Zustimmung des Urhebers privaten Kartenmaterials für amtliche Nutzung Leitsatz Der Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes für ein privates Werk (hier: Landkarte) nach § 5 Abs. 1 UrhG wegen eines Informationsinteresses der Allgemeinheit tritt nur ein, wenn der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts der Verwendung des Werks für ein sogenanntes amtliches Werk zugestimmt hat. (Rn.20) Orientierungssatz 1. In das einem Urheber exklusiv zugewiesene Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung wird eingegriffen, wenn die urheberrechtlich geschützte Karte bzw. ein Kartenausschnitt ohne Zustimmung des Urhebers im Internet online gestellt wird. (Rn.17) Allerdings sind amtliche Werke urheberrechtsfrei, um einem öffentlichen Informationsinteresse zu genügen. (Rn.22) 2. Von einem amtlichen Werk kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, dürfen nicht zu amtlichen Äußerungen „umgewidmet“ werden, um auf diese Weise eine nachträgliche Enteignung privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal 6. Zivilkammer, 6. März 2018, 6 O 187/17 nachgehend BGH, 21. Januar 2021, I ZR 59/19, Urteil nachgehend OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat, 30. Juni 2021, 4 U 37/18, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. März 2018 geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL “ http://... “ geschehen: 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bzw. Ersatzordnungshaft jeweils zu vollziehen sind am Bürgermeister der Beklagten. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich als Betreiberin eines Stadtplandienstes mit ihrer Klage gegen die öffentliche Zugänglichmachung des in der Urteilsformel abgebildeten Kartenausschnitts auf einer von der beklagten kommunalen Gebietskörperschaft betriebenen Webseite. Sie sieht darin eine Verletzung des von ihr innegehaltenen ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Randnummer 2 Die Klägerin bietet unter der Internetadresse www.....de Landkarten und Stadtpläne an. Nutzer können sich nach Eingabe einer Adresse kostenfrei bestimmte Kartenausschnitte anzeigen lassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung wird von der Klägerin zur Lizenzierung angeboten. Dies betrifft insbesondere das Recht, Kartenausschnitte auf Netzauftritten zu verwenden (so beispielsweise www.berlin.de ). Randnummer 3 Die beklagte rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde stellte auf der von ihr für die verbandsangehörige Stadt K... betriebenen Webseite eine Karte, an welcher die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hält, ins Netz. Die Beklagte hatte das Kartenmaterial als inhaltlichen Bestandteil des von einem Bauwilligen beauftragten Exposés eines privaten Planungsbüros erhalten und veröffentlichte das Exposé zur Darlegung einer baurechtlich „atypischen Fallgestaltung“ im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Umgestaltung eines Supermarktes. Hiermit wollte die Beklagte der sie treffenden Pflicht genügen, die entsprechenden Unterlagen „in das Internet einzustellen“ (§ 4 a Abs. 4 BauGB). Um ein Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial hatte die Beklagte bei der Klägerin zuvor weder nachgesucht noch ein solches erhalten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zugleich bot die Klägerin der Beklagten erfolglos den Abschluss eines Lizenzvertrages an. Randnummer 5 Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, den streitgegenständlichen Kartenausschnitt der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. Randnummer 6 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und sich in erster Linie damit verteidigt, dass sie das streitgegenständliche Material lediglich pflichtgemäß im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bauleitplanung veröffentlicht habe. Zudem sei das Kartenmaterial zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Klägerin bereits nicht mehr öffentlich zugänglich gewesen. Randnummer 7 Die Unterlassungsklage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. In dem angefochtenen Urteil hat die Zivilkammer zur Begründung der Abweisung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 8 Zwar sei die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützten Karte zur Geltendmachung eines Anspruches aus § 97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich sachbefugt. Randnummer 9 Einem Werkschutz nach dem Urheberrechtsgesetz stehe im Streitfall jedoch „die Wertung des § 5 Abs. 1 UrhG entgegen“. Diese Vorschrift schütze das Publizitätsinteresse der Allgemeinheit an amtlichen Werken, weswegen sie auch dann eingreife, wenn das betreffende Werk nicht von einem Amtsträger selbst stamme, sondern ihm - wie hier - aus anderen Quellen zugänglich gemacht worden sei. Entscheidend für das öffentliche Publizitätsinteresse sei lediglich, dass die Veröffentlichung dem Hoheitsträger als eigene Erklärung zuzurechnen sei. Sinn und Zweck von § 5 UrhG sei es, der Öffentlichkeit Zugang zu Äußerungen zu gewähren, welche für die gegenwärtige oder künftige Amtsausübung der öffentlichen Hand bedeutsam seien, und das Urheberrecht dürfe diesem Zugang nach der Wertung von § 5 UrhG nicht im Wege stehen. Randnummer 10 Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Allgemeinheit im Rahmen einer atypischen Fallgestaltung im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO pflichtgemäß informiert. Indem die Beklagte das Exposé online gestellt habe, sei sie ihren Informationspflichten als Hoheitsträgerin nachgekommen. Der Umstand, dass die Beklagte hoheitliche Pflichten erfüllt habe, zwinge zur Anwendung von § 5 UrhG, denn die Beklagte habe die besonderen Umstände, welche mit der baurechtlich atypischen Fallgestaltung verbunden waren, der Öffentlichkeit anschaulich machen müssen. Demzufolge habe im Streitfall der Urheberrechtsschutz zugunsten der Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung zurückzutreten. Randnummer 11 Mit ihrer Berufung dagegen verfolgt die Klägerin ihren Verbotsantrag wie in erster Instanz. Sie hält die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Versagung von Urheberrechtsschutz nach § 5 Abs. 1 UrhG im Streitfall für verfehlt und wendet dagegen ein: Randnummer 12 Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei das die streitgegenständliche Karte beinhaltende Privatgutachten (Exposé) in isolierter Form und ohne Verbindung mit einem amtlichen Werk auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen. Die Veröffentlichung habe zudem nicht die Beklagte als Hoheitsträgerin erkennen lassen, sondern lediglich den privaten Auftraggeber (Bauantragstellerin) und die Verfasser des Exposés benannt. Die Beklagte habe sich danach das Gutachten gerade nicht zu eigen gemacht; ein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG liege demzufolge nicht vor. Zudem weise das von der Beklagten öffentlich zugänglich gemachte Privatgutachten weder dem Inhalt noch dem Erscheinungsbild nach amtlichen Charakter auf. § 5 UrhG sei jedoch nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Genese der Vorschrift auf amtliche Werke zu beschränken. Hier sei das veröffentlichte Gutachten weder amtlich verfasst, noch sei es einem Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen. Randnummer 13 Demgegenüber verteidigt die Beklagte die von ihr für zutreffend gehaltene Entscheidung des Landgerichts. Randnummer 14 Sie beruft sich weiterhin darauf, dass sie die inkriminierte Veröffentlichung „im Zusammenhang“ mit ihrer Verpflichtung zur Bekanntmachung des Bebauungsplanes vorgenommen habe. Exposé und Bebauungsplan nähmen aufeinander Bezug. Weiterhin habe das Exposé aufgrund der in ihm enthaltenen Handlungsempfehlung auch „regelnden Inhalt“ und sei somit als amtliches Werk im Sinne von § 5 UrhG anzusehen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. II. Randnummer 16 Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg. Randnummer 17 Der Klägerin steht als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Karte (§ 31 Abs. 3 UrhG) gegen die Beklagte ein (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu, da diese sie in dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (§ 19 a UrhG) verletzt hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist der Urheberrechtsschutz für die Klägerin im Streitfall nicht nach § 5 UrhG ausgeschlossen. Randnummer 18 Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: Randnummer 19 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt als Darstellung wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz genießt; denn es handelt sich nach Darstellungsweise, Farbgebung und Beschriftung um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG (vgl. auch Cloos, WRP 2015, 35, 36). Die dahingehende Beurteilung durch das Erstgericht wird von der Beklagten im zweiten Rechtszug auch nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 20 2. In das der Klägerin exklusiv zugewiesene Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung hat die Beklagte eingegriffen, indem sie den Kartenausschnitt ohne Zustimmung der Klägerin auf der von ihr betreuten Webseite der Stadt K... online gestellt hat. Das Tun der Beklagten war widerrechtlich, denn es lag dafür keine Einwilligung der Klägerin vor. Unstreitig standen die Parteien hierzu vor der Veröffentlichung im Internet nie in Kontakt, insbesondere fehlt es an jeder rechtsgeschäftlichen Grundlage für eine Einwilligung. Auf ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung kommt es für das mit der Klage verfolgte Unterlassungsbegehren nicht an. Randnummer 21 3. Entgegen der rechtlichen Einschätzung des Landgerichts ist der urheberrechtliche Schutz für die Klägerin unter den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles nicht nach § 5 Abs. 1 UrhG zu verneinen. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.