Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Annahmeverzugslohn Orientierungssatz 1. Unternimmt die Prozesspartei im Falle ihrer Mittellosigkeit alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare, um die Frist zu Einlegung der Berufung zu wahren, stellt das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, eine unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist dar. (Rn.22) 2. Macht der Arbeitnehmer im Prozess Annahmeverzugslohnansprüche geltend, ist er für das Vorliegen deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. (Rn.26) Dieses gilt auch für den Umstand, ob er seine Arbeitskraft hätte anbieten müssen oder nicht. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 23. August 2017, 4 Ca 143/17, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.08.2017 - 4 Ca 143/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 verpflichtet sind. Randnummer 2 Der Kläger war in der Zeit vom 01. August 2016 bis 13. Januar 2017 im Malerbetrieb der Beklagten als Arbeiter mit einem Stundenlohn von 11,50 EUR brutto beschäftigt. Im Januar 2017 hat der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 13. Januar 2017 nicht mehr gearbeitet. Randnummer 3 Mit seiner Klage vom 31. März 2017 hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Zahlung des Lohns für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto geltend gemacht und erstinstanzlich vorgetragen, ihm sei am 09. Dezember 2016 von den Beklagten mitgeteilt worden, er könne nach Hause gehen, man werde sich wieder bei ihm melden, wenn Arbeitsbedarf bestehe. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 143/17 - verwiesen. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, beantragt , Randnummer 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagten haben beantragt , Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 23. August 2017 - 4 Ca 143/17 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - ausgeführt, dass hinsichtlich des Monats Januar 2017 ein Anspruch aus Annahmeverzug nicht gegeben sei, weil nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht erkennbar sei, dass er arbeitswillig gewesen sei und seine Arbeitsleistung angeboten habe. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er die Beklagtenseite gerade nicht erreicht und seine Arbeitskraft angeboten habe. Er habe gewusst, wann die Arbeiten morgens beginnen würden und hätte zu dieser Zeit am Betriebsort sein können. Das Fahrzeug, mit dem er an den Betriebssitz komme, habe er noch in seinem Besitz gehabt. Insofern sei es auch wahrscheinlicher, dass die Beklagtenseite versucht habe, den Kläger zu erreichen, um das Fahrzeug zu bekommen, als umgekehrt, es dem Kläger nicht möglich gewesen sein solle, bei den Beklagten jemanden zu erreichen und seine Arbeit anzubieten. Randnummer 10 Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 15. September 2017 zugestellt worden. Auf den am 16. Oktober 2017 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Antrag ist dem Kläger mit Beschluss vom 19. Dezember 2017, zugestellt am 27. Dezember 2017, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die beantragte Zahlung von Lohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto weiter. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Anspruch aus Annahmeverzug für den Monat Januar 2017 verneint und dabei verkannt, dass es Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, ihn aufzufordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen. Die Frage des Arbeitsbedarfes bewege sich in der Sphäre des Arbeitgebers. Aufgrund des Annahmeverzuges der Beklagten sei der Lohn geschuldet. Er habe nach dem 09. Dezember 2016 noch bis etwa Weihnachten gearbeitet. Zwischen Weihnachten und Neujahr sei ihm gesagt worden, er könne nach Hause gehen, die Beklagten würden sich wieder melden, wenn das Wetter besser sei und er wieder arbeiten könne. Randnummer 12 Der Kläger beantragt , Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 23. August 2017 - 4 Ca 143/17 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.012,00 EUR brutto abzüglich auf das Jobcenter übergegangener 200,46 EUR netto zu zahlen, Randnummer 14 und ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagten beantragen , Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie erwidern, der Kläger habe selbst vorgetragen, dass er seinerseits sie nicht erreicht und auch seine Arbeitskraft nicht angeboten habe. Schon aus diesem Grund scheide Annahmeverzug aus. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger weder willens noch bereit gewesen sei, seine Arbeitsleistung in ihrem Handwerksbetrieb zu erbringen. Randnummer 18 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06. September 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 20 I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Randnummer 21 Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 22 Der Kläger war wegen Mittellosigkeit und somit ohne sein Verschulden verhindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumung von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht anbringt ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Juli 2015 - 6 Sa 22/15 - Rn. 27 , juris ). Der Kläger hat am Montag, 16. Oktober 2017, und damit innerhalb der Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm in Bezug auf den im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 mit Beschluss vom 19. Dezember 2017, zugestellt am 27. Dezember 2017, bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger die versäumten Prozesshandlungen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt hat, kann ihm Wiedereinsetzung nicht nur wegen der Versäumung der Berufungsfrist, sondern auch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - auch ohne ausdrücklichen Antrag - gewährt werden. Randnummer 23 II. Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage in Bezug auf den im Berufungsverfahren weiterverfolgten Klageanspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 abgewiesen. Im Streitfall kann nicht angenommen werden, dass sich die Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. bis 13. Januar 2017 in Annahmeverzug befunden haben. Randnummer 25 1. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) feststellen, dass die Beklagten dem Kläger gemäß dessen Vortrag zuvor erklärt haben, er könne nach Hause gehen, man werde sich bei ihm melden, wenn Arbeitsbedarf bestehe. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.