Beteiligungen unternehmerisch tätig. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Randnummer 3 Im Mai 2015 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bericht vom
1.000.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf eine Leistung beziehe, die im Zeitraum Januar bis September 2012 erbracht worden sei. Der Auffassung der Klägerin zur Auslegung der Honorarvereinbarung, diese beziehe sich auch auf noch weitere in den Jahren 2013 bis 2018 zu erbringende Vermarktungsleistungen, könne nicht gefolgt werden. Für die Entstehung und Festsetzung der Umsatzsteuer sei unerheblich, in welchen Zeiträumen die Rechnungen geschrieben worden seien. Da eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten wegen der Höhe der Umsätze nicht in Betracht komme, sei der Besteuerungszeitraum für diesen Umsatz der Veranlagungszeitraum
1.000.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhalte. Das vereinbarte Honorar sei in fünf Teilbeträgen
jeweils 200.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Teilbeträge würden in einem Abstand
jeweils einem Jahr fällig und der erste Teilbetrag sei am
der Honorarvereinbarung abweichenden Leistungszeitraum aufgeführt (Blatt 76 der Prozessakte). Die Teilzahlungen für die 1. und 2. Rate
jeweils 200.000 Euro hat die Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014 erklärt und abgeführt (vgl. Tz. 15 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht, Blatt 7 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Randnummer 6 Die Klägerin war der Auffassung, sie und die GmbH seien sich darüber einig gewesen, dass das Gesamthonorar zwar im Ergebnis höchstens 1.000.000 Euro netto betragen solle, dieser "Best-Case"-Betrag aber
der Vermarktung des zugrundeliegenden Grundstücksgeschäfts abhängig sei. Die Höhe des Honorars sei also nicht definitiv festgelegt, sondern
der Umsetzung des Immobiliengeschäfts abhängig. Es sei keine Ratenzahlung über 1.000.000 Euro vereinbart gewesen, sondern eine jährliche Zahlung
200.000 Euro unter der Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme. Die Leistung der Klägerin sei dabei nicht mit der Vermittlung des Auftrags der Immobilie erledigt gewesen (Schreiben vom
vorläufiger Uneinbringlichkeit gegeben. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
fünf Jahren hätten die Vertragsparteien eine Höchstvergütung
1.000.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Für die Schaffung der Eingangsvoraussetzungen, nämlich die Vermittlung des dem Projekt zu Grunde liegenden Grundstücks, habe der Auftragnehmer ein Teilhonorar
200.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verdient, welches am 30. Juli 2013 zur Zahlung fällig gewesen sei. Weitere Teilhonorare seien vom jeweiligen Vermarktungsstand als weites Erfolgshonorar abhängig, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, dass der Auftragnehmer Vermarktungsleistungen erbringe, die über die Vertragslaufzeit jährlich ein Honorar
200.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer rechtfertigten. Die Parteien bestätigten, dass die Vermarktungstätigkeit des Auftragnehmers aus dem Jahr 2014 mit einem Teilbetrag in Höhe
200.000 Euro einvernehmlich honoriert worden sei und für den Leistungszeitraum 2015 mit 100.000 Euro bewertet werde. Das Honorar des Auftragnehmers für den Leistungszeitraum 2016 stehe noch nicht fest. Randnummer 8 Der Beklagte war hingegen der Auffassung, dass der Wortlaut der Honorarvereinbarung vom
der Klägerin eingelegte Einspruch wurde -neben den Einsprüchen für andere Streitjahre und andere Sachverhalte, welche hier nicht streitgegenständlich sind- mit Einspruchsentscheidung vom
800.000 Euro in Rechnung gestellt, erhalten und zu den jeweiligen -
ihr als zutreffend betrachteten- Zeiträumen die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer erklärt und abgeführt. In den Rechnungen seien ihre gegenüber der Leistungsempfängerin erbrachten Leistungen konkret bezeichnet und der Leistungszeitraum angegeben. Die Auffassung des Beklagten, sie habe die Leistungen gegenüber der GmbH bereits im Jahr 2012 vollständig erbracht und das vereinbarte Honorar in seiner gesamten Höhe verdient, sei falsch. Maßgebend sei nicht, was die Finanzverwaltung den Vertragsparteien unterstelle, sondern, was die Vertragsparteien tatsächlich vereinbart hätten. Dies ergebe sich zum einen unmittelbar aus dem Wortlaut des Vertrages und sei im Übrigen der Auslegung zugänglich. In beiden Fällen sei der mutmaßliche Parteiwille zu ermitteln und nicht der Wille eines außenstehenden Dritten -wie beispielsweise der Finanzverwaltung- auch wenn zur Auslegung objektive Anhaltspunkte herangezogen werden könnten. Wenn der Wille der Vertragsparteien feststehe, insbesondere, weil diese den Inhalt der Vereinbarung übereinstimmend festhielten, sei kein Platz für davon abweichende Überlegungen. Der Beklagte stütze sich auf die Präambel der Honorarvereinbarung, welche nicht die wesentlichen bzw. abschließenden Vertragspflichten beinhalte. Die Honorarvereinbarung sei bewusst als "Leadmakler-Vermarktungsauftrag" bezeichnet und neben der Vermittlung des vertragsgegenständlichen Grundstücks seien
ihr weitere Vermarktungsleistungen geschuldet. Mit der Honorarvereinbarung hätten sie und die GmbH ein Dauerschuldverhältnis mit einem Gesamthonorar
nicht über 1.000.000 Euro über eine Laufzeit
fünf Jahren begründet. Ein Teilhonorar
200.000 Euro netto sei auf die Grundstücksvermittlung entfallen, das restliche Honorar auf die Laufzeit zu verteilen. Die Höhe der weiteren Abschlagszahlungen habe sich am Vermarktungsstand des Immobilien-Projekts orientieren sollen, über dessen Umfang die Parteien jeweils einvernehmlich entschieden hätten. Die jeweils erbrachten Teilleistungen ergäben sich aus den gestellten Rechnungen für die jeweiligen Leistungszeiträume. Der Beklagte verkenne den Inhalt der Ergänzungsvereinbarung, mit der keine zusätzliche oder neue Verpflichtung begründet werde, sondern welche den tatsächlichen Inhalt der ursprünglichen Honorarvereinbarung lediglich ausfülle. Es handele sich um die Darlegung des tatsächlich Vereinbarten zwischen zwei -aus steuerlicher Sicht- fremden Dritten. Daher gebe es
dritter Seite nichts weiter auszulegen. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass sie die vereinbarte Leistung vollständig in 2012 erbracht habe, sei es nicht zumutbar, dass sie dieses Entgelt in 2012 gänzlich zu versteuern habe, da die Zahlung über mehrere Jahre erfolgt sei. Nach den Grundsätzen der Uneinbringlichkeit, wie diese vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Urteil vom
228,95 € festgesetzt wird. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte trägt unter Bezug auf seine Einspruchsentscheidung vor, aus der Präambel der Honorarvereinbarung vom 7. April 2016 -welche gerade zur Auslegung der Honorarvereinbarung heranzuziehen sei- ergebe sich, dass die Klägerin die geschuldete Leistung bereits vollständig im Jahr 2012 erbracht habe. Die Klägerin habe auch keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt, aus denen die Arbeitsstände ihrer als nachträglich erbracht behaupteten Leistungen zu den einzelnen Abrechnungsterminen ersichtlich und welche dazu geeignet seien, den tatsächlichen Willen der Parteien zu verdeutlichen. Bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten sei daher das
der GmbH geschuldete Honorar im Veranlagungszeitraum 2012 zu versteuern. Denn der Zeitraum der Leistung entscheide, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen sei. Eine rückwirkende Anwendung der Ist-Versteuerung käme für 2012 nicht in Betracht, da formelle Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 eingetreten sei. Die Ausführungen des BFH in dem Urteil vom 24. Oktober 2013 – V R 31/12 seien auf den Streitfall nicht anzuwenden, da vertragliche Einbehalte zur Absicherung
Gewährleistungsansprüchen im Streitfall nicht ersichtlich seien. Da das zu vermittelnde Grundstücksgeschäft beurkundet und die Klägerin damit die Leistung vollständig erbracht habe, habe kein Raum für mit dem Urteilsfall vergleichbare Mängelrügen bestanden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte hat das der Klägerin aus der Honorarvereinbarung vom 7. April 2016 zustehende Honorar zu Unrecht in der Gesamthöhe
1.000.000 Euro im Veranlagungszeitraum 2012 der Besteuerung unterworfen. Zu versteuern ist in diesem Veranlagungszeitraum lediglich der zum 30. Juni 2013 fällige Teilbetrag des Honorars
200.000 Euro. Randnummer 15 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten und damit bei der sog. Sollbesteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-. Danach treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung
Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung dergestalt, dass Steuertatbestand und Steueranspruch nur im Umfang der Leistungsentgelte eintreten, die bei Leistungsbewirkung fällig und rechtlich durchsetzbar sind, ist im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut nicht möglich. Die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß. Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, ist dem durch die Auslegung des Berichtigungstatbestandes der Uneinbringlichkeit -§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, vgl. auch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL- Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 – V R 31/12, BStBl II 2015, 674). Randnummer 16 1. Die Leistungen, für die die GmbH das Honorar
1.000.000 Euro aus der Honorarvereinbarung vom 7. April 2016 schuldet, sind in dem Veranlagungszeitraum 2012 ausgeführt worden. Dies ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dieser Honorarvereinbarung. Randnummer 17 a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der
den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung; darüber hinaus sind insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (st. Rspr.; vgl. BGH-Urteil vom 14. November 2018 – VIII ZR 109/18, in juris). Randnummer 18 Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist der
Savigny treffend beschriebene Erfahrungssatz, dass die Übereinstimmung des Willens mit der Erklärung nicht etwas Zufälliges, sondern im Gegenteil "ihr naturgemäßes Verhältnis" sei. Der Satz beruht auf der Normativität und Akzeptanz
Sprachregeln und bildet die Grundlage für die
der Rechtsprechung mit Recht an den Anfang einer jeden Auslegung gestellten Frage nach dem Wortlaut der Erklärung. Die Bedeutung der verwendeten Worte richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Staudinger/Singer -2017- BGB § 133, Rn. 45). Für die Auslegung bildet der Wortlaut der Erklärung den Ausgangspunkt. Diese wird regelmäßig im üblichen Wortsinn zu verstehen sein (vgl. Arnold in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 24). Randnummer 19 Ausgehend
dem Wortlaut der Honorarvereinbarung ist diese eindeutig und kann nicht anders verstanden werden, als dies der Beklagte tut. In der Präambel der Vereinbarung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Parteien dahingehend übereinkommen, dass der Auftragnehmer -also die Klägerin-, seine "aus diesem Auftrag" resultierenden Verpflichtungen umfassend erfüllt hat. Nach dem Wortsinn des Wortes "umfassend" ist ausgeschlossen, dass die Klägerin weitere Bedingungen zum Verdienen des Honorars erfüllen muss. Randnummer 20 Das unmittelbar nach der Präambel in § 1 der Honorarvereinbarung aufgeführte Honorar kann sich nur auf diesen Auftrag beziehen und ist entsprechend den Bestimmungen zur Honorierung in fünf Teilbeträgen zu zahlen. Denn bezüglich dieser zu zahlenden Teilbeträge sind in der Honorarvereinbarung keinerlei weitere Bedingungen aufgeführt, welche der Auftragnehmer -die Klägerin- noch weiter zu erfüllen hätte. Randnummer 21 In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung zur Sicherung der Verpflichtung des Auftraggebers -der GmbH- zu sehen, da dieser für das in künftigen Teilbeträgen zu zahlende Honorar eine Sicherheit über die Gesamthöhe des vereinbarten Honorars zu stellen hat. Eine solche Besicherung wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Auftragnehmer die zum Verdienen des Honorars ihm obliegende Leistung nicht bereits erbracht hätte. Randnummer 22 Und auch nach den Schlussbestimmungen der Honorarvereinbarung kann diese nicht anders verstanden werden, als dass die darin enthaltenen Regelungen abschließend sind und alle früheren Vereinbarungen ersetzen. Auch das Schweigen der Honorarvereinbarung zu noch zu erbringenden Leistungen widerspricht damit der
der Klägerin behaupteten Auslegung. Randnummer 23 Nach diesem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung ist daher davon auszugehen, dass der Besteuerungstatbestand bereits im Veranlagungszeitraum 2012 dadurch erfüllt ist, dass die Klägerin die in der Honorarvereinbarung bestimmte Leistung gegenüber der GmbH in diesem Veranlagungszeitraum erbracht hat. Randnummer 24 b) Soweit die Klägerin behauptet, die Honorarvereinbarung habe nach dem übereinstimmenden Parteiwillen
ihr und der GmbH einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt, wie dieser in der Ergänzungsvereinbarung erläutert sei, ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH-Urteil vom
Klägerin und GmbH abweichend als nach ihrem eindeutigen Wortlaut zu verstehen ist, hat die Klägerin aber nicht -insbesondere nicht durch die Ergänzungsvereinbarung- erbracht. Randnummer 26 Denn auch wenn die Interpretation der sprachlichen Bedeutung einer Erklärung nur die erste Stufe des Auslegungsvorgangs bildet und selbst bei klarem und eindeutigem Wortlaut der Interpret wegen des Verbots der Buchstabeninterpretation alle sonstigen Umstände berücksichtigen muss, aus denen Rückschlüsse auf den zugrunde liegenden -u.U. abweichenden- Geschäftswillen gezogen werden können, sind aber nicht die Interessen der Parteien zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung maßgebend, sondern die beim Zugang der Erklärung bestehenden. Denn nachträgliche Vorgänge sind nur zu berücksichtigen, soweit diese Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (Staudinger/Singer -2017- BGB § 133, Rn. 48, 50, 51). Eine ergänzende Auslegung darf nicht den Inhalt der Erklärungen verändern und sich nicht zum Vertragsinhalt in Widerspruch setzen sowie nicht darauf hinauslaufen, etwas Neues, bisher im Grundsatz nicht Vorhandenes, in den Vertrag einzuführen (vgl. Staudinger/Herbert Roth -2015- BGB § 157, Rn. 38, 40). Der Maßstab
Treu und Glauben gebietet es, nach Möglichkeit eine Auslegung zu vermeiden, die den Vertrag als widersprüchlich erscheinen lässt oder seinen Sinn in Frage stellt (Armbrüster in Erman, BGB,
der Honorarvereinbarung abweichenden Leistungszeitraum aufgeführt. Randnummer 30 Daher ist für das Gericht offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Honorarvereinbarung die Klägerin und die GmbH übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Klägerin die ihr nach der Honorarvereinbarung obliegende Leistung bereits erbracht hat. Erst nach dem Eindruck der
ihren Erklärungen abweichenden steuerlichen Wertung durch die Umsatzsteuer–Sonderprüfung hat die Klägerin hierzu im Einspruchs- und Klageverfahren eine andere Auffassung vertreten. Dieser nachträglich eingetretene Umstand ist aber ohne Einfluss auf die Auslegung der Honorarvereinbarung. Randnummer 31 Ebenso ist ohne Einfluss auf die Auslegung der Honorarvereinbarung, dass die Klägerin der Bezeichnung "Leadmakler-Vermarktungsauftrag" in den Schlussbestimmungen eine Bedeutung für die Auslegung der Honorarvereinbarung beilegen möchte. Die Regelung des § 133 BGB warnt selbst vor einer Überschätzung des Wortlauts, so dass auch die Verwendung juristischer Fachausdrücke nicht zur Annahme eines entsprechend präzisierten Willens zwingt (Reichold in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
200.000 Euro in den Jahren nach 2013 fälligen Raten aus der Honorarvereinbarung sind aber uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Randnummer 34 a) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt dies sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Diese Regelung beruht unionsrechtlich auf Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den
den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S.
G ist der für die Mitgliedstaaten bestehende Regelungsspielraum zu beachten, der sich daraus ergibt, dass Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage für den Fall "der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung ... nach der Bewirkung des Umsatzes ... unter den
den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen" anordnet. Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S.
G, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung -ganz oder teilweise- jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Kann der Unternehmer das Entgelt für seine bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, ist erst recht
Uneinbringlichkeit i.S.
G auszugehen. Denn eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über mehrjährige Zeiträume ist im Verhältnis zur Besteuerung der Unternehmer, die der Ist-Besteuerung unterliegen, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar. Die Auslegung des Begriffs "Uneinbringlichkeit" muss auch dazu dienen, die Besteuerungsgleichheit zwischen den Besteuerungsformen der Soll- und Ist-Besteuerung zu gewährleisten. Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen unverhältnismäßig. Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund
Umständen, die bei Leistungserbringung vorliegen, und die zu einer Berichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung führen, verstößt auch nicht gegen den durch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen (vgl. BFH-Urteil vom
G auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. August 2016 – 5 K 288/15, EFG 2016, 1925). Diese Auffassung hat auch bereits Theler für Ratenzahlungsgeschäfte in Hinblick auf das vorgenannte BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 vertreten (vgl. Theler, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG – das Tor zur Ist-Besteuerung, UVR 2014, 275). Randnummer 36
Profifußballspielern zugrunde, welche in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten waren, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Zwar war die Leistung der Vermittlungen daher bereits vor Zahlung des Entgelts abschließend erbracht, das Entgelt stand allerdings noch unter der Bedingung des Bestehens des Arbeitsvertrages in dem Zeitraum, für den die Rate gezahlt wird. Randnummer 41 Dem Urteil des EuGH vom 3. September 2015 (EuGH-Urteil vom 3. September 2015 - C-463/14 "Asparuhovo Lake Investment Company", in juris) liegen Abonnementverträge über Beratungsdienstleistungen zu Grunde, wonach der Leistende dem Leistungsempfänger zur Beratung zur Verfügung steht und die Dienstleistung vom Leistenden dadurch erbracht wird, dass er, unabhängig
Umfang und Art der in dem Zeitraum, auf den sich die Vergütung bezieht, tatsächlich erbrachten Beratungsdienstleistungen, für den im Abonnementvertrag bestimmten Zeitraum zur Verfügung steht. Das Entgelt für die Leistung -das zur Beratung zur Verfügung stehen- wird auch in dem Voranmeldungszeitraum gezahlt, in dem die Leistung erbracht wird. Randnummer 42 Nach Auffassung des Gerichts ist die Bestimmung des Art. 64 MwStSystRL auf den Streitfall im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EUGH nicht anwendbar, da sich die Zahlungen des Entgelts durch die GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2018 auf die Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum 2012 beziehen. Dies unterscheidet sich
den beiden vorgenannten Fällen, da im Fall der EuGH-Vorlage des BFH vom
Theler (Theler, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG – das Tor zur Ist-Besteuerung, UVR 2014, 275) für Ratenzahlungsgeschäfte. Nach der Auffassung
Theler kann die Annahme der Uneinbringlichkeit nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich um ein Ratenzahlungsgeschäft mit einer Laufzeit über ein, zwei oder mehr Jahre handelt. Im Streitfall ist die Fälligkeit der
dem Unternehmer jedenfalls nicht mehr verlangt werden, eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über einen solchen langen Zeitraum vorzunehmen, da dies mit dem Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Besteuerung der Unternehmer, welche der Ist-Besteuerung unterliegen, nicht mehr vereinbar wäre. Die vom Gericht so vorgenommene Auslegung des Begriffs der "Uneinbringlichkeit" dient der Gewährleistung der Besteuerungsgleichheit zwischen den Besteuerungsformen der Soll- und Ist-Besteuerung. Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer unverhältnismäßig (vgl. BFH-Urteil vom
200.000 Euro zu versteuern. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 45 Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.