Außerordentliche Kündigung - Abmahnung - Entfernung aus Personalakte - Neuerteilung Leistungsbeurteilung Orientierungssatz 1. Die Nichtteilnahme des Arbeitnehmers an einer Abteilungsbesprechung stellt keine beharrliche Arbeitsverweigerung dar, wenn aus der Einladung zur Besprechung nicht eindeutig die Verpflichtung zur Teilnahme ersichtlich ist. Vorliegend stellt diese Nichtteilnahme keinen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs 1 BGB dar, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte. (Rn.29) 2. Zu der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats gemäß § 83 Abs 3 PersVG RP bei einer Kündigungsmaßnahme gehört nicht nur die Information über eine erteilte Abmahnung, sondern auch die Information über eine bereits vorliegende Gegendarstellung des Arbeitnehmers. Unterlässt es der Arbeitgeber den Personalrat über die Gegendarstellung in Kenntnis zu setzen, führt dies zu einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats. (Rn.31) 3. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (Rn.36) , den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale oder unzutreffende Vorwürfe (Rn.39) oder ein über ihren Zweck hinausgehendes Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers (Rn.40) enthält. (Rn.35) 4. Eine mehrere eigenständige Vorwürfe enthaltene Abmahnung ist bereits dann aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen, wenn auch nur einer dieser Vorwürfe ungerechtfertigt ist. Sie kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 20. September 2017, 5 Ca 1602/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.09.2017, 5 Ca 1602/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten die Entfernung von insgesamt 4 Abmahnungen aus ihrer Personalakte sowie die Neuerteilung einer Leistungsbeurteilung. Randnummer 2 Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestands sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den (ausführlichen) Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.09.2017 (Bl. 193 - 204 d. A.). Randnummer 3 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 4 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.12.2016 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2017, sein Ende finden wird, Randnummer 5 2. den Beklagten zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr tatsächlich weiterzubeschäftigen, Randnummer 6 3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 11.05.2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen, Randnummer 7 4. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 24.07.2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen, Randnummer 8 5. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 26.02.2016 aus ihrer Personalakte zu entfernen, Randnummer 9 6. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 15.06.2016 aus ihrer Personalakte zu entfernen, Randnummer 10 7. die Beklagte zu verurteilen, eine neue systematische Leistungsbeurteilung gemäß § 18.3 TVöD-S in Verbindung mit § 4 der Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung vom 20.08.2015 für das Kalenderjahr 2015 ohne Berücksichtigung der in Ziffer 3. und 4. genannten Abmahnungen zu erteilen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., T., K., Ku., St. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2017 (Bl. 173 ff d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.09.2017 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 13 - 31 dieses Urteils verwiesen. Randnummer 15 Gegen das ihr am 29.09.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.10.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 24.11.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.12.2017 begründet. Randnummer 16 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung aufgelöst worden. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liege vor. Die Weigerung der Klägerin, an der Abteilungsbesprechung am 01.12.2016 nach Dienstschluss teilzunehmen stelle sich als beharrliche Arbeitsverweigerung dar. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, an dieser Besprechung teilzunehmen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in der Einladungs-Email gebeten worden sei, die Einladung anzunehmen bzw. abzulehnen. Dies sei bei ihr - der Beklagten - im System so hinterlegt und entspreche der üblichen Vorgehensweise. Auch die in freundlichem Umgangston verwendete Formulierung "ich würde mich freuen, wenn möglichst viele an der Besprechung teilnehmen können" ändere nichts daran, dass die Klägerin an der Veranstaltung habe teilnehmen müssen. Der Personalrat sei vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß angehört worden. Zwar treffe es zu, dass dem Anhörungsschreiben an den Personalrat die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin verfassten schriftlichen Gegendarstellungen bzw. Stellungnahmen zu den in den vorherigen Abmahnungen gerügten Pflichtverletzungen der Klägerin nicht beigefügt gewesen seien. Diese Stellungnahmen enthielten jedoch keinerlei Einwendungen über feststehende Tatsachen, sondern lediglich Behauptungen und Meinungen der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten. Bereits von daher habe keine Verpflichtung bestanden, den Personalrat über die Einwendungen der Klägerin gegen die Abmahnungen im Einzelnen zu unterrichten. Darüber hinaus seien dem Personalratsvorsitzenden sämtliche Einwendungen und Argumente der Klägerin bereits aus den in seiner Anwesenheit mit der Klägerin geführten Anhörungsgesprächen bekannt gewesen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch den gegen die Abmahnungen gerichteten Klageanträgen stattgegeben. Die Abmahnung vom 11.05.2015 sei wirksam. Die Anweisung, ihre Urlaubswünsche mit den Kollegen abzustimmen und in den Urlaubsplan einzutragen, habe die Klägerin nicht befolgt. Als Arbeitgeberin habe sie - die Beklagte - ein Interesse daran, die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter möglichst frühzeitig zu erfahren, um entsprechend planen zu können. Außerdem sei es schlecht für das Betriebsklima, wenn der Arbeitgeber gezwungen sei, von sich aus den Urlaub einseitig festzusetzen, nur weil der Mitarbeiter seine Urlaubswünsche nicht mit den Kollegen abstimme und auch nicht in den Terminkalender eintrage. Hinzu komme, dass es in der Rechtsprechung Tendenzen gebe, dass der Arbeitgeber den Urlaub von sich aus festzulegen habe, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig beantrage. Auch der zweite, in der Abmahnung vom 11.05.2015 enthaltene Vorwurf sei berechtigt, da die Klägerin sich nicht an die Anweisung gehalten habe, sich bei Zweifeln, ob Aufträge ordnungsgemäß unterschrieben seien, zunächst an ihren Vorgesetzten zu wenden, bevor sie (eigenmächtig) die Freigabe verweigere. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Abmahnung vom 24.07.2015, da die Klägerin am 28.05.015 die Freigabe eines Mandats der Verbandsgemeinde C. verweigert habe, da sie der Meinung gewesen sei, eine Unterschrift auf dem Auftrag stamme von einem "falschen" Zeichnungsberechtigten. Zu dieser Unterschriftenprüfung sei die Klägerin jedoch nicht mehr befugt gewesen, da diese bereits zuvor von einer Kollegin durchgeführt und auch dokumentiert worden sei. Was die Abmahnung vom 26.02.2016 betreffe, so sei diese deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin am 03.02.2016 die ihr erteilte Anweisung, ein Paket zu verschicken, nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei diese Abmahnung nicht deshalb unwirksam, weil sie unter Hinweis auf die beiden zuvor erteilten Abmahnungen als "wiederholte Abmahnung" bezeichnet sei. Letztlich sei auch die Abmahnung vom 15.06.2016 nicht zu beanstanden, da die Klägerin am 03.05.2016 einen Vorgang nicht bearbeitet habe, obwohl die Richtigkeit der auf dem Auftrag befindlichen Unterschrift von einer anderen Mitarbeiterin geprüft worden sei und diese der Klägerin mitgeteilt habe, die Sache "gehe in Ordnung". Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen systematischen Leistungsbeurteilung für das Kalenderjahr 2015 ohne Berücksichtigung der beiden Abmahnungen aus dem Jahr 2015, da diese - wie ausgeführt - zu Recht erteilt worden seien. Randnummer 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 21.12.2017 (Bl. 266 - 280 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27.02.2018 (Bl. 315 - 322 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt stattgegeben. II. Randnummer 24 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Randnummer 25 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung weder mit sofortiger Wirkung noch unter Einhaltung einer Auslauffrist zum 30.06.2017 aufgelöst worden. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Abmahnungen vom 11.05.2015, 24.07.2015, 26.02.2016 und 15.06.2016 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und ihr für das Kalenderjahr 2015 eine neue systematische Leistungsbeurteilung ohne Berücksichtigung der Abmahnungen aus dem Jahr 2015 zu erteilen. Randnummer 26 Das Berufungsgericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Klarstellungen angezeigt: 1. Randnummer 27 Die außerordentliche Kündigung vom 08.12.2016 ist unwirksam.
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