den Vorstellungen des Forstamtes sollten die Klägerinnen dem Forstrevier Kappel zugeordnet werden, das über eine reduzierte Holzbodenfläche von insgesamt 1.633,60 ha verfüge, von denen 163,10 ha auf Staatswald, 15,10 ha auf Privatwald und die übrige Fläche auf den Wald der beteiligten Kommunen entfielen. Randnummer 3 Die Klägerinnen lehnten den Vorschlag mit Beschlüssen ihrer Ortsgemeinderäte vom
vollziehbar, weshalb sich die Klägerinnen der Mehrheitsentscheidung der anderen beteiligten Ortsgemeinden unterordnen müssten. Zudem werde in dem Bescheid eine staatliche Revierleitung angeordnet, ohne dass sich die beteiligten Gemeinden hierzu hätten äußern können. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse bei staatlicher Revierleitung schlechter seien als bei einer Revierleitung durch private oder kommunale Bedienstete. Randnummer 6 Im Dezember 2016 beschlossen die Ortsgemeinderäte der Klägerinnen, ein gemeinsames eigenständiges Forstrevier zu bilden. Die Zentralstelle der Forstverwaltung teilte den Klägerinnen hierauf mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 mit, dass über die von ihnen beabsichtigte Neubildung des Forstreviers erst
Abschluss des laufenden Verfahrens entschieden werde. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom
G seien. Die eigenständige Revierbildung durch die Klägerinnen habe die Entscheidung des Beklagten gegenstandslos gemacht. Auch gebe es keine Vorgaben für die Größe eines Forstreviers. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beklagte keine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung getroffen habe. Grund für die Änderung der Forstreviere sei allein die Notwendigkeit der Auslastung der staatlichen Revierleiter gewesen. Weiterhin sei nicht gewährleistet, dass die Klägerinnen auch tatsächlich ein eigenes Revier bilden könnten. Vielmehr seien sie von der Willensentscheidung anderer Gemeinden abhängig. Die obere Forstbehörde könne keine unabhängige Entscheidung treffen, da sie die Interessen des Landes als Eigentümer des Staatsforstes wahrnehmen müsse. Der Bescheid des Beklagten lasse auch keine Gemeinwohlgründe erkennen, die einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungshoheit rechtfertigen könnten. Die Regelung des Verfahrens sei in sich widersprüchlich, da letztlich eine schiedsrichterliche Tätigkeit der oberen Forstbehörde vorliege. Das Gesetz sehe keine bestimmte Größe des Forstreviers und keine Anknüpfung an eine Vollzeitstelle des Revierleiters vor. Randnummer 17 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 18 unter Abänderung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Beteiligung der Ortsgemeinden habe es vor der Herbeiführung der Entscheidung der oberen Forstbehörde durch das Forstamt nicht bedurft, da dieses keine weiteren Vorschläge unterbreitet habe. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche bei der oberen Forstbehörde seien organisatorisch und personell ausreichend getrennt, so dass eine neutrale Wahrnehmung der Aufgabe der Revierabgrenzung gewährleistet sei. Der oberen Forstbehörde stehe bei ihrer Entscheidung über die Revierabgrenzung kein Ermessensspielraum zu. Eine Bindung der Klägerinnen dahingehend, ihre Revierleitung von einem staatlichen Bediensteten wahrnehmen zu lassen, bestehe nicht. Vielmehr stehe den kommunalen Körperschaften hierzu ein Wahlrecht zu. Randnummer 22 Der Senat hat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom
G ist die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden. Die Forstreviere dürfen
Satz 2 der Vorschrift nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. Gemäß § 9 Abs. 6 LWaldG entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung, wenn eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere nicht zustande kommt. Randnummer 27 II. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen beschränkt sich die Regelung in den angefochtenen Bescheiden auf die Neuordnung der Forstreviere und enthält keine Anordnung einer Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten. Randnummer 28 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verwaltungsakt unter Einschluss einer Regelung über die Art der Revierleitung vorliegt, ist der objektive Erklärungswert der entsprechenden Verfügung maßgeblich. Hierbei kommt es darauf an, wie der Empfänger der Erklärung das Verhalten der Behörde unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Abfassung, der Begründung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände
Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog den §§ 157, 133 BGB verstehen durfte oder musste (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Neubildung der Forstreviere zum 1. Januar 2017 bestanden hätte. Diese Interpretation wird auch aus der dem Bescheid beigefügten Anlage 2 deutlich, die zu den einzelnen Forstrevieren neben einer tabellarischen Aufzählung der Waldbesitzenden und näheren Angaben zu den in ihrem Eigentum befindlichen Flächen jeweils den Zusatz enthält: „
richtlich: Revierleiter bzw. Revierleiterin, staatlich“. Hiermit bringt der Beklagte aber erneut zum Ausdruck, dass lediglich eine Zustandsbeschreibung und keine rechtliche Festlegung gewollt war. Dies kommt nicht zuletzt im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2017 zum Ausdruck. Hierin wird klargestellt, dass die Aussagen hinsichtlich des einzusetzenden Personals lediglich Vorschlagscharakter gehabt hätten und es sich nicht um eine Anordnung oder ein vorweggenommenes Besetzungsverfahren gehandelt habe. Eine entsprechende Anordnung ist im Landeswaldgesetz im Übrigen auch nicht vorgesehen.
G entscheiden die Körperschaften, wenn sie mehr als 50 v.H. der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob sie die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchführen lassen. Insoweit hängt die Art der Revierleitung in Forstrevieren, die überwiegend durch Körperschaftswald gebildet werden, allein von der Entscheidung der Körperschaften ab. Eine subsidiäre Entscheidung durch das Forstamt oder die obere Forstbehörde sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 30 III. Der Revierabgrenzung ist ein ordnungsgemäß verlaufenes Verfahren vorangegangen. Randnummer 31 1. Der Revierneubildung ging eine ordnungsgemäße Beteiligung der betroffenen Waldbesitzenden voraus. Randnummer 32 Die nähere Ausgestaltung des Neuordnungsverfahrens findet sich in den auf Grundlage des § 9 Abs. 6 Satz 2 LWaldG ergangenen Vorschriften der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes – LWaldGDVO – vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587).
GDVO erfolgt die Revierbildung auf Anregung mindestens einer oder eines Waldbesitzenden. Wer eine entsprechende Neuabgrenzung anstrebt, hat die übrigen hiervon betroffenen Waldbesitzenden über diese Absicht zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Änderungsvorschlag durch das Forstamt als Bewirtschafter des Staatswaldes
G . Als beteiligte bzw. betroffene Waldbesitzende i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sind alle Waldbesitzenden anzusehen, die durch eine Revierneubildung tangiert sind. Dies können einerseits die in den bisherigen Revieren, die Gegenstand der Änderung sind, zusammengefassten Waldbesitzenden sein. Andererseits gehören hierzu die in einem Forstrevier neu Hinzukommenden, auf deren Waldbesitz sich die Entscheidung auswirken kann. In die Abstimmung sind demnach alle Waldbesitzenden einzubeziehen, auf die sich die geplante Änderung auswirken kann (vgl. Schaefer/Vanvolxem, Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Stand: Mai 2016, § 9 LWaldG , Anm. 5.2). Insoweit findet die Umschreibung des Kreises der beteiligten Waldbesitzenden eine Entsprechung im Beteiligtenbegriff des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Diese Bestimmung versteht unter Beteiligten diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Insoweit sind als beteiligte Waldbesitzer alle diejenigen anzusehen, an die sich ein Verwaltungsakt
GDVO richten würde (vgl. zum Begriff des Beteiligten
dem VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
Ablauf dieser Frist eine erneute einvernehmliche Lösung
GDVO herbeizuführen. § 4 Abs. 4 Satz 1 LWaldGDVO sieht vor, dass das Forstamt auf Anregung mindestens einer oder eines beteiligten Waldbesitzenden prüft, ob die angestrebte Lösung den Kriterien
Abs. 2 entspricht, wenn innerhalb von 9 Monaten eine einvernehmliche Lösung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 LWaldGDVO zwischen den beteiligten Waldbesitzenden nicht zustande kommt. Hier war eine ausdrückliche Prüfung entbehrlich, da der ursprüngliche Vorschlag vom Forstamt selbst unterbreitet wurde. Die 9-monatige Frist zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung wurde auch beachtet. Die betroffenen Gemeinden wurden vom Forstamt am 22. Juni 2015 informiert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 gab das Forstamt den Vorgang an die Zentralstelle der Forstverwaltung zur Entscheidung weiter. Randnummer 35 b) Einer erneuten Beteiligung der Waldbesitzenden bedurfte es nicht.
GDVO kann das Forstamt neben der von den Waldbesitzenden vorgeschlagenen Lösung weitere Vorschläge zur Revierabgrenzung machen. Das Forstamt ist indessen nicht zur Erarbeitung von Alternativvorschlägen verpflichtet. Vielmehr entscheidet es hierüber
pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Schaefer/Vanvolxem, a.a.O. § 9 LWaldG , Anm. 5.4). Verzichtet das Forstamt hiernach auf einen Alternativvorschlag, ergibt sich keine Notwendigkeit, den bisherigen Vorschlag erneut mit den beteiligten Waldbesitzenden abzustimmen,
dem bereits bislang keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden konnte. Einer erneuten Beteiligung bedarf es hiernach nur dann, wenn das Forstamt tatsächlich weitere Vorschläge unterbreitet. Randnummer 36 3. Die Zuständigkeit der oberen Forstbehörde für die Entscheidung über die Revierneubildung sowie die Beteiligung des Forstamtes bei der Revierabgrenzung in einer Doppelfunktion als Bewirtschafter des Staatswaldes sowie als untere Forstbehörde unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 37 Die im Gesetz und der Rechtsverordnung vorgenommene Zuständigkeitszuweisung entspricht dem rechtsstaatlichen Gebot für die Gestaltung eines fairen Verfahrens zur Gewährleistung einer unparteiischen Aufgabenerfüllung. Die Gesetzesbindung der Verwaltung
3 GG verpflichtet die Behörde zur Unparteilichkeit und zur Wahrung des Gemeinwohls bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Ihre fachbezogene Integrität wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass sie mit mehreren Aufgaben befasst ist, die von gegenläufigen Interessen geprägt sein können. Eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Die gebotene neutrale und nicht einseitig interessengeleitete Aufgabenwahrnehmung ist bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeit insbesondere dann gegeben, wenn intern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
GDVO unter Hinweis darauf nicht zum Zuge kommt, dass es den Kriterien
G nicht entspreche, stellt sich im Falle der Klägerinnen nicht, da in ihrem Fall die letzte Entscheidung durch die obere Forstbehörde getroffen worden ist. Zudem trifft auch erst die obere Forstbehörde eine verbindliche, in das bisherige Gefüge der Forstreviere eingreifende Entscheidung. Randnummer 39 IV. Die Anordnung des Beklagten zur Revierneubildung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Randnummer 40 1. Die Voraussetzungen für eine derartige Neubildung
G , wonach die Reviere nur so gebildet werden dürfen, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung zum gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann, liegen in Bezug auf die vorgesehene Revierneubildung vor. Randnummer 41 Die Kriterien für die Beurteilung dieser Frage im Hinblick auf Größe und Arbeitsbelastung in einem Forstrevier finden sich in § 4 Abs. 2 LWaldGDVO . Hiernach ist auf die Anzahl der Waldbesitzenden, die reduzierte Holzbodenfläche, den Hiebsatz, die Struktur der Bestände, die Arrondierung und die besonderen Verhältnisse abzustellen. Hiermit werden den Forstbehörden indessen lediglich Maßstäbe an die Hand gegeben, um die Frage der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung beurteilen zu können. Die eigentlichen Voraussetzungen für eine Revierneubildung werden durch die LWaldGDVO nicht modifiziert. Insoweit bleibt es bei den Vorgaben des formellen Gesetzgebers, der damit die wesentlichen Fragen geregelt hat. Randnummer 42 Der Beklagte hat entsprechende Kriterien in seinem Bescheid vom 15. September 2016 herangezogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reviere über eine ausgeglichene Struktur verfügen. Hierbei hat die obere Forstbehörde auf landesweite Vergleichswerte abgestellt. Dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung insbesondere des Waldreviers Kappel aufgrund des neuen Zuschnitts des Reviers nicht gewährleistet wäre, lässt sich auch den Darlegungen der Klägerinnen nicht entnehmen. Randnummer 43 Rechtlich ist zudem nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Konzeption offensichtlich die Betreuung der Reviere durch Vollzeitkräfte zugrunde legt und die Zahl der Reviere anhand der zur Verfügung stehenden staatlichen Bediensteten bemisst. Hiervon geht keinerlei rechtliche Bindung im Hinblick auf eine mögliche spätere Bestimmung der Revierleitung durch die waldbesitzenden Körperschaften aus. Andererseits kann dem Gesetz auch nicht entnommen werden, dass sich die Größe der Reviere zwingend an der Revierleitung durch eine Vollzeitkraft zu orientieren hat. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 LWaldG auch den Fall eines
dem Aufgabenvolumen unterlasteten Reviers regelt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die Revierleitung nur durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt werden kann. Das Gesetz enthält insoweit keine Vorgaben zum Beschäftigungsumfang des Revierleiters. Es soll lediglich verhindert werden, dass eine Überlastung des Revierleiters eintritt. Das Revier soll hiernach maximal so groß bemessen werden, dass eine einzelne Person mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung wahrnehmen und damit den Arbeitsanfall an betrieblichen und hoheitlichen Arbeiten im Revier bewältigen kann. Zudem muss der Revierleiterin oder dem Revierleiter die Kontrolle der im Revier durchgeführten Arbeiten möglich sein (vgl. Schaefer/Vanvolxem, a.a.O., § 9 LWaldG , Anm. 2.1 und 2.2). Randnummer 44 2. Die Entscheidung des Beklagten lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Randnummer 45 a) Dabei ist aufgrund der Systematik des § 9 LWaldG davon auszugehen, dass der oberen Forstbehörde bei der Revierbildung kein eigener Gestaltungsspielraum zukommt. Sie hat insbesondere keine Möglichkeit abweichend von den ihr vom Forstamt zugeleiteten Vorschlägen weitere Abgrenzungsvorschläge zu berücksichtigen (vgl. Schaefer/Vanvolxem, a.a.O., § 9 LWaldG , Anm. 5.4). Indessen kann sie insoweit eine Ermessensentscheidung treffen, als ihr vom Forstamt mehrere Vorschläge unterbreitet wurden. Bei allen diesen Vorschlägen ist
GDVO davon auszugehen, dass sie den
GDVO zu bemessenden Kriterien für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Forstreviers i.S.v. § 9 Abs. 2 LWaldG entsprechen. Bei der Auswahl unter mehreren rechtlich zulässigen Vorschlägen muss der oberen Forstbehörde hier aber ein entsprechendes Ermessen eingeräumt werden. Randnummer 46 Ein derartiges Ermessen stand dem Beklagten bei der Neuordnung der Forstreviere im Bereich des Forstamtes Simmern indessen nicht zu. Zur Entscheidung stand lediglich der ursprüngliche Vorschlag des Forstamtes. Randnummer 47 b) Ein Ermessensfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die in gleichlautenden Gemeinderatsbeschlüssen der Klägerinnen zum Ausdruck kommende Absicht nicht berücksichtigt hat, gemeinsam ein eigenes Revier zu bilden. Dieses Begehren der Klägerinnen war noch nicht entscheidungsreif, da
GDVO zunächst eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden herbeigeführt werden soll. Das Scheitern derartiger Bemühungen ist Voraussetzung dafür, dass eine Entscheidung der oberen Forstbehörde ergehen kann. Wird nämlich eine einvernehmliche Lösung erzielt, so ist die obere Forstbehörde von vornherein daran gehindert, im Rahmen der Revierabgrenzung tätig zu werden. Randnummer 48 3. Die gesetzliche Regelung zur Revierabgrenzung verstößt schließlich auch nicht gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 Landesverfassung – LV –. Durch die Regelungen zur Revierbildung wird der Kernbereich der Selbstverwaltung nicht betroffen. Als den Randbereich der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung tangierende Regelung sind die gesetzlichen Vorschriften durch die erforderliche sachliche Rechtfertigung legitimiert. Randnummer 49
G zugewiesen. Die Kommunen als Waldbesitzende bestimmen die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität des Waldes
G . Die Gemeinde trifft weiterhin
G den Beschluss über den vom Forstamt ausgearbeiteten Wirtschaftsplan. Weiterhin steht den Kommunen jedenfalls dann, wenn sie mehr als 50 v.H. der reduzierten Holzbodenfläche eines Reviers halten,
G das Recht zu, darüber zu befinden, ob die Revierleitung durch staatliche oder kommunale Beamte wahrgenommen wird. § 28 Abs. 1 Satz 3 LWaldG räumt den Kommunen bei einer Revierleitung durch staatliche Beamte das Recht ein, unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl zu treffen, wenn die Revierleitung durch staatliche Bedienstete wahrgenommen wird. Randnummer 52 c) Was den Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung angeht, der hiernach durch die gesetzlichen Regelungen allein betroffen ist, so ist das gemeindliche Bewirtschaftungsinteresse von vornherein durch umfangreiche gesetzliche Zielvorgaben, Bewirtschaftungsgrundsätze und –auflagen, die zum Teil für alle Waldbesitzenden, zum Teil speziell für den Körperschaftswald gelten ( §§ 4 bis 10 LWaldG ), wegen der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit eingeschränkt (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. November 2009, a.a.O., juris, Rn. 44). Überwiegende öffentliche Gründe, die eine Einschränkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts rechtfertigen, lassen sich dabei insbesondere den Vorgaben der §§ 5 und 26 LWaldG entnehmen, die die Leitlinien der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes sowie die Zielsetzung der Nutzung des Gemeindewaldes umschreiben. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Randnummer 54 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 und 52 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.