29.03.2016 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, non verbale Kommunikation (vom Lateinischen non = nicht, verbus = Wort und communica = sich verständigen; nicht wörtliche Verständigung) sei jegliche Kommunikation, die nicht verbal erfolge, also weder über Lautsprachen noch über Gebärdensprache oder Schriftsprache. Beispielhaft seien hier Zeig- und Buchstabiertafeln zu nennen. Die Verwendung der Gebärdensprache unter Zuhilfenahme eines Gebärdensprachdolmetschers komme in Betracht, wenn dies im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren wie zum Beispiel bei einem Leistungsantrag, einem Auskunfts- oder Beratungsersuchen und Widerspruchsverfahren benötigt werde (§§ 17 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – und § 19 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X -). Weiterhin komme dies in Betracht für medizinische notwendige ambulante oder stationäre Untersuchungen, ambulante oder stationäre Behandlungen, Verabreichung von Heilmitteln, Versorgung mit Hilfsmitteln und Zahnersatzversorgung sowie für Pflegeleistungen. Voraussetzung sei immer, dass der hörbehinderte Mensch bereits in der Lage sei, im Wege der Gebärdensprache zu kommunizieren. Das Erlernen der Gebärdensprache sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte hätten

§ 32Abs.

1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen seien. Der GBA beschließe die zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Dazu gehörten auch die Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts messe den Richtlinien des GBA Allgemeinverbindlichkeit zu, das heiße, sie gälten für Ärzte und andere Leistungserbringer, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen. Der erste Teil der Heilmittel-Richtlinien enthalte Richtlinien mit allgemeinen Grundsätzen sowie insbesondere Grundsätze zu den einzelnen Leistungsbestandteilen der Heilmittel, also zum Beispiel denen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Der zweite Teil beschreibe die verordnungsfähigen Heilmittel. Das Erlernen der Gebärdensprache werde an dieser Stelle nicht aufgeführt. Folglich stelle das Unterrichten in der Gebärdensprache keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen des § 32 SGB V dar. Unabhängig hiervon fehle es an der nach § 3 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie zwingend für die Leitungsgewährung erforderlichen ärztlichen Verordnung. Leistungsansprüche auf das Erlernen der Gebärdensprache seien im Rahmen der §§ 26 und 55 SGB IX gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe geltend zu machen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 01.03.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er macht geltend, die Gebärdensprache sei eine non verbale Kommunikationsform und als solche eine Leistung nach der Heilmittel-Richtlinie. Randnummer 13 Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, er habe im Januar 2016 seine Abiturprüfung bestanden und sei als Student (Bachelor of Science, Fachrichtung Informatik) an der Fernuniversität Hagen eingeschrieben. Derzeit beständen rechts eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und links eine sogenannte Hörrestigkeit, das heißt, es bestehe kein freies Sprachverstehen. Er hat folgende ärztliche Unterlagen zu den Akten gereicht: Befund des MVZ am M , K , vom 09.06.2016, Untersuchungsbericht der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums T vom 03.03.2011, Bescheinigung des MVZ am M , K , vom 22.08.2011 und Untersuchungsbericht der Universitätsmedizin M nz (Dr. L ), Hals-, Nasen-, Ohren-Klinik und Poliklinik – Plastische Operationen, Schwerpunkt Kommunikationsstörungen (Sprach-, Stimm- und Hörstörungen) vom 28.05.2015. Ferner hat der Kläger ein Schreiben der L E s GbR, K , vom 10.06.2013 zu den Akten gereicht, in dem angegeben wird, um die Grundlagen der deutschen Gebärdensprache zu erlernen seien erfahrungsgemäß 100 Unterrichtsstunden erforderlich. Er begehre die Teilnahme am Gebärdensprachkurs bei der L E GbR bis zum Erreichen des Sprachniveaus C1 („fachkundige Sprachkenntnisse“) nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“ für Sprache. Der Erwerb dieses Sprachniveaus werde durch die Teilnahme an Kursen der Mittel- und Oberstufe sowie Konversation im Gruppenunterricht sowie die Teilnahme an 200 Stunden Einzelunterricht zum Gesamtpreis von 11.310,00 € angeboten. Neben der Erstattung der Kurs- bzw. Unterrichtspreise begehre er auch die Erstattung anfallender (zusätzlicher) Fahr-/Fahrzeitkosten. Eine Möglichkeit zum Erlernen der Gebärdensprache mit Hilfe von Computerprogrammen sei nicht ausreichend. Als Student sei er im sozialhilferechtlichen Sinne bedürftig. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zur eigenen Verfügung erhalte er ein monatliches Taschengeld und Zuwendungen von seinen Großeltern in Höhe von insgesamt 100,00 € monatlich. Verwertbares Vermögen stehe ihm nicht zur Verfügung. Die Summe seines Geldanlagen-Guthabens habe im August/September 2016 etwa 300,00 € betragen. Randnummer 14 Die Beigeladene hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Eingliederungshilfe zum Erlernen der Gebärdensprache. Die Beklagte ist verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag zu entscheiden. Randnummer 17 Zuständig für die geltend gemachte Leistung ist

§ 14SGB IX die Beklagte.

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger

§ 14Abs.

1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach den für ihn geltenden Leitungsgesetzen zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag

§ 14Abs.

1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger

§ 14Abs.

2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Im Falle der Nichtweiterleitung des Antrags ist danach der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig. Wird der Antrag demgegenüber weitergeleitet, gelten

§ 14Abs.

2 Satz 3 SGB IX die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend. Vorliegend hat die Beigeladene den am 30.09.2013 gestellten Antrag des am 11.10.2013 per Telefax an die Beklagte übermittelt. Die Beklagte ist daher im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger für die geltend gemachte Leistung auf der Grundlage aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig (vgl. BSG 20.10.2009 – B 5 R 5/07 R, juris, Rn 16). Randnummer 18 Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sind zwar nicht erfüllt.

§ 27Abs.

1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

§ 27Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 SGB V u.a. die Versorgung mit Heilmitteln.

§ 32Abs.

1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 SGB V beschließt der GBA Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage beschlossenen Heilmittel-Richtlinie in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung sind Heilmittel persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Die verordnungsfähigen Heilmittel sind im Heilmittel-Katalog aufgeführt. Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt

§ 3Abs.

1 Heilmittel-Richtlinie eine Verordnung durch einen Vertragsarzt voraus. Der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn, im Rahmen der Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.

§ 124Abs.

1 SGB V dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Randnummer 19 Vorliegend scheidet ein Anspruch nach §§ 27, 32 SGB V schon deshalb aus, weil es sich bei dem Gebärdensprachkurs nicht um ein verordnungsfähiges Heilmittel handelt. Nach § 4 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie in der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Fassung sind nur die im Heilmittelkatalog (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) genannten Heilmittel verordnungsfähig. Nach § 4 Abs. 4 Heilmittel-Richtlinie dürfen neue Heilmittel nur verordnet oder gewährt werden, wenn der GBA zuvor in der Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung abgegeben hat. Nach Ziffer II.2.3 des Heilmittelkatalogs ist bei Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit als Heilmittel Sprachtherapie verordnungsfähig. Ziel der Sprachtherapie ist die „Ausbildung der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation sowie der Erhalt der Lautsprache“. Die Gebärdensprache dient indessen weder der Ausbildung noch dem Erhalt der „Lautsprache“. Das Erlernen der Gebärdensprache ist daher kein verordnungsfähiges Heilmittel. Unabhängig hiervon liegt eine konkrete ärztliche Verordnung weiterer Gebärdensprachkurse

§ 73Abs.

1 Nr. 6 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Heilmittel-Richtlinie nicht vor. Randnummer 20 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Gewährung eines weiteren Gebärdenkurses im Rahmen der Eingliederungshilfe.

§ 53Abs.

1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es

§ 53Abs.

3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten

§ 53Abs.

4 Satz 1 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Buch und den aufgrund dieses Buchs erlassenen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.

§ 55Abs.

1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Als insbesondere zu erbringende Leistungen werden in § 55 Abs. 2 SGB IX u.a. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (Nr. 3), Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Nr. 4) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Nr. 7) genannt. § 57 SGB IX konkretisiert die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungen („Hilfe aus besonderem Anlass“), § 58 SGB IX konkretisiert die Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 7. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen der Eingliederungshilfe genannt, die neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 45 SGB IX als Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, u.a. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (Nr. 2).

§ 54Abs.

1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. Randnummer 21 Die in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 SGB IX aufgezählten Katalogleistungen sind aber nicht abschließend zu verstehen (vgl. BSG 24.03.2009 – B 8 SO 29/07 R, juris).Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den genannten Vorschriften ist jeweils, dass die begehrte Maßnahme erforderlich ist, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dies ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der Kläger gehört zu dem in § 53 SGB XII genannten Personenkreis. Er leidet an einer Neurofibromatose Typ 2, die zu einer Hörstörung geführt hat, die nach den Ausführungen der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. S vom 22.08.2011 progredient verläuft. Der progrediente Verlauf wird auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigt. Während zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. S rechts noch eine geringe Schwerhörigkeit vorlag, leidet der Kläger ausweislich des Berichts der Universitätsmedizin M (Dr. L ) vom 28.05.2015 zwischenzeitlich rechts an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit; er ist rechts noch mit einem ausreichenden Hörsystem versorgt. Links liegt eine sogenannte Hörrestigkeit mit unzureichender Hörsystemversorgung vor. Der Senat, der den Kläger persönlich angehört hat, verkennt nicht, dass eine Taubheit noch nicht vorliegt, jedoch ist das weitere Erlernen der Gebärdensprache bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den Kläger zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unerlässlich. Die Gebärdensprachkurse, an denen der Kläger in den Jahren 2011 bis 2014 teilgenommen hat, reichen nicht aus, um die Gebärdensprache in vollem Umfang zu verstehen. Die L E GbR hat im Schreiben vom 10.06.2013 angegeben, dass zum Erlernen von Grundkenntnissen 100 Einzelstunden erforderlich sind. Diese Anzahl hat der Kläger bei weitem nicht erreicht. Es kann dahinstehen, ob 100 Einzelstunde erforderlich sind, da jedenfalls auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der I g GmbG vom Oktober 2013 und der Schilderungen des Klägers zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Teilnahme an weiteren Kursen zur Vertiefung und Verbesserung des bisher Erlernten zwingend notwendig ist, um dem Kläger die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Teilnahme an weiteren Kursen oder Unterrichtsstunden kann, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, auch nicht durch Computerprogramme ersetzt werden. Da der Kläger nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht überschreitet, steht ihm ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu. Randnummer 22 Bei der Auswahl der Leistungen hat die Beklagte indessen einen Ermessensspielraum (vgl. Bieritz-Harder in LPK-SGB XII 10. Auflage 2015, § 55 Rdnr. 69; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII 19.Auflage 2015, § 54 Rdnr. 76). Die Beklagte wird daher zu prüfen haben, welche Gebärdensprachkurse bzw. welche Unterrichtsstunden an welcher Institution geeignet sind und wie viele weitere Kurse bzw. Unterrichtsstunden zum Erlernen der Gebärdensprache erforderlich sind. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 24 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.