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OLG Koblenz Kartellsenat W 601/18 Kart Beschluss Konzessionsvergabeverfahren: Streitwertbemessung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren § 53 Abs 1

Obsah (5)§ 53§ 47§ 3§ 61§§ 68

Konzessionsvergabeverfahren: Streitwertbemessung für ein einstweiliges Verfügungsverfahren Orientierungssatz 1.

§ 53Abs.

1 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Wert in Verfahren

§ 47Abs. 5 En

WG über gerügte Rechtsverletzungen

§ 3

ZPO, der Wert beträgt höchstens 100.000 €.

§ 3

ZPO wird der Wert von dem Gericht

freiem Ermessen festgesetzt. (Rn.4) 2. Die Wertangabe

§ 61GKG hat Bedeutung als Indiz für den Wert und bleibt im Zweifel maßgeblich.

Die Wertangabe ist jedoch für das Gericht nicht bindend. (Rn.6)

  1. Allein der Umstand, dass es sich bei der Gemeinde, um deren Gasnetz es geht, um eine kleinere Ortsgemeinde handelt, gebietet es nicht, den Streitwert ausschließlich aus dem unteren Bereich des Streitwertrahmens zu entnehmen. (Rn.9)
  2. Der Gesichtspunkt, dass Anspruchsteller

§ 47Abs. 5 En

WG gezwungen sein könnten, bis zu drei einstweilige Verfügungsverfahren zu führen, ist schon Grund für den Gesetzgeber gewesen, den Streitwert zu begrenzen und kann deshalb bei der Ermessensausübung nicht nochmals mindernd berücksichtigt werden. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz,

  1. Juni 2018, 12 HK O 18/18 Kart Tenor Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der
  2. Zivilkammer -
  3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom
  4. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Verfügungsklägerin, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 50.000 € wendet, ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Randnummer 2
  5. Das Landgericht hat den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren zu Recht auf 50.000 € festgesetzt. Randnummer 3 a) Auf das vorliegende Verfahren ist § 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG in der seit dem
  6. Februar 2017 geltenden Fassung anzuwenden, weil das einstweilige Verfügungsverfahren erst

Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Antragsschrift ist am 10. April 2018 bei dem Landgericht eingegangen. Randnummer 4 b)

§ 53Abs.

1 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Wert in Verfahren

§ 47Abs. 5 En

WG über gerügte Rechtsverletzungen

§ 3

der Zivilprozessordnung, der Wert beträgt höchstens 100.000 €.

§ 3

ZPO wird der Wert von dem Gericht

freiem Ermessen festgesetzt. Ausweislich der Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu seiner Beschlussempfehlung, in § 53 Abs. 1 GKG eine neue Nr. 4 einzufügen (BT-Drs. 18/10503 S. 7/8), soll durch die Streitwertbegrenzung auf 100.000 € im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes verhindert werden, dass hohe Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren die beteiligten Unternehmen davon abhalten, durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zügig Rechtsschutz zu suchen. Dies gelte umso mehr, als

§ 47Abs. 5 n.F. En

WG potenziell drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Konzessionsverfahren gestellt werden könnten. Der Streitwert sei vom Gericht

freiem Ermessen festzusetzen. Der Regelung liege die Einschätzung zugrunde, dass hierbei insoweit nicht der Wert der zu übernehmenden Netze und der dazugehörigen Anlagen entscheidend sei. Streitgegenstand in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

§ 47Abs. 5 n.F. En

WG sei die Sicherung der Stellung des Anspruchstellers im Verfahren zur Vergabe der Wegenutzungsrechte und nicht die sich einem solchen Verfahren möglicherweise anschließende Netzübernahme. Vor diesem Hintergrund lasse die Streitwertbegrenzung auf höchstens 100.000 € den Gerichten einen angemessenen Spielraum zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles (Begründung Beschlussempfehlung, aaO). Randnummer 5

  1. c)Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts hält sich innerhalb des durch § 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG eröffneten Rahmens und ist in der Höhe angemessen. Der Streitwert ist nicht, wie die Verfügungsklägerin mit ihrem Hauptantrag erstrebt, auf bis zu 6.000 € festzusetzen. Randnummer 6
  2. aa)Die Verfügungsklägerin hat in ihrer Antragsschrift den Streitwert (vorläufig geschätzt) mit 5.000 € angegeben; näher erläutert hat sie diesen Wert in der Antragsschrift nicht. Zwar hat die Wertangabe

§ 61GKG Bedeutung als Indiz für den Wert und bleibt im Zweifel maßgeblich (vgl.

Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Wertangabe“ m.w.

w.). Die Wertangabe ist jedoch für das Gericht nicht bindend (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 61 Rdnr. 1 und 4 m.w.

w.). Randnummer 7 bb) Die Wertangabe der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift ist im Hinblick auf ihr anhand der Antragsschrift erkennbares Interesse an der Sicherung ihrer Stellung im Vergabeverfahren (Begründung Beschlussempfehlung aaO) wesentlich zu niedrig angesetzt. Randnummer 8

(1)Die Verfügungsklägerin hat in ihrer 36-seitigen Antragsschrift zahlreiche Rügen betreffend das Vergabeverfahren geltend gemacht. Insbesondere hat sie ausgeführt, die Verfügungsbeklagte habe das Rügeregime

§ 47En

WG n.F. nicht wirksam eingeführt, das Konzessionierungsverfahren enthalte durch seine Ausgestaltung eine unzulässige Vorfestlegung, ferner sei die gewählte Bewertungsmethode fehlerhaft und die Verfügungsbeklagte verwende eine Reihe von unzulässigen Auswahlkriterien. Durch die Vielzahl ihrer Rügen hat die Verfügungsklägerin ihr erhebliches Interesse an der Sicherung ihrer Rechtsstellung im Vergabeverfahren deutlich gemacht. Randnummer 9

(2)Dagegen kommt es nicht entscheidend auf die Größe oder den Wert des Netzes und der zu übertragenden Anlagen an (Begründung Beschlussempfehlung, aaO). Gleichwohl hat der Senat in die Gesamtbewertung einbezogen, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten, um deren Gasnetz es geht, um eine kleinere Ortsgemeinde handelt. Allein dieser Umstand gebietet es jedoch nicht, den Streitwert ausschließlich aus dem unteren Bereich des Streitwertrahmens zu entnehmen. Denn auch bei kleineren Netzen kann das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers an der Zuschlagserteilung für den Betrieb des Netzes die Streitwertgrenze von 100.000 € übersteigen. Die Verfügungsklägerin hat Umstände, die Aufschluss über ihr wirtschaftliches Interesse an der Zuschlagserteilung geben würden, nicht dargelegt. Randnummer 10
(3)Ein Indiz für das Interesse der Verfügungsklägerin an der Sicherstellung ihrer Rechte im Verfahren lässt sich dem zuvor geführten einstweiligen Verfügungsverfahren betreffend die Ortsgemeinde ...[Z] entnehmen, die ebenfalls der Verbandsgemeinde ...[Y] angehört (LG Mainz 12 HK O 29/17; OLG Koblenz U 989/17 Kart). In jenem Verfahren hat die Verfügungsklägerin den Streitwert mit 50.000 € angegeben. Das Landgericht und der Senat haben den Streitwert entsprechend festgesetzt, ohne dass dies von der Verfügungsklägerin beanstandet worden wäre. Randnummer 11
(4)Die im Beschwerdeverfahren von der Verfügungsklägerin angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen keine niedrigere Wertfestsetzung. Randnummer 12 (
  1. a)Unerheblich ist, dass die Verfügungsklägerin parallel acht weitere Verfahren gegen andere Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde ...[Y] geführt hat. Hiervon ausgehend erstrebt die Beschwerdeführerin die Herabsetzung des Streitwerts auf bis zu 6.000 € (50.000 € : 9 Verfahren). Maßgeblich ist jedoch das konkrete Interesse der Verfügungsklägerin an der Durchsetzung ihrer Rechte in dem auf die jeweilige Ortsgemeinde und deren Gasnetz bezogenen Vergabeverfahren. Eine übergreifende „saldierende“ Betrachtung sämtlicher einstweiliger Verfügungsverfahren kommt deshalb nicht in Betracht. Randnummer 13 (
  2. b)Für die hier allein zu beurteilende Bemessung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren

den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ist es auch ohne Bedeutung, ob, wie die Verfügungsklägerin meint, ein Fall des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren fallen

den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in jedem einzelnen Verfahren an, dessen Streitwert deshalb auch gesondert zu beurteilen ist. Randnummer 14 (c) Die weitere Erwägung der Verfügungsklägerin, sie werde unangemessen benachteiligt, weil hinsichtlich des Prozesskostenrisikos ein Ungleichgewicht sowie eine Ungleichbehandlung der Prozessparteien entstehe, trifft nicht zu. Zwar lassen die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde ...[Y] das Vergabeverfahren einheitlich durch die Verbandsgemeinde durchführen, die ihrerseits anwaltlich beraten ist. Daraus folgt jedoch keine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Prozesskostenrisikos. Vielmehr trägt jede Partei das Prozesskostenrisiko des einzelnen Gerichtsverfahrens in gleicher Weise. Randnummer 15 Dass die jeweilige Ortsgemeinde betreffend die Verfügungsklägerin nur ein Verfahren zu führen hat, die Verfügungsklägerin dagegen einstweilige Verfügungsverfahren gegen alle Ortsgemeinden führt, ist nicht Ausdruck einer Ungleichbehandlung, sondern Folge des Umstandes, dass die Verfügungsklägerin sich um die Erteilung der Konzession für das jeweilige Gasnetz aller Ortsgemeinden beworben hat. Dem Rechtsschutz- und Kosteninteresse der Anspruchsteller hat der Gesetzgeber schon durch die Streitwertbegrenzung

§ 53Abs.

1 Nr. 4 GKG Rechnung getragen. Randnummer 16 d) Auch der Hilfsantrag der Verfügungsklägerin, den Streitwert auf die Gebührenstufe bis zu 2.000 € festzusetzen, ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Streitwert sei auf ein Drittel von bis zu 6.000 € (oben c)) herabzusetzen, weil Anspruchsteller

§ 47Abs. 5 En

WG gezwungen sein könnten, bis zu drei einstweilige Verfügungsverfahren zu führen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung schon Grund für den Gesetzgeber gewesen, den Streitwert auf höchstens 100.000 € zu begrenzen (oben a)) und kann deshalb bei der Ermessensausübung nicht nochmals mindernd berücksichtigt werden. Hiervon abgesehen hat die Verfügungsklägerin auch nur ein Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte geführt. Randnummer 17 e) Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, den Streitwert auf bis zu 13.000 € festzusetzen, ist unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht davon ausgeht, dass für alle neun Verfahren insgesamt ein Streitwert von 100.000 € anzusetzen ist (100.000 : 9 Verfahren). Diese prozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Dem Hilfsantrag ist aber auch in der Sache nicht stattzugeben. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 18 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 19 3. Dem Antrag der Verfügungsklägerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht stattgegeben werden.

§§ 68Abs.

1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb unstatthaft (vgl. auch Zöller/Herget, aaO, § 3 Rdnr. 9 m.w.

w.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.