Urlaubsabgeltung – Arbeitszeitkonto – Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz 1. Bei der Berechnung von Urlaubsabgeltung sind Bruchteile von Urlaubstagen nicht zu runden, sondern abzugelten, vergleiche BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 -. (Rn.27) 2. Regelt der Arbeitsvertrag, dass in den Betriebsferien für diese zunächst das Guthaben auf dem im Betrieb geführten Arbeitszeitkonto aufgebraucht, wenn dieses nicht ausreicht, jedoch der Urlaubsanspruch belastet wird, trifft den Arbeitnehmer im Streitfall darüber, wie hoch sein Urlaubsanspruch ist, die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Zeitguthabens. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung des Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 27. Februar 2018, 8 Ca 2117/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. Februar 2018, Az. 8 Ca 2117/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Anzahl der von der Beklagten abzugeltenden Urlaubstage und die Zahlung von restlichem Urlaubsgeld. Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger war vom 15.07.2008 bis zum 31.05.2015 bei der Beklagten als Schichtarbeiter zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt € 3.160,00 brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 06.03.2015 fristlos, hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die hilfsweise ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.05.2015. Dies steht rechtskräftig fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.12.2016 - 2 Sa 97/16 ). Randnummer 3 Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug 38,25 Stunden. Der jährliche Urlaubsanspruch betrug im Jahr 2014 26 Tage und im Jahr 2015 27 Tage. Ein Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Im Betrieb der Beklagten konnte der Urlaub über das Urlaubsjahr und den 31. März des Folgejahres hinaus "mitgenommen" werden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, von dem der Kläger eine Seite (Blatt 4) vorgelegt hat, haben die Parteien vereinbart, dass für den Kläger ein "Flexzeitkonto" eingerichtet und die vom Kläger geleisteten Überstunden diesem Konto gutgeschrieben werden. Der Beklagten wurde das Recht eingeräumt, den Kläger - ua. zur Betriebsschließung an Brückentagen - unter Verrechnung mit seinem Zeitguthaben von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Randnummer 4 Mit Abrechnung vom 19.01.2017 zahlte die Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung für insgesamt 19 Urlaubstage iHv. € 2.264,33 brutto und ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. € 655,46 brutto für 11 Urlaubstage aus 2015. Der Berechnung des Abgeltungsanspruchs legte sie einen Gesamturlaubsanspruch von 34 Tagen im Jahr 2014 (einschließlich 8 Tage Resturlaub aus 2013) und anteilig von 11 Tagen im Jahr 2015 zugrunde. Nach den Aufzeichnungen der Beklagten (Anlage B 4) nahm der Kläger im Jahr 2014 20 Tage und im Jahr 2015 6 Tage Urlaub. Im Einzelnen: Randnummer 5 vom bis Urlaubstage 11.08.2014 15.08.2014 5 29.09.2014 30.09.2014 2 01.10.2014 02.10.2014 2 17.11.2014 21.11.2014 5 21.12.2014 24.12.2014 3 bestritten 28.12.2014 31.12.2014 3 bestritten 02.01.2015 1 bestritten 05.01.2015 09.01.2015 5 Randnummer 6 Auf einem Formblatt (Anlage K 3) mit der Überschrift "Urlaubsvorschläge für 2014", das der Kläger bis 06.12.2013 im Meisterbüro abgeben sollte, ist ua. folgendes notiert: Randnummer 7 vom bis Urlaubstage genehmigt 03.03.14 Gleitzeit 02.05.14 Gleitzeit nach Absprache 30.05.14 Gleitzeit 28.07.14 01.08.14 5 29.09.14 02.10.14 4 17.11.14 21.11.14 5 05.01.15 09.01.15 5 11.08.15 15.08.15 5 Randnummer 8 Der Kläger verlangte mit seiner am 17.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstinstanzlich zuletzt restliche Urlaubsabgeltung und restliches Urlaubsgeld für 7,25 Tage. Randnummer 9 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.114,13 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 aus € 911,62 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13.10.2017 aus € 202,51 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2018 Bezug genommen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen iHv. € 29,79 brutto nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne restliche Urlaubsabgeltung für 0,25 Urlaubstage beanspruchen. Bei einem Jahresurlaub von 27 Tagen in 2015 berechne sich ein anteiliger Urlaub (5/12) von 11,25 Tagen; Bruchteile seien abzugelten und nicht abzurunden. Der Kläger habe im Jahr 2014 unstreitig 34 Urlaubstage (einschließlich 8 Tage Resturlaub aus 2013) und bis zum 31.05.2015 11,25 Tage, mithin insgesamt 45,25 Tage Urlaub beanspruchen können. Davon habe er im Jahr 2014 20 Tage und im Jahr 2015 6 Tage genommen, so dass ein Restanspruch von 19,25 Tagen verblieben sei, wovon die Beklagte 19 Tage abgegolten habe. Soweit der Kläger behaupte, er habe vom 22. bis 24.12.2014, vom 29. bis 31.12.2014 sowie am 02.01.2015 keinen Urlaub genommen, sondern sein Arbeitszeitkonto abgebaut, das "immer gefüllt" gewesen sei, sei dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie viele Plusstunden das Arbeitszeitkonto Ende des Jahres 2014 aufgewiesen habe. Selbst nach seinem Vortrag sei betriebsüblich "der Rest auf Urlaub" verrechnet worden, wenn das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto aufgebraucht gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27.02.2018 Bezug genommen. Randnummer 15 Gegen das am 02.05.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.08.2018 verlängerten Frist mit einem am 30.07.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Er macht geltend, er habe vom 21. bis 24.12.2014, vom 28. bis 31.12.2014 (2 x 3 Tage) sowie am 02.01.2015 (1 Tag) zwar nicht gearbeitet, jedoch keinen Urlaub genommen, sondern sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto abgebaut. Die Beklagte habe - wie in jedem Jahr - über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel den Betrieb geschlossen. Es habe die Regelung bestanden, zunächst das Arbeitszeitkonto abzubauen, wenn dies nicht ausgereicht habe, den alten Urlaubsanspruch, wenn dieser nicht ausgereicht habe, den neuen Urlaubsanspruch zu belasten. Wenn er Urlaub genommen hätte, wäre dies dokumentiert worden, was nicht erfolgt sei. Bei ihm sei - wie in jedem Jahr - ausschließlich das bestehende Arbeitszeitguthaben verwendet worden. Soweit das Arbeitsgericht von ihm verlangt habe, darzulegen, dass sein Arbeitszeitkonto "gefüllt" gewesen sei, habe es übersehen, dass die Beklagte das Konto nicht abgerechnet habe. Mangels Abrechnung könne er keinen Nachweis führen. Der mögliche "bloße Blick" auf die Stempeluhr könne einen Ausdruck aus dem Zeiterfassungssystem nicht ersetzen. Hätte das Zeitguthaben nicht ausgereicht, wäre er darüber informiert worden. Der Urlaub wäre dann im Urlaubsantrag (Anlage K 3) vermerkt worden. Wäre die Beklagte ihrer Abrechnungspflicht nachgekommen, läge der Kontostand offen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2018, Az. 8 Ca 2117/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.114,13 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 aus € 911,63 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2017 aus € 202,51 abzüglich am 09.05.2018 gezahlter € 31,73 netto zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Arbeitszeitkonto des Klägers habe in der Weihnachtszeit bzw. zum Jahreswechsel 2014/2015 kein Zeitguthaben aufgewiesen, so dass ihm vom 21. bis 31.12.2014 (6 Tage) und am 02.01.2015 (1 Tag) nach der betrieblichen Regelung Urlaub gewährt worden sei. Der Kläger habe den Stand seines Arbeitszeitkontos, ebenso wie die Anzahl der Resturlaubstage, jederzeit am Zeiterfassungsgerät (Stempeluhr) ablesen können. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 24 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage iHv. € 1.084,34 brutto (€ 1.114,13 minus € 29,79) zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für weitere 7 Urlaubstage zu. Er kann auch kein restliches Urlaubsgeld beanspruchen. Randnummer 25 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 7 weitere Tage. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Urlaubsanspruch abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Abzugelten ist aber nur ein Urlaubsanspruch, der noch besteht und nicht erfüllt worden ist. Randnummer 26
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