Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung einer für Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung Leitsatz Den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Klagebefugnis für die Anfechtung einer für das Sondereigentum eines Miteigentümers erteilten Baugenehmigung auch dann, wenn sie sich auf eine von dem Vorhaben ausgehende Gesundheitsgefahr berufen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Trier 5. Kammer, 24. Januar 2018, 5 K 9244/17.TR, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen in dem Anwesen B.straße 77 in S. Die Kläger zu 1) und 2) sind zu je ½ Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch von S. Blatt 8068 eingetragenen Wohnung. Der Kläger zu 3) ist Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch Blatt 8066 eingetragenen Wohnung. Die Beigeladene ist mittlerweile nach ihrer Darstellung ebenfalls als Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Randnummer 3 Unter dem 14. November 2015 beantragte die Beigeladene, ihr eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der im Erdgeschoss des Gebäudes B.straße 77 gelegenen Geschäftsräume zu erteilen. Die bisherige Papeterie solle in ein Bestattungshaus umgenutzt werden. Neben einem Büro und einem Ausstellungsraum sollten ein Abschieds- und Trauerraum eingerichtet werden. Zudem sollten Gesprächskreise für Trauernde, Trauerbegleitung und Trauerseminare ermöglicht werden. In der Baubeschreibung ist hinsichtlich eines zudem vorgesehenen Hygieneraumes die Rede davon, dass dieser über eine eigene Waschgelegenheit verfüge und über eine Kühlzelle, die bei Bedarf in Betrieb genommen werde. Nur in vereinzelten Ausnahmefällen werde die hygienische Versorgung Verstorbener in den Räumen des Bestattungshauses erfolgen. Dies sei etwa der Fall, wenn der Verstorbene nicht in der Region beigesetzt werde. Der Verabschiedungsraum sei für Verabschiedungen an der Urne vorgesehen und komme nur für besondere Bestattungsarten wie Ruheforstbeisetzungen, eine Verstreuung der Asche oder dann in Betracht, wenn der Verstorbene keiner Kirche angehöre. Stellplätze befänden sich hinter dem Gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe. Das Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg erhob gegen die beabsichtigte Nutzungsänderung keine Einwände. Die Regionalstelle Gewerbeaufsicht bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord führte in ihrer Stellungnahme aus, dass in dem Raum „hygienische Versorgung“ ein Handwaschbecken sowie Spender für Desinfektions- und Handwaschmittel vorzuhalten seien. Die Oberflächen in diesem Raum seien so auszuführen, dass sie leicht zu reinigen und beständig gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel seien. Randnummer 4 Unter dem 12. Februar 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen erhoben der Kläger zu 1) am 27. Oktober 2016 und die Kläger zu 2) und 3) am 20. März 2017 Widerspruch. Randnummer 5 Zur Begründung stellten sie darauf ab, dass der Widerspruch zulässig sei, da die Baugenehmigung ihnen nicht zugestellt worden sei. Die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung verletze ihnen zustehende Rechte. Das Vorhaben verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit sei bereits fraglich, ob die Umgebung des Vorhabens den Charakter eines Mischgebietes aufweise. Vielmehr sei an ein allgemeines Wohngebiet zu denken. Soweit in der Rechtsprechung entsprechende Vorhaben als nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet würden, sei dies abweichend zu beurteilen, wenn - wie im Fall der Beigeladenen - eine Kühlzelle betrieben werden solle. Zudem erfolge eine Verabschiedung am offenen Sarg. Auflagen zum Schutze der Bewohner des Mehrfamilienhauses seien nicht angeordnet worden. Der in der Baubeschreibung dargelegte Ausnahmefall sei nicht näher konkretisiert worden. Der Nachweis hinreichender Stellplätze sei nicht erbracht worden. Zudem erfolge eine Beeinträchtigung von Veranstaltungen des Bestattungshauses durch die Wohnnutzung. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. und 14. Juni 2017 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten die Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die zulässigen Widersprüche unbegründet seien, da das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde. Das Vorhaben befinde sich in einem Mischgebiet, da es an der zentralen Einkaufsstraße von S. verwirklicht werden solle. Es sei in diesem Gebiet als sonstiger Gewerbebetrieb allgemein zulässig. Nachbarliche Belange würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Dies gelte sowohl für die Nutzung von Kühlaggregaten als auch für den zusätzlichen Verkehr. Auch durch das Aufbahren von Toten ergebe sich keine Verletzung nachbarlicher Rechte. Randnummer 7 Am 12. Juli 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Randnummer 8 Sie haben darauf abgestellt, dass die Umgebung des Vorhabengrundstücks kein Mischgebiet darstelle, da sich dort nur Handwerksbetriebe befänden. Im Gebäude selbst werde im Untergeschoss eine Druckerei betrieben. Das Bestattungshaus sei nicht als Anlage für soziale oder kulturelle Zwecke einzuordnen. Vielmehr handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die unmittelbare Umgebung werde indessen durch Wohnbebauung geprägt. In die Baugenehmigung seien keine Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft gegen gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgenommen worden. Von dem Bestattungsinstitut gingen gesundheitliche Gefahren aus. Zudem entstünden unzumutbare Störungen im Hinblick auf den Zu- und Abgangsverkehr. Für die Aufbahrung von Leichen bedürfe die Beigeladene einer Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Randnummer 9 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 10 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13./14. Juni 2017 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat dargelegt, dass das Vorliegen eines Kerngebietes in Betracht zu ziehen sei, wenn man nicht vom Vorhandensein eines Mischgebietes ausgehe. Auch Handwerksbetriebe seien Gewerbebetriebe im Sinne der Baunutzungsverordnung. Randnummer 14 Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Zur Begründung hat es dargelegt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere hätten die Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben. Die angefochtene Genehmigung sei den Klägern nicht zugestellt worden, weshalb eine an § 58 Abs. 2 VwGO orientierte Jahresfrist in Lauf gesetzt worden sei. Diese Frist hätten die Kläger eingehalten. Die Genehmigung verstoße indessen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Schutz der Kläger, weshalb die Klage unbegründet sei. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks stelle kein faktisches Baugebiet dar. Vielmehr sei von einer Gemengelage auszugehen. Eine Differenzierung nach der Nutzung in unterschiedlichen Geschossen sei bei einem faktischen Baugebiet nicht möglich. Bei dem Bestattungshaus handele es sich um eine Anlage für kulturelle Zwecke, die auch in Wohn- oder Mischgebieten zulässig sei. Randnummer 16 Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bestattungshaus nicht verletzt. Es sei nicht erkennbar, dass Hygienevorschriften nicht beachtet würden oder der Gesundheitsschutz beeinträchtigt sei. Soweit die Kläger Lärmbeeinträchtigungen befürchteten, sei zu berücksichtigen, dass die Kühlaggregate nur zeitweise genutzt würden und auch nur in Ausnahmefällen, wenn Trauerfeiern stattfänden. Sollte die Zahl der Stellplätze nicht ausreichend sein, so würden die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften müsse im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden, da hierfür eine andere Behörde zuständig sei. Auch eine Nichtbeachtung der Schlusspunkttheorie verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 17 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, dass die Beigeladene nicht in das Wohnungsgrundbuch eingetragen sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch ausschließe, gelte dies nicht bei Gesundheitsgefahren. Bei Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen seien auch lediglich schuldrechtlich berechtigte Personen befugt, gegen ein Vorhaben vorzugehen. Es seien keine Vorkehrungen zum Schutz vor Krankheitserregern getroffen worden. Vielmehr könnten Keime ungefiltert über die Kühlung nach außen gelangen. Selbst bei ordnungsgemäßem Betrieb sei eine Gefährdung wahrscheinlich. Die unmittelbare nähere Umgebung des Anwesens sei durch eine Wohnnutzung geprägt. Lediglich in den unteren Geschossen befänden sich Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe. Bei dem Bestattungshaus handele es sich nicht um eine Anlage für kulturelle Zwecke, sondern um einen Gewerbebetrieb. Schädliche Umwelteinwirkungen entstünden durch mögliche Krankheitserreger. Zudem verursache der Verwesungsprozess gesundheitsschädliche Gase. Sie, die Kläger, würden durch die Unterbringung von Leichen in den Kühlzellen sowie die vorgesehene Aufbahrung unzumutbar beeinträchtigt. Außerdem sei nicht gewährleistet, dass wegen der großen räumlichen Nähe zur Wohnnutzung die Würde der Toten und das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen gewahrt bleibe. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus vom 12. Februar 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. bzw. 14. Juni 2017 aufzuheben. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er vertritt die Auffassung, dass die erhobenen Einwendungen vor den Zivilgerichten geltend zu machen seien. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 23 Die Beigeladene hatte keinen Antrag gestellt und sich auch nicht inhaltlich zur Sache geäußert. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Randnummer 26 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage erweist sich indessen bereits als unzulässig. Randnummer 27 Den Klägern fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Randnummer 28 Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis liegt dann nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechte bestehen oder dem Kläger zustehen können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115 und juris, Rn. 18; W.-R. Schenke/R. P. Schenke; in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 65). Randnummer 29 Den Klägern stehen indessen die von ihnen behaupteten öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung der im Erdgeschoss des in ihrem Miteigentum stehenden Gebäudes gelegenen Geschäftsräume von einer „Papeterie“ in ein Bestattungshaus offensichtlich nicht zu. Vielmehr sind sie auf die Geltendmachung der sich innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte zu verweisen (1.). Selbst wenn man hiervon bei Vorliegen einer Gesundheitsgefahr eine Ausnahme machen wollte, liegen auch unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung vor (2.). Randnummer 30 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, stehen den Klägern als Sondereigentümern und damit Inhabern eines besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts keine öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzansprüche zu, soweit es um die Nutzung eines anderen Sondereigentums in demselben Anwesen geht. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.