Rückwirkende Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung - Fälligkeit Orientierungssatz 1. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977 ist bei einer rückwirkenden Tariferhöhung die höchste Dienstwohnungsvergütung mit Wirkung zum Ersten des auf die Erhöhung folgenden Monats anzupassen. (Rn.32) 2. Im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist (hier § 37 TVöD) wird der Erhöhungsbetrag der Dienstwohnungsvergütung fällig, wenn die Dienstwohnungsvergütung neu festgesetzt und die Festsetzung dem Arbeitnehmer mitgeteilt ist. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 26. April 2018, 10 Ca 1070/17, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 - 10 Ca 1070/17 - teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 764,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. August 2016 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens (I. und II. Instanz) trägt der Beklagte. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung rückwirkend erhöhter Dienstwohnungsvergütung, konkret über den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Schleusengrundstücks in der C-Straße, B-Stadt. Der Beklagte ist Angestellter bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist als Schleusenwärter tätig und bewohnt seit dem 1. Februar 1988 das Haus in der C-Straße. Der Wohnungsüberlassung liegt kein gesonderter Mietvertrag zugrunde. Randnummer 3 Bis zum 31. Dezember 2013 erhielt der Beklagte ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.903,00 EUR. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 hatte die Klägerin die vom Beklagten monatlich zu zahlende Dienstwohnungsvergütung mit Wirkung ab dem 1. September 2013 auf 401,88 EUR festgesetzt. Diesen Betrag zahlte der Beklagte durchgehend. Dies gilt auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2015. Randnummer 4 Aufgrund einer Änderung der Entgeltordnung für den TVöD erhöhte sich rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 die Vergütung des Beklagten auf 3.126,38 EUR brutto. Mit Bescheid von 18. September 2015 (Bl. 14 - 20 d. A.) setzte die Klägerin wegen dieser Einkommenserhöhung die monatliche Dienstwohnungsvergütung rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 auf 435,11 EUR fest. Randnummer 5 Die Klägerin forderte den Beklagten mehrfach fruchtlos zur Zahlung des Erhöhungsbetrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 auf, zuletzt mit Schreiben vom 21. Juli 2016 unter Fristsetzung bis zum 5. August 2016. Seit Januar 2016 zahlt der Beklagte den erhöhten Betrag. Randnummer 6 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht am 11. Dezember 2018 unstreitig gestellt, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung vom 1. Dezember 1977, jedenfalls aufgrund konkludenter Vereinbarung, Anwendung finden. Die im Bescheid vom 18. September 2015 zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren für den Mietwert, insbesondere die im Jahr 1996 vom Bundesvermögensamt Koblenz festgesetzte ortsübliche Vergleichsmiete sind zwischen den Parteien nach der Erörterung beim Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht mehr streitig. Randnummer 7 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 (Bl. 120-123 d. A.) Bezug genommen und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 797,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2016 zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf die erhöhte Dienstwohnungsvergütung aus dem tarifvertraglich gestalteten Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung vom 18. September 2015 zu. Die dort festgesetzte Höhe der Dienstwohnungsvergütung entspräche den anwendbaren Regelungen der DWV, insbesondere § 12 Abs. 1 Satz 1 DWV i. V. m. § 8 DWV. Die Erhöhung sei gemäß § 34 DWV in Verbindung mit der anwendbaren Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung zutreffend bestimmt. Nach Abschnitt 1 Abs. 4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sei auch die rückwirkende Erhöhung zum 1. Januar 2014 zulässig. Auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Mieterhöhungsverfahrens gemäß § 557 ff. BGB komme es nicht an. Diese Vorschriften seien wegen des Fehlens einer gesonderten mietvertraglichen Vereinbarung nicht anzuwenden. Die Ansprüche seien auch nicht gemäß § 37 TVöD verfallen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien sie erst mit der Mitteilung über die Entscheidung über die neu festgesetzte Dienstwohnungsvergütung überhaupt entstanden. Randnummer 13 Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (Bl. 124-129 d. A.) verwiesen. Randnummer 14 Gegen das ihm am 8. Juni 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 28. Juni 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juni 2018 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 15 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, auch nach der DWV (des Bundes) sei die Anhebung der monatlich zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung erstmals zum Monatsersten des auf den Bescheid der Klägerin vom 18. September 2015 folgenden Kalendermonats zulässig, mithin frühestens zum 1. Oktober 2015. Randnummer 16 Dies entspreche auch der nach billigem Ermessen mit heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung des § 558b Abs. 1 BGB, wonach eine rückwirkende Anhebung der monatlich zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung mangels anderweitiger arbeitsvertraglich getroffener Nutzungsregelung sowie in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften für ihn (den Beklagten) nachteilig und daher unwirksam sei. Die Klage sei weiterhin i. S. d. § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB verfristet. Randnummer 17 Schließlich stelle die mit Bescheid vom 18. September 2015 erstmals geltend gemachte und rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 zu zahlende Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung auch eine unzulässige und rechtswidrige Umgehung der sechsmonatigen tarifvertraglich vorgeschriebenen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD dar. Es könne nicht im beliebigen Ermessen der Klägerin stehen, nach nahezu zwei Jahren nach Anhebung seines Bruttodiensteinkommens mit Wirkung bereits zum 1. Januar 2014 auch die monatlich zu zahlende Dienstwohnungsvergütung rückwirkend zu erhöhen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 - 10 Ca 1017/17 - wird abgeändert: Randnummer 20 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die mietvertraglichen Vorschriften des BGB keine Anwendung fänden und der streitgegenständliche Anspruch nicht nach § 37 TVöD verfallen sei. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. Randnummer 26 Ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ist nach § 65 ArbGG nicht Gegenstand der Prüfung durch das Berufungsgericht. II. Randnummer 27 Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage weitestgehend zu Recht stattgegeben. Randnummer 28 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die Differenz zur erhöhten Dienstwohnungsvergütung nach den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen der DWV (des Bundes) in Verbindung mit der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung vom 18. September 2015 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2015 zu. Hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung für Januar 2014 war die Klage in Höhe von 33,23 EUR abzuweisen und der Berufung insoweit stattzugeben. Randnummer 29 1. Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren unstreitig, dass auf die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgte Zuweisung der streitgegenständlichen Wohnung die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen (DWV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung Anwendung finden. Ebenso ist unstreitig, dass die im Bescheid vom 18. September 2015 festgesetzte, um 33,23 EUR monatlich erhöhte Dienstwohnungsvergütung diesen Regelungen, auch hinsichtlich der Bemessungsfaktoren, entspricht. Streitig ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Erhöhung für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015, sowie - im Fall der Zulässigkeit - die Frage des Verfalls oder - so im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht von den Parteien erörtert - der Verwirkung der Ansprüche. Randnummer 30 2. Nach Abschnitt I. Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 10 BBesG über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung gilt: Randnummer 31 "Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderten Bruttodiensteinkommens ist mit Wirkung vom ersten des auf die Änderung folgenden Monats vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodiensteinkommens gilt als Tag der Änderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhungen, im Falle einer Beförderung, der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle". Randnummer 32
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