Verleihung des Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die "Islamische Religionsgemeinschaft in der DDR" Leitsatz 1. Die Erstverleihung des Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften erf
Art. 137Abs.
5 WRV. Randnummer 40 Der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts war seit 1968 in der Verfassung der DDR nicht mehr vorgesehen (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, juris, Rn. 17). Garantiert war den Kirchen und auch den anderen Religionsgemeinschaften nur noch das Recht zur Ordnung ihrer Angelegenheiten und zur Ausübung ihrer Tätigkeit „in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik“ (BVerwG, a.a.O.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
- April 2007 – 27 A 6/07 –, juris, Rn. 17). Daraus folgt, dass die „staatliche Anerkennung“ schon in Anbetracht des insoweit nicht (mehr) vorhandenen Rechtsstatus der Körperschaft des öffentlichen Rechts einen solchen auch nicht mehr verleihen konnte. Randnummer 41 Mit dem oben genannten Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der DDR, das vor der Wiedervereinigung in Kraft trat, ist der Klägerin ebenso nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV verliehen worden. Dies folgt bereits daraus, dass sich dieses Gesetz, wenn es überhaupt auf eine Verleihung von Statusrechten abgezielt haben sollte, allenfalls auf die (hoheitliche) Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern bezogen haben konnte (VG Berlin, Urteil vom
- Oktober 1993 – 27 A 214/93 –, NVwZ 1994, 609 [610]). Damit wären andere wesentliche Elemente des Körperschaftsstatus im Sinne der Weimarer Reichsverfassung, wie die Dienstherrenfähigkeit, das Disziplinarecht und das Vereidigungsrecht, nicht in der Verleihung enthalten und somit nicht diesem Status vergleichbar (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
- April 2007 – 27 A 6/07 –, juris, Rn. 17; Urteil vom
- Oktober 1993 – 27 A 214/93 –, NVwZ 1994, 609 [610]). Randnummer 42 Systematik und Begründung des Gesetzes belegen zudem, dass die Regelung des § 2 DDR-KirchStG insgesamt auf solche Bekenntnisgemeinschaften abzielt, die bereits vor der Staatsgründung der DDR bzw. vor der (offiziellen) Aufhebung der aus der Weimarer Zeit stammenden staatskirchenrechtlichen Ordnung durch die Verfassung der DDR von 1968 körperschaftlich verfasst und anerkannt waren (sog. altkorporierte Religionsgemeinschaften) oder die die gleichen Rechte auf Antrag nach § 3 DDR-KirchStG künftig erwerben würden, ihr mithin lediglich deklaratorischer Charakter zukommen sollte (OVG Berlin, Urteil vom
- Dezember 1995 – 5 B 20/94 –, NVwZ 1996, 478 [479]). Dafür, dass mit „anderen Religionsgemeinschaften“, wie es in § 2 Ziff. 4 KirchStG-DDR heißt, diejenigen gemeint gewesen wären, die noch vor der Wiedervereinigung vom Ministerrat der DDR staatlich anerkannt worden waren, gibt es demnach weder im Gesetz selbst noch in dessen Begründung Anhaltspunkte (OVG Berlin, Urteil vom
- Dezember 1995 – 5 B 20/94 –, NVwZ 1996, 478 [479]). Randnummer 43 Die Versagung der Verleihung des Körperschaftsstatus – bei Unterstellung eines entsprechenden Antrags – an die Klägerin durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 44 Die Klägerin hätte auch – selbst wenn man einen entsprechenden Antrag annähme – gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV keinen Anspruch auf Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus gegenüber dem Beklagten. Das gilt auch für den insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Art.
Art. 137Abs. 5 Satz 2 WRV (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVw
Z-RR 2014, 906 , Rn. 32 : „entsprechende Bestimmung“). Randnummer 45 Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom
- Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906 , Rn. 32 ). Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom
- Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.). Randnummer 46 Als Religionsgemeinschaft gilt ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 23 m.w.N. zum gleichbedeutenden Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne der Art. 136 ff. WRV). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom
- Februar 1991 – 2 BvR 263/86 –, BVerfGE 83, 341 [353]). Randnummer 47 Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung – ebenso wie Art.
Art. 137Abs. 5 Satz 2 WRV – neben einem Antrag die „Gewähr der Dauer” (vgl. BVerf
G, Urteil vom
- Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom
- Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906 , Rn. 34 ). Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird (OVG RP, a.a.O., Rn. 34). Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen (vgl. BVerfG, a.a.O. [429]). Der Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV schließt nicht aus, dass der in dieser Gewährleistung eingeräumte Verleihungsanspruch weiteren Einschränkungen aus dem Zusammenhang der Landesverfassung unterliegt (vgl. zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, a.a.O. [431]). Dazu zählt insbesondere die Rechts- und Verfassungstreue (vgl. BVerfG, a.a.O. [431]). Dass die Klägerin kein eingetragener Verein (mehr) ist, wäre insoweit unerheblich (vgl. BVerfG, a.a.O. [429 f.]). Randnummer 48 Hier fehlte es bereits an der für die Zweitverleihung konstitutiven Voraussetzung einer Erstverleihung. Zuständig für die Erstverleihung wäre hier für die Klägerin – entsprechend der obigen Ausführungen – das Land Berlin. Dies ergibt sich vornehmlich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 5 der Satzung der Klägerin. Darin ist zum einen ausgeführt, dass sich der „Sitz“ in Berlin befindet, und zum anderen, dass die Klägerin vornehmlich alle Bürger islamischen Glaubens betreut, die im Raum Berlin leben. Eine solche Erstverleihung durch das Land Berlin ist bisher (noch) nicht erfolgt. Dahingehend ergibt sich aus dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- April 2007 (– 27 A 6/07 –, juris, Rn. 13 ff.), dass die Klägerin jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keinen Körperschaftsstatus hatte. Dass in der Zwischenzeit eine Verleihung eines solchen Status stattgefunden hätte, wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ist dies in anderer Weise ersichtlich. Auch kann die Klägerin – wie oben bereits dargelegt – nicht als altkorporierte Körperschaft in Berlin angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann ein – hier unterstellter – Antrag auf eine Zweitverleihung gegenüber dem Beklagten schon keinen Erfolg haben, da dieser eine Erstverleihung in Berlin voraussetzt. Für eine Erstverleihung wäre der Beklagte nicht zuständig. Randnummer 49 Ob die übrigen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus erfüllt sind, kann daher dahinstehen. Insoweit hat die Klägerin hier auch nicht substantiiert dazu vorgetragen. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 51 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 52 Beschluss Randnummer 53 der
- Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom
- Juli 2018 Randnummer 54 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG), da es sich um zwei (verbundene) Verfahren handelt.