Verlängerung der Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren wegen Flüchtigkeit des Asylbewerbers; Wiederauftauchen des Gesuchten Leitsatz
(5)zum Verordnungstext und EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 96). Randnummer 31 Zur Durchsetzung dieses Ziels hat der Verordnungsgeber ein strenges Fristenregime etabliert, das den Mitgliedsstaaten zum einen auf der Ebene der Zuständigkeitsermittlung (vgl. etwa die Art. 21 Abs. 1; 23 Abs. 2; 22 Abs. 1 Dublin III-VO) und zum anderen auf der hier maßgeblichen Exekutivebene (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO) lediglich sehr begrenzte Zeiträume zugesteht. Wird eine entsprechende Frist versäumt, wird grds. der ersuchende Mitgliedsstaat für die materielle Prüfung des jeweiligen Schutzersuchens zuständig. Randnummer 32 So bestimmt auch Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, dass eine Überstellung regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des zuständigen Unionsstaates (entweder nach dessen (konkludenter) Zustimmung oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf) zu erfolgen hat. Der Verordnungsgeber sieht es damit als erforderlich, aber auch als ausreichend an, wenn dem ersuchenden Staat jeweils ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, Rn. 11, juris unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 [Petrosian] –, Rn. 43 ff., juris). Die Möglichkeit, die Überstellungsfrist im Einzelfall auf bis zu achtzehn Monate zu verlängern (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO) muss daher als restriktiv zu handhabende Ausnahme angesehen und angewandt werden. Randnummer 33 b. Dies vorweggeschickt hätte die Beklagte zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom neuen Wohnsitz des Klägers ihre seinerzeit getroffene Entscheidung zur Verlängerung der Überstellungsfrist revidieren und zum regulären, sechsmonatigen Fristenlauf zurückkehren müssen. Randnummer 34 aa. Bei einer Entscheidung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO handelt es sich zunächst um einen Verwaltungsakt der Beklagten nach § 35 Satz 1 VwVfG und nicht um eine bloß zwischenstaatliche Klärung von Verfahrensfragen. Sie entfaltet gegenüber dem Kläger insbesondere eine unmittelbare Regelungswirkung dergestalt, dass seine Überstellung nach Italien nunmehr bis zum Ablauf der (erheblich) verlängerten Frist möglich ist, wodurch zugleich auch die Frage des für ihn zuständigen Unionsstaates in zeitlicher Hinsicht geregelt wird. Diese Regelungswirkung tritt auch unmittelbar bei dem Kläger als einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person ein, ist also nicht auf den Binnenrechtskreis der beteiligten Behörden in der Bundesrepublik und Italien beschränkt. Auch aus diesem Grunde kann der Kläger eine Verletzung subjektiver Rechte ins Felde Führen und hiergegen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGHs im Kontext des Art. 27 Dublin III-VO die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einfordern (vgl. auch: Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 253). Randnummer 35 bb. Hat die Beklagte einmal einen entsprechenden Verwaltungsakt in Ausübung des ihr durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO eröffneten Ermessens („kann (...) höchstens“) erlassen, trifft sie freilich auch die Pflicht, diesen Verwaltungsakt für die Dauer der von ihm ausgehenden Regelungswirkung fortlaufend und verfahrensbegleitend zu überprüfen und demnach insbesondere ihr Gestaltungsermessen den sich ggf. ändernden Umständen anzupassen, zumal das Gericht in seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG - vgl. zur analogen Frage der verfahrensbegleitenden Ermessensüberprüfung im Kontext des § 11 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356-366, Rn. 23, juris). Selbst im Falle der Bestandskraft einer etwaigen Entscheidung würde sich diese Pflicht zur fortlaufenden Kontrolle der Ermessensfehlerhaftigkeit bzw. Rechtmäßigkeit i.Ü. aus den §§ 48; 49 VwVfG ergeben. Randnummer 36 cc. Im zu entscheidenden Fall wurde der Beklagten (spätestens) mit elektronischer Post vom 27.04.2018 durch das Gericht mitgeteilt, dass der Kläger nunmehr in ... wohnhaft ist und daher an der genannten Adresse auch für aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die zuständige Ausländerbehörde erreichbar ist (Bl. 73 d.A.). Diese erhebliche Änderung der Sachlage hätte die Beklagte unmittelbar dazu veranlassen müssen, ihr Gestaltungsermessen im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist zu überprüfen und im Ergebnis zu revidieren. Die Passivität der Beklagten führt folglich zum Vorliegen eines i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlers in der Gestalt des Ermessensausfalls, zumindest jedoch in der Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Randnummer 37 Darüber hinaus ist das Gestaltungsermessen der Beklagten durch das bereits skizzierte Verordnungstelos auch derart verdichtet, dass kein anderes Ergebnis als die Rückkehr zu einer erneut sechsmonatigen Überstellungsfrist ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Das Ermessen der Beklagten ist m.a.W. in diesen Fällen „auf null“ reduziert und konnte daher nur noch in der benannten Weise ermessensfehlerfrei ausgeübt werden, welche dem Verordnungszweck zur maximalen Wirksamkeit verhilft. Die daher nochmals auf sechs Monate zu bemessende Überstellungsfrist wäre demnach mit Ablauf des 27.10.2018 (vgl. Art. 42 lit.
- b)und
- c)Dublin III-VO) ausgelaufen, was gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich erneut flüchtig oder sonst für die Ausländerbehörde unerreichbar gewesen wäre, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Es wäre also durchaus möglich gewesen, den Kläger innerhalb der nochmals voll zur Verfügung stehenden Sechsmonatsfrist nach Italien zu überstellen. Randnummer 38 Soweit die Beklagte hiergegen anführt, dass eine Revision der einmal verlängerten Überstellungsfrist zu einer „Rechtsunsicherheit“ führen würde, welche der Verordnungsgeber gerade habe vermeiden wollen, vermag das Gericht dieses Argument nicht nachzuvollziehen, da die Beklagte in Fällen wie dem hier zu entscheidenden durch eine erneute Entscheidung zum Ablauf der Überstellungsfrist abermals ein klar bestimmbares Fristende bestimmen würde. Auch lässt sich der Beginn des Fristenlaufs eindeutig auf dasjenige Datum bestimmen, zu dem die Beklagte positiv Kenntnis von einem „Wiederauftauchen“ des Asylsuchenden erlangt hat (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bereits: EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, Rn. 103, juris). Randnummer 39 Dem Gericht ist bewusst, dass der damit einhergehende Verwaltungsaufwand eine zusätzliche Belastung für die Beklagte bedeutet, diese ausschließlich praktischen Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, das hinreichend skizzierte Telos der Dublin III-VO derart infrage zu stellen, dass man unbesehen, gewissermaßen aus Gründen der Praktikabilität, an einer einmal verlängerten Überstellungsfrist festhalten könnte. Randnummer 40 Der Dublin III-VO lässt sich darüber hinaus auch kein wie auch immer gearteter Sanktionscharakter dergestalt entnehmen, dass ein einmal flüchtig gewesener Asylsuchender auch im Falle seines Wiederauftauchens bis zum Ablauf der auf achtzehn Monate verlängerten Überstellungsfrist abgeschoben werden könnte. Die Dublin III-VO erfüllt unter dem Dach des GEAS nämlich – nochmals – einzig und allein den Zweck, im Verordnungswege die Fragen der unionsstaatlichen Zuständigkeit und der Überstellung in diese Staaten zu regeln. Es handelt sich um eine rein „technische“ Verordnung zur Regelung ausschließlich damit zusammenhängender Fragen, der eine mit spezial- oder generalpräventiver Absicht strafende oder sonst sanktionierende Regelung schon aus Kompetenzgründen fremd ist (vgl. hierzu neben den Vorbemerkungen zur Dublin III-VO auch Art. 1 Dublin III-VO und im Übrigen Art. 3 Abs. 2 EUV, sowie Art. 78 AEUV). Die Schaffung eines damit zusammenhängenden (Neben-)Strafrechts oder die Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen obliegt auch nach wie vor ausschließlich den Nationalstaaten. Die Kompetenz der Union beschränkt sich in diesem Bereich auf besonders schwere Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (vgl. Art. 83 Abs. 1 AEUV); sie kann allenfalls im Wege der Richtlinie eine Harmonisierung von strafrechtlichen Vorschriften vorantreiben, soweit dies unerlässlich für die wirksame Strafverfolgung in einem europarechtlich harmonisierten Bereich ist (Art. 83 Abs. 2 AEUV). Randnummer 41 Die durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eröffnete Möglichkeit, die Überstellungsfrist auf bis zu achtzehn Monate zu verlängern dient demnach auch einzig der zeitlich ausgedehnten Sicherstellung einer Überstellung in denjenigen Fällen, in denen der ersuchende Unionsstaat einen ansonsten zu befürchtenden Ablauf der Überstellungsfrist nicht zu vertreten hat. Hieraus lässt sich jedoch – wie gezeigt – nicht der reflexartige Umkehrschluss ziehen, dass ein Festhalten an einer einmal verlängerten Frist auch nach dem Wegfall des Fristerstreckungsgrundes vom Verordnungszweck bzw. dem konkreten Normtelos gedeckt wäre. Eine derartige Auslegung der Dublin III-VO würde sowohl ihre Regelungsabsicht negieren als auch ihren Regelungsbereich verlassen. Randnummer 42 3. Steht damit im Ergebnis fest, dass die Beklagte den klägerischen Asylantrag nicht mehr nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)als unzulässig ablehnen kann, unterliegen auch die hieran anknüpfenden Nebenentscheidungen (§ 34a Abs. 1 AsylG; §§ 75 Nr. 12, 11 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG) der Aufhebung. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Nichtbestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebeverboten nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da diese Entscheidung jedenfalls vorschnell ergangen ist. Randnummer 43 4. Hat die Klage demnach bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg, hat das Gericht zuletzt nicht mehr über den als gestellt anzusehenden Hilfsantrag zu entscheiden. Randnummer 44 III. Der Klage ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit resultiert aus § 83b AsylG. Randnummer 45 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 46 V. Die Zulassung der Berufung kommt aufgrund der Rechtsmittelsystematik des AsylG nicht in Betracht (§ 78 AsylG).