Fortdauer der Maßregelvollstreckung: Sachlicher Grund für die Überschreitung der Überprüfungsfrist für die Unterbringung eines Sexualstraftäters in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Notwendigkeit einer weiteren sachverständigen Begutachtung Leitsatz Auch eine nicht unerhebliche Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB kann durch die erst im Überprüfungsverfahren auftretende Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gerechtfertigt sein. (Rn.7) Orientierungssatz 1. Die Auswahl des Sachverständigen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 67e Abs. 1 StPO obliegt dem Gericht, so dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht (Anschluss OLG Karlsruhe, 24. November 2017, 2 Ws 333/17, RuP 2018, 190). (Rn.5) 2. Behauptet ein u.a. an Pädophilie leidender Untergebrachter, bei ihm sei es zu einem "Ausrichtungswandel" gekommen, besteht mangels zuverlässiger Aufklärbarkeit jedenfalls dann noch keine Veranlassung zur Einholung einer neuerlichen sachverständigen Stellungnahme, soweit er sich auf eine erst wenige Monate bestehende Beziehung zu einer 18-jährigen Frau stützt. (Rn.5) 3. Die Fortdauer der Unterbringung ist wegen des hohen Rückfallrisikos verhältnismäßig, so lange der Betroffene keine Strategien erlernt hat, um seine devianten, da auf Kinder bezogenen, sexuellen Fantasien hinreichend bekämpfen zu können. (Rn.6) 4. Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dienen der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (Anschluss BVerfG, 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, BtPrax 2017, 194). (Rn.8) 5. Eine Fristüberschreitung, die auf einer Absprache mit dem Untergebrachten und dem Verteidiger beruht, wonach vor einer Entscheidung zunächst ein externes Sachverständigengutachten einzuholen sei, ist nicht zu beanstanden. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Landau (Pfalz), 24. Juli 2018, 1 StVK 304/16 Tenor 1. Dem Untergebrachten wird auf seinen Antrag hin und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 24. Juli 2018 gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen vorgenannten Beschluss wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Gegen den Beschwerdeführer ist mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Speyer vom 18. Januar 2010 wegen 14 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in zwei Fällen nur versucht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beging der zu den Tatzeitpunkten 16 bzw. 17 Jahre alte Beschwerdeführer die Taten zum Nachteil verschiedener Jungen und Mädchen aus seiner Nachbarschaft, die jeweils nicht älter als neun Jahre alt waren und die er zuvor in sein Zimmer gelockt hatte. Dabei führte er in einigen der Fälle Oral- oder Analverkehr bis zum Samenerguss an den Kindern aus. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der Taten aufgrund einer leichten Intelligenzstörung infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert gewesen war. Randnummer 2 Mit Rechtskraft des Urteils am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer zunächst in eine geschlossene sozialtherapeutische Station im Pfalzinstitut für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Klingenmünster aufgenommen; seit 27. November 2014 wird die Maßregel ununterbrochen im Erwachsenenvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Pfalzklinikums Klingenmünster vollstreckt. Diagnostisch geht die Unterbringungseinrichtung derzeit von einer leichten Intelligenzstörung (ICD10: F70.0) sowie einer Pädophilie (ICD10: F65.4) aus. Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat zuletzt mit Beschluss vom 24. Juli 2018 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 6. August 2018 förmlich zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der durch den Verteidiger am 14. August 2018 eingelegten sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu gewähren. II. Randnummer 3 Dem Beschwerdeführer war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu gewähren. Er hat durch seinen Verteidiger einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, der sein Verschulden an der Säumnis ausschließt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 473 Abs. 7 StPO. III. Randnummer 4 Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet. 1. Randnummer 5 Die Gründe für die Fortdauer der Maßregel liegen aus den in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Gründen weiterhin vor. Das Landgericht war nicht an der Verwertung des von ihm eingeholten externen Sachverständigengutachtens gehindert. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht, so dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11. 2017 - 2 Ws 333/17, juris Rn. 9). Die Strafvollstreckungskammer hat sachgerecht von der Beauftragung der vom Verteidiger vorgeschlagenen Sachverständigen Dr. S. abgesehen, weil eine zeitnahe Erstattung eines Gutachtens durch diese Sachverständige nicht sichergestellt werden konnte. Mit Blick auf die zum 1. Februar 2017 in Kraft getretene Bestimmung des § 463 Abs. 4 S. 3 StPO kam eine Beauftragung der vom Verteidiger im Schriftsatz vom 10. Januar 2018 hilfsweise vorgeschlagenen Sachverständigen Dr. S. von vornherein nicht in Betracht. Hierauf und darauf, dass stattdessen die Sachverständige Dr. Sch. in Betracht gezogen würde, ist der Verteidiger durch den Berichterstatter der Strafvollstreckungskammer unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme hingewiesen worden (vgl. die Verfügung vom 16.01.2018, Bl. 470 d.A.). Bedenken gegen die Auswahl dieser Sachverständigen hat weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein Verteidiger gegenüber der Strafvollstreckungskammer vorgebracht. Anlass, im Hinblick auf den vom Verteidiger im Anhörungstermin vom 24. Juli 2018 beschriebenen „Ausrichtungswandel“ des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen einzuholen, bestand nicht. Denn die von ihm beschriebene Beziehung zu einer 18 Jahre alten Frau besteht erst seit wenigen Monaten, weshalb - worauf die Leiterin der Unterbringungseinrichtung zutreffend hingewiesen hat - die Frage, wie stabil diese Veränderung ist, auch durch eine Stellungnahme der externen Sachverständigen sich nicht hinreichend zuverlässig hätte aufklären lassen. 2. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.