2 Satz 4 TV-L hat. Gründe I. Randnummer 1 Der antragstellende Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrkräfte an Förderschulen macht ein Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei der Neueinstellung von Lehrkräften geltend. Randnummer 2 Hinsichtlich der Stufenzuordnung hatte der Beteiligte (als Dienststellenleiter der für die Stufenzuordnung der genannten Lehrkräfte zuständigen Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion – ADD –) im Jahr 2011 eine „Orientierungshilfe zur Stufenzuordnung gemäß TV-L“ erlassen, in der Vorgaben des Finanzministeriums für die Verwaltungspraxis konkretisiert worden waren. Nachdem der Antragsteller im Jahr 2014 sein Mitbestimmungsrecht insoweit geltend gemacht hatte, zog der Beteiligte die „Orientierungshilfe“ zurück. Randnummer 3 Im Jahr 2016 führte der Beteiligte ein vereinheitlichtes Prüfverfahren ein, das mit einem schriftlichen Ablaufplan und Verfahrensvordrucken mit hinterlegten Berechnungstools für die Ermittlung der Stufenzuordnung nach § 16 TV-L ausgestaltet ist. Randnummer 4 Der Antragsteller verweigerte wiederholt bei personellen Einstellungsmaßnahmen mit Blick auf die Eingruppierung die Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L seine Zustimmung, weil Absprachen zwischen ihm und den Schulaufsichtsbeamten zu anerkennungsfähigen förderlichen Zeiten nicht beachtet worden seien. Der Beteiligte wies die Ablehnungen jeweils als unbeachtlich zurück, weil die Berücksichtigung solcher Zeiten in seinem Ermessen stehe und über entsprechende Entgeltgrundsätze auch keine Dienstvereinbarung geschlossen worden sei. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
2 Satz 4 TV-L hat. Randnummer 10 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 11 den Antrag abzulehnen. Randnummer 12 Zweifelsfrei entscheide der Antragsteller bei Eingruppierungen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG mit, wenn es um Stufenzuordnungen bei einschlägiger Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 LPersVG gehe. Anders sei dies bei Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei nicht einschlägiger Berufserfahrung für die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG . Denn weder das Land Rheinland-Pfalz noch die ADD habe abstrakt-generelle Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten für staatliche Lehrkräfte erlassen; man wolle sich an die tarifliche Einigung über einen dem Arbeitgeber zugedachten Ermessensspielraum bei dieser Stufenzuordnung halten. Die bei der ADD zur Feststellung einer Stufenzuordnung genutzten Vordrucke (vorgegeben vom Finanzministerium) nebst Ablaufplan und Berechnungstool (als Hilfsmittel von der ADD erstellt) dienten als bloße Hilfsmittel allein der Umsetzung der durch die Tarifvertragsparteien vereinbarten tarifrechtlichen Vorgaben und der Transparenz sowie Nachvollziehbarkeit der im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübten Entscheidung des Arbeitgebers über die Eingruppierung. Die Vordrucke gäben keinerlei Entscheidung zur Anerkennung förderlicher Zeiten und deren Umfang vor. Die Entscheidung treffe allein der zuständige Sachbearbeiter in ordnungsgemäßem Ermessen. Im Fall des Fehlens von Grundsätzen zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Mitbestimmungsrecht im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG nicht gegeben. Eine von den Bezirkspersonalräten wiederholt geforderte Aufstellung von Entgeltgrundsätzen hätten die ADD und das Ministerium für Bildung abgelehnt. Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, generell-abstrakte Regelungen für Fälle der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG zu treffen. Hierzu könne er auch nicht durch einen Initiativantrag veranlasst werden. Das Initiativrecht reiche nicht über die gesetzlich normierten Mitbestimmungsbefugnisse hinaus. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Randnummer 14 Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Der Antragsteller hat ein Initiativrecht auf Aufstellung von Grundsätzen betreffend die Stufenzuordnung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L – durch den Beteiligten. Randnummer 15 Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz – LPersVG – kann der Personalrat u.a. in sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststellenleitung beantragen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller kann für sich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nehmen, auf dessen Grundlage er berechtigt ist, vom Beteiligten die Aufstellung von Grundsätzen bei
2 Satz 4 TV-L zu verlangen. Randnummer 16 Vorliegend ist das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG einschlägig. Danach unterliegen Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgeltes in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung der Mitbestimmung durch die Personalvertretung. Entgeltregelungen in diesem Sinne sind hier betroffen, denn Streitgegenstand ist die Vornahme von Stufenzuordnungen bei der Neueinstellung von Lehrkräften mit förderlichen Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Es entspricht der unbestrittenen Praxis bei dem Beteiligten, bei Neueinstellungen von Lehrkräften an Förderschulen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise bei der Stufenzuordnung für die Entgeltfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Auch wenn der Beteiligte verneint, abstrakt-generelle Regelungen für diese in seinem Ermessen stehende Stufenzuordnungsoption und damit eigene Entgeltgrundsätze für die in Rede stehende Schulart festgelegt zu haben, so besteht zwar für die Personalvertretung mangels Aufstellung von Entlohnungsregelungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG nicht die (reaktive) Möglichkeit einer Mitbestimmung. Der Personalrat kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Mitbestimmungsrecht betreffend die Entgeltgestaltung im Wege des Initiativrechts nach § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2009 – 6 PB 5/09 –, BeckRS 2009, 34654, Rn. 9 und Beschluss vom 7.3.2011 – 6 P 15/10 –, PersV 2011, 309 und juris, Rn. 51 – jeweils zu der § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L entsprechenden Vorschrift des TVöD-Bund; BeckOK TVöD, § 16 Rn. 230.6). Das Initiativrecht ermöglicht dem Personalrat in aktiver Form, die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen gegenüber dem Dienststellenleiter zu erzwingen. Es erfüllt damit seinen Zweck, die Effektivität der Mitbestimmung dort sicherzustellen, wo der Dienststellenleiter untätig bleibt (zum Initiativrecht allgemein vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2012 – 6 PB 10/12 –, PersR 2012, 502 und juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 7.4.1992 – 4 A 10818/91 –, S. 7 BA). Die Dienststellenleitung kann sich der Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er übertarifliche Leistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt und die Festlegung von Grundsätzen dazu vermeiden will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2009 – 6 PB 5/09 –, a.a.O., Rn. 9). Eine solche Gewichtung der betroffenen Interessen ist nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts geboten, das auf eine Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit in der Dienststelle sowie die Gewährleistung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2014 – 6 P 20/13 –, juris, Rn. 14). Randnummer 17 Unter Berücksichtigung dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Bestehen eines Initiativrechts der Personalratvertretung bei der Gewährung von Stufenzuordnungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG durch den Dienststellenleiter, kann der Auffassung des Beteiligten nicht gefolgt werden, von ihm könne angesichts der Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht die Aufstellung von (nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG ) mitbestimmungspflichtigen abstrakt-generellen Entgeltregelungen verlangt werden, auch nicht auf dem Weg über einen Initiativantrag der Personalvertretung. Der Beteiligte entzieht sich mit dieser Sichtweise dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Entgeltgestaltung, wenn er von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG zwar in der Weise Gebrauch macht, dass er zusätzliche Stufen im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt, ohne aber Festlegungen treffen zu wollen, wie er sein Ermessen ausübt. Das Initiativrecht ermöglicht es gerade, die Mitbestimmung zur Entgeltgestaltung dort zu sichern, wo der Dienststellenleiter selbst untätig bleibt. Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienststellenleiter zwar die Mitbestimmung des Personalrats (im Sinne einer Mitbeurteilung) bei der Eingruppierung (hier nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG ) ablehnen, wenn eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L im Einzelfall nach Ermessen gewährt werden soll und abstrakt-generelle Regelungen des Arbeitgebers zur Ausfüllung dieser tariflichen Ermächtigung fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 – 6 P 15/08 –, PersR 2009, 501 und juris, Rn. 40; Beschluss vom 7.3.2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 41, 44 ff.; Beschluss vom 22.9.2011 – 6 PB 15/11 –, PersV 2012, 28 und juris, Rn. 5). Schon wegen des eingeräumten Ermessens kann nach dieser Rechtsprechung die Vorschrift für sich allein betrachtet nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung – der Eingruppierung – sein. Nur auf diesen Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bezieht sich jedoch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch Koppelung an abstrakt-generelle Regelungen durch den Dienststellenleiter. Sie gilt nicht generell. Randnummer 19 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit den denkbaren Vorgehensweisen eines Dienststellenleiters auseinandergesetzt und – differenzierend zur Mitbestimmung bei Eingruppierung – hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei der Entgeltgestaltung im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG spezifizierte Erwägungen angestellt (vgl. Beschluss vom 7.3.2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 47 f.). Danach hat der Dienststellenleiter nicht die Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats dauerhaft dadurch zu umgehen, dass er nur von Fall zu Fall – ohne für die Ermessensausübung Grundsätze aufzustellen – entscheidet, ob er von der Einstufungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch machen will. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich insoweit wie folgt zusammenfassen: Randnummer 20 Beabsichtigt der Dienststellenleiter, auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Grundsätze zur Stufenzuordnung zu erlassen, so muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG beteiligen. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er zusätzliche Stufen nur im Wege individueller Entscheidung berücksichtigt. Kommt es zur Aufstellung derartiger Grundsätze, so erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPersVG auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese bilden zusammen mit der Ermächtigung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und der tariflichen Entgeltordnung die Rechtsgrundlagen, für deren richtige Anwendung der Personalrat bei Neueinstellungen im Wege der Mitbeurteilung zu sorgen hat (vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 – 6 P 15/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 38; Beschluss vom 22.9.2011 – 6 PB 15/11 –, a.a.O. und juris, Rn. 4; Günther, Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach TVöD/TV-L/TV-H. öAT, 2013, 73, 74). Randnummer 21 Will der Arbeitgeber von der Stufengewährung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L keinen Gebrauch machen – die Vorschrift stellt es ihm frei, ob er bei Neueinstellungen (über die zwingenden Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L hinaus) eine Zuordnung zu höheren Stufen gewähren will –, so kann er vom Personalrat auch im Wege des Initiativrechts nicht zu einer entsprechenden Regelung gezwungen werden. In diesem Fall ist auch für eine die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einbeziehende Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung kein Raum. Es fehlt an der Ausfüllung der tariflichen Ermessensvorschrift durch abstrakt-generelle Regelungen, deren Anwendung durch den Dienststellenleiter der Personalrat mit zu beurteilen hätte (vgl. ferner Beschluss vom 13.10.2009 – 6 P 15/08 –, a.a.O. und juris, Rn. 39). Randnummer 22 Gewährt der Dienststellenleiter im Rahmen seines Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG den Beschäftigten im Wege individueller Entscheidungen Stufenzuordnungen, ohne dass er dafür zugleich abstrakt-generelle Kriterien zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigungen festlegt, so fehlt es zwar an der Grundlage für eine Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG . Dies muss der Personalrat jedoch nicht tatenlos hinnehmen. In diesem Fall kann er sein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG im Wege des Initiativrechts durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2009 – 6 PB 5/09 –, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 7.3.2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 51; ebenso HessVGH, Beschluss vom 7.4.2011 – 22 A 819/10.PV –, juris, Rn. 28). Das Initiativrecht ermöglicht dem PR somit, die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen gegenüber dem Dienststellenleiter zu erzwingen. Damit wird der Zweck erfüllt, die Effektivität der Mitbestimmung sicherzustellen, wo der Dienstherr untätig bleibt. Der Dienstellenleiter kann sich der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung nicht dadurch entziehen, dass er Stufenzusatzleistungen nur im Wege individueller Entscheidungen erbringt. Lässt die Entscheidungspraxis des Dienststellenleiters bereits darauf schließen, dass Grundsätze zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 LPersVG (konkludent) aufgestellt wurden und angewandt werden, so kann der PR sein vom Dienststellenleiter missachtetes Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG unmittelbar gerichtlich durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.3.2011 – 6 P 15/10 –, a.a.O. und juris, Rn. 51). Bei der Gewährung höherer Stufen an die Beschäftigten kann danach das Mitbestimmungsrecht bei der Entgeltgestaltung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber sich nicht selbst binden und daher gerade keine allgemeine Regelung will und eine solche ausdrücklich ausschließt (so auch BAG, Beschluss vom 17.12.1985 – 1 ABR 6/84 –, BAGE 50, 313 und juris, Rn. 32). Randnummer 23 Entgegen der Ansicht des Beteiligten ergibt sich nichts anderes aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 (6 PB 15/11, a.a.O. und juris, Rn. 7). In dieser Entscheidung geht es um das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung und der (verneinten) Frage, ob dieses abhängig ist von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung bei der Aufstellung von Grundsätzen zur Anerkennung förderlicher Zeiten durch den Dienststellenleiter. Randnummer 24 Der Antragsteller kann sich hier auf sein Initiativrecht berufen, weil der Beteiligte nicht nur im Einzelfall bei der Neueinstellung von Lehrkräften für Förderschulen von der Stufengewährungsmöglichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch macht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2012 – 6 P 9/11 –, PersR 2012, 329 und juris, Rn. 12), sondern nach seiner Verwaltungspraxis in einer Vielzahl von Fällen, so dass von einem von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG vorausgesetzten kollektiven Entgeltbezug auszugehen ist. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers hat der Beteiligte in den Jahren Mai 2013 bis Mai 2017 in 1.038 Fällen (teilweise in Weiterbeschäftigungsfällen nach § 16 Abs. 2 a TV-L) eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommen worden. Die Anzahl der betroffenen Beschäftigten stellt – auch mit Blick auf die Gesamtbeschäftigungszahl von rund 3.000 Lehrkräften an Förderschulen – ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass es sich bei den gewährten Stufenzulagen um einen kollektiven Tatbestand handelt (vgl. auch BAG, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 ABR 68/05 –, BAGE 119, 356 und juris, Rn. 31). Bestätigt wird dies dadurch, dass die bei der Einstellung von Lehrkräften von dem Beteiligten verwendeten Verwaltungsvordrucke auf den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ausdrücklich eingehen. Darauf, ob die Einstellungsformulare selbst schon materielle Kriterien für eine Entscheidung des Dienststellenleiters nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L enthalten oder ob es konkrete Absprachen zwischen Antragsteller und Beteiligtem hinsichtlich zu berücksichtigender förderlicher Zeiten im Sinne der Tarifvertragsregelung gegeben hat, kommt es für die Annahme eines Initiativrechts hinsichtlich der Entgeltgestaltung von daher nicht weiter an. Die Verwaltungspraxis, Stufenzuordnungen bei Neueinstellungen anhand § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorzunehmen, ist Anhaltspunkt genug. Eine verbindliche Ausfüllung des Ermessensspielraums durch den Dienststellenleiter aufgrund der Vordrucke und möglicher Absprachen, die eine gerichtliche Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG zulassen würde, ist demgegenüber nicht ausreichend erkennbar geworden, aber von dem Antragsteller auch nicht gerichtlich beantragt worden. Randnummer 25 Besteht das geltend gemachte Initiativrecht schon auf der Grundlage des Mitbestimmungstatbestands des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPersVG , bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es auch mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 2 Nr. 11 LPersVG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 – 6 P 2/12 –, NVwZ-RR 2013, 322 und juris, Rn. 9 ff.; OVG RP, Beschluss vom 25.1.2008 – 5 A 11000/07 –, S. 3 ff. BA) anzuerkennen wäre. Randnummer 26 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.