oder an materiell-rechtlichen Mängeln gemäß § 1 Abs. 4
oder an einem dauerhaften Vollzugshindernisses aufgrund Widerspruchs zu § 1 Abs. 3
leidet. (Rn.26) (Rn.35) (Rn.40) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- nicht genüge. In der Bekanntmachung habe der Hinweis auf den vorliegenden Landschaftsplan und die vorliegenden privaten Stellungnahmen (z.B. „Feller Gegenwind“ vom 30. Mai 2015) mit umweltbezogenen Informationen gefehlt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2
enthalte keine Befugnis der planenden Gemeinde, die Bekanntmachung auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Informationen zu beschränken. Dieser Mangel könne nur durch eine ordnungsgemäße neue Bekanntmachung samt Durchführung einer erneuten Offenlage geheilt werden. Randnummer 10 Weiterhin verstoße die zur Genehmigung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans gegen § 1 Abs. 4
, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen seien. Der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 24. Januar 2017 lasse die beantragte Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans nur in Teilen zu. Diese Entscheidung sei im Bauleitplanverfahren durch entsprechende Übernahme in den Flächennutzungsplan zu beachten, da der Planungsträger nur so die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4
erfüllen könne. Die Klägerin sei dieser Beachtenspflicht bis zum Ablauf der - bis zum 31. Januar 2017 verlängerten - Genehmigungsfrist nicht nachgekommen bzw. habe ihren Antrag auf Genehmigung nicht zurückgenommen. Da der Beklagte jedoch über die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4
innerhalb dieser Frist habe entscheiden müssen, habe er das ordnungsgemäße Zustandekommen des Teilflächennutzungsplans und die Vereinbarkeit mit der Rechtsvorschrift des § 1 Abs. 4
nicht feststellen können. Auch sei es nicht möglich, unter Anwendung von § 6 Abs. 3
räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung auszunehmen, da die Versagungsgründe vom Planungsträger ausgeräumt werden könnten bzw. unter Beachtung des Zielabweichungsbescheids auszuräumen seien. Randnummer 11 Zudem seien nach § 1 Abs. 3
Anlass und Zielsetzung der vorliegenden Flächennutzungsplanung - also die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen - hinsichtlich der Sonderbauflächen bzw. deren Teile, die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" belegen seien, nicht erreichbar. Die nach der Landschaftsschutzverordnung erforderliche Genehmigung sei durch die untere Naturschutzbehörde nicht in Aussicht gestellt worden. Damit habe die zuständige Fachstelle eine für den Planungsträger verbindliche Entscheidungsprognose abgegeben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 10. Dezember 2015 habe die Klägerin keinen Antrag auf Befreiung bzw. auf Prüfung der Zulassung einer Befreiung bei der oberen Naturschutzbehörde gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - gestellt, sodass die Flächennutzungsplanung gegen § 1 Abs. 3
verstoße, da sie aufgrund rechtlicher bzw. tatsächlicher Hindernisse dauerhaft nicht vollzogen werden könne. Randnummer 12 Am 13. Februar 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten. Zu dessen Begründung führte sie unter anderem aus, dass durch die Auslegungsbekanntmachung zur erneuten Offenlage jedenfalls die durch § 3 Abs. 2
geforderte Anstoßfunktion erfüllt sei. Darüber hinaus sei in Bezug auf das Abweichen von den Zielen der Raumordnung zu sehen, dass hinsichtlich der Sonderbaufläche 4 die Abweichung vom Ziel des „Außenausschlusses" ausweislich des Zielabweichungsbescheids in Gänze zugelassen worden sei, sodass diese Ausweisung den Zielen der Raumordnung entspreche, und zudem die Standorte der Sonderbauflächen 2 und 3 teilweise mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar seien. Es werde keine Obliegenheit begründet, erneut in die Phase des Bauleitplanverfahrens einzutreten. Zudem sei auf eine weitere Verlängerung der Genehmigungsfrist, die bis zum 30. Januar 2017 bestanden habe, aus nicht ersichtlichem Grund verzichtet worden. Im Übrigen sei eine vollständige Genehmigungsverweigerung nicht gerechtfertigt. Selbst wenn Versagungsgründe für die Genehmigung einzelner Sonderbauflächen vorlägen, rechtfertige dies allenfalls eine Ausnahme dieser entsprechenden Sonderbauflächen von der Genehmigung. Es gebe keinen Grund, die Genehmigung in Bezug auf die Sondernutzungsflächen im Umfang der von der SGD Nord mit Zielabweichungsbescheid zugelassenen Restfläche zu versagen. Randnummer 13 Der Beklagte wiederholte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. Ergänzend führte er unter anderem aus, dass die Verpflichtung zur Beachtung des Zielabweichungsbescheids der SGD Nord Auswirkungen auf die Plandarstellung habe. Der Bescheid und die darin enthaltenen Vorgaben würden Bestandteil des Entscheidungsvorgangs des Planungsträgers und seien daher zwingend in die Abwägung einzustellen, wobei nur der Planungsträger selbst diese Änderungen vornehmen könne. Aus diesen Gründen und der daraus resultierenden mangelnden Rechtfertigung für die Herausnahme von Teilen aus der Genehmigung nach § 6 Abs. 3
sei die Klägerin verpflichtet, die Planänderung nach den entsprechenden Verfahrensregelungen des
vorzunehmen. Aufgrund der Nichtbeachtung des Zielabweichungsbescheids der SGD Nord im Rahmen der Abwägung sei ein Abwägungsausfall entstanden, sodass die Abwägung an einem beachtlichen Fehler leide, der sich auf das Planergebnis ausgewirkt habe. Hinsichtlich der seitens der Klägerin vorgetragenen Möglichkeit der Verlängerung der Genehmigungsfrist sei anzumerken, dass die Klägerin den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans hätte zurückziehen, den Zielabweichungsbescheid in eine erneute Abwägung einstellen, den Fortschreibungsentwurf erneut offenlegen, den abschließenden Beschluss über die Fortschreibung fassen und für die Planung erneut einen Antrag auf Genehmigung nach § 6
hätte stellen können. Die von dem Beklagten bemessene Frist sei jedenfalls unter Bezug auf die von der SGD Nord gemachte zeitliche Angabe für die Bearbeitung des Zielabweichungsantrags auf das notwendige Maß beschränkt worden. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom
verstoße. Die Frage der Anstoßfunktion betreffe den Inhalt der bekanntzumachenden Informationen, etwa durch schlagwortartige Benennung im Bekanntmachungstext, und nicht die Tatsache der Bekanntmachung selbst. Hinsichtlich der Frage, welche umweltbezogenen Informationen bekanntzumachen seien, bestehe kein Auswahlermessen. Bekanntzumachen seien die „verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Das Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten seien und die die Gemeinde für unwesentlich halte und deshalb nicht auszulegen beabsichtige. Die vorliegende Auslegungsbekanntmachung erfülle diese Anforderungen nicht. Weiterhin liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4
vor, da die Klägerin das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens, also die lediglich teilweise Zulassung der Abweichung von den Zielen der Raumordnung, nicht in die Darstellungen des Flächennutzungsplans übernommen habe. Diese Angleichung sei von dem Planungsgeber selbst vorzunehmen und könne nicht erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Eine derartige Praxis innerhalb des Genehmigungsverfahrens führe faktisch zu rechtsgestaltenden Eingriffen in den Regelungsgegenstand gemeindlicher Planungshoheit und sei bereits kompetenzrechtlich nicht zulässig, denn Adressat der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4
sei die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung. Es begegne zudem keinen Bedenken, dass der Beklagte die Genehmigung ganz versagt und nicht nach § 6 Abs. 3
Teile aus der Genehmigung herausgenommen habe. Das Ausnehmen der Genehmigung dürfe sich nur auf Teile erstrecken, die die Grundkonzeption der Planung nicht berührten. Bei einem sich auf den sachlichen Teilbereich Windkraft beschränkenden Flächennutzungsplan führe das Ausklammern eines räumlichen Teilbereichs indes regelmäßig zu einer derartigen inhaltlichen Änderung. Vorliegend berühre der durch den Zielabweichungsbescheid nicht zugelassene Flächenanteil von 17 % das planerische Gesamtkonzept der Klägerin, so dass dem nur durch erneute Offenlage und abschließende Beschlussfassung im Wege eines ergänzenden Verfahrens Rechnung getragen werden könne. Randnummer 15 Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3
vorliege, indem der Flächennutzungsplan nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich sei, ließ die SGD Nord offen, sie führte jedoch aus, dass insoweit Bedenken an der Auffassung des Beklagten bestünden. Die Erforderlichkeit einer Planung sei nicht gegeben, wenn sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stünden. Von den Verbotsvorschriften in naturschutzrechtlichen Regelungen könne jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Befreiung gewährt werden, für die Errichtung von Windenergieanlagen z.B. nach § 67 Abs. 1 BNatSchG. Zudem sei ausweislich des Gliederungspunktes F.
liege nicht vor, denn der Landschaftsplan stelle keine „umweltbezogene Stellungnahme“ und keine „umweltbezogene Information“ im Sinne dieser Norm dar. Er sei stattdessen nach § 8 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - (gemeint ist offensichtlich § 5 Abs. 3 LNatSchG ) Teil einer landschaftsbezogenen Fachplanung, die unabhängig von einem konkreten Flächennutzungsplan erstellt werde und daher, vergleichbar mit den Zielen der Raumordnung, abstrakt auf die kommunale Bauleitplanung einwirke, sodass eine Erwähnung in der Offenlegungsbekanntmachung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus stelle die Nichterwähnung der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Feller Gegenwind“ vom 30. Mai 2015 keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2
dar. Eine planende Gemeinde müsse nicht ausnahmslos alle ihr vorliegenden Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung einer Offenlage erwähnen. Dies sei aus praktischen Gründen nicht umsetzbar und widerspreche zudem dem Zweck des § 3 Abs. 2
. Ungeachtet dessen sei ein vermeintlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 lit. b)
nicht relevant, da das Fehlen einzelner Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich sei. Weiterhin liege auch kein Verstoß gegen des Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4
vor. Nach dem Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens sei die Abweichung von den Zielen der Raumordnung lediglich für ca. 16 % der vorgesehenen Sonderbauflächen nicht zugelassen worden. Im Übrigen habe die Klägerin den Zielabweichungsbescheid bewusst bestandskräftig werden lassen, denn die Zielabweichung sei im Wesentlichen in Bezug auf solche Sonderbauflächen nicht zugelassen worden, die Laubwaldbestände mit einem Alter von mehr als 120 Jahren sowie besonders struktur- und biotopraumreiche Laubwaldkomplexe aufwiesen. Auch die Klägerin verfolge das Ziel, solche Flächen für die Windenergienutzung zu sperren, der Zielabweichungsbescheid entspreche damit den vom Rat der Klägerin autonom gesetzten Planungszielen. Soweit die Widerspruchsbehörde darüber hinaus der Auffassung sei, dass die Klägerin vor der Beschlussfassung ihres Rates über die Feststellungen des streitgegenständlichen Flächennutzungsplans ein Zielabweichungsverfahren hätte beantragen, dessen Ergebnis auswerten und es anschließend bei ihrer planerischen Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, begründe dies keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 4
. Es gebe kein Gebot, nach dem eine Zielabweichungsentscheidung vor der endgültigen Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan einzuholen sei. Ob ein Bauleitplan den Zielen der Raumordnung entspreche oder nicht, unterliege nicht der Abwägung des Gemeinderats, sondern sei objektiv festzustellen. Aufgrund des vorliegenden wirksamen Zielabweichungsbescheids stehe fest, dass der Teilflächennutzungsplan - mit Ausnahme der Flächen mit altem Laubwaldbestand - den Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4
entspreche. Unerheblich sei hierbei, ob der Zielabweichungsbescheid vor oder nach dem Gemeinderatsbeschluss ergangen ist. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3
mit Ausnahme der vom Zielabweichungsbescheid ausgenommenen Flächen zu erteilen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
von der Genehmigung ausgenommen werden, Randnummer 19 hilfsweise, Randnummer 20 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
(hierzu unter I.) als auch an materiell-rechtlichen Mängeln gemäß § 1 Abs. 4
(sodann unter II.) leidet. Ob der Flächennutzungsplan aufgrund eines dauerhaften Vollzugshindernisses auch im Widerspruch zu § 1 Abs. 3
steht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (III.). I. Randnummer 26 Die
an die Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen genügte. Aufgrund der fehlenden Nennung des Landschaftsplans in der Offenlagebekanntmachung liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2
vor. Randnummer 27 Hinsichtlich der öffentlichen Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligung zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3/12 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 2013 - 8 C 11067/12 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, § 3 Rn. 36). Die Öffentlichkeit soll erfahren, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind und welche Umweltauswirkungen durch den Bauleitplan entstehen können (vgl. Schrödter,
, 8. Auflage 2015, § 3 Rn. 69 f. m.w.N.). Sie soll sich darüber informieren können, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob gegebenenfalls Anlass zu einer eigenen Stellungnahme besteht. Zentraler Zweck der Bekanntmachung ist die sog. Anstoßfunktion; die Öffentlichkeit soll angeregt werden, mit ihren Stellungnahmen ihre eigenen Interessen und Rechte zu verfolgen und das Abwägungsmaterial anzureichern (vgl. BeckOK
/Schink,
88 ff. m.w.N. [Stand: 01.11.2018]). Randnummer 28 Daher muss die Bekanntmachung sämtliche bei der Gemeinde verfügbaren Informationen erfassen, ohne dass der Gemeinde hierbei ein Auswahlrecht zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom
/Schink,
88 ff. [Stand:
genügt (so im Hinblick auf den Umweltbericht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
darstellt. Randnummer 31 Soweit die Klägerin hierzu ausführt, dass der Landschaftsplan einer Erwähnung in der Offenlagebekanntmachung nicht bedürfe, weil er Teil einer landschaftsbezogenen, unabhängig von einem konkreten Flächennutzungsplan erstellten Fachplanung sei, vermag sich die Kammer dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn anders als die Klägerin meint, sind die Vorgaben des Landschaftsplans, der die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsplanung konkretisiert (§ 9 BNatSchG), im Gegensatz zum Raumordnungsplan nicht aus sich selbst heraus nach außen verbindlich. Hinsichtlich des Raumordnungsplans ist zu sehen, dass dessen Vorgaben gemäß § 1 Abs. 4
grundsätzlich in abstrakter und allgemein verbindlicher Weise zu beachten sind. Eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung ist dabei ausschließlich im Wege des Zielabweichungsverfahrens möglich, sie unterliegen nicht der Abwägung durch den jeweiligen Planungsgeber (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2010 - 1 C 10320/09 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
63). Randnummer 32 Anders verhält es sich im Hinblick auf die Vorgaben des Landschaftsplans. Aus den Regelungen der § 5 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG , § 1 Abs. 6 Ziff. 7 lit. g), Abs. 7
und § 11 Abs. 3 BNatSchG folgt, dass die Übernahme der Ziele des Landschaftsplans abwägungsgesteuert ist. Ihre Verbindlichkeit bedingt, dass sie sich in der jeweiligen Abwägung gegen andere Belange durchsetzen und anschließend in den Flächennutzungsplan als Darstellung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10
oder in den Bebauungsplan als Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20
übernommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 MB 4/16 -; BeckOK Umweltrecht/Kleve, BNatSchG § 11 Rn. 18 [Stand: 1. Juli 2018]). Die Vorgaben des Landschaftsplans finden mithin Eingang in den konkreten Abwägungsvorgang des jeweiligen Planungsgebers. Dies hat zur Folge, dass die abwägungsgebundenen Vorgaben des Landschaftsplans einer Stellungnahme durch die zu beteiligende Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, sodass der Landschaftsplan nach Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2
unter den - weit auszulegenden (vgl. BeckOK
/Schink,
88 [Stand: 1. November 2018]) - Begriff der umweltbezogenen Information zu fassen ist (vgl. Schrödter,
,
jedenfalls nicht relevant, da das Fehlen einzelner Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich sei, verfängt dies nicht. Denn nach § 216
bleibt die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde unberührt, auch die Einhaltung derjenigen Vorschriften zu überprüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215
auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt. Durch die Planerhaltungsvorschriften sollen die für Flächennutzungspläne geltenden Form- und Verfahrensvorschriften nicht abgewertet und den Gemeinden ein Unterlaufen der Vorgaben für die Aufstellung der Bauleitpläne ermöglicht werden. Die §§ 214 und 215
wirken sich nicht auf die Reichweite der Befugnisse der Behörden aus, die in einem erforderlichen Genehmigungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Flächennutzungsplans zu prüfen haben. Die Anforderungen, die das
für die Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen aufstellt, werden durch § 214
nicht berührt, so dass eine Genehmigungsbehörde die für einen Bauleitplan erforderliche Genehmigung auch dann verweigern darf, wenn ein nach § 214
unbeachtlicher Fehler vorliegt (vgl. zu alledem Battis/Krautzberger/Löhr,
, 13. Aufl. 2016, § 216 Rn. 1 ff.; BeckOK
/Uechtritz,
1 [Stand: 1. November 2018]; jeweils m.w.N.). Randnummer 34 Da mithin bereits die unterlassene Nennung des Landschaftsplans einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2
und damit einen Verfahrensverstoß gemäß § 6 Abs. 2
darstellt, aufgrund dessen der Beklagte die Genehmigung des Flächennutzungsplans zu Recht versagt hat, kommt es auf die weitere Frage, ob auch die privaten Stellungnahmen wie diejenige der Bürgerinitiative „Feller Gegenwind" vom 30. Mai 2015 der Nennung in der Offenlagebekanntmachung bedurft hätten, nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Randnummer 35 Weiterhin verstößt die beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4
, so dass die Genehmigung auch insoweit von dem Beklagten zu Recht versagt worden ist. Randnummer 36 Nach § 1 Abs. 4
sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Randnummer 37 Die im Flächennutzungsplan der Klägerin vorgesehenen Sonderbauflächen für Windenergieanlagen befinden sich nach der Zielfestlegung des regionalen Raumordnungsplans der Region Trier in einem Ausschlussgebiet für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen. Als Ergebnis des durchgeführten Zielabweichungsverfahrens wurde hinsichtlich der Sonderbauflächen SO 2 „Östlich Trittenheim“ und SO 3 „Östlich Mehring/Pölich“ die Zielabweichung nicht vollumfänglich zugelassen. Zwischen den Beteiligten steht insoweit im Streit, ob die Klägerin zur Erfüllung ihrer Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4
verpflichtet gewesen ist, das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens in dem zur Genehmigung gestellten Flächennutzungsplan durch entsprechende Reduktion der vorgesehenen Sonderbauflächen darzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Abs. 4
, wonach der Planungsgeber die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat, ist das Folgende zu sehen: Randnummer 38 Die Vorschrift des § 1 Abs. 4
beinhaltet als Teilelement der übergeordneten Beachtungspflicht eine Handlungspflicht des jeweiligen Planungsgebers, wonach die Ziele der Raumordnung mit den Instrumenten der räumlichen Gesamtplanung positiv umzusetzen sind (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
65). Der zentrale Regelungszweck des § 1 Abs. 4
besteht darin, zwischen der überörtlichen Raumplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung eine materielle Konkordanz zu gewährleisten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
G, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8/07 -). Diese Zielsetzung der materiellen Konkordanz hat zur Folge, dass die Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, um ihrer Transformationsaufgabe gerecht zu werden, d.h. den Zielen der Raumordnung in der Form von Darstellungen bzw. Festsetzungen bodenrechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelnen zu vermitteln. Die Ziele der Raumordnung bedürfen daher der Umsetzung und Konkretisierung durch den jeweiligen Planungsträger, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag erfüllen zu können; die Entwicklung des gemeindlichen Planungsraums muss mit der des größeren Raums in Einklang gebracht werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
67 m.w.N.). Randnummer 39 Dieser Pflicht zur Herstellung einer materiellen Konkordanz zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan ist die Klägerin als Planungsgeberin vorliegend nicht gerecht geworden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin diejenigen Flächen, hinsichtlich derer eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung nicht zugelassen worden ist, von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ausnimmt. Zwar ist es anerkannt, dass den Anforderungen der materiellen Konkordanz auch dann genügt ist, wenn diese im Laufe des (gerichtlichen) Verfahrens durch Einholung einer Zielabweichungsentscheidung hergestellt wird (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 8. November 2007 - 3 N 3067/06 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
67). Dies kann indes nur in jenen Fällen Geltung beanspruchen, in denen die beantragte Zielabweichung vollumfänglich zugelassen wird. So liegt der Fall hier indes nicht, da die von der Klägerin beantragte Zulassung der Zielabweichung hinsichtlich der Flächen SO 2 „Östlich Trittenheim“ und SO 3 „Östlich Mehring/Pölich“ partiell abschlägig beschieden worden ist. Infolge dessen besteht auch nach der Durchführung des Zielabweichungsverfahrens weiterhin eine, wenn auch geringere, Diskrepanz zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Flächennutzungsplan der Klägerin, die der Ausräumung durch entsprechende Änderung der Darstellungen bedarf, um der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4
gerecht zu werden. Diese Pflicht zur nachträglichen Anpassung folgt insbesondere auch aus dem Wesen und der Wirkungsweise des Flächennutzungsplans. Ihm kommt im zweistufigen Planungsgefüge des
die maßgebende Leitfunktion in der städtebaulichen Entwicklung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom
/Jaeger,
12.1 [Stand: 1. November 2018]). Insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer Ausweisung von Konzentrationszonen kommt den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3
maßgebliche Bedeutung zu. Hieraus folgt, dass der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung durch entsprechende Übernahme des Ergebnisses des Zielabweichungsverfahrens entsprechen muss. Es ist hingegen nicht zulässig, wenn die Reichweite der materiellen Konkordanz aufgrund der „überschießenden“ Darstellungen im Flächennutzungsplan erst durch Hinzuziehung und Abgleich mit der Zielabweichungsentscheidung festgestellt werden kann. Vielmehr müssen die Darstellungen des Flächennutzungsplans eindeutig sein. Für die Pflicht zur nachträglichen Anpassung an das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens spricht schlussendlich auch die Vergleichbarkeit mit jenen Fällen, in denen nach der Beschlussfassung über einen Bauleitplan ein Ziel der Raumordnung wirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet. In diesen Fällen darf eine Bekanntmachung des Bauleitplans nicht erfolgen, stattdessen hat eine nachträgliche Anpassung zu erfolgen. § 214 Abs. 3 Satz 1
findet, da die Ziele der Raumordnung nicht abwägungsgebunden sind, in diesen Fällen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
und das Anpassungsgebot in Bezug auf die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4
kann es dahinstehen, ob der Flächennutzungsplan aufgrund eines dauerhaften Vollzugshindernisses auch gegen § 1 Abs. 3 Satz 1
verstößt. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass dem Flächennutzungsplan ein solches dauerhaftes Vollzugshindernis nicht entgegenstehen dürfte. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 verwiesen, die sich das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht. IV. Randnummer 41 Da der Flächennutzungsplan der Klägerin nach alledem sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft zustande gekommen ist, hat der Beklagte die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2
rechtmäßig versagt, sodass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag der Abweisung unterliegen muss. Die von der Klägerin im Wege des Hauptantrags verfolgte teilweise Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3
kommt, ungeachtet der Frage, ob der Verpflichtungsantrag im Übrigen überhaupt zulässig ist, bereits deshalb nicht in Betracht, weil der unter I. dargestellte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2
den Flächennutzungsplan in seiner Gesamtheit erfasst, sodass eine Ausnahme von Teilen des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 3
nicht möglich ist. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergeht auf Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 44 Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt. Randnummer 45 Beschluss Randnummer 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.4 und 9.9 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013, LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.