der personellen Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass ein mit den Verhältnissen der Dienststelle vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann. Eine solche Veränderung kann sich auch aus dem Entzug oder der Übertragung einer Teilfunktion ergeben, insoweit diese erheblich ist. (Rn.55)
, genau bezeichnet wird. Hierzu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. (Rn.65)
BGB nur verletzt, wenn zwischen der zulässigen Ausübung seiner Arbeitnehmerrechte und einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Rechtsausübung tragender Grund, beziehungsweise wesentliches Motiv für die Benachteiligung ist und nicht lediglich den äußeren Anlass bietet (Rn.81) 6 Bei der Androhung gegenüber Vorgesetzten und der Dienststelle, vermeintlich bestehende Missstände der Aufsichtsbehörde zu melden, obgleich diese gutachterlich widerlegt sind, stellt kein Arbeitnehmerrecht im Sinne von § 612a BGB dar. (Rn.87) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
Der Arbeitsvertrag nimmt in § 2 - ohne Einschränkungen - Bezug auf den BAT.
des Vertrags ist der Kläger in die Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Mit Änderungsvertrag vom 24. November 1994 (Bl. 11 d. A.) wurde der Vertrag entfristet. Randnummer 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zwischenzeitlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Der Kläger ist als Projektingenieur in die Entgeltgruppe 11 des TVöD eingruppiert. Sein Büro befindet sich bei der Verwaltung des beklagten Landkreises in K-Stadt. Randnummer 4 Seit Mitte 2001 gehörte zu den Aufgaben des Klägers die Betriebsleitung der kommunalen Entsorgungseinrichtungen. Er fuhr in der Vergangenheit zwei bis drei Mal in der Woche zu der Kreisdeponie in E-Stadt. Dort sind vier bis fünf Arbeitnehmer tätig, deren Vorgesetzter der Kläger war. Randnummer 5 Im Zusammenhang mit der auf dem Deponiegelände errichteten Photovoltaikanlage kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten. Im Jahr 2015 stellte der Kläger in anderem Zusammenhang eine Überlastungsanzeige und bat um Entbindung von der stellvertretenden Referatsleitung. Der beklagte Landkreis kam dem
. Randnummer 6 Im November 2016 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn G. (Dezernatsreferent der Abteilungen Bauwesen, Umweltschutz und Gesundheit), Herrn R. (Abteilungsleiter Abteilung Umweltschutz und Gesundheit), und Frau G. (Referatsleiterin Referat Abfallwirtschaft und Umwelt) statt. An dem Gespräch nahm auf Wunsch des Klägers auch der Vorsitzende des Personalrats, Herr K., teil. Dem Kläger wurde im Anschluss übergangsweise die Betriebsleitung der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen entzogen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 (Bl. 88 f. d. A.) bat der beklagte Landkreis den Personalrat hinsichtlich der Maßnahme "Übertragung der Aufgabe "Betriebsleitung" (lfd. Nr. 3.5) von Herrn A. auf Herrn M. S. ab 01.01.2017" (vgl. Bl. 88 f. d. A.) um seine Zustimmung. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: Randnummer 8 "Die Zusammenarbeit zwischen der Abteilungsleitung und der Dienststelle mit Herrn A. gestaltet sich betreffend die Betriebsleitung der Deponie E-Stadt zunehmend schwieriger. Randnummer 9 So wird die auf dem Deponiekörper entsprechend einem Kreistagsbeschluss installierte PV-Anlage [=Photovoltaikanlage] von Herrn A.
wie vor nicht als Bestandteil der Deponie E-Stadt anerkannt. … Dies führte soweit, dass Herr A. eigenmächtig und entgegen der Dienstordnung eine "Betriebsanweisung" gegenüber den Mitarbeitern bzgl. der Nichtdurchführung von Pflegearbeiten erließ (sic). … Randnummer 10 Darüber hinaus kam es zu "Androhungen" von Herrn A. gegenüber seinen Vorgesetzten und der Dienststelle, seiner Meinung
bestehende Missstände auf dem Deponiegelände unmittelbar der Aufsichtsbehörde zu melden, obgleich eine Überprüfung vor Ort durch ein beauftragtes Ing.-Büro hinsichtlich der Missstände zu einem anderen Ergebnis kam. Randnummer 11 Vor dem Hintergrund, dass Herr A. über die Betriebsleitung hinaus noch andere Aufgaben laut Geschäftsverteilungsplan inne hat, die er in der Vergangenheit aus zeitlichen Gründen nur schwer erledigen konnte und er dies auch in einer Überlastungsanzeige vom 26.01.2015 gegenüber der Dienststelle zum Ausdruck brachte, trägt die Übertragung der Betriebsleitung von Herrn A. auf Herrn S. diesem Umstand Rechnung. Randnummer 12 Die Übertragung der Betriebsleitung auf Herrn S., der bisher die Funktion eines Vorarbeiters ausübt, bringt zudem den Vorteil der unmittelbaren Umsetzung notwendiger Arbeiten vor Ort und somit kurzer Dienstwege und einer Verbesserung der Kommunikation. Randnummer 13 …" Randnummer 14 Der Personalrat stimmte dieser Maßnahme am
Übermittlung der Aufgabenbeschreibung stimmte der Personalrat der Maßnahme im März 2017 erneut zu.
unstreitigem Vortrag in der Berufungsinstanz hörte der Personalrat im Januar 2018 den Kläger auf dessen Betreiben zu der Maßnahme an. Im Anschluss stimmte er der Maßnahme nochmals zu. Randnummer 17 Seit dem Entzug der Betriebsleitung wird der Kläger,
einer kurzzeitigen Freistellung, entsprechend seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 vertragsgemäß mit Ingenieurtätigkeiten beschäftigt. Die Betriebsleitung wird von Herrn S., der in Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist, wahrgenommen. Randnummer 18 Mit seiner
vorgerichtlichem Schriftverkehr am
mehr als 15 Jahren, in denen er die Betriebsleitung inne gehabt habe, dahingehend konkretisiert, dass sie diese umfasse. Darüber hinaus entspreche die Maßnahme nicht billigem Ermessen. Randnummer 21 Weiter liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot
Ihm sei die Betriebsleitung entzogen worden, weil er unbequem gewesen sei und fachliche Bedenken geäußert habe. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage habe eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Ihm habe hierfür die entsprechende Kompetenz gefehlt, worauf er den beklagten Landkreis hingewiesen habe. Ohne Gefährdungsbeurteilung sei die Arbeitssicherheit der Beschäftigten nicht gewährleistet gewesen. Daher habe er die Arbeitnehmer mit seiner Dienstanweisung vor den Gefahren der Photovoltaikanlage geschützt. Randnummer 22 Die Personalmaßnahme sei auch wegen unzureichender Beteiligung des Personalrats unwirksam. Randnummer 23 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 24
ordnungsgemäßer Beteiligung der Maßnahme (jeweils) zugestimmt. Randnummer 32 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
Folglich habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, als Betriebsleiter weiter beschäftigt zu werden. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (Bl. 156-159 d. A.) verwiesen. Randnummer 34 Gegen das ihm am
dem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom
Vorlage der Aufgabenbeschreibung am
Entzug der Betriebsleitung gefertigten Tätigkeitsbeschreibung ergebe sich inzidenter die Konkretisierung des Betriebsleitertätigkeitsbereiches. Auch die in der Kreisverwaltung getätigte Ansprache des Betriebsleiters belege die Konkretisierung einer deutlich hervorgehobenen Position/Stellung innerhalb der Kreisverwaltung. Randnummer 37 Die streitgegenständliche Maßnahme entspreche auch nicht billigem Ermessen, sondern verstoße gegen das Maßregelverbot
Der beklagte Landkreis habe dem Personalrat mit Schreiben vom
Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom
der erneuten Zustimmung des Personalrats (unstreitig bzw. schriftsätzlich) erneut ausgesprochen. Es sei im Übrigen auch nicht
vollziehbar, weshalb Herr R. als befangen anzusehen sein sollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre jedenfalls die dritte Zustimmung des Personalrats im Januar 2018 wirksam. Darüber hinaus hätte eine Unwirksamkeit der früheren Personalratsbeschlüsse das Eintreten der Zustimmungsfiktion
VG RP zur Folge gehabt. Randnummer 46 Der Entzug der Betriebsleitung sei vom Direktionsrecht gedeckt. Eine Betriebsleitung als solche gebe es gar nicht. Dem Kläger seien lediglich einzelne Aufgaben entzogen worden, welche an der Gesamtbewertung seines Tätigkeitsbildes nichts änderten (dass die Maßnahme die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 11 nicht in Frage stellt, ist unstreitig). Randnummer 47 Die Maßnahme entspreche billigem Ermessen und stelle keine Maßregelung iSd. § 612a BGB dar. Es sei, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen habe, nicht die Aufgabe der Gerichte, die Organisationsstruktur des Kreises zu prüfen. Randnummer 48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 49 Die
GG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. B. Randnummer 50 Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Schreiben vom 16. Dezember 2016 angeordnete Maßnahme wirksam ist und der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung unter Einschluss der Aufgaben der Betriebsleitung der städtischen Entsorgungseinrichtungen hat. Randnummer 51 I. Die streitgegenständliche Personalmaßnahme ist wirksam. Sie ist arbeitsvertraglich möglich, hält sich im Rahmen des Direktionsrechts und wahrt billiges Ermessen. Sie stellt sich auch nicht als unzulässige Maßregelung iSd. § 612a BGB dar. Der Personalrat wurde
VG RP) ordnungsgemäß beteiligt und hat seine Zustimmung erteilt. Randnummer 52 1. Der Personalrat hat dem Entzug bzw. der Übertragung der Betriebsleitung der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen auf einen anderen Mitarbeiter zugestimmt. Personalvertretungsrechtliche Gründe für die Unwirksamkeit der Maßnahme bestehen nicht. Randnummer 53 a) Hierbei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Maßnahme dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterlag, obwohl es sich nicht um eine Versetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinn handelte. Der personalvertretungsrechtliche Versetzungsbegriff entspricht dem der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.
der tarifvertraglichen Definition in § 4 TVöD ist eine Versetzung mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden. Ein solcher liegt nicht vor. Randnummer 54 Die Maßnahme kann zu Gunsten der Klägers als Umsetzung (Zuweisung einer anderen Tätigkeit ohne Wechsel der Dienststelle) verstanden werden, die mitbestimmungsrechtlich von § 78 Abs. 2 Nr. 4 LPersVG RP - Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten - erfasst ist. Da sich die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers im eingruppierungsrechtlichen Sinne unstreitig nicht verändert hat, kommen andere Mitbestimmungstatbestände aus dem Katalog des § 78 Abs. 2 LPersVG RP nicht in Betracht. Randnummer 55 Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass der Entzug der Aufgaben der Betriebsleitung entsprechend der im Jahr 2017 gefertigten Zusammenstellung (vgl. Bl. 33 f. d. A.) "die Zuweisung einer anderen Tätigkeit" darstellt. Hierfür kommt es - vergleichbar mit der Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn - darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und
der personellen Maßnahme so voneinander unterscheiden, dass ein mit den Verhältnissen der Dienststelle vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann. Eine solche Veränderung kann sich auch dadurch ergeben, dass eine neue Teilfunktion übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muss die neu übertragene oder die entzogene Tätigkeit nicht unbedingt überwiegen. Maßgeblich ist, dass sie der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gibt, dass
ihrem Wegfall bzw. ihrem Hinzutreten insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Erforderlich ist also auch insoweit, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Teilfunktionen handelt (vgl. - zur Versetzung iSd BetrVG - BAG
der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befangenheit von Betriebsratsmitgliedern ist regelmäßig nur dann von Befangenheit auszugehen, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich ein Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 29) . Randnummer 60 Darüber hinaus dürfte, worauf der beklagte Landkreis hinweist, bei unwirksamem Personalratsbeschlüssen die Zustimmungsfiktion
VG RP eingetreten sein. Schließlich hat der Personalrat - ohne Herrn R. - im März 2018 der Maßnahme erneut zugestimmt und der beklagte Landkreis sie anschließend (schriftsätzlich) erneut angeordnet. Randnummer 61 2. Die streitgegenständliche personelle Maßnahme ist vom Direktionsrecht des beklagten Landkreises gedeckt. Randnummer 62 Gemäß § 106 Abs. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Billigem Ermessen wird eine Leistungsbestimmung gerecht, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Randnummer 63
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann einen eingeschränkten Umfang, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen die Tätigkeit des Arbeitnehmers, sowohl der Art, als auch der Arbeitsstelle
, genau bezeichnet wird. Hierfür bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen. Dies gilt insbesondere bei einer uneingeschränkten Inbezugnahme des BAT, bei der die Vorschrift des § 12 BAT (neu § 4 TVöD) nicht ausgeschlossen wurde (vgl. BAG 22. Januar 2004 - 1 AZR 495/01 - zu II 2 d aa der Gründe) . Randnummer 66
Maßgabe dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ein Verzicht oder eine Einschränkung des Direktionsrechts im Arbeitsvertrag vom 3./
Entzug der Tätigkeit gefertigte Zusammenstellung (Bl. 33 f. d. A.) zeige, dass die Tätigkeiten des Betriebsleiters konkretisiert seien, mag dies sein, hat aber mit der Frage, ob sich der Arbeitsvertrag des Klägers dahingehend geändert hat, dass ihm diese Tätigkeiten bzw. Aufgaben zwingend zugewiesen sein müssen, nichts zu tun. Der Kläger vermischt insoweit die Frage, ob die Tätigkeit "Betriebsleitung" als solche "konkretisiert", also bestimmt, abgrenzbar und fassbar ist, mit der Frage der Konkretisierung des Arbeitsvertrags, die eine konkludente Änderung und Beschränkung - eben Konkretisierung - des Direktionsrechts meint. Allein dass ggf. eine konkretisierte und fassbare (Teil)-Aufgabe zugewiesen bzw. entzogen wurde, reicht nicht aus, um eine Änderung des Arbeitsvertrags entgegen den dargestellten im öffentlichen Dienst allgemein geltenden Grundsätzen anzunehmen. Ebenso wenig hat es etwas mit der Frage einer konkludenten Änderung des Arbeitsvertrags zu tun, ob die "Ansprache" (mit) Betriebsleiter zeigt, dass ein allgemeines Verständnis dieser Position in der Kreisverwaltung vorhanden war. Randnummer 71 cc) Damit richtete sich die Reichweite des Direktionsrechts
allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 1 TVöD. Randnummer 72
D können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Die - nicht gesondert geregelte - Umsetzung ist im Rahmen des Direktionsrechts ebenfalls grundsätzlich möglich. Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsorts erfordert (BAG
Maßgabe dieser Voraussetzungen war der beklagte Landkreis zur Änderung der Tätigkeit des Klägers dahingehend, dass ihm die Aufgaben des Betriebsleiters der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen entzogen wurden, berechtigt. Randnummer 74 Der Entzug der "Betriebsleitung" führte nicht zur Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit. Die Wertigkeit der (Gesamt-)Tätigkeit des Klägers hat sich unstreitig nicht verändert. Er wird vertragsgemäß mit höherwertigen Ingenieurtätigkeiten entsprechend seiner - unveränderten - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 beschäftigt. Randnummer 75 Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, kann der Arbeitgeber, wenn es - wie hier - Spannungen zwischen Mitarbeitern gibt, die hier auch in der Uneinigkeit über die Arbeitsaufgaben und die fachlich richtige Art ihrer Erledigung beruhen, diese durch die Umsetzung eines Mitarbeiters auflösen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, zuvor eine Abmahnung zu erteilen. Denn die Erteilung einer Abmahnung belastet in aller Regel den Arbeitnehmer stärker als organisatorische Maßnahmen wie eine Umsetzung. Eine Abmahnung bedeutet nämlich nicht nur, dass der Arbeitgeber Leistungsmängel als solche bezeichnet und als vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers rügt, sondern auch, dass er ihm für den Fall der Wiederholung die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses androht (vgl. BAG 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 – zu 2 b der Gründe) . Randnummer 76 Ebenso kann er organisatorische Gründe, hier die Wegfall von Fahrtzeiten und die Vorteile der Betriebsleitung durch einen ständig vor Ort anwesenden Mitarbeiter, zur als dienstliche Gründe für eine Umsetzung heranziehen. Randnummer 77 b) Die konkrete Maßnahme entsprach auch billigem Ermessen. Randnummer 78 aa) Die Leistungsbestimmung
billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts
O, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein
billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt
O, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt (BAG 24. Mai 2018 – 6 AZR 116/17 – Rn. 39) . Randnummer 79
Maßgabe dieser Voraussetzungen kann von einem Verstoß gegen das Maßregelverbot vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger meint, man habe ihn als - fachlich - unbequemen Mitarbeiter "abstrafen" und "kalt stellen" wollen, verkennt er, dass es sich bei den fachlichen Differenzen hinsichtlich der Aufgabenerfüllung als Betriebsleiter nicht um die Wahrnehmung von Rechten handelt, die ihm im Verhältnis zum Arbeitgeber zustehen. Vorliegend geht es gerade nicht um die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten, sondern um fachliche Differenzen über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. § 612a BGB meint beispielsweise den Fall, in dem ein Arbeitnehmer seinen ihm als schwerbehindertem Menschen zustehenden Zusatzurlaub geltend macht und deswegen gekündigt wird. Solche Fallkonstellationen sind nicht mit der vorliegenden Konfliktlage vergleichbar, in der Kläger u.a. - anders als seine Vorgesetzten - der Auffassung war, dass für die auf der Mülldeponie errichtete Photovoltaikanlage zwingend und sofort eine Gefährdungsbeurteilung notwendig sei und wegen des Fehlens der Gefährdungsbeurteilung eine dienstliche Anweisung an seine Mitarbeiter erteilte, die iE dazu führte, dass diese im Bereich der Anlage keine - aus Sicht des Arbeitgebers erforderliche - Pflege- und Mäharbeiten mehr durchgeführten. Randnummer 83 Die in dem Schreiben an den Personalrat vom 8. Dezember 2016 genannten Gründe, die auch der Kläger selbst als maßgeblich für die personelle Maßnahme ansieht und auf die er das Vorliegen einer Maßregelung stützt, stellen sich nicht als die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten iSd § 612a BGB dar. Randnummer 84 Soweit dort ausgeführt wird, die Zusammenarbeit zwischen der Abteilungsleitung und der Dienststelle mit dem Kläger, gestalte sich betreffend der Betriebsleitung der Deponie E-Stadt zunehmend schwieriger, werden hiermit exakt die - aus fachlich unterschiedlichen Auffassungen resultierenden - Spannungen umschrieben, die den dienstlichen Anlass für die Umsetzung darstellten. Randnummer 85 Wenn es weiter heißt wird, der Kläger erkenne die Photovoltaikanlage nicht als Bestandteil der Deponie E-Stadt an, handelt es sich hierbei - selbst wenn die Ausführungen des Klägers zur Photovoltaikanlage zutreffend wären - nicht um die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten. Soweit der beklagte Landkreis kritisiert, notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung der Photovoltaikanlage, die Mäharbeiten und die Behebung von Erosionsschäden würden nur widerwillig umgesetzt, beschreibt dies wiederum die arbeitsrechtlichen Spannungen und fachlichen Auseinandersetzungen. Randnummer 86 Soweit im Schreiben an den Personalrat weiter ausgeführt wird, Anweisungen der Abteilungsleitung, bestimmte Aufträge ohne Freigabe durch die Abteilungsleitung nicht mehr zu vergeben, würden ignoriert, weil der Kläger sich in seiner Aufgabe als Betriebsleiter als eigenständig handlungsbefugt einstufe, geht es um Zuwiderhandlungen gegen die Umschreibung und Umgrenzung der Arbeitsaufgaben, wie sie dem Arbeitgeber
dem Direktionsrecht zusteht. Seine Arbeitsaufgaben und Handlungsbefugnisse selbst zu definieren, ist kein Arbeitnehmerrecht iSd. § 612a BGB. Randnummer 87 Soweit es schließlich heißt, es sei zu "Androhungen" des Klägers gegenüber seinen Vorgesetzten und der Dienststelle gekommen, seiner Meinung
bestehende Missstände auf dem Deponiegelände unmittelbar der Aufsichtsbehörde zu melden, obgleich eine Überprüfung vor Ort durch ein beauftragtes Ingenieurbüro hinsichtlich der Missstände zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, stellt auch eine derartige "Androhung" kein Arbeitnehmerrecht iSd. § 612a BGB dar. Insbesondere, wenn der Arbeitgeber
dem Hinweis auf vermeintliche Missstände Maßnahmen ergriffen hat, wie hier durch ein Sachverständigengutachten, kann der Arbeitnehmer sich nicht berechtigterweise ohne Übergehung der Vorgesetzten und der Dienststelle unmittelbar an dritte Stellen wenden. Randnummer 88 II. Da der Entzug der Betriebsleitung der kreiseigenen Entsorgungseinrichtungen
all dem wirksam ist, besteht auch kein Anspruch des Klägers darauf, wieder in diese Aufgaben "eingesetzt" zu werden. C. Randnummer 89 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 90 Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.