Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Schadensersatzklage wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung Orientierungssatz 1. Die Rechtsfrage, ob der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009, 19359/04, Bindungswirkung mit der Folge zukommt, dass in Altfällen nach Ablauf der Höchstfrist von 10 Jahren die Sicherungsverwahrung stets für erledigt zu erklären ist, wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09, verbindlich geklärt. (Rn.32) (Rn.33) 2. Die Anforderungen der Entscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2011 an die Sicherungsverwahrung in „Altfällen“ sind durch den EGMR, zuletzt durch das Urteil vom 7. Januar 2016, 23279/14, bestätigt worden. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz, 3. April 2018, 1 O 406/17, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.04.2018, Az.: 1 O 406/17, wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht ohne Kostenentscheidung, Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 StPO. Gründe I. Randnummer 1 Mit am 31.12.2017 bei dem Landgericht Koblenz eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz für immaterielle Schäden (Art. 5 Abs. 5 EMRK) wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Randnummer 2 In dem beigefügten Klageentwurf wird ausgeführt, dass der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts M. vom 04.12.1986 (Az.: ...) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei, zudem sei seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Antragsteller ein ihm unbekanntes 8jähriges Mädchen angesprochen habe, mit ihm zu einem Schuppen gegangen sei und es über der Kleidung im Genitalbereich berührt habe. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit bereits mehrere vergleichbare Taten begangen, wegen derer er zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei. Randnummer 3 Die durch das Urteil des Landgerichts M. vom 04.12.1986 verhängte Freiheitsstrafe habe der Antragsteller am 07.03.1990 vollständig verbüßt. Zum Zeitpunkt der Verurteilung habe die Höchstfrist für die angeordnete erstmalige Sicherungsverwahrung (§ 67 d StGB a.F.) 10 Jahre betragen. Mit Ablauf des 07.03.2000 seien diese 10 Jahre Sicherungsverwahrung vollstreckt gewesen. Der Antragsteller sei jedoch nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen worden, da durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 die Höchstdauer von 10 Jahren bei der erstmaligen Verhängung der Sicherungsverwahrung nachträglich aufgehoben worden sei. Randnummer 4 Zuletzt habe die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez durch Beschluss vom 22.11.2013 (Az.: 7 StVK 130/13) entschieden, dass die Unterbringung des Antragstellers in der Sicherungsverwahrung fortzudauern habe und nicht für erledigt erklärt werde. Gegen diese Entscheidung habe sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt und beantragt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, hilfsweise zur Bewährung auszusetzen. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.03.2014 (Az.: 1 Ws 23/14) sei auf die Beschwerde des Antragstellers hin dann der Beschluss vom 22.11.2013 zwar aufgehoben, die weitere Vollstreckung der verhängten Sicherungsverwahrung aber lediglich mit Wirkung ab dem 30.09.2014 zur Bewährung ausgesetzt und nicht für erledigt erklärt worden. Tatsächlich sei der Antragsteller am 26.09.2014 entlassen worden. Der Antragsteller habe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz Verfassungsbeschwerde eingelegt, die jedoch nicht zur Entscheidung angenommen worden sei, da die behauptete Verletzung des Freiheitsrechts nicht durch Unterlagen (z.B. Sachverständigengutachten) belegt worden sei. Randnummer 5 Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über die zunächst geltende Höchstfrist von 10 Jahren hinaus verstoße gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 7 MRK. Der EGMR habe durch Urteil vom 17.12.2009 (Individualrechtsbeschwerde Nr. 19359/04) die rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung als unzulässig angesehen. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und des Oberlandesgerichts Koblenz, die letztlich lediglich zu der Aussetzung der Maßregel auf Bewährung und nicht dazu geführt hätten, dass die Maßregel für erledigt erklärt worden sei, belegten, dass diese Gerichte dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beimäßen. Bei dem Antragsteller sei der Vollzug der Sicherungsverwahrung durch diese Entscheidungen auch über den 07.03.2000 hinaus für rechtmäßig erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe verkannt, dass hier ein klarer Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorgelegen habe und die Freiheitsentziehung rechtsgrundlos erfolgt sei; das Einreichen von Unterlagen sei vor diesem Hintergrund gar nicht erforderlich gewesen. Randnummer 6 Der Antragsteller habe sich so 174 Monate und 18 Tage zu Unrecht in der Sicherungsverwahrung befunden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei insoweit ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 500,00 EUR für jeden Monat angemessen, mithin errechne sich ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 87.500,00 EUR. Randnummer 7 Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2018 beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Randnummer 8 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil etwaige bis Ende des Jahres 2013 entstandene Ansprüche bereits verjährt seien und für den Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis zur Entlassung des Antragstellers am 26.09.2014 keine Ansprüche bestünden, da die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch in diesem Zeitraum zu Recht erfolgt sei. Randnummer 9 Auf Entschädigungsansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei das nationale Verjährungsrecht anwendbar. Danach verjähre der Anspruch regelmäßig nach 3 Jahren. Die regel-mäßige Verjährungsfrist beginne mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners und von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe bzw. grob fahrlässig nicht erlangt habe. Die Sicherungsverwahrung stelle genauso wie eine Inhaftierung unter konventionswidrigen Haftbedingungen keine einheitliche Dauerbehandlung dar, bei der die Verjährung erst mit der Beendigung beginne. Vielmehr entstünden die Entschädigungsansprüche mit dem Vollzug der Haft taggenau, so dass die einschlägige Verjährungsfrist aus § 195 BGB regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres der vollzogenen Haft zu laufen beginne. Somit seien jedenfalls alle bis zum Ende des Jahres 2013 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Randnummer 10 Nicht verjährt könnten allenfalls die im Jahr 2014 bis zur Entlassung des Antragstellers am 26.09.2014 entstandenen Ansprüche sein. Der EGMR habe mit Urteil vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04) entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung der ursprünglich auf 10 Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK verletze und damit konventionswidrig sei, wenn nicht eine Rechtfertigung der (weiteren) Freiheitsentziehung nach einer anderen Alternative des Art. 5 EMRK in Betracht komme; so könne die Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken gerechtfertigt sein, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe die Bestimmungen über den nachträglichen Wegfall der 10-Jahres-Frist mit Urteil vom 04.05.2011 (Az.: 2 BvR 2333/08) sodann zwar für verfassungswidrig erklärt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass diese Bestimmungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31.05.2013, weiterhin anzuwenden seien. Eine entsprechende Neuregelung sei in Deutschland ab dem 01.06.2013 erfolgt. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht den Gerichten aufgegeben, unverzüglich zu prüfen, ob eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in sogenannten „Altfällen“ unter den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten engen Kriterien - hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die sich aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten ergebe und Vorliegen einer psychischen Störung – gerechtfertigt sei. Sofern dies nicht der Fall sei, seien die betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31.12.2011 zu entlassen. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben seien die Gerichte also gerade nicht verpflichtet gewesen, die Sicherungsverwahrung in Altfällen ohne weitere Prüfung nach 10 Jahren allein wegen des Ablaufs der Höchstfrist für erledigt zu erklären. Der EGMR habe in einem späteren Urteil vom 24.11.2011 (Nr. 4646/08) ausdrücklich festgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 04.05.2011 die Vorgaben des EGMR hinreichend umgesetzt habe und demzufolge in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 07.01.2016, Nr. 23279/14) eine Freiheitsentziehung bei einem psychisch Kranken auch im Falle einer nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung für gerechtfertigt gehalten. Randnummer 11 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 04.05.2011 seien im Fall des Antragstellers aber erfüllt gewesen und hätten, wie aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.11.2013 folge, auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist noch bestanden. Insbesondere liege bei dem Antragsteller auch die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG vor. Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Sicherungsverwahrung des Antragstellers seien erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, dem 24.03.2014, nicht mehr gegeben gewesen, wobei die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wegen der hohen Rückfallgefahr nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 30.09.2014 zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten aber die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Sicherungsverwahrung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR vorgelegen, so dass ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK ausscheide. Die beabsichtigte Klage des Antragstellers habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 03.04.2018 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz den Antrag des Antragstellers vom 31.12.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei hat es etwaige Entschädigungsansprüche betreffend den Zeitraum der Sicherungsverwahrung vom 08.03.2000 bis zum 31.12.2013 mit Ablauf des 31.12.2016 als verjährt angesehen und ist insoweit der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, die sich auf die Einrede der Verjährung berufen hatte, gefolgt. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 26.09.2014 hat das Landgericht die Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2e EMRK in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB als gerechtfertigt angesehen und deshalb auch für diesen Zeitraum Entschädigungsansprüche verneint. Insoweit hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die zum 01.06. 2013 in Kraft getretene gesetzliche Übergangsvorschrift des Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 04.05.2011 berücksichtige und die dort aufgestellten Anforderungen an die Fortdauer der nachträglich verlängerten Sicherungsverwahrung in Altfällen übernehme. So sei nach § 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB die Anordnung der Fortdauer der nachträglich verlängerten Siche-rungsverwahrung zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliege und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr dahingehend abzuleiten sei, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Diese Voraussetzungen seien in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 26.09.2014 erfüllt gewesen. Das Oberlandesgericht habe in seiner Beschwerdeentscheidung vom 24.03.2014 ausdrücklich die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer dahingehend bestätigt, dass bei dem Antragsteller auch weiterhin die Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vorlägen und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht gebiete, die Maßregel mit sofortiger Wirkung für erledigt zu erklären. Das Oberlandesgericht habe es lediglich für vertretbar gehalten, mit Wirkung zum 30.09.2017 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Randnummer 13 Die Kammer hat sodann ausgeführt, dass sie sich dieser Bewertung des Oberlandesgerichts anschließe und insbesondere aufgrund der zu den Akten gereichten Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin ...[A] ebenfalls zu dem Ergebnis gelange, dass der Antragsteller unter einer psychischen Störung leide und bei ihm die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Sexualstraftaten bestehe, weshalb es auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der bereits sehr lange andauernden Sicherungsverwahrung nicht verantwortbar gewesen sei, den Antragsteller früher als geschehen aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen. Ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen menschenrechtswidrigen Vollzugs der Freiheitsentziehung scheide daher aus. Randnummer 14 Gegen diesen Beschluss, der seinem Prozessbevollmächtigten am 27.06.2018 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 27.07.2018 bei dem Landgericht Koblenz eingegangen ist. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er zunächst aus, dass etwaige Entschädigungsansprüche nicht verjährt seien. Es müsse zwischen dem Vollzug und der Vollstreckung der Maßregel unterschieden werden. Während sich der Vollzug in seiner Ausgestaltung immer wieder ändern könne, habe die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung seit dem 08.03.2000 durchgängig weiter angedauert; der Antragsteller habe auch seither das Ziel verfolgt, entlassen zu werden. Das Landgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 03.04.2018 bei einer nur summarischen Prüfung der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz angeschlossen, dass die weitere Vollstreckung rechtmäßig gewesen sei und sich dabei nicht mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.09.2013, III ZR 407/12) oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte auseinandergesetzt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den europaratsrechtlichen Besonderheiten auseinandergesetzt. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch beziehe sich gerade auf eine verschuldensunabhängige Haftung, die – anders als im Recht der Europäischen Union – nicht den deutschen Verjährungsregeln unterworfen sein könne. Randnummer 15 Jedenfalls sei davon auszugehen, dass eine weitergehende rechtliche Prüfung erforderlich sei; diese sei im Hauptsacheverfahren durchzuführen. Randnummer 16 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und betont, dass die Ausführungen der Kammer in der Sache auch für die vor dem Jahr 2014 vollzogene Sicherungsverwahrung Gültigkeit haben und zwar unabhängig davon, dass diese Ansprüche verjährt seien. Randnummer 17 Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der sofortigen Beschwerde aus den in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. II. Randnummer 18 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist insbesondere gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 19 Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Randnummer 20 Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 21 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 22 Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung auch über den 08.03.2000 hinaus bis zu der Entlassung des Antragstellers am 26.09.2014 zu Recht erfolgt ist. Randnummer 23 1. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Antragsteller einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz, der vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann, wenn seine Freiheit Art. 5 Abs. 5 EMRK zuwider beschränkt wurde (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2013, 14537). Randnummer 24 Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK darf die Freiheit nur unter den nachfolgend unter
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