1 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Wert in Verfahren
WG über gerügte Rechtsverletzungen
ZPO, der Wert beträgt höchstens 100.000 €.
ZPO wird der Wert von dem Gericht
freiem Ermessen festgesetzt. (Rn.4) 2. Die Wertangabe
Die Wertangabe ist jedoch für das Gericht nicht bindend. (Rn.6)
WG gezwungen sein könnten, bis zu drei einstweilige Verfügungsverfahren zu führen, ist schon Grund für den Gesetzgeber gewesen, den Streitwert zu begrenzen und kann deshalb bei der Ermessensausübung nicht nochmals mindernd berücksichtigt werden. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz,
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung anhängig geworden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Antragsschrift ist am 10. April 2018 bei dem Landgericht eingegangen. Randnummer 4 b)
1 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Wert in Verfahren
WG über gerügte Rechtsverletzungen
der Zivilprozessordnung, der Wert beträgt höchstens 100.000 €.
ZPO wird der Wert von dem Gericht
freiem Ermessen festgesetzt. Ausweislich der Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu seiner Beschlussempfehlung, in § 53 Abs. 1 GKG eine neue Nr. 4 einzufügen (BT-Drs. 18/10503 S. 7/8), soll durch die Streitwertbegrenzung auf 100.000 € im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes verhindert werden, dass hohe Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren die beteiligten Unternehmen davon abhalten, durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zügig Rechtsschutz zu suchen. Dies gelte umso mehr, als
WG potenziell drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Konzessionsverfahren gestellt werden könnten. Der Streitwert sei vom Gericht
freiem Ermessen festzusetzen. Der Regelung liege die Einschätzung zugrunde, dass hierbei insoweit nicht der Wert der zu übernehmenden Netze und der dazugehörigen Anlagen entscheidend sei. Streitgegenstand in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
WG sei die Sicherung der Stellung des Anspruchstellers im Verfahren zur Vergabe der Wegenutzungsrechte und nicht die sich einem solchen Verfahren möglicherweise anschließende Netzübernahme. Vor diesem Hintergrund lasse die Streitwertbegrenzung auf höchstens 100.000 € den Gerichten einen angemessenen Spielraum zur Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles (Begründung Beschlussempfehlung, aaO). Randnummer 5
Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Wertangabe“ m.w.
w.). Die Wertangabe ist jedoch für das Gericht nicht bindend (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl., § 61 Rdnr. 1 und 4 m.w.
w.). Randnummer 7 bb) Die Wertangabe der Verfügungsklägerin in der Antragsschrift ist im Hinblick auf ihr anhand der Antragsschrift erkennbares Interesse an der Sicherung ihrer Stellung im Vergabeverfahren (Begründung Beschlussempfehlung aaO) wesentlich zu niedrig angesetzt. Randnummer 8
WG n.F. nicht wirksam eingeführt, das Konzessionierungsverfahren enthalte durch seine Ausgestaltung eine unzulässige Vorfestlegung, ferner sei die gewählte Bewertungsmethode fehlerhaft und die Verfügungsbeklagte verwende eine Reihe von unzulässigen Auswahlkriterien. Durch die Vielzahl ihrer Rügen hat die Verfügungsklägerin ihr erhebliches Interesse an der Sicherung ihrer Rechtsstellung im Vergabeverfahren deutlich gemacht. Randnummer 9
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes ist es auch ohne Bedeutung, ob, wie die Verfügungsklägerin meint, ein Fall des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren fallen
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in jedem einzelnen Verfahren an, dessen Streitwert deshalb auch gesondert zu beurteilen ist. Randnummer 14 (c) Die weitere Erwägung der Verfügungsklägerin, sie werde unangemessen benachteiligt, weil hinsichtlich des Prozesskostenrisikos ein Ungleichgewicht sowie eine Ungleichbehandlung der Prozessparteien entstehe, trifft nicht zu. Zwar lassen die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde ...[Y] das Vergabeverfahren einheitlich durch die Verbandsgemeinde durchführen, die ihrerseits anwaltlich beraten ist. Daraus folgt jedoch keine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Prozesskostenrisikos. Vielmehr trägt jede Partei das Prozesskostenrisiko des einzelnen Gerichtsverfahrens in gleicher Weise. Randnummer 15 Dass die jeweilige Ortsgemeinde betreffend die Verfügungsklägerin nur ein Verfahren zu führen hat, die Verfügungsklägerin dagegen einstweilige Verfügungsverfahren gegen alle Ortsgemeinden führt, ist nicht Ausdruck einer Ungleichbehandlung, sondern Folge des Umstandes, dass die Verfügungsklägerin sich um die Erteilung der Konzession für das jeweilige Gasnetz aller Ortsgemeinden beworben hat. Dem Rechtsschutz- und Kosteninteresse der Anspruchsteller hat der Gesetzgeber schon durch die Streitwertbegrenzung
1 Nr. 4 GKG Rechnung getragen. Randnummer 16 d) Auch der Hilfsantrag der Verfügungsklägerin, den Streitwert auf die Gebührenstufe bis zu 2.000 € festzusetzen, ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Streitwert sei auf ein Drittel von bis zu 6.000 € (oben c)) herabzusetzen, weil Anspruchsteller
WG gezwungen sein könnten, bis zu drei einstweilige Verfügungsverfahren zu führen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung schon Grund für den Gesetzgeber gewesen, den Streitwert auf höchstens 100.000 € zu begrenzen (oben a)) und kann deshalb bei der Ermessensausübung nicht nochmals mindernd berücksichtigt werden. Hiervon abgesehen hat die Verfügungsklägerin auch nur ein Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte geführt. Randnummer 17 e) Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, den Streitwert auf bis zu 13.000 € festzusetzen, ist unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht davon ausgeht, dass für alle neun Verfahren insgesamt ein Streitwert von 100.000 € anzusetzen ist (100.000 : 9 Verfahren). Diese prozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Dem Hilfsantrag ist aber auch in der Sache nicht stattzugeben. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 18 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 19 3. Dem Antrag der Verfügungsklägerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht stattgegeben werden.
1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb unstatthaft (vgl. auch Zöller/Herget, aaO, § 3 Rdnr. 9 m.w.
w.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.