Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Unterlassen einer förmlichen Bescheidung eines Beweisantrags; Verhängung eines Regelfahrverbots gegen einen Betriebsratsvorsitzenden Leitsatz Zum Beruhen bei Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO und zur Verhängung eines Regelfahrverbots gegen eine Betriebsratsvorsitzende. (Rn.13) Orientierungssatz 1. Ein Urteil beruht nicht auf dem Unterlassen der förmlichen Bescheidung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen, wenn es auf der Hand liegt, dass der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit des Zeugen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 7 StPO) aufgrund dessen Dauererkrankung gegeben war. (Rn.13) 2. Die Verhängung eines Regelfahrverbots gegen einen Betriebsratsvorsitzenden ist im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, da die Funktion als freigestellter Betriebsratsvorsitzender von der beruflichen Beschäftigung zu trennen ist. Maßgeblich für die Frage der wirtschaftlichen Existenzgefährdung ist nicht, ob ein Betroffener seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender aufgrund des verhängten Fahrverbots verlieren wird, sondern ob darüber hinaus auch der Arbeitsplatz im Fall des Vollzugs des Fahrverbots ernstlich gefährdet wäre. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Speyer, 25. Mai 2018, 8h OWi 5988 Js 8697/18 Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 25. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht hat die Betroffene auf deren rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 28. Dezember 2017 (Az.: 500.04155516.8) mit Urteil vom 25. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h mit einer Geldbuße von 160,00 EUR belegt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Randnummer 2 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen deckt keinen Rechtsfehler auf, auf den die Entscheidung zu ihrem Nachteil beruhen kann. Der Senat kann die Rechtsbeschwerde im Beschlusswege verwerfen, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft einen Aufhebungsantrag gestellt hat. Denn im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem OWiG kann das Beschwerdegericht - insoweit abweichend vom strafrechtlichen Revisionsverfahren - gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch dann ohne mündliche Verhandlung durch mit Gründen versehenen Beschluss verwerfen, wenn ein Antrag der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO nicht vorliegt. I. Randnummer 3 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt die Betroffene, die als freigestellte Betriebsrätin bei der R. GmbH tätig ist, am 8. Oktober 2017 als Fahrerin eines PKWs auf der BAB 61 im Bereich des Kilometers 378,1 in Fahrtrichtung Koblenz/Norden die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h - nach Abzug einer Toleranz - um 43 km/h. II. Randnummer 4 Soweit die Betroffene die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages beklagt, dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Denn der Senat kann sicher ausschließen, dass das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruht. 1. Randnummer 5 Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Randnummer 6 Der Verteidiger der Betroffenen hat am 11. Mai 2018 in der Hauptverhandlung beantragt, ein dem Antrag beigefügtes Schreiben der Arbeitgeberin der Betroffenen zu der Behauptung zu verlesen, sie verliere im Falle der Anordnung eines Fahrverbots deswegen ihren Arbeitsplatz. Ferner hat er zu demselben Beweisthema die Vernehmung des Leiters der Personalabteilung ..., des Zeugen P., beantragt. In das Wissen des Zeugen wurde u.a. gestellt, dass die Betroffene als freigestellte Betriebsrätin dringend auf die Vorhaltung eines Fahrzeugs angewiesen sei, da sie täglich Filialen in Rheinland-Pfalz aufsuchen und Personal betreuen müsse. Diese seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur sehr schwer zu erreichen. Ferner müsse die Betroffene regelmäßig einmal wöchentlich die Verwaltungszentrale in W. aufsuchen. Zudem habe sie ihre gewerkschaftliche Funktion in verschiedenen Gremien wahrzunehmen, die sie sowohl im Landesverband als auch bundesweit wahrzunehmen habe. Der Betroffenen sei es weder möglich, vier Wochen am Stück Urlaub zu nehmen, noch könne die von ihr ausgeführte Tätigkeit für die Dauer des Fahrverbots von einer anderen Kollegin übernommen oder ihr von der Arbeitgeberin eine andere zumutbare Tätigkeit zugeteilt werden. Der Zeuge werde daher auch bestätigen, dass die Betroffene, da sie ihre Arbeitnehmerverpflichtung dann für die Dauer des Fahrverbots nicht nachkommen könne, ihren Arbeitsplatz durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung verlieren werde. Randnummer 7 Die Bußgeldrichterin hat, nachdem im Hauptverhandlungstermin vom 11. Mai 2018 das vorgelegte Schreiben der Arbeitgeberin der Betroffenen verlesen worden ist, verfügt, dass der Zeuge P. zum Fortsetzungstermin am 18. Mai 2018 geladen werden solle. Zu diesem Termin erschien der Zeuge nicht. Das Protokoll über den weiteren Fortsetzungstermin am 25. Mai 2018, zu dem der Zeugen ebenfalls nicht erschienen war, enthält folgenden Eintrag: Randnummer 8 „Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Ansicht erhebliche Bedenken bezüglich der Arbeitgeberbescheinigung bestehen. Angesichts der Dauererkrankung des Zeugen P. wäre eine zeugenschaftliche Vernehmung eines anderen Mitarbeiters der Personalabteilung angezeigt.“ Randnummer 9 Eine Entscheidung über den Antrag auf Einvernahme des Zeugen P. hat das Amtsgericht bis zum Urteilserlass nicht verkündet. In den schriftlichen Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Verdacht aufgedrängt habe, dass es sich bei dem verlesenen Schreiben der Arbeitgeberin um eine Gefälligkeitsbescheinigung handle, da diese erst nach einem Hinweis des Gerichts auf den Kündigungsschutz des § 15 KSchG in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2018 vorgetragen worden sei. Hierauf und auf die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung eines Personalmitarbeiters des Arbeitgebers der Betroffenen sei hingewiesen worden. Obwohl der von der Betroffenen genannte Zeuge P. wegen einer dauerhaften ansteckenden Erkrankung verhindert gewesen sei, seien trotz ausdrücklicher Befragung keine (weiteren) Beweis- oder Beweisermittlungsanträge gestellt worden. Randnummer 10 2. Die Verfahrensrüge, mit der die Betroffene die unterlassene Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung des Zeugen P. beanstandet, dringt nicht durch. Randnummer 11
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