Verstoß gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot: Verbergen einer Personengruppe unter einer sog. Blockfahne Leitsatz Bei einer sog. Blockfahne handelt es sich nicht um eine Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, wenn sich darunter ca. 200 Personen verbergen. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Kaiserslautern,
(5)1 Ss 424/00 (6/01) –, juris Rn. 13; VG Bremen, Urteil vom 11. April 2011 – 5 K 1008/09 –, juris Rn. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2006 – 24 Cs 06.314 –, juris Rn. 31; Dürig-Friedl/Enders, VersammlG, 1. Aufl., § 17a Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Aufl., § 17a Rn. 23; Wache in Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 221. EL, VersammlG, § 17a Rn. 6; vgl. zur früheren Fassung des § 17a VersammlG: BT-Drucks. 10/3580, S. 4). Erforderlich ist dabei die unmittelbare Veränderung des körperlichen Erscheinungsbildes (Tölle in MüKo-StGB, 3. Aufl., VersammlG, § 27 Rn. 21). Aus dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VersammlG ergibt sich zudem, dass die Aufmachung geeignet sein muss, um sich mit ihr über eine längere Wegstrecke fortzubewegen. Daher erfasst die Vorschrift weder Fälle, in denen sich eine Person hinter oder unter einem ortsfesten Gegenstand versteckt, um seine Identifizierung zu verhindern, noch solche, in denen sich eine große Gruppe von Personen gemeinsam unter einem Gegenstand verbirgt. Randnummer 10 Nach diesen Kriterien stellt die vorliegend verwendete Blockfahne, mit der eine Gruppe von ca. 200 Personen verhüllt wurde, keine Aufmachung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG dar. Sie ist kein Mittel, durch das die körperliche Erscheinung des Einzelnen unmittelbar verändert wird. Durch die Fahne wird die Personengruppe vollständig verborgen. Eine Fortbewegung zu einer öffentlichen Veranstaltung ist dergestalt nicht möglich. Die Fahne ist aufgrund ihrer Größe und der Art der Verwendung in ihrer Wirkung vergleichbar mit einem ortsfesten Gegenstand, unter bzw. hinter dem sich eine Gruppe verbirgt, um bei der Vorbereitung von Straftaten nicht gesehen zu werden. Randnummer 11 2. Auch die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs gem. § 125 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Randnummer 12
- a)Gem. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Unter einer Gewalttätigkeit im Sinne der Vorschrift ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft zu verstehen. Die Gewalthandlungen müssen sich unmittelbar gegen die körperliche Integrität von Personen oder Sachen richten, ohne dass es hierbei zu einem Verletzungserfolg oder einer konkreten Gefährdung kommen muss (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 – 1 StR 126/95 –, juris Rn. 25; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 11. August 1989 – RReg 2 St 88/89 –, juris Rn. 11; Schäfer in: MüKo-StGB, 3. Aufl., 125 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 125 Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 13 Gemessen daran ist die Annahme von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nicht tragfähig begründet. Aus den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, wie die Pyrotechnik und die Rauchtöpfe eingesetzt wurden. Eine Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB läge nur dann vor, wenn sich der Einsatz der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe unmittelbar gegen andere Personen außerhalb der Gruppe oder Sachen gerichtet hat. Stellen sich die vom Amtsgericht festgestellten Beschädigungen an den Sitzplätzen und die bei den Zeuginnen D. und W. eingetretenen Reizungen der Atemwege lediglich als mittelbare Folge der Rauchentwicklung dar, kommt eine Strafbarkeit aus § 125 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Randnummer 14
- b)Auch die Feststellungen, dass der Angeklagte wusste, dass das Verhüllen des Blockes durch eine sog. Blockfahne dazu genutzt werden wird, dass sich Personen aus dem Block das Gesicht vermummen und den Einsatz von Pyrotechnik und Rauchtöpfen vorbereiten, und dieses Vorhaben gebilligt und unterstützt hat, sind nicht hinreichend belegt. Randnummer 15 Das Amtsgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass sich die Einlassung des Angeklagten, nichts von der Stadionfahne oder der Pyrotechnik gewusst zu haben, nach dem organisierten arbeitsteiligen Verhalten der abgegrenzten Gruppe als Schutzbehauptung darstelle. Aus den Feststellungen ergibt sich zum Verhalten des Angeklagten aber nur, dass er die gleiche Kleidung wie die übrigen Personen in dem Block trug und sich im vorderen Bereich der Gruppe aufhielt. Dies allein genügt nicht, um zu belegen, dass er in ein „organisiertes arbeitsteiliges Verhalten der Gruppe“ eingebunden gewesen ist. Da die Verwendung von Blockfahnen in Fußballstadien nichts Außergewöhnliches ist, liegt es nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass das Dulden des Verhüllens durch diese Fahne zugleich bedeutet, dass die hierbei von einigen sich ebenfalls unter der Fahne befindlichen Personen vorbereitete Verwendung von Pyrotechnik gebilligt wird. Wie sich der Angeklagte sowohl beim Zusammenstecken und Entrollen der Blockfahne als auch beim Zünden der Pyrotechnik verhalten hat und ob er daran beteiligt war, andere, nicht zu der Gruppe gehörende Personen davon abzuhalten, sich unter die Blockfahne zu begeben, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Amtsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch in den Blick nehmen müssen, dass durch das Entrollen der Blockfahne eine Aufschrift erkennbar wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass die Fahne nur ein Mittel zur Mitteilung einer Meinung des Fanclubs war und der Angeklagte nur dies gewusst und gebilligt hat, lässt das Urteil vermissen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Würdigung kann es auch eine Rolle spielen, wie der Fanclub ... üblicherweise in Erscheinung tritt. War der Fanclub bereits in der Vergangenheit durch Aktionen vergleichbar mit den Vorfällen vom 27. November 2016 in Erscheinung getreten, kann die Annahme, dass die Mitglieder des Fanclubs durch die Verwendung der Blockfahne lediglich eine Meinung zum Ausdruck bringen wollten und der Einsatz der Pyrotechnik nur dem Plan Einzelner entsprungen war, ohne dass er von den übrigen Mitgliedern des Fanclubs wenigstens gebilligt wurde, fernliegen. Randnummer 16 4. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten tragen können. Randnummer 17 Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat den neuen Tatrichter auf Folgendes hin: Randnummer 18 Für den Fall, dass eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs ausscheidet, wird zu prüfen sein, ob die in der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen anderer Delikte tragen. Hierbei ist insbesondere eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB in den Blick zu nehmen, soweit die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung gem. § 230 StGB gegeben sind und dem Angeklagten eine Unterstützungs- bzw. Hilfeleistung bei dem Zünden der Pyrotechnik und der Rauchtöpfe nachgewiesen werden kann. Denn dass das Zünden von Pyrotechnik eine starke Rauchentwicklung nach sich ziehen kann, die innerhalb einer Menschenmenge zu Gesundheitsschäden Dritter führen kann und diese Folge für den Angeklagten objektiv und subjektiv vorhersehbar war, liegt jedenfalls nicht fern. Randnummer 19 Soweit dem Angeklagten nachzuweisen ist, dass er Kenntnis hatte, dass das Ausbreiten der Blockfahne dazu genutzt werden soll, dass sich Personen unerkannt eine Gesichtsvermummung anlegen werden, um beim Zünden der Pyrotechnik nicht identifiziert werden zu können, und dieses Vorgehen gebilligt und in irgendeiner Art und Weise gefördert hat, werden zudem die Voraussetzungen einer (psychischen) Beihilfe zum Verstoß gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG, 27 StGB zu prüfen sein.