Außerordentliche Kündigung - angeblicher Prozessbetrug - Kündigungserklärungsfrist Orientierungssatz 1. Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und ggf. Strafverfahrens abwarten und abhängig davon zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedarf es eines sachlichen Grundes. (Rn.40) 2. Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf einen behaupteten versuchten Prozessbetrug vor dem Arbeitsgericht und wirft dem Arbeitnehmer vor, dort im Rahmen des Schadensersatzprozesses bewusst wahrheitswidrig vorgetragen zu haben, beginnt die Frist des § 626 Abs 2 BGB zu laufen, wenn sämtliche vom Arbeitgeber angeführten maßgeblichen Tatsachen für die Kündigung zum versuchten Prozessbetrug feststehen. (Hier nach der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz.) (Rn.41) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 839/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 29. November 2017, 1 Ca 1690/16, Urteil nachgehend BAG, 31. Januar 2019, 6 AZN 839/18, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1690/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und einer weiteren ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die 1954 geborene Klägerin ist seit 15. September 1994 beim Beklagten, einem Zusammenschluss von acht deutschen Wissenschaftsakademien in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit regelmäßig mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern mit Ausnahme der Auszubildenden, als Verwaltungsangestellte in Teilzeit mit 19,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs idF des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 28. März 2015) Anwendung. Die Klägerin bezieht zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. 1.710,41 Euro nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 beantragte die Klägerin eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden. Der Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 08. Juli 2003 mit, ihrem Antrag könne momentan nicht entsprochen werden, man komme aber - sobald dies möglich sei - ohne weitere Aufforderung auf ihn zurück. Nach anderweitiger Besetzung verschiedener Stellen in der Verwaltung in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2013 und 2014 hat die Klägerin zu Beginn des Jahres 2016 vor dem Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 11/16 - gegen den Beklagten Klage ua. auf Schadensersatz wegen Nichtaufstockung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem geltend gemacht, vom Beklagten nicht über verschiedene zu besetzende Stellen informiert worden zu sein. Das Arbeitsgericht hat die Klage erstinstanzlich mit Urteil vom 08. Juni 2016, welches dem Beklagtenvertreter am 24. Oktober 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16 - zurückgewiesen. Randnummer 4 Der Beklagte, in dessen Betrieb eine Mitarbeitervertretung nicht gewählt ist, kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 04. November 2016 (Bl. 10 f. d. A.) außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2017. Zur Begründung hat er angeführt, die Klägerin habe sich angesichts des klageabweisenden Urteils vom 08. Juni 2016 durch das Arbeitsgericht eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht, da sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren unwahr habe vortragen lassen, der Beklagte habe sie nicht über zu besetzende Stellen informiert und bei der Besetzung geeigneter freier Arbeitsplätze nicht bevorzugt berücksichtigt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 09. Februar 2017 (Bl. 74 f. d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zum 30. September 2017 und begründete dies damit, die Klägerin habe in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 18. Januar 2017 im Verfahren 8 Sa 483/16 zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung wissentlich wahrheitswidrig behauptet, in der Zeit von 2003 bis 2008 mit dem Zeugen Z. den komplexen Aufgabenbereich Haushalt und Finanzen aufgebaut, betreut und verwaltet zu haben und dass dieser täglich nur stundenweise im Einsatz gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 14. November 2016 im Hinblick auf die Kündigung vom 04. November 2016 vorliegende Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz erhoben und für den Fall des Obsiegens ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Mit am 20. Februar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie sich auch gegen die zweite Kündigung im Klagewege zur Wehr gesetzt. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht beantragt. Er verfolgt den erstinstanzlich zurückgewiesenen Auflösungsantrag im Berufungsverfahren nicht weiter. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit vorliegend von Belang - im Wesentlichen vorgetragen, die vom Beklagten genannten Behauptungen aus dem vorangegangenen Rechtsstreit seien nicht geeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen. Der Beklagte habe nicht angegeben, wann sie - insbesondere im Sinne einer ordnungsgemäßen, rechtsrelevanten Stellenausschreibung - über die streitigen Stellenbesetzungen informiert worden sein solle, was weiterhin bestritten bleibe. Es sei auch nicht Aufgabe ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, rechtsrelevanten Vortrag aus dem Vorgängerprozess herauszusuchen. Im Übrigen herrsche Meinungsfreiheit, was die Einschätzung ihrer Relevanz für die Abteilung angehe. Die Wiederholungskündigung sei ebenfalls unwirksam und sozialwidrig. Es sei kein Kündigungsgrund und kein versuchter Prozessbetrug, sondern nur eine Wertung, wenn sie die Auffassung vertreten habe, einen Aufgabenbereich zusammen mit dem Zeugen Z. aufgebaut zu haben. Im Übrigen sei sie ordentlich unkündbar, eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist scheide aus. Der Beklagtenvortrag sei ausweislich der klägerischen Berufungsbegründungsschrift im Vorprozess vom 18. Januar 2017 (Bl. 134 ff. d. A.) konstruiert. Randnummer 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 9 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, noch ordentliche Kündigung vom 04. November 2016 beendet worden ist, Randnummer 10 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 09. Februar 2017 beendet worden ist, Randnummer 11 Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1) und 2): Randnummer 12 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Geschäftsstelle Mainz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen. Randnummer 13 Der Beklagte hat zuletzt beantragt, Randnummer 14 1. die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 15 Hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 14. November 2016, noch durch die Kündigung vom 09. Februar 2017 beendet worden ist: Randnummer 16 2. Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 04. November 2016, hilfsweise zum 30. Juni 2017 aufzulösen. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 18 den Auflösungsantrag abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte hat erstinstanzlich - soweit vorliegend von Belang - im Wesentlichen geltend gemacht, die außerordentliche, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung vom 04. November 2016 sei berechtigt, weil die die Klägerin im Verfahren 1 Ca 11/16 vor dem Arbeitsgericht wahrheitswidrig und wider besseres Wissen behauptet habe, nicht über freiwerdende Stellen im Zusammenhang mit deren Besetzung informiert worden zu sein, obgleich dies aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Fall gewesen sei. Es werde Bezug genommen auf den schriftsätzlichen Vortrag im vorangegangenen Rechtsstreit. Dass die Klägerin letztlich mit ihrem versuchten Prozessbetrug über zwei Instanzen gescheitert sei, ändere an dessen Umstand nichts. Die zweite Kündigung sei keine Wiederholungskündigung. Die Klägerin sei am - 2003 bereits abgeschlossenen - Aufbau der Abteilung Haushalt und Finanzen nicht beteiligt gewesen und habe wahrheitswidrig behauptet, der Zeuge Z. habe nur stundenweise gearbeitet, obwohl dieser an jedem Werktag von 8.00 bis 12.30 Uhr an seinem Arbeitsplatz gewesen sei und an mehreren Tagen auch bis 17.00 Uhr und - im Einzelnen geschildert - die Abteilung geführt habe und von der Klägerin als Sachbearbeiterin unterstützt worden sei und nicht umgekehrt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz enthalte insoweit zahlreiche unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Klägerin habe sich noch in der Berufungsverhandlung geweigert, eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nur in Erwägung zu ziehen. Das Arbeitsverhältnis könne auch ordentlich gekündigt werden, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung vom BAT zum TVöD zum 01. November 2006 noch keine 15 Jahre im öffentlichen Dienst oder beim Beklagten beschäftigt gewesen sei. § 34 Abs. 2 TVöD/ TV-L spreche nur von einer Kündigung „aus wichtigem Grund“, wie geschehen und sage nichts darüber aus, ob nur eine fristlose außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden dürfe. Sein unbedingter Beendigungswillen sei jedenfalls kundgetan, weshalb die ordentliche Kündigung in eine außerordentliche mit Auslauffrist umzudeuten sei. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. November 2017 stattgegeben und den Auflösungsantrag des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es die Kündigungen betreffend im Wesentlichen angeführt, die fristlose Kündigung vom 04. November 2016 sei bereits wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, die nicht erst mit Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsgründe im Verfahren 1 Ca 11/16 zu laufen begonnen habe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem dem Beklagten die Schriftsätze und damit der Sachvortrag der Klägerin in diesem Verfahren bekannt geworden sei. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung 04. November 2016 sei wie die ordentliche Kündigung vom 09. Februar 2017 wegen der tarifvertraglichen ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin nach § 34 Abs. 2 TV-L unwirksam. Die Umdeutung der letztgenannten Kündigung in eine außerordentliche mit Auslauffrist komme nicht in Betracht, da das Ersatzgeschäft nach § 140 BGB nicht weiterreichen dürfe als das unwirksame Rechtsgeschäft. Nach Obsiegen der Klägerin mit den Kündigungsschutzanträgen sei der Beklagte zu deren Weiterbeschäftigung verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 326 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 21 Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2018 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. März 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 06. Juni 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 22 Der Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. Juni 2018 hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 363 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor, Randnummer 23 das Arbeitsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bereits in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als ihm die erstinstanzlichen Schriftsätze bekannt geworden seien. Wenn die Klägerin ihre Behauptungen im weiteren Verlauf des Verfahrens 1 Ca 11/16 nicht nur zu relativieren versucht, sondern eindeutig nicht mehr an ihnen festgehalten hätte, wäre eine fristlose Kündigung zu diesem Zeitpunkt bereits hinfällig gewesen. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Engelsgeduld die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet habe, da erst zu diesem Zeitpunkt habe davon ausgegangen werden dürfen, dass die Klägerin an ihren Behauptungen festhalte. Das Arbeitsgericht gehe nur bedingt richtig davon aus, dass die ordentlichen Kündigungen unwirksam seien, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sinnloses Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - nicht aufrecht erhalten werden müsse. Das müsse auch für verhaltens- und personenbedingte Gründe gelten. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. November 2017 - 1 Ca 1690/16 - wird abgeändert. Randnummer 26 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 29. Juni 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 378 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt, Randnummer 30 die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginne bereits mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen im Sinne möglichst vollständiger und positiver Kenntnis des Kündigungssachverhaltes Kenntnis erlange. Nach dieser Vorgabe habe der Beklagte von der angeblichen Falschbehauptung der Klägerin bereits mit dem Schriftsatzvortrag im Verfahren 1 Ca 11/16 Kenntnis gehabt, da die Urteilsgründe auf diesem basierten, sofern - wie vorliegend - kein ergänzender mündlicher Vortrag erfolgt sei. Zudem habe das Arbeitsgericht in den Urteilsgründen schon keine falsche Behauptung oder einen Prozessbetrug verbindlich festgestellt. Sie habe auch nicht versucht, ihre Behauptungen im Vorprozess zu relativieren. Die Ausschlussfrist beginne auch mit einer Falschbehauptung und nicht mit einem „Festhalten“ daran. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur nicht möglichen Umdeutung der unwirksamen ordentlichen Kündigung in eine fristlose entsprächen den Vorgaben der Rechtsprechung. Im Übrigen sei ihr Arbeitsplatz nicht weggefallen und sie könne - auch angesichts des ungetrübten Verhältnisses zu den Kollegen - auch organisatorisch reibungslos in den Betrieb integriert werden. Randnummer 31 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 32 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 33 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 27. Februar 2018 mit am 20. März 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 06. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG). Randnummer 34 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und sorgfältiger Begründung zu Recht angenommen, dass weder die Kündigung vom 04. November 2016, noch die Kündigung vom 09. Februar 2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet haben und hat die Beklagte daher zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Die Berufungskammer schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit vollumfänglich den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen an und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Randnummer 35 1. Die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 04. November 2016 vermochte das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden. Randnummer 36 1.1. Die Kündigung, die die Klägerin innerhalb der Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen hat und die daher auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen war, hat das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich fristlos, noch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist beendet, da der Beklagte die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB versäumt hat. Auch wenn ein versuchter Prozessbetrug an sich geeignet ist, einen außerordentlichen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L zu bilden (vgl. nur BAG 08. November 2017 - 2 AZR 528/06 - Rn. 17, zitiert nach juris), kann daher dahinstehen, ob das Verhalten der Klägerin im Verfahren 1 Ca 11/16 vor dem Arbeitsgericht bis zum Ausspruch der Kündigung einen solchen darstellte und ob die Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall als angemessen zu erachten gewesen wäre. Randnummer 37
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