Arbeitszeitkonto - Verrechnung von Plusstunden Orientierungssatz 1. Ausdrucke aus dem Arbeitszeitkonto, die keinen Saldo, sondern nur die Gesamtsumme der geleisteten Arbeitsstunden enthalten und die mit "Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit" überschrieben sind, dienen der Information des Arbeitnehmers über die in das Arbeitszeitkonto aufgenommenen Stunden und beinhalten keine rechtsverbindliche Erklärung zur Änderung eines schriftlichen Arbeitsvertrags, auch wenn die Ausdrucke eine abweichende Zahl hinsichtlich der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden ausweisen. (Rn.55) 2. Eine Lohnabrechnung stellt ohne besondere Anhaltspunkte kein deklaratorisches Anerkenntnis dar und verfolgt nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. (Rn.57) 3. Wegen der Dokumentationsfunktion des Arbeitszeitkontos darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Voraussetzung dafür ist, neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung, dass die vertragliche Vereinbarung zur Führung des Arbeitszeitkontos diese Möglichkeit überhaupt erst einräumt. (Rn.59) 4. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Urlaubszeitraum von sich aus zu bestimmen, wenn der Arbeitnehmer keine anderweitigen Urlaubswünsche angemeldet hat. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Leistungshandlung des Arbeitgebers, ist der Anspruch erfüllt. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 1. Februar 2018, 7 Ca 1550/17, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2018, Az.: 7 Ca 1550/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2016 und Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 25. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 auf Grundlage eines undatierten Arbeitsvertrags (Bl. 10-12 d. A.) als Chef de rang im Service zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.: Randnummer 3 " § 4a Arbeitszeit Randnummer 4 Die Arbeitszeit ist Anwesenheit und berechnet sich ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeit von Frau A. beträgt 39 Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit und Pausen wird den Erfordernissen des Betriebs angepasst. Randnummer 5 Das Jagdhaus R. geht davon aus, das die ganze Kraft von Frau A. dem Unternehmen zur Verfügung steht und die Interessen des Jagdhaus R. dadurch besonders gefördert werden. Frau A. bietet an, notwendige Überstunden zu leisten; diese werden entweder extra vergütet, oder wenn möglich, als Freizeit dem Partner zurückgegeben. Aus der Erfahrung der letzten Jahre fallen in unserer Wild Hochzeit September bis Dezember Überstunden an, die dann aufgrund zusätzlicher Schließtage im Januar bis April wieder ausgeglichen werden. Randnummer 6 § 4b Arbeitszeitkonto Randnummer 7 Frau A. erklärt sich einverstanden, dass ein monatliches DATEV Arbeitszeitkonto geführt wird. Herr C. führt dieses Arbeitszeitkonto im PC an der Rezeption. Frau A. gibt einmal in der Woche seine (sic) genauen Arbeitszeiten an Herrn C. durch. Das Arbeitszeitkonto wird am Ende des Monats durch beide Parteien per Unterschrift bestätigt und der Personalakte beigefügt. … Randnummer 8 … Randnummer 9 § 7 Urlaub Randnummer 10 Frau A. erhält kalenderjährlich Urlaub in Höhe von 24 Arbeitstagen. Die Festlegung des Urlaubes erfolgt durch das Jagdhaus R. unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gründe, wie die bereits langfristig festgelegten Betriebsferien des Restaurants gehen vor. Die Betriebsferien im Januar und Sommer sind als Urlaub zu werten." Randnummer 11 Die Klägerin arbeitete in der Regel in einer Fünf-Tage-Woche von mittwochs bis sonntags. Randnummer 12 Der Beklagte führte für die streitgegenständlichen Monate September bis Dezember 2016 ein Arbeitszeitkonto, vgl. die Ausdrucke/Kopien Bl. 39-42 d. A. In dem Feld "Name des Mitarbeiters" ist jeweils "Frau A. 165 Stunden / Monat" hinterlegt. Die Ausdrucke für September und Oktober hat die Klägerin abgezeichnet, der Ausdruck für September trägt außerdem eine Unterschrift bzw. ein Handzeichen des Beklagten. Randnummer 13 Im Januar 2017 war der Betrieb bis zum 9. Januar 2017 (Montag) wegen Betriebsferien geschlossen. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 2. Januar 2016 (Bl. 13 d. A., offensichtlich gemeint: 2. Januar 2017) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristgerecht zum 31. Januar". Im Kündigungsschreiben heißt es weiter: Randnummer 15 "Die in der letzten Jahreshälfte aufgebaute (sic) Überstunden und noch ggf. ausstehende Urlaubstage sollten dann noch im Januar abgebaut werden." Randnummer 16 Die Klägerin war vom 9. Januar 2017 bis einschließlich 31. Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 17 Im Gütetermin am 27. Juli 2017 übergab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten u. a. eine Abrechnung für Februar 2017 (Bl. 21 d. A.), die sich auf Überstundenvergütung bezieht und unter "Menge" 24,75 Überstunden mit einem "Lohnsatz" von 9,73 EUR ausweist. Die abgerechnete Vergütung wurde zunächst nicht gezahlt, da der Beklagte erstinstanzlich im Wege der Aufrechnung Gegenforderungen gegen die Klägerin geltend machte. Randnummer 18 Die Klägerin hat vorgetragen, Randnummer 19 sie habe in der Zeit von September bis Dezember 2016 Überstunden geleistet, die der Beklagte nicht vergütet habe. Sie habe im September 173,15 Stunden gearbeitet, im Oktober 213,3 Stunden, im November 166,35 Stunden und im Dezember 177,65 Stunden (die Angaben für September und Oktober 2016 stimmen mit den abgezeichneten Ausdrucken aus dem Arbeitszeitkonto überein und sind unstreitig). Ausweislich der im DATEV-Programm des Beklagten erstellten Monatszettel betrage ihre monatliche Sollstundenzeit 165 Stunden. Somit seien im September 7,3, im November 48,3, im Oktober 1,35 und im Dezember 12,65 Überstunden, d.h. insgesamt 69,6 Überstunden angefallen, die zu einem Stundensatz von 10,00 EUR brutto (1.650 EUR: 165 Stunden) zu vergüten seien. Randnummer 20 Ferner seien noch vier Urlaubstage aus 2016 abzugelten. Randnummer 21 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 22 den Beklagten zu verurteilen, an sie Randnummer 23 1. für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 Überstundenvergü-tung in Höhe von 696,00 EUR brutto zu zahlen; Randnummer 24 2. Urlaubsabgeltung in Höhe von 320,00 EUR brutto zu zahlen. Randnummer 25 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er hat vorgetragen, Randnummer 28 neben den für September und Oktober unstreitigen Stunden habe die Klägerin im November 2016 lediglich 146 Stunden und im Dezember 2016 152,45 Stunden geleistet. Unter der Berücksichtigung der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sei von 169 Stunden monatlich auszugehen. Da im Arbeitsvertrag ein Arbeitszeitkonto vereinbart sei, seien im Gesamtsaldo nicht nur Über- sondern auch Unterstunden zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibe damit nur ein Saldo von 4,75 Überstunden zu Gunsten der Klägerin. Weitere Überstunden bestreite er, sie seien jedenfalls nicht angeordnet worden. Randnummer 29 Urlaubsansprüche bestünden nicht mehr. Die Klägerin habe im Jahr 2016 insgesamt neun Tage (unstreitig) und im Jahr 2017 während der Betriebsferien fünf Tage Urlaub erhalten. Randnummer 30 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2018 (Bl. 65 - 67 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 31 Mit Urteil vom 1. Februar 2018 - 7 Ca 1550/17 - hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage bis auf einen Betrag von 46,38 EUR brutto (1.650,00 EUR : 169 Stunden x 4,75 Stunden) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei von der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 39 Wochenstunden auszugehen, die durch die DATEV-Monatsübersichten nicht geändert worden sei. Der Beklagte habe zu Recht eine Stundensaldierung vorgenommen, die Ableistung von Mehrstunden habe die Klägerin nicht hinreichend dargestellt und bewiesen. Damit verbliebe zu Gunsten der Klägerin ein Stundensaldo von 4,75 Stunden, was zum ausgeurteilten Betrag führe. Urlaubsabgeltung stünde der Klägerin nicht zu. Vom für das Jahr 2016 bestehenden Urlaubsanspruch von zehn Tagen habe die Klägerin unstreitig neun Tage Urlaub erhalten, einen Grund für die Übertragung des verbleibenden Urlaubstags habe sie nicht dargelegt. Die für das Jahr 2017 anteilig bestehenden zwei Urlaubstage seien mit dem Betriebsurlaub erfüllt worden. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des Urteils (Bl. 67-71 d. A.) verwiesen. Randnummer 32 Gegen das ihr am 9. Februar 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit am 14. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 9. April 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 33 Zur Begründung der - reduzierten - Berufungsanträge führt sie nun aus, die im Arbeitsvertrag unter § 4b getroffene Regelung werde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vereinbarung und Führung eines Arbeitszeitkontos nicht gerecht. Für das Führen und Verrechnen von Minusstunden bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Es müsse geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Minusstunden entstehen, wie diese auszugleichen seien und was passiert, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide und weiterhin Minusstunden bestehen. Eine Verrechnung sei auf Seiten des Arbeitgebers nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer Einfluss auf das Entstehen von Minusstunden hatte. Hiernach sei die unter § 4b des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung nicht geeignet, die streitgegenständliche Verrechnung von beklagtenseits behaupteten Minusstunden mit Plusstunden zu ermöglichen. Dementsprechend sei das Stundensaldo für den streitgegenständlichen Zeitraum September bis Dezember 2016 ohne Verrechnung mit den beklagtenseits behaupteten Minusstunden zu ermitteln. Randnummer 34 Hierbei sei von einer monatlichen Sollarbeitszeit von 165 Stunden auszugehen. Mit den durchgängigen Angaben des Beklagten in seiner Dokumentation der Arbeitszeit habe die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit eine rechtsverbindliche Änderung erfahren. Sie, die Klägerin, habe ihr Einverständnis mit dieser Abänderung der arbeitsvertraglichen Sollarbeitszeit durch ihre Unterschrift auf der Dokumentation der Monate August bis Oktober 2016 bestätigt, der Beklagte habe jedenfalls die Dokumentation für den Monat September gegengezeichnet. Die Bindung des Beklagten an diese einvernehmliche Änderung habe er auch mit der Gehaltsabrechnung für Februar 2017, die er im Gütetermin zur Akte gereicht habe, zum Ausdruck gebracht. Die dort angegebenen 24,75 Stunden ergäben sich bei einer Saldierung der vom Beklagten in den Arbeitszeitkonten aufgeführten Stunden ausgehend von einer Sollarbeitszeit von 165 Stunden (was unstreitig bzw. rechnerisch zutreffend ist). Ausgehend hiervon ergebe sich ein positives Stundensaldo im Zeitraum September bis Dezember 2016 von 56,45 Stunden, was zu einer noch zu leistenden Überstundenvergütung von 564,50 EUR brutto führe. Randnummer 35 Weiter stehe ihr Urlaubsabgeltung für einen Urlaubstag aus dem Jahr 2016 und zwei Urlaubstage aus dem Jahr 2017 zu. Da der Beklagte im Kündigungsschreiben ausgeführt habe, "noch ggf. ausstehende Urlaubstage sollten dann noch im Januar abgebaut werden", könne er sich nicht auf den Verfall des Resturlaubs aus dem Jahr 2016 und auf die Geltung der Betriebsferien als Urlaub berufen. Denn er habe nach Ende der Betriebsferien den Resturlaub in die Abwicklung bis zum Ende der Kündigungsfrist einbeziehen wollen. Hiermit sei sie einverstanden gewesen. Die Krankschreibung habe dann diese Form der Abwicklung verhindert. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2018 - 7 Ca 1550/17 - abzuändern und Randnummer 38 den Beklagten zu verurteilen Randnummer 39 1. an die Klägerin für die Monate September 2016 bis Dezember 2016 Überstundenvergütung in Höhe von 564,50 EUR brutto zu zahlen; Randnummer 40 2. an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 240,00 EUR brutto zu zahlen. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags. Eine Abänderung der monatlichen Sollstundenzahl sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin sei erstinstanzlich selbst von einem wirksamen Arbeitszeitkonto mit Stundensaldierung ausgegangen. Dies sei auch zutreffend. Jedenfalls habe die Klägerin, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgehalten habe, die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behaupteten Stunden nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub bestehe ebenfalls nicht. Der Urlaubsanspruch sei vollständig erfüllt. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 45 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und erweist sich auch ansonsten als zulässig. Randnummer 46 Auch wenn man annimmt, dass hinsichtlich beider Berufungsanträge eine jedenfalls teilweise Klageänderung vorliegt, ist diese nach § 533 ZPO zulässig. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) . Randnummer 47 Hinsichtlich des Anspruchs auf Überstundenvergütung hat die Klägerin ihre rechtliche Begründung ausgetauscht. Sie stützt den reduzierten Anspruch inhaltlich darauf, dass der Beklagte zur Verrechnung von Minusstunden nicht berechtigt gewesen sei. Sie macht nur noch die vom Beklagten in seinen Monatsübersichten aufgeführten Plusstunden geltend und trägt nichts mehr zu den ursprünglich geforderten weiteren Überstunden für Dezember und November 2016 vor. Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung hatte die Klägerin erstinstanzlich Urlaubsabgeltung für vier Tage aus 2016 gefordert, zweitinstanzlich macht sie Urlaubsabgeltung für einen Tag aus 2016 und (neu) zwei Tage aus 2017 geltend. Randnummer 48 Soweit hierin nach den oben dargestellten Voraussetzungen eine - teilweise - Klageänderung liegt, ist diese nach § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und sich auf denselben Sachverhalt - bei teilweise geänderter Begründung - stützt. II. Randnummer 49 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Überstundenvergütung nur in Höhe von 46,38 EUR brutto für 4,75 Überstunden zusteht. Es hat die Klage hinsichtlich der weiteren Überstundenvergütung und hinsichtlich der Urlaubsabgeltung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hieran ändert auch die teilweise geänderte rechtliche Anspruchsbegründung der Klägerin nichts. Randnummer 50 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung für 564,45 Überstunden als positivem Saldo eines Arbeitszeitkontos aus dem Zeitraum September bis Dezember 2016 in Höhe von 564,50 EUR brutto. Ihr stehen lediglich die vom Arbeitsgericht ausgeurteilten 46,38 EUR brutto für 4,75 Stunden zu. Randnummer 51 Der Beklagte war nach den Regelungen des Arbeitsvertrags zu der von ihm vorgenommenen Saldierung berechtigt, die im Ergebnis zu 4,75 auszuzahlenden Plusstunden (auf der Basis von 169 Monatsstunden) führte. Randnummer 52 Nach § 4a des Arbeitsvertrags beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden. Im Übrigen wird die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden vorgesehen und ihr Ausgleich durch Vergütung oder Freizeitausgleich vorgesehen. Weiter findet sich eine Erläuterung dahingehend, dass "aus der Erfahrung der letzten Jahre" in den Monaten September bis Dezember Überstunden anfallen, die in den Monaten Januar bis April ausgeglichen werden sollen. Nach § 4b wird ein monatliches Arbeitszeitkonto geführt. Randnummer 53
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