Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall des Anspruchs auf Nachgewährung - Urteilsberichtigung Leitsatz Der Anspruch auf Nachgewährung des tariflichen Mehrurlaubs, der vom Arbeitgeber zuvor antragsgemäß genehmigt worden war, vom Arbeitnehmer aber infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, erlischt nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie zum
- März des folgenden Kalenderjahres, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist. (Rn.54) Orientierungssatz
- Mithilfe einer Berichtigung nach § 319 kann nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden, auch wenn ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs 3 Nr 2 Buchst b ArbGG übersehen worden sein mag. (Rn.45)
- Hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorgelegt, entsteht zwar nach § 9 BUrlG der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Versäumt der Arbeitnehmer aber die Fristen, innerhalb derer der Urlaub besteht, erlischt der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,
- Januar 2018, 5 Ca 1085/17, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.01.2018 - 5 Ca 1085/17 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (
- und
- Instanz) hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus dem Jahr 2016 noch fünf Resturlaubstage zustehen. Randnummer 2 Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Tierkörperbeseitigungsunternehmen, in einer 5-Tage-Woche gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.500,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Inbezugnahme der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV) Anwendung, der u.a. folgende Regelungen enthält: Randnummer 3 "(...) § 12 Urlaub I. Randnummer 4 Urlaubsanspruch Randnummer 5 Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbstätigkeit leisten. Randnummer 6
- Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Randnummer 7
- Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (...) Randnummer 8
- Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, unterbricht den Urlaub. Der Arbeitnehmer muss mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen kann. (...) Randnummer 9
- Der Urlaub ist spätestens bis
- März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Randnummer 10 Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist. II. Randnummer 11 Urlaubsdauer Randnummer 12
- Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage. (...) Randnummer 13
- Für die Berechnung des sich aus den Ziffern 1, 2 und 3 ergebenden Urlaubs zählen als Urlaubstage grundsätzlich die Arbeitstage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Randnummer 14 Für Arbeitnehmer, die regelmäßig in 5-Tage-Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, insbesondere mit arbeitsfreiem Samstag, beschäftigt sind, zählen als Arbeitstage die Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu arbeiten hätte. (...)" Randnummer 15 Von dem ihm für das Jahr 2016 zustehenden Urlaub von 30 Urlaubstagen hatte der Kläger im Dezember 2016 noch zehn Arbeitstage Urlaub aus
- In der Zeit vom
- bis
- Dezember 2016 hat er vier Arbeitstage Urlaub beantragt und auch erhalten. Weiterhin hat er für den
- Dezember 2016 einen weiteren Arbeitstag Urlaub beantragt und auch erhalten. Den danach noch verbleibenden Resturlaub von fünf Arbeitstagen beantragte er ab dem
- Dezember 2016, der ihm zwar gewährt wurde, aber von ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem
- Dezember 2016 nicht angetreten werden konnte. Der Kläger stellte hinsichtlich der verbleibenden fünf Urlaubstage (Arbeitstage) einen weiteren Antrag auf Urlaub für die Zeit vom
- Februar bis
- März 2017, der ihm ebenfalls gewährt wurde. Im Hinblick darauf, dass seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem
- Dezember 2017 über den
- Februar 2017 hinaus bis zum
- April 2017 andauerte, konnte er aber auch diesen Urlaub nicht antreten. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
- Mai 2017 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: Randnummer 17 " Tariflicher Resturlaub aus 2016 Randnummer 18 Sehr geehrter Herr A., die Inanspruchnahme Ihres tariflichen Resturlaubs von 5 Arbeitstagen aus dem Jahre 2016 haben Sie in der Zeit vom 27.02.2017 bis einschließlich 03.03.2017 mit Urlaubsgesuch, eingegangen am 13.12.2016, beantragt und er wurde demgemäß durch uns genehmigt. Randnummer 19 Leider konnten Sie den Urlaub nicht planmäßig antreten, da Ihre seit 14.12.2016 begonnene Arbeitsunfähigkeit bis zum 21.04.2017 andauerte. Randnummer 20 Für den tariflichen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für gesetzlichen Mindesturlaub, dass der zusätzliche Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.
- des Folgejahres auch dann verfällt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann." Randnummer 21 Mit anwaltlichem Schreiben vom
- Juli 2017 (Bl. 12 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Anerkennung des Resturlaubs aus 2016 auf. Randnummer 22 Mit seiner am
- September 2017 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat er die Feststellung begehrt, dass ihm noch fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 zustehen und diese nicht erloschen sind. Randnummer 23 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom
- Januar 2018 - 5 Ca 1085/17 - verwiesen. Randnummer 24 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt Randnummer 25 festzustellen, dass ihm noch fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 zustehen und diese nicht erloschen sind. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Am
- Januar 2018 hat das Arbeitsgericht Trier folgendes Urteil verkündet: Randnummer 29
- Es wird festgestellt, dass dem Kläger 5 Urlaubstage aus dem Jahr 2016 zustehen.
- Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
- Der Streitwert wird auf 583,33 € festgesetzt.
- Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Randnummer 30 Mit Schriftsatz vom
- Januar 2018 hat die Beklagte eine Gehörsrüge erhoben und beantragt, das Verfahren fortzuführen und die Berufung zuzulassen. Randnummer 31 Mit Beschluss vom
- Februar 2018 hat das Arbeitsgericht das Urteil vom
- Januar 2018 in Ziffer 4 des Tenors nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Berufung zugelassen wird. Randnummer 32 In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV nicht zum
- März 2017 verfallen, sondern von ihm zweimal vor dem
- März 2017 und damit rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Dass der Kläger den geltend gemachten und genehmigten Urlaub schlussendlich wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht habe antreten können, ändere am Ergebnis nichts. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - berufen. Diese Entscheidung sei zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom
- Juni 2008 (MTV Metall- und Elektroindustrie) ergangen, der eine vom vorliegenden Fall abweichende Regelung enthalte, die auf eine erfolglose Geltendmachung des Urlaubs abstelle. Werde der Urlaubsantrag genehmigt und könne der Arbeitnehmer diesen Urlaub nicht antreten, verfalle dieser nach der Regelung des vorgenannten Tarifvertrags dennoch, weil er gerade nicht erfolglos im Tarifsinne geltend gemacht worden sei. Darin liege der entscheidende Unterschied zwischen den Voraussetzungen des MTV Metall- und Elektroindustrie und dem vorliegenden Fall. Randnummer 33 Gegen das ihr am
- Februar 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
- März 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
- Mai 2018 mit Schriftsatz vom
- Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 34 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe die einschlägigen Regelungen des § 12 MTV rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass eine einmal erfolgte Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs bis zum
- März des Folgejahres unabhängig von der Reaktion des Arbeitgebers das Erlöschen des tariflichen Mehrurlaubs hindere und eine nochmalige Geltendmachung nach Vornahme der Erfüllungshandlung des Arbeitgebers nicht erforderlich sei. Die Reaktion des Arbeitgebers auf eine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen sei grundsätzlich von maßgebender Bedeutung für die Frage, ob ggf. eine Geltendmachung nach der Genehmigung eines Urlaubsantrages verbraucht sei. Sei sie verbraucht, könne dies nur zur Folge haben, dass nachfolgend - und zwar innerhalb des Übertragungszeitraumes des § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV - eine erneute Geltendmachung zu erfolgen habe. Dieses Ergebnis ergebe sich bereits zwangsläufig aus allgemeinen Erwägungen. Ein Arbeitnehmer, der im März des laufenden Urlaubsjahres zwei Wochen Urlaub beantrage und diesen krankheitsbedingt nicht antreten könne, müsse bereits nach allgemeinen Grundsätzen bei einer Gesundung beispielsweise im April des laufenden Urlaubsjahres seinen Urlaub erneut beantragen. Unterlasse er dies für die Dauer des Resturlaubsjahres, verfalle bereits nach der Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG ein Urlaubsanspruch für das laufende Jahr. Wenn und soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf einen Urlaubsantrag hin den beantragten Urlaub gewähre, habe die Geltendmachung Erfolg. Denn der Arbeitgeber habe in diesem Fall die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung vorgenommen. Mehr könne der Arbeitgeber zur Erfüllung des Urlaubsanspruches in dieser Situation nicht vornehmen, mehr sei auch vom Arbeitgeber nicht geschuldet. Im Hinblick darauf, dass sie dem Kläger auf die jeweiligen Urlaubsanträge den beantragten Urlaub jeweils gewährt und damit gleich zweifach die geschuldete Erfüllungshandlung vorgenommen habe, habe die Geltendmachung des Klägers also Erfolg gehabt. Dass der Kläger sodann in dem Zeitraum der jeweils von ihm beantragten Urlaube, die sie gewährt habe, arbeitsunfähig erkrankt sei, stelle ein nachträgliches Erfüllungshindernis dar, welches ausschließlich aus der Sphäre des Klägers als Arbeitnehmer stamme. Ihrer Ansicht nach komme es nicht darauf an, ob der einschlägige Tarifvertrag ausdrücklich eine erfolglose Geltendmachung als Tatbestandsvoraussetzung dafür vorsehe, dass der Urlaubsanspruch über den
- März des Folgejahres hinaus fortbestehe oder ob eine bloße Geltendmachung erforderlich sei. Denn mit der Genehmigung des vom Kläger zuletzt für den Zeitraum vom
- Februar bis
- März 2017 beantragten Erholungsurlaubes durch sie sei die ursprüngliche Geltendmachung des Klägers verbraucht. Danach hätte der Kläger bis spätestens zum
- März 2017 die aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht in Anspruch genommenen fünf Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 nochmals bei ihr geltend machen müssen, und zwar ggf. für einen Zeitraum nach dem
- März 2017, was der Tarifvertrag schließlich auch zulasse. Das ergebe sich zudem aus § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV, wonach eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Urlaub unterbreche. Nach § 12 Abschn. I Ziff. 8 Satz 2 MTV müsse der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit dem Arbeitgeber vereinbaren, wann er den Resturlaub nehmen könne. Hierdurch werde der Wille der Tarifvertragsparteien ersichtlich, dass natürlich die zunächst erfolgreiche Geltendmachung eines Urlaubsanspruches, der dann wegen Krankheit nicht genommen werden könne, die zuvor erfolgte Geltendmachung des Urlaubsanspruchs im Tarifsinne verbrauche. Da der Kläger nach dem
- März 2017 seinen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2016 von fünf Urlaubstagen nicht mehr im Tarifsinne geltend gemacht habe, sei dieser Urlaubsanspruch gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV mit Ablauf des
- März 2017 verfallen. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt , Randnummer 36 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
- Januar 2018 - 5 Ca 1085/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Der Kläger beantragt , Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Der Kläger erwidert, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom
- November 2015 - 9 AZR 275/14 - dargelegt, dass für eine Geltendmachung bis zum
- März des Folgejahres genüge, dass der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werde. Im Hinblick darauf, dass er unstreitig den Urlaubsanspruch vor dem
- März 2017 zweimal durch Stellung von Urlaubsanträgen verlangt habe und er beide Male den von der Beklagten gewährten Urlaub letztlich wegen Krankheit jeweils nicht habe antreten können, sei die Voraussetzung der Geltendmachung des Urlaubes gegeben. Beim Abschluss des MTV sei es offensichtlich genau darum gegangen, den Urlaub durch Geltendmachung vor dem Erlöschen zu sichern. Hätte man hier weitere Voraussetzungen oder Einschränkungen schaffen wollen, so wäre dies möglich gewesen, was aber gerade nicht erfolgt sei und nicht durch Auslegung zulasten des Arbeitnehmers erfolgen könne. Der Verweis auf § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV könne hieran nichts ändern. Dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Urlaub unterbreche, sei nämlich keine Sonderregelung des MTV, sondern geltendes Recht gemäß § 9 BUrlG. Die einmal erfolgte Geltendmachung des Urlaubsanspruches sei auch nicht etwa "verbraucht". Während § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV lediglich gesetzliche Notwendigkeiten wiedergebe, solle die Regelung des § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, seinen Urlaub rechtssicher vor dem Erlöschen zum Ende des Monats März des Folgejahres zu schützen. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 42 Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf tariflichen Mehrurlaub von restlichen fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2016 ist nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV zum
- März 2017 verfallen. I. Randnummer 43 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft. Randnummer 44
- Die Statthaftigkeit der Berufung beruht allerdings nicht auf einer wirksamen Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG. Randnummer 45 Zwar hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
- Februar 2018 Ziff. 4 des Urteilstenors im Wege der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Berufung zugelassen wird. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist aber nur dann zulässig und entfaltet auch nur dann eine entsprechende Bindungswirkung für das Rechtsmittelgericht, wenn die Tatsache, dass die Rechtsmittelzulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist. Dabei muss das Versehen, weil Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist demnach keine "offenbare Unrichtigkeit" i.S.v. § 319 ZPO ( BAG
- März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, juris ). Danach fehlt es am Vorliegen einer "offenbaren Unrichtigkeit" i.S.v. § 319 ZPO. Aus dem Sitzungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer entgegen der von sämtlichen Richtern unterschriebenen Urteilsformel, nach der die Berufung nicht gesondert zugelassen wird, tatsächlich die Berufung zulassen wollte. Mithilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden ( BGH
- März 2012 - II ZB 6/09 - Rn. 2, juris ), auch wenn ein Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG übersehen worden sein mag. Randnummer 46
- Die Berufung ist aber nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Randnummer 47 Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht den Streitwert auf einen Wert unterhalb des für die Statthaftigkeit der Berufung maßgeblichen Werts von mehr als 600,00 EUR (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) festgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist lediglich dann verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist ( BAG
- Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 18, NZA 2011, 1054 ). Der vom Arbeitsgericht auf 583,33 EUR festgesetzte Streitwert ist offensichtlich zu niedrig. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Streitwertentscheidung zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Bruttomonatsentgelt des Klägers 3.500,00 EUR beträgt und bei der Wertfestsetzung die Urlaubsvergütung für fünf Urlaubstage anzusetzen ist (s. Ziff. III der Entscheidungsgründe). Der danach festgesetzte Streitwert von 583,33 EUR ist aber offensichtlich zu niedrig, weil unter Zugrundelegung des Bruttomonatsentgelts des Klägers von 3.500,00 EUR die Urlaubsvergütung für fünf Urlaubstage (= 1 Woche) auf den ersten Blick erkennbar mehr als 600,00 EUR beträgt. Der tarifliche Urlaubsanspruch beträgt gemäß § 12 Abschn. II Ziff. 1 und 4 MTV 30 Urlaubstage bzw. 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (= 6 Wochen), von denen der in einer 5 Tage-Woche arbeitende Kläger 5 Urlaubstage, d.h. 5 Arbeitstage (= 1 Woche) in der zuletzt beantragten Woche von Montag,
- Februar 2017, bis Freitag,
- März 2017, krankheitsbedingt nicht mehr antreten konnte. Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert beruht danach auf einem offenbaren Berechnungsfehler. Die Vergütung für fünf Arbeitstage Urlaub (= 1 Woche) liegt bei einem Bruttomontagehalt in Höhe von 3.500,00 EUR auf den ersten Blick erkennbar deutlich über 600,00 EUR (3.500,00 EUR x 3/65 x 5 Arbeitstage = 807,69 EUR bzw. 3.500,00 x 3/13 x 1 Woche = 807,69 EUR). Randnummer 48 Im Hinblick darauf, dass danach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG übersteigt, kann dahingestellt bleiben, wie aufgrund der von der Beklagten erhobenen Anhörungsrüge, über die das Arbeitsgericht nicht entschieden hat, anderenfalls hätte verfahren werden müssen. II. Randnummer 49 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Randnummer 50 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm für das Jahr 2016 weitere fünf Urlaubstage zustehen. Randnummer 51
- Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Parteien darüber streiten, ob dem Kläger aus dem Jahr 2016 noch fünf Urlaubstage zustehen. Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. BAG
- April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 - 15, NZA 2011, 1050 ). Randnummer 52
- Die Klage ist aber unbegründet. Der reklamierte Anspruch auf fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2016 ist trotz der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV zum
- März 2017 verfallen. Randnummer 53 a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Inbezugnahme der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie vom
- Juni 1992 i.d.F. vom
- März 2009 (MTV) Anwendung. Die Parteien streiten nicht über den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern über tariflichen Mehrurlaub. Die Beklagte hat unstreitig dem Kläger bereits 25 Urlaubstage gewährt und damit den gesetzlichen und teilweise den tariflichen Urlaubsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt ( vgl. BAG
- November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 17 ff., juris ). Danach stand dem Kläger, der in einer 5-Tage-Woche arbeitet, für das Jahr 2016 noch ein restlicher Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub von fünf Urlaubstagen bzw. Arbeitstagen (= 1 Woche) zu. Randnummer 54 b) Dieser restliche Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub von fünf Urlaubstagen ist nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV zum
- März 2017 erloschen. Randnummer 55 aa) Dem Untergang des tariflichen Mehrurlaubs am
- März 2017 steht die vom
- Dezember 2016 bis zum
- April 2017 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht entgegen. Randnummer 56 Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Diese Befugnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein. Die Tarifvertragsparteien des MTV haben von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Fristenregime unterstellt ( BAG
- November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 25 ff., juris ). Randnummer 57 bb) Nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV ist der Urlaub bis spätestens
- März des folgenden Kalenderjahres zu gewähren (Satz 1) und erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist (Satz 2). Randnummer 58 Im Streitfall hat die Beklagte unstreitig den vom Kläger zunächst für die Zeit ab dem
- Dezember 2016 und dann für die Zeit vom
- Februar bis
- März 2017 jeweils beantragten Resturlaub von fünf Urlaubstagen antragsgemäß gewährt. Damit ist die für den jeweiligen Zeitraum erfolgte Geltendmachung des Klägers verbraucht. Den infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entstandenen Anspruch auf Nachgewährung des Resturlaubs von 5 Urlaubstagen hat der Kläger nicht mehr rechtzeitig bis zum
- März 2017 geltend gemacht, so dass dieser nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV erloschen ist. Randnummer 59 Nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 1 MTV ist der Urlaub bis spätestens
- März des folgenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu gewähren. Der nachfolgende Satz 2 knüpft hieran an und regelt das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, wenn er vom Arbeitnehmer nicht bis dahin geltend gemacht worden ist. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass eine Geltendmachung den Verfall nach Satz 2 nur dann hindert, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber ohne den entsprechenden Erfolg nach Satz 1 zur Urlaubsgewährung aufgefordert hat. Der Arbeitnehmer macht seinen Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend, wenn er diesen auffordert, ihm Urlaub zu gewähren. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub - unter Zusage der Zahlung von Urlaubsentgelt -, hat die Geltendmachung Erfolg, da der Arbeitgeber die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung vorgenommen hat. Die spätere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist ein nachträgliches Erfüllungshindernis, das aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammt ( BAG
- Januar 2016 - 9 AZR 507/14 - Rn. 15, NZA-RR 2016, 235 ). Hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorgelegt, entsteht zwar nach § 9 BUrlG der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs. Versäumt der Arbeitnehmer aber die Fristen, innerhalb derer der Urlaub besteht, erlischt der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs ( vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner
- Aufl. § 9 BurlG Rn. 5 f. ). Randnummer 60 Nach § 12 Abschn. I Ziff. 8 unterbricht eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, den Urlaub mit der Folge, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren muss, wann er den Resturlaub nehmen kann. Daraus lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, dass der Arbeitnehmer nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die den bereits gewährten Urlaub unterbricht, den noch zu erfüllenden Resturlaub geltend zu machen hat. Zwar werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG bzw. § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte den jeweils vom Kläger beantragten Urlaub antragsgemäß erteilt und der Kläger seinen infolge der Nichtanrechnung wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit noch zu erfüllenden Anspruch auf fünf Urlaubstage nicht mehr rechtzeitig bis zum
- März 2017 geltend gemacht hat. Randnummer 61 Mit der in § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV getroffenen Regelung haben die Tarifvertragsparteien an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, nach der dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ein Anspruch auf (Ersatz-)Urlaub zusteht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig geltend gemacht und damit den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat. Vorliegend hat aber die Beklagte den beiden Urlaubsanträgen des Klägers entsprochen. Sie befand sich deshalb mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug. Vielmehr hat sie die von ihr geschuldete Erfüllungshandlung erbracht, nämlich die Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit der konkludenten Zusage, das Urlaubsentgelt an den Kläger zu zahlen. Damit ist die für den jeweiligen Zeitraum erfolgte Geltendmachung des Klägers verbraucht. Danach hätte der Kläger seinen Resturlaubsanspruch, der infolge der Nichtanrechnung aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit noch zu erfüllen war, nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 MTV rechtzeitig geltend machen müssen. Daran fehlt es. Randnummer 62 Die Auffassung des Klägers, dass eine einmal erfolgte Geltendmachung eines Urlaubsanspruchs den tariflichen Verfall hindert, würde dazu führen, dass auch ein bereits im Januar/Februar eines Jahres beantragter und bewilligter Jahresurlaub, der dann krankheitsbedingt nicht angetreten werden kann, unbefristet fortbesteht. Dem steht entgegen, dass nach § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung des Urlaubs durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Inanspruchnahme des Resturlaubs mit dem Arbeitgeber vereinbaren muss und der Anspruch auf den nachzugewährenden Urlaub nach § 12 Abschn. I Ziff. 11 erlischt, wenn er nicht bis spätestens
- März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht worden ist. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 64 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.