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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 208/18 Urteil Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Verfall des Anspruchs auf Erteilung eines qualif

Tarifvertragliche Ausschlussfrist - Verfall des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses Orientierungssatz Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses knüpft nicht an den

§ 70Nr. 10 zu § 70 Abs. 2 BAT; vom 4. Dezember 1985 - 5 AZR 607/84 - Beck

RS 1985, 30715410; Kaster-Müller in Böhle , Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2017, § 41 Rz. 12). Es handelt sich um einen Anspruch, der aus dem Arbeitsverhältnis hergeleitet wird. Darauf, dass der Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, kommt es nicht an. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht dazu, dass der Zeugnisanspruch nicht mehr dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist. Auch solche Leistungen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu erbringen sind, stehen mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang (BAG, Urteil vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/

§ 70Nr.

10 zu § 70 Abs. 2 BAT). Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses ist auch nicht deshalb von der Ausschlussfrist ausgenommen, weil er Ausfluss der nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist es, alsbald Klarheit über Ansprüche zu schaffen, die ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis haben. Auch für den Zeugnisanspruch besteht ein alsbaldiges Klärungsinteresse. Der Arbeitgeber wird nach einem längeren Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vielfach nicht mehr in der Lage sein, die Leistungen und die Führung des Arbeitnehmers im Betrieb richtig zu beurteilen (BAG, Urteil vom

  1. Dezember 1985 - 5 AZR 607/84 - BeckRS 1985, 30715410). Randnummer 34 Bei dem Zeugnisanspruch handelt es sich auch nicht um einen „unabdingbaren“ Anspruch. Der Anspruch auf Zeugniserteilung kann zwar nicht im Voraus und für die Zukunft ausgeschlossen werden. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages können die Arbeitsvertragsparteien und auch die Tarifvertragsparteien einen solchen Anspruch einschränken, und zwar auch, was die zeitliche Geltendmachung anbetrifft (BAG, Urteil vom
  2. Dezember 1985 - 5 AZR 607/84 - BeckRS 1985, 30715410).
  3. Randnummer 35 Das Zeugnis ist somit "bei Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt und ist sogleich fällig (BAG, Urteil vom
  4. Februar 1983 - 5 AZR 515/

§ 70Nr.

10 zu § 70 Abs. 2), jedoch für den AG zunächst noch nicht erfüllbar, denn der Arbeitnehmer muss erst noch sein Wahlrecht, ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis zu verlangen, ausüben (sog. verhaltener Anspruch).

  1. Randnummer 36 Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung oder einer Befristung streiten. Der Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses entsteht spätestens mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Wortlaut des § 109 GewO zwingt nicht dazu, dem Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nur ein Zwischenzeugnis zuzubilligen. Er kann vielmehr ein Zeugnis über Führung und Leistung schon "bei" und nicht erst "nach" Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordern. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses führt die gewollten Rechtswirkungen zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten Zeitpunkt herbei. Ihre Gestaltungswirkung tritt bereits unmittelbar mit ihrem Zugang ein (vgl. BAG, Urteil vom
  2. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP Nr. 16 zu § 630 BGB).
  3. Randnummer 37 Der Kläger hat erstmalig mit Schriftsatz vom
  4. Dezember 2017 gegenüber der Beklagten die Erteilung eines qualifizierten (End-)Zeugnisses geltend gemacht. Randnummer 38 Zuvor hat er seinen Anspruch auch nicht konkludent geltend gemacht. Der Kläger hat insoweit bereits nicht dargelegt, in welchem Verhalten bzw. in welcher Äußerung eine solche konkludente Geltendmachung gelegen haben sollte. Für die Zeit vor dem
  5. Dezember 2017 ist auch der vorliegenden Verfahrensakte oder der Akte im Vorgängerverfahren (Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 7 Ca 657/16) kein Verhalten oder keine Äußerung des Klägers dahingehend zu entnehmen, dass er die Erteilung eines qualifizierten (Zwischen- oder End-) Arbeitszeugnisses von der Beklagten verlangt hätte. Randnummer 39 Insbesondere liegt in der Erhebung einer Bestandsschutzklage nicht die schrift-liche Geltendmachung dieses Anspruchs im Sinne einer Verfallklausel. Zwar wahrt der Arbeitnehmer eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder bezeichnet noch beziffert werden (BAG, Urteil vom
  6. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - NJW 2018, 250, 252 Rz. 36 m. w. N.). Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses knüpft jedoch nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus (BAG, Urteil vom
  7. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - NJW 2018, 250, 252 Rz. 36 m. w. N. zum Urlaubsabgeltungsanspruch). Randnummer 40 Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch den Kläger war sein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits verfallen.
  8. Randnummer 41 Auch aus dem Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, ergibt sich nichts anderes. Das Berufen auf eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifvertragliche Ausschlussfrist verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
  9. Randnummer 42 Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG ist vorliegend nicht ersichtlich. In den beiden zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträgen ist ausdrücklich auf den TVöD Bezug genommen. C. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.