Erstattung der anteiligen Personalkosten für den staatlichen Revierdienst durch kommunalen Waldbesitzer Leitsatz 1. Die Pflicht eines kommunalen Waldbesitzers, dem Land die Kosten für den Revierdienst durch staatliche Bedienstete zu erstatten, entfällt nicht dadurch, dass die Gemeinde ihren Wald verpachtet hat und Aufgaben des Revierdienstes vom Pächter wahrgenommen werden. (Rn.41) 2. Zur Abgrenzung zwischen forstfachlicher Leitung durch das Forstamt und Revierleitung. (Rn.43) (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 19. Dezember 2017, 5 K 322/17.NW, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der anteiligen Personalkosten für den staatlichen Revierdienst für die Abrechnungszeiträume 2014 bis September 2016. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine Ortsgemeinde, die über einen Waldbesitz mit einer reduzierten Holzbodenfläche von 54,56 ha verfügt und die bis zum 30. September 2016 dem staatlich beförsterten Forstrevier „...“ angehörte. Diesem Revier gehörten insgesamt zehn kommunale Körperschaften mit einem Waldbesitz von ca. 655 ha reduzierter Holzbodenfläche an. Zudem umfasst das Revier 562 ha Staatswald. Das Forstrevier ... befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Forstamtes Westrich in Pirmasens. Randnummer 3 Mit Vertrag vom 14. November 2001 hatte die Beklagte die Verwertung der Walderzeugnisse ihres Gemeindewaldes dem damals zuständigen Forstamt Zweibrücken für den Kläger übertragen. Diesen Vertrag kündigte sie mit Schreiben vom 28. März 2014 zum 30. September 2014. Im Jahr 2014 schloss die Beklagte mit einem privaten Forstunternehmen einen Pachtvertrag über die Bewirtschaftung ihres Gemeindewaldes. Dabei übernahm der Pächter den kompletten Betriebsvollzug und die Durchführung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten, die Vertretung der Gemeinde nach außen, den Holzverkauf, den Verkauf sonstiger Walderzeugnisse und von Dienstleistungen aus dem Wald sowie die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen. Grundlage hierfür war ein im März 2014 erstelltes Bewirtschaftungskonzept. Der Pächter wurde auf die Einhaltung der Grundsätze des Landeswaldgesetzes verpflichtet. Verantwortlich für die Aufgaben des Pächters sollte nach den Vorstellungen der Beklagten ein Mitarbeiter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst sein. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 3. August 2014 führte die Beklagte zudem aus, dass es bei der Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten verbleibe. Dieser Revierleitung komme die Aufgabe zu, die vom Pächter zu verantwortenden Maßnahmen zu kontrollieren und zu steuern. Randnummer 4 Unter dem 14. Juli 2015 stellte der Kläger für den Revierdienst des Gemeindewaldes der Beklagten einen Betrag von 3.087,29 € in Rechnung, von dem der Betriebskostenbeitrag für das Jahr 2014 und ein Abschlag für das Jahr 2015 erfasst war. Für das Jahr 2014 ergab sich eine Summe von 3.144,44 €, auf die ein Abschlag von 2.994,28 € angerechnet wurde, so dass ein zu zahlender Betrag von 150,16 € verblieb. Der Abschlag für das Jahr 2015 belief sich auf 2.937,13 €. Die Abrechnung übermittelte das Forstamt der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2015. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 erhob die Beklagte gegen den Kontierungsbeleg sowie die Rechnung Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich auf ein im Auftrag der Pächterin erstelltes Rechtsgutachten (Autoren: Laubinger, Giesen). Der Kläger lehnte eine Bescheidung des Widerspruchs mit Schreiben vom 14. September 2015 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei der Rechnung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes handele. Randnummer 5 Unter dem 2. August 2016 übermittelte der Kläger der Beklagten eine Rechnung über den Betriebskostenbeitrag 2015 und den entsprechenden Abschlag 2016. In der Endabrechnung für 2015 war ein Reviersatz von 3.028,50 € vorgesehen, von dem die bisher geltend gemachten 2.937,13 € abgezogen wurden, so dass ein offener Betrag von 91,37 € verblieb. Für das Jahr 2016 wurde ein Abschlag in Höhe von 3.087,39 € geltend gemacht, so dass ein Gesamtbetrag von 3.178,76 € in Rechnung gestellt wurde. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 mahnte der Kläger den unter dem 2. August 2016 in Rechnung gestellten Betrag an und erhob hierfür eine Mahngebühr in Höhe von 21,01 €. Gegen die Rechnung vom 2. August 2016 erhob die Beklagte am 7. Oktober 2016 Widerspruch. Über diesen Widerspruch traf der Kläger ebenfalls keine Entscheidung. Randnummer 6 Am 30. September 2016 schied die Beklagte aus dem Forstrevier „...“ aus und bildet seitdem ein eigenes körperschaftlich beförstertes Revier. Hierfür stellte sie aufgrund eines Beschlusses ihres Ortsgemeinderates vom 5. Oktober 2016 als Revierleiter einen Mitarbeiter mit der Befähigung zum gehobenen Forstdienst in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 forderte der Kläger die Beklagte erneut dazu auf, die für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemachten Betriebskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 3.178,66 € zu zahlen. Randnummer 8 Am 15. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die ausstehenden Zahlungen für die Abrechnungszeiträume 2014 und 2015 geltend gemacht hat. Randnummer 9 Er hat zur Begründung darauf abgestellt, dass die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft sei, da zur Geltendmachung der Forderung kein Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich sei. Die Geltendmachung der Forderung müsse daher nicht in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Randnummer 10 Ihm stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch zu. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Landeswaldgesetz – LWaldG – seien die kommunalen Waldbesitzer verpflichtet, dem Land bei einer Revierleitung durch staatliche Bedienstete die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben zu erstatten. Die Beklagte habe sich gemeinsam mit den übrigen kommunalen Waldbesitzern dafür entschieden, die Revierleitung einem staatlichen Bediensteten zu übertragen. Von der hieraus erwachsenden Zahlungspflicht werde sie auch nicht deshalb entbunden, weil sie ihren Wald an ein privates Unternehmen verpachtet habe. Dieser Umstand ändere nichts daran, dass sie bis zur Bildung eines eigenen Reviers weiterhin dem Forstrevier „...“ zugehört habe. Die Revierleitung könne nicht auf ein privates Unternehmen übertragen werden. Auch der Umstand, dass dieses private Unternehmen Revierdienstaufgaben wahrgenommen habe, lasse die Zahlungspflicht nicht entfallen. Vielmehr handele es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine vorzugsleistungsähnliche Umlage, die nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden sei. Das Gesetz sehe ein Abrechnungssystem vor, das die Refinanzierung des gesamten für die Revierdiensttätigkeit bereitgestellten staatlichen Personals über eine Umlage der betroffenen Waldbesitzenden sicherstelle. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz sei dieses Umlagemodell mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar. Erst mit der Errichtung eines eigenen kommunalen Reviers zum 1. Oktober 2016 sei die Zahlungspflicht entfallen. Ungeachtet der Frage, ob eine Geltendmachung der Forderung durch Leistungsbescheid möglich gewesen wäre, habe die Beklagte ihre Leistungspflicht bestritten, so dass schon aus diesem Grund ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage bestehe. Da die Zahlung an die Zugehörigkeit zu einem Forstrevier mit einem staatlichen Revierleiter anknüpfe, entfalle die Zahlungspflicht erst, wenn die Kommune zur Bildung eines eigenen Reviers ein Revierabgrenzungsverfahren durchführe. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten die forstfachliche Leitung und die Holzverwertung beträfen, die kostenfrei seien, verkenne sie, dass er auch Aufgaben des Revierdienstes ausgeübt habe. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 17. August 2017 hat der Kläger die Klageforderung um den für den Abrechnungszeitraum 1. Januar bis 30. September 2016 zu zahlenden Betrag in Höhe von insgesamt 2.316,44 € erhöht. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.495, 10 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2017 aus einem Betrag von 3.178,76 € sowie seit dem 18. August 2017 aus einem Betrag von 2.316,44 € zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger die Umlage durch Erlass eines Leistungsbescheides hätte geltend machen müssen. Bei dem Kostenersatz für den Revierdienst handele es sich um eine privat-rechtliche Forderung. Zudem knüpfe die Zahlungspflicht an den Revierdienst an. Die Revierleitung werde hiervon nicht erfasst. Sie sei mit der Übertragung der forstbetrieblichen Aufgaben auf einen Pächter wirksam aus dem Forstrevier ausgeschieden. Den dem Revierverbund zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag habe sie jederzeit kündigen können. Zudem verstoße das Gesetz gegen das verfassungsrechtlich verbürgte gemeindliche Selbstverwaltungsrecht. Schließlich zeige die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15. März 2017, dass die Durchführung des Revierdienstes durch staatliche Einrichtungen einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Einer Geltendmachung der Kosten für den Revierdienst widerspreche schon der Umstand, dass die im Forstbetrieb anfallenden Arbeiten teilweise durch private Unternehmen durchgeführt würden. Sie selbst habe diese Tätigkeiten dem Pächter übertragen. Das Gesetz kenne keine klare Abgrenzung zwischen den Begriffen „Revierdienst“ und „Revierleitung“. Zudem bleibe unklar, worin sich „Revierleitung“ und „forstfachliche Leitung“ unterschieden. Dies werde daran deutlich, dass sowohl hinsichtlich der forstfachlichen Leitung in § 27 Abs. 1 Satz 2 LWaldG als auch bezüglich der Kostentragung in § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG von der „Durchführung“ forstlicher Arbeiten bzw. forstbetrieblicher Aufgaben die Rede sei. Bei den von dem Kläger geltend gemachten Kosten handele es sich um ein privat-rechtliches Entgelt. Die Zahlung sei nicht als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Aufgabe zu sehen. Die Waldbewirtschaftung der Gemeinde stelle eine privat-rechtliche Vermögensverwaltung dar. Die Kosten würden willkürlich nicht auf die Fläche, sondern auf die Anzahl der Reviere umgelegt. Die Vorschriften über die Revierleitung stellten einen unzulässigen Eingriff in die Personalhoheit der betroffenen Gemeinde dar. Die forstbetrieblichen Arbeiten durch das Forstamt seien mit Verpachtung des Forstreviers beendet gewesen. Die forstfachliche Leitung könne nicht in die Kostenerstattung einfließen, da hierfür kein gesetzlicher Anspruch vorgesehen sei. Hinsichtlich einer kommunalen Revierleitung enthalte das Gesetz keine Angaben darüber, wie die Entscheidung der Gemeinden zu treffen sei und in welchem Dienstverhältnis der Revierleiter zu den dem Revier angehörenden Gemeinden stehe. Auch bleibe im Gesetz unklar, welche Funktion das Forstrevier habe. Mit der Kündigung des Vertrages zur Verwertung der Walderzeugnisse sei die Revierdiensttätigkeit nicht mehr durch die Staatsforstverwaltung wahrgenommen worden. Zudem sei die Tätigkeit eines staatlichen Revierleiters unwirtschaftlich gewesen. Während bei der Tätigkeit des staatlichen Revierleiters ein Überschuss von 1.200 € entstanden sei, erbringe die jährlich geleistete Pacht einen Betrag von 4.700 €. Nach der Neuabgrenzung des Forstreviers im Jahre 2010 sei weder eine Entscheidung darüber getroffen worden, ob die Revierleitung durch einen staatlichen oder einen kommunalen Bediensteten erfolgen solle, noch sei der staatliche Revierleiter durch die Kommunen ausgewählt worden. Im Gesetz bleibe unklar, welche Leistungen des Revierdienstes durch den Kostenersatz vergütet werden sollten. Sobald eine Verpachtung eingetreten sei, bestünden für die Beklagte keine Möglichkeiten mehr, eigene Leistungen des Revierdienstes zu erbringen. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten festgestellt. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat zudem die Beklagte mit Urteil vom 19. Dezember 2017 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage. Dem Kläger stehe für die Kostenforderung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG keine Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheides zu. Maßgeblich hierfür sei das materielle Recht. Dies gelte auch für das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander. Da Erstattungszahlungen zwischen Hoheitsträgern Gegenstand der Regelung seien, bestehe kein Subordinationsverhältnis. Zudem sei der Kläger auch nicht verpflichtet, einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn wie im vorliegenden Fall ohnehin mit der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu rechnen sei. Randnummer 19 Die Klage sei auch begründet. Die Forderung des Klägers finde ihre Grundlage in § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 LWaldG i.V.m. den §§ 8 – 10 LWaldGDVO. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um eine vorzugsleistungsähnliche Umlage mit einem forstamtsbezogenen Reviersatz. Die Verordnungsregelung beruhe auf einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung. Hieran ändere sich auch nichts nach Umstellung des bislang landeseinheitlichen Reviersatzes auf einen forstamtsbezogenen Reviersatz. Die Regelung der Umlagenfinanzierung der Personalausgaben stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere werde die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 Landesverfassung nicht verletzt. Den Gemeinden verbleibe der Kernbereich der Bewirtschaftungshoheit. Die Beklagte habe sich durch Wahl der staatlichen Revierleitung der Organisationshoheit des Landes unterworfen. Hieran ändere sich weder etwas dadurch, dass sie den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kläger zur Verwertung der Walderzeugnisse gekündigt habe, noch dadurch, dass sie ihren Gemeindewald verpachtet habe. Ihre Einbindung in das Forstrevier sei erst mit Gründung eines eigenen kommunalen Reviers am 1. Oktober 2016 beendet gewesen. Erstattungspflichtig seien die Personalausgaben, die bis September 2016 beim Revierdienst angefallen seien. Die Aufgaben der Revierleitung könnten nicht von privaten Forstsachverständigen oder Mitarbeitern privater Forstbetriebe ausgeübt werden. Erstattungsfähig seien nur die Kosten, die bei Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben und damit im Rahmen des Betriebsvollzugs im Revier angefallen seien. Auf die Frage, ob der Revierdienst durch staatliche Bedienstete tatsächlich ausgeführt worden sei und dabei Aufwendungen entstanden seien, komme es im Rahmen der Erstattungspflicht nicht an. Die Zinsforderung beruhe auf einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 20 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass sie seit Oktober 2014 keine Dienste der Revierleitung in Anspruch genommen habe und auch die Revierdienstaufgaben vom Pächter wahrgenommen worden seien. Pflegemaßnahmen, Neuanpflanzungen und Wegeunterhaltung seien Aufgabe des Pächters gewesen. Andere vom Kläger angeführte Aufgaben seien nicht Gegenstand des Revierdienstes. Die Leistungsklage sei bereits nicht zulässig, da eine Umlage durch Verwaltungsakt hätte geltend gemacht werden müssen. Eine betriebliche Tätigkeit des Klägers habe nach der Verpachtung des Waldes im Oktober 2014 nicht mehr stattgefunden. Die forstbetrieblichen Aufgaben seien dem Pächter vollständig übertragen worden. Ihr selbst sei es verwehrt gewesen, den Wald eigenständig zu bewirtschaften. Zudem werde auch Privatwaldbesitzern nach § 9 Abs. 7 LWaldG zugestanden, den Wald selbst zu bewirtschaften. Ihr Selbstverwaltungsrecht werde dadurch verletzt, dass sie einer Zwangskollektivierung unterworfen werde. Im Gegensatz zu der Revierleitung durch örtliche Bedienstete garantiere die Verpachtung des Waldes eine jährlich fest vereinbarte Pachtzahlung. Die forstfachliche Leitung des Forstamtes sei eine hoheitliche Maßnahme, die als staataufsichtsrechtliche Tätigkeit nicht erstattungspflichtig sei. Unklar bleibe weiterhin, was im Gesetz unter sonstigen forstlichen Aufgaben zu verstehen sei. Das Forstrevier entfalte keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Offen sei auch, was das Gesetz unter den an einer Revierneubildung beteiligten Waldbesitzenden verstehe. Bereits die Revierbildung als solche sei in Frage zu stellen, da die Entscheidung durch einen Verwaltungsakt der oberen Forstbehörde getroffen worden und das Land mit 562 ha größter Waldbesitzer im Revier „...“ gewesen sei. Soweit sie im August 2014 mitgeteilt habe, dass es bei der staatlichen Revierleitung verbleibe, könne sie an diese Äußerung nicht dauerhaft gebunden werden. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Er hält an seiner Auffassung fest, dass es keines Verwaltungsaktes bedurft habe, um die Erstattungsforderung geltend zu machen. Durch die Verpachtung ändere sich nichts daran, dass es sich bei dem Waldbesitz der Beklagten um Körperschaftswald im Sinne des § 2 Nr. 2 LWaldG handele. Die Revierleitung sei nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes in der Regel einem Beamten zu übertragen, während der Revierdienst lediglich die Befähigung für den gehobenen Forstdienst voraussetze. Aufgaben des Revierdienstes könnten daher Dritten übertragen werden. Bis zur Gründung des eigenen Reviers habe die Beklagte nicht über einen eigenen Bediensteten verfügt, der den Revierdienst hätte sicherstellen können. Das Abrechnungssystem nach § 28 Abs. 2 LWaldG solle die Refinanzierung des für die Revierdiensttätigkeiten bereitgestellten staatlichen Personals über eine Umlage sicherstellen. Diese Regelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Betrages von 5.495,10 € nebst Zinsen als Kostenerstattung für die staatliche Revierdiensttätigkeit in ihrem Körperschaftswald verurteilt. Randnummer 28 I. Die von dem Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Randnummer 29 Insbesondere steht dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anspruchs im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu. Randnummer 30 Der Kläger ist nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, seinen Anspruch durch Erlass eines Leistungsbescheides durchzusetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob zwischen Kläger und Beklagter überhaupt ein allgemeines Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, in dem der Erlass eines Verwaltungsakts möglich wäre. Denn auch wenn eine derartige Möglichkeit besteht, ist der Kläger nicht gezwungen, diesen Weg zu beschreiten. Vielmehr ist die allgemeine Leistungsklage auch dann zulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist und deshalb ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: September 2018, § 42 Abs. 1 Rn. 171; BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 – II C 27.64 –, BVerwGE 25, 280 und juris Rn. 36; Urteil vom 28. September 1979 – 7 C 22/78 –, BVerwGE 58, 316 und juris, Rn. 12, Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 52). Da die Beklagte bereits frühzeitig Einwendungen gegen die vom Kläger geltend gemachte Forderung vorgebracht hatte, stand diesem das Rechtsschutzinteresse zu, seinen Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Randnummer 31 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 32 Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag von 5.495,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Randnummer 33 1. Grundlage des Anspruchs ist § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz – LWaldG – i.V.m. den §§ 8 ff. der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes – LWaldGDVO –. § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG bestimmt, dass beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben erstatten. Der Umfang der zu leistenden Zahlung bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 8 ff. LWaldGDVO . Gesetzliche Grundlage dieser Verordnung ist § 28 Abs. 4 LWaldG . Hiernach regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben und die Erstattung der Personalausgaben nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den sonstigen forstlichen Aufgaben durch Rechtsverordnung. Bezugsgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben können hiernach insbesondere Holzeinschlag, Forstreviere, Bedienstete und Holzbodenfläche sein. Randnummer 34 2. Die Vorschriften der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes genügen im Hinblick auf die Berechnungsgrundlagen für die Kostenerstattung der Personalkosten beim Revierdienst den Bestimmtheitsanforderungen an die gesetzliche Ermächtigung in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung. Hiernach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.