← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer 2 Sa 434/17 Urteil Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfa

Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall- Beweiswert AU-Bescheinigung - Urlaubsabgeltung - Verzugspauschale Orientierungssatz 1. Die Einrichtung eines Arb

§ 69Abs. 2 Arb

GG Bezug genommen wird, liegt in der Bitte der Klägerin um Freistellung, die sie mit den angeführten Problemen mit ihrem fachlichen Vorgesetzten begründet hat, und der nach Ablehnung des Freistellungsbegehrens bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung eine nachvollziehbare Abfolge, die keine ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist unerheblich, dass der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung zustand. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Bitte der Klägerin um eine Freistellung, weil sie sich aus ihrer subjektiven Sicht durch ihren fachlichen Vorgesetzten schikaniert fühlte, und die nach dem Gespräch bescheinigte Erkrankung aufgrund einer daraus resultierenden psychischen Belastung den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu erschüttern vermag. Gleiches gilt gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (Ziffer I 2 c der Gründe),

§ 69Abs. 2 Arb

GG Bezug genommen wird, hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Räumung des Schreibtisches der Klägerin. Selbst wenn die Klägerin in der Hoffnung, dass die Beklagte ihrer Bitte um Freistellung wegen der angeführten Probleme mit ihrem fachlichen Vorgesetzten nachkommt, ihre persönlichen Gegenstände von ihrem Arbeitsplatz entfernt bzw. zusammengeräumt haben sollte, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom

  1. Mai 2007 - 6 Sa 1045/05 - ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. In der vorgenannten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Erschütterung des Beweiswertes damit begründet, dass die Häufung von drei aufeinanderfolgenden Erstbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber und vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme aller persönlichen Gegenstände nicht der Lebenserfahrung entspreche und ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründe. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Vorliegend handelt es sich um eine Erst- und Folgebescheinigung, die nicht von unterschiedlichen Ärzten, sondern von der Hausärztin der Klägerin ausgestellt wurde, die ihre Diagnose in dem vorgelegten ärztlichen Attest vom
  2. August 2017 nochmals bestätigt hat. Die Klägerin hat um ihre Freistellung gerade wegen der angeführten Probleme mit ihrem fachlichen Vorgesetzten gebeten. Auch wenn sie in der Hoffnung, dass die Beklagte die von ihr begehrte Freistellung auch erteilt, bereits ihre persönlichen Sachen mitgenommen haben sollte, vermag dies keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu begründen, die gerade auf der angegebenen psychischen Belastung beruht. Die angegebene Diagnose steht auch nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass zunächst nur eine Erstbescheinigung bis
  3. März 2017 und dann eine Folgebescheinigung bis zum
  4. März 2017 ausgestellt worden ist. Die Entscheidung der behandelnden Ärztin, die Klägerin zunächst nur für die Zeit bis zum
  5. März 2017 aufgrund der von ihr gestellten Diagnose krankzuschreiben und ggf. dann über eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und keinesfalls widersprüchlich. Randnummer 56
  6. Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts (Ziffer III 1 der Gründe),

§ 69Abs. 2 Arb

GG Bezug genommen wird, steht der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Urlaubsanspruchs von vier Arbeitstagen für das Jahr 2017 in Höhe von 338,46 EUR brutto zu. Mangels bestehenden Gegenanspruchs der Beklagten kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht in Betracht. Randnummer 57

  1. Weiterhin hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung (Ziffer IV der Gründe), der das Berufungsgericht folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), angenommen, dass der Klägerin die begehrte Verzugspauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB zusteht. Randnummer 58 § 288 Abs. 5 BGB ist richtiger Ansicht nach auch im Arbeitsrecht anzuwenden. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht liegt nicht vor. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung des § 12 a ArbGG nicht in Betracht. Die Neuregelung knüpft systematisch an die vorherigen Absätze des § 288 Abs. 5 BGB und den gesetzlichen Verzugszins an. Es wäre systemwidrig, wenn der Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung zwar den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB und ggf. den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen könnte, ihm aber der neue Pauschalschadensersatz nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verwehrt bliebe ( LAG Niedersachsen
  2. Februar 2018 - 10 Sa 25/17 - Rn. 23, juris; LAG Düsseldorf
  3. November 2017 - 8 Sa 477/17 - Rn. 78 ff., juris ). Randnummer 59 II. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 60 Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Resturlaub aus dem Jahr 2016 zum
  4. Dezember 2016 verfallen ist. Randnummer 61
  5. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr findet nach § 7 Abs. 3 S. 2 BurlG nur statt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, was von der Klägerin nicht vorgetragen worden ist. Randnummer 62 Aus der arbeitsvertraglichen Regelung ergibt sich nichts anderes. Danach gilt für den vertraglichen Urlaub abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Übertragungszeitraums am
  6. März des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin nicht genommen werden kann. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts lediglich der Rechtsprechung Rechnung getragen, nach der der gesetzliche Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt, falls er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Für diese Fallgestaltung haben die Vertragsparteien geregelt, dass der vertragliche Urlaub anders als der gesetzliche Mindesturlaub auch in dem Fall, in dem er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums am
  7. März des Folgejahres verfällt. Eine generelle Übertragung von Resturlaub des Vorjahres auf das Folgejahr ist mit dieser vertraglichen Regelung, die eine Einschränkung und nicht etwa eine Ausdehnung der gesetzlichen Übertragungsmöglichkeiten für den vertraglichen Urlaub beinhaltet, nicht vereinbart. Randnummer 63 Nach der arbeitsvertraglichen Regelung richtet sich die rechtliche Behandlung des Urlaubs im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist der Resturlaub aus dem Jahr 2016 zum
  8. Dezember 2016 verfallen. Randnummer 64
  9. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen nicht herleiten, dass die Parteien eine fortlaufende Übertragung von Urlaubsansprüchen vereinbart haben. Randnummer 65 Zwar ist in dem als "Lohnabrechnung" bezeichneten Ausdruck der Zeiterfassung jeweils auch der Resturlaub aus dem Vorjahr ausgewiesen. Der fortlaufend aufgeführte Resturlaub aus dem Vorjahr lässt aber ohne eine zugrundeliegende Absprache der Parteien nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagte auf die Einwendung des Erlöschens von Urlaubsansprüchen durch Zeitablauf verzichtet bzw. den in der Abrechnung ausgewiesenen Resturlaubsanspruch anerkannt hat. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis scheidet schon deshalb aus, weil die gesetzliche Schriftform (§§ 781, 126 BGB) nicht eingehalten ist. Die Abrechnungen können auch nicht als formlos wirksame deklaratorische Schuldanerkenntnisse angesehen werden, mit denen die Beklagte darauf verzichtet hat, sich auf den Verfall des Urlaubs aus den Vorjahren zu berufen. Grundsätzlich enthält eine Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis. Vielmehr teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die Höhe der Ansprüche mit. Die Lohnabrechnung hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Der Lohnabrechnung kann somit regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet. Erst recht ergibt sich daraus nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen ( vgl. BAG
  10. März 1987 - 8 AZR 610/84 - Rn. 18, NZA 1987, 557; LAG Rheinland-Pfalz
  11. Februar 2016 - 2 Sa 244/15 - Rn. 25 m.w.N., juris ). Randnummer 66 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der in der Lohnabrechnung jeweils ausgewiesene Resturlaub aus dem Vorjahr auf einer Übertragungsvereinbarung bzw. einem Verzicht auf die künftige Anwendung des Erlöschens der Urlaubsansprüche durch Zeitablauf beruht, liegen nicht vor. Insbesondere fehlen besondere Anhaltspunkte dafür, dass die in den Abrechnungen angegebenen Urlaubsdaten nicht nur informatorischen Charakter haben, sondern die Beklagte mit den Abrechnungen mehr beabsichtigte, als die Höhe der Ansprüche der Klägerin einfach mitzuteilen. Eine vertragliche Vereinbarung zur Übertragung von Urlaubsansprüchen hat die Klägerin nicht unter Beweisantritt vorgetragen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen zur Annahme einer betrieblichen Übung. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 68 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, soweit der Klägerin die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zuerkannt worden ist. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht erfüllt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.