Eingruppierung des Arbeitnehmers im Nachwirkungszeitraum eines gekündigten Entgelttarifvertrags – Beteiligung des Betriebsrats Orientierungssatz 1. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Eingruppierung eines Arbeitnehmers, kann der Betriebsrat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Eingruppierung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. (Rn.25) 2. Die Regelungen einer im Betrieb auf einem Entgelttarifvertrag beruhenden Vergütungsordnung bleiben auch nach Kündigung des Tarifvertrags im tariflichen Nachwirkungszeitraum bis zu einem wirksamen Änderungsakt grundsätzlich betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig, vergleiche BAG, Beschluss vom 23. August 2016 - 1 ABR 15/14 -. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 10. Mai 2017, 5 BV 69/16, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.05.2017 - 5 BV 69/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Arbeitnehmer bei deren Einstellung unter Anwendung eines nachwirkenden tariflichen Entgeltschemas einzugruppieren und den Betriebsrat dabei zu beteiligen. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin betreibt am Standort A-Stadt zwei Rehabilitationskliniken und beschäftigt dort ca. 430 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für diese Kliniken gebildete Betriebsrat. Randnummer 3 Bis zum 31.12.2016 war die Arbeitgeberin an den zu diesem Termin von Seiten der tarifvertragschließenden Gewerkschaft gekündigten Entgelttarifvertrag für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M. gebunden. Der betreffende Tarifvertrag enthält u. a. Vorschriften bzw. Voraussetzungen für die Eingruppierung von Arbeitnehmern in insgesamt neun tarifliche Entgeltgruppen. Randnummer 4 Seit dem 01.01.2017 nimmt die Arbeitgeberin bei der Neueinstellung von Arbeitnehmern keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des nachwirkenden Tarifvertrages mehr vor. Randnummer 5 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Arbeitgeberin sei zur Eingruppierung auch der ab 01.01.2017 neu einzustellenden Arbeitnehmer verpflichtet. Obgleich der maßgebliche Tarifvertrag nur noch nachwirke, stelle dessen Entgeltordnung weiterhin das im Betrieb gültige allgemeine Vergütungssystem dar, in welches auch neu einzustellende Arbeitnehmer unabhängig von einem eventuellen individualrechtlichen Anspruch auf Gewährung der tariflichen Vergütung einzugruppieren seien. Randnummer 6 Der Betriebsrat hat u. a. beantragt, Randnummer 7 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die ab dem 01.01.2017 beabsichtigt einzustellenden Arbeitnehmer Eva L., Orjona T., Alketa H., Bujar B., Malvina M., Olta M., Sandra H., den ab dem 16.01.2017 beabsichtigt einzustellenden Tawfik G. M. und den ab dem 01.03.2017 oder ab Erteilung der Erwerbsgenehmigung einzustellenden Herrn Houssem E. J. nach Maßgabe der Entgeltordnung des Entgelttarifvertrages für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M. einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Eingruppierung zu beantragen und für den Fall der Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen, Randnummer 8 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die beabsichtigt einzustellenden Arbeitnehmer Michaela B., Nina I., Tina B., Esra F., Eva-M. W., Drazen P., Michael H., Lennart P. und Fabian G. nach Maßgabe der Entgeltordnung des Entgelttarifvertrages für die Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. M. einzugruppieren, die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Eingruppierung zu beantragen und für den Fall der Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Randnummer 9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 10 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie sei seit dem 01.01.2017 nicht (mehr) verpflichtet, bei Neueinstellungen eine Eingruppierung in das tarifliche Vergütungsschema vorzunehmen. Dies ergebe sich daraus, dass der tariflichen Nachwirkung nur diejenigen Arbeitnehmer unterfielen, die schon vor Ablauf des Tarifvertrages seiner Geltung unterlegen hätten, was bei den ab 01.01.2017 neu eingestellten Arbeitnehmern nicht der Fall sei. Eine neue Vergütungsordnung werde derzeit verhandelt, eine konkrete Eingruppierungsabsicht gebe es jedoch noch nicht, weshalb eine Eingruppierung auch nicht erfolgen müsse. Sie sei nicht gehalten, tarifungebundene Arbeitnehmer nach Tarif zu vergüten und der Betriebsrat habe keinen Anspruch, den lediglich nachwirkenden tariflichen Regelungen mit seinem Eingruppierungsbegehren zu einer Ewigkeitsgarantie zu verhelfen. Dies verstoße gegen ihre negative Koalitionsfreiheit. Ebensowenig dürfe der Betriebsrat ihr auf diesem Wege die Vergütungshöhe diktieren. Andernfalls sei sie in ihrer Vertragsfreiheit beeinträchtigt. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat den o. g. Anträgen mit Teilbeschluss vom 10.05.2017 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 130-133 d. A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen den ihr am 30.05.2017 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.06.2017 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 21.07.2017 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 30.08.2017 begründet. Randnummer 14 Die Arbeitgeberin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestehe in der vorliegenden Fallkonstellation keine Pflicht zur Eingruppierung in den Tarifvertrag. Dieser sei auf die im Nachwirkungszeitraum eingestellten Arbeitnehmer nicht anwendbar. Für diese Arbeitnehmer existiere keine Vergütungsordnung, in welche einzugruppieren wäre. Bereits deshalb könne es auch keinen Eingruppierungszwang geben. Eine neue Vergütungsordnung habe sie - die Arbeitgeberin - nicht geschaffen. Tatsächlich erfolge lediglich weiterhin eine Orientierung an der bisherigen Struktur des Entgelttarifvertrages. Auf die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des BAG könne sich der Betriebsrat nicht berufen. Die betreffenden Entscheidungen seien für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da sie ausschließlich tarifgebundene Arbeitgeber betreffe. Infolge der durch Kündigung eingetretenen Beendigung des Entgelttarifvertrages bestehe jedoch keine Tarifbindung mehr. Das Begehren des Betriebsrates missachte nicht nur den Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit, sondern darüber hinaus auch den Grundsatz der Privatautonomie, weil der Betriebsrat mittels des postulierten Eingruppierungszwangs letztlich doch über die Vergütungshöhe mitbestimmen würde. Randnummer 15 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 16 den erstinstanzlichen Teilbeschluss abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin sei auch nach Ablauf des Tarifvertrages bei Neueinstellungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zur Eingruppierung verpflichtet, da der nachwirkende Tarifvertrag nach wie vor die im Betrieb geltende Vergütungsordnung darstelle. Auf die Frage, ob dem neu eingestellten Arbeitnehmer ein individualrechtlicher Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte tarifliche Vergütungsgruppe zustehe, komme es nicht an. Randnummer 20 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 21 Hinsichtlich der im Antrag des Betriebsrats und im erstinstanzlichen Beschlusstenor genannten Arbeitnehmer Jaballi, Mahdi und Frommhold haben die Beteiligten das Verfahren in der Beschwerdeinstanz im Anhörungstermin vom 08.08.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde daher insoweit durch Beschluss des Vorsitzenden vom 08.08.2018 eingestellt. II. 1. Randnummer 22 Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben. 2.
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